Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1962, Az.: BVerwG VI C 149.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 149.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.07.1960 - AZ: VIII A 123/59
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131
- § 53 Abs. 1 Satz 4 (F. 1957) G 131
- DV (4) zu § 60 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 15. Mai 1926 19jährig in die Reichswehr ein und verpflichtete sich zur Ableistung einer 12jährigen Dienstzeit. Nach deren Ablauf wurde er am 26. Oktober 1938 mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels entlassen und erhielt einen Zivilversorgungsschein.
Der Kläger wurde zum 1. November 1938 vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm - Justizmeldestelle für Versorgungsanwärter - zur Probedienstleistung in die Laufbahn des einfachen mittleren Justizdienstes einberufen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Justizanwärter ernannt. Er bestand im April 1940 die Prüfung für den mittleren Justizdienst und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1940 zum Justizassistenten auf Lebenszeit ernannt.
Seit dem 26. August 1939 war der Kläger zum Wehrdienst einberufen. Er wurde am 1. Dezember, 1939 zum Oberleutnant, am 1. Oktober 1942 zum Hauptmann und am 1. Mai 1945 zum Major befördert.
Bei Kriegsende geriet er in Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde. Er meldete sich dann nicht zur Wiederaufnahme des Dienstes, sondern war in der freien Wirtschaft tätig. Mit Verfügung vom 26. Oktober 1948 ersuchte der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm den Landgerichtspräsidenten in Dortmund, den Kläger vorzuladen und ihn zu einer Erklärung zu veranlassen, weshalb er nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft sich nicht sofort zum Dienstantritt gemeldet und auch keinen Urlaub nachgesucht habe. Der Kläger gab am 10. November 1948 vor dem Amtsgerichtsdirektor in Dortmund eine Erklärung zu Protokoll, wonach er sich etwa im Jahre 1943 zum aktiven Wehrdienst gemeldet habe und in den aktiven Soldatenstand übergeführt worden sei. Er vertrete deshalb die Ansicht, daß er mit Wiedereintritt in das Berufssoldatenverhältnis aus dem Justizdienst ausgeschieden sei.
Auf Grund dieser Erklärung teilte der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm dem Kläger mit Schreiben vom 30. November 1948 mit, er gelte, nachdem er im Jahre 1943 in die aktive Offizierslaufbahn übernommen worden sei, gemäß Nr. 4 der. Durchführungsverordnung zu § 60 DBG von diesem Zeitpunkt ab als aus dem Beamtenverhältnis bei der Justizverwaltung entlassen.
Im Oktober 1957 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen - in Düsseldorf die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Er gab an, daß er vom 15. Mai 1926 bis zum 26. Oktober 1938 und erneut vom 26. August 1939 bis zur Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft Berufssoldat gewesen sei.
Die Wehrmachtversorgungsstelle - WVSt. - lehnte mit Bescheid vom 13. Mai 1958 den Antrag des Klägers ab, weil dieser nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen am 8. Mai 1945 noch im Justizdienst gestanden habe und nicht Berufssoldat gewesen sei. Der Beklagte wies den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1958 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, daß ihm als ehemaligem Kriegsoffizier der Luftwaffe Versorgungsbezüge gemäß dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen,
blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Urteils vom 28. Juli 1960 ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Berufssoldat oder als solcher mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung vorher ausgeschieden gewesen sei. Nach den Personalakten des Luftwaffen-Personalamts sei der Kläger zum 1. Dezember 1939 zum Leutnant der Reserve ernannt und zugleich zum Oberleutnant der Reserve befördert worden. 1942 sei er zur Beförderung zum Hauptmann der Reserve vorgeschlagen worden. Gemäß Personalveränderung vom 23. Oktober 1942 sei er zum Hauptmann (Kriegsoffizier) befördert worden. Diese Bezeichnung erscheine auch noch in der Beurteilung vom 19. Juli 1944, in der als Zivilberuf Justizassistent angegeben sei. Danach könne der Kläger bis zum Zusammenbruch nicht als Berufsoffizier in das aktive Offizierskorps übernommen worden sein. Vielmehr sei er lediglich sogenannter Kriegsoffizier und Justizbeamter auf Lebenszeit im Reichsdienst gewesen.
Der Kläger habe auch als Kriegsoffizier nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 Anspruch auf Versorgung wie ein Berufsoffizier. Diese Vorschrift gelte, wie sich aus ihrem Wortlaut ergebe, nur für solche Berufsunteroffiziere, die während des Bestehens ihres Berufssoldatenverhältnisses, ohne auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden zu sein, zum Offizier befördert worden seien. Das sei der Kläger nicht, denn er sei 1938 mit Ablauf seiner Dienstzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden und später auf Grund des ihm erteilten Versorgungsscheins zum Beamten im Justizdienst ernannt worden. Zu Beginn des Krieges sei er dann als Wehrpflichtiger eingezogen und zum Leutnant der Reserve ernannt sowie zum Oberleutnant der Reserve befördert worden. Er habe also während dieser Zeit nicht berufsmäßigen Wehrdienst geleistet. Das sei auch nicht nach seiner Beförderung zum Hauptmann (Kr.) der Fall gewesen, denn diese Kriegsoffiziere seien weder erneut in ihr früheres Berufssoldatenverhältnis als Berufsunteroffizier berufen noch als Berufsoffiziere angestellt worden. Die Auffassung des Klägers, daß alle Kriegsoffiziere durch die Vorschrift des § 53 Abs. 1. Satz 4 G 131 erfaßt würden, treffe schon deshalb nicht zu, weil § 53 Abs. 1 von dem Bestehen eines Berufssoldatenverhältnisses ausgehe und nur dem zum Offizier auf Kriegsdauer ernannten Berufsunteroffizier eine höhere Versorgung, als sie ihm aus seinem Unteroffiziersverhältnis zustehe, gewähre. An einem solchen Berufssoldatenverhältnis, an das die Beförderung zum Kriegsoffizier anknüpfe, fehle es aber in den Fällen, in denen ein früherer Berufsunteroffizier nach Ablauf seiner Dienstzeit mit Versorgungsschein ausgeschieden gewesen sei. Dieser sei nicht als Berufsunteroffizier während seiner berufsmäßigen Zugehörigkeit zur Wehrmacht zum Offizier befördert worden, sondern als Wehrpflichtiger zum Kriegsdienst einberufen worden und in diesem Dienstverhältnis zum Offizier ernannt worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 18. August 1960 zugestellte Urteil am 14. September 1960 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Er hat die Revision am 15. Oktober 1960 begründet. Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts und führt im einzelnen zur Begründung aus: Soweit das angefochtene Urteil davon ausgehe, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Justizbeamter gewesen sei und daher nicht Berufssoldat gewesen sein könne, stehe es im Widerspruch zu den Durchführungsvorschriften zu § 60 DBG. Entsprechend dieser Bestimmung sei der Kläger auch vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm als aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden behandelt worden. Das Urteil wende auch § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 unrichtig an, indem es den Begriff des Berufsunteroffiziers zu eng auslege. Berufsunteroffizier sei im Sprachgebrauch nicht nur derjenige, welcher im Zeitpunkt der Beförderung zum Offizier noch diesen Hauptberuf ausübe. Sinn dieser Vorschrift sei es, diejenigen früheren Berufsunteroffiziere in den Genuß der Vergünstigung des § 53 G 131 zu bringen, die von der früheren Wehrmacht wieder übernommen worden seien. Die Wehrmacht habe während des Krieges das Bestreben gehabt, ihr hauptberufliches Offizierskorps im Hinblick auf die erwarteten vermehrten Aufgaben nach Kriegsende zu erweitern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte auf Grund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Die Revisionsrüge, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht Berufsoffizier gewesen, weil er zu dieser Zeit noch im Justizdienst gestanden habe, in Widerspruch zu den Durchführungsvorschriften zu § 60 DBG stehe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Tatsachen, nämlich daß der Kläger im Oktober 1942 zum "Hauptmann (Kriegsoffizier)" befördert und so auch noch in einer Beurteilung vom Juli 1944 bezeichnet wurde, in der zugleich als Zivilberuf "Justizassistent" angegeben ist, dahin gewürdigt, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht in das aktive Offiziersverhältnis übernommen worden ist. Rechtlich geht diese Würdigung allerdings davon aus, daß der Kläger nicht gleichzeitig aktiver Offizier und aktiver Beamter gewesen sein kann. Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden; sie steht in Einklang mit Ziffer (4) der Durchführungsvorschriften zu § 60 DBG. Die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht nur - auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin - darauf überprüft werden, ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachgekommen ist, im übrigen nur darauf, ob die Würdigung der Tatsachen im Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungssätzen, zu Denkgesetzen oder sonstigen Würdigungsgrundlagen steht. Verfahrensrügen hat die Revision nicht erhoben. Die Tatsachenwürdigung steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundlagen der Würdigung. Der Kläger war also nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts am 8. Mai 1945 nicht Berufsoffizier. Die Feststellung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm, der Kläger gelte als im Jahre 1943 aus dem Beamtenverhältnis bei der Justizverwaltung entlassen, beruht auf der irrigen Voraussetzung, daß der Kläger damals in die aktive Offizierslaufbahn übernommen worden sei.
Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (F. 1957) fehlerhaft nicht angewendet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorschrift gelte nur für diejenigen Offiziere, die unmittelbar vom Berufsunteroffizier zum Offizier befördert worden seien, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl.Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 DÖV 1961 S. 233). Sie entspricht dem Zweck der Vorschrift, diejenigen früheren Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 sich nicht mehr in diesem Rechtsstand befanden, sondern während der Ableistung aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen, in das Gesetz zu Art. 131 GG einzubeziehen und ihnen die Offiziersversorgung zukommen zu lassen, auch wenn sie nicht in die aktive Offizierslaufbahn übernommen worden waren. Da der Kläger unstreitig nicht vom Berufsunteroffizier, sondern vom Reserveoffizier (Oberleutnant) zum Kriegsoffizier (Hauptmann) befördert worden ist, gilt § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (F. 1957) für ihn nicht.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.100 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert