Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: BVerwG VII C 8.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 8.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.11.1961 - AZ: IV 4134/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 66 - 69
- AS XV, 66
- BB 1963, 97
- DÖV 1963, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1963, 89
- MDR 1963, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1963, 136
- VerwRspr 15, 667
Amtlicher Leitsatz
Der außereheliche Vater ist kein Elternteil im Sinne des die Befreiung vom Wehrdienst regelnden § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist der uneheliche Sohn seines im letzten Kriege gefallenen Vaters. Sein Antrag, ihn deshalb vom Wehrdienst zu befreien, wurde vom Kreis-Wehrersatzamt abgelehnt, der Widerspruch war erfolglos. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 1961 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Nach dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift des § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 855) - WehrPflG - kennzeichne das Gesetz ein verwandtschaftliches Verhältnis im familienrechtlichen Sinne. Da der uneheliche Sohn mit seinem Vater nicht als verwandt gelte (§ 1589 Abs. 2 BGB), sei dieser kein Elternteil des unehelichen Kindes. Daß der uneheliche Sohn nicht geschützt sein solle, ergebe sich auch aus dem Sinn des § 11 Abs. 2 WehrPflG; hiernach solle das Opfer der betroffenen Familie berücksichtigt werden. Dem Schutze der Familie diene auch die zweite Alternative dieser Vorschrift, daß der einzige Sohn eines gefallenen Elternteils vom Wehrdienst zu befreien ist.
Der Sohn solle wegen dieses Blutopfers als Stammhalter und Träger des Familiennamens geschont werden. Deshalb könne die strafrechtliche Regelung der Verwandtschaft hier nicht herangezogen werden. Auch das Grundgesetz verlange keine andere Auslegung. Art. 6 Abs. 5 GG räume den unehelichen Kindern kein unmittelbares Recht ein; diese Vorschrift müsse zwar bei der Auslegung eines Gesetzes als verfassungsrechtliche Wertentscheidung beachtet werden (BVerfGE 8, 210 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]), dem stehe hier aber entgegen, daß § 11 Abs. 2 WehrPflG die Familie schützen wolle. Art. 3 Abs. 3 GG betreffe nicht die Unehelichkeit der Geburt (BVerfGE 9, 24 und 201; BVerwGE 11, 101), und der Gleichheitsgrundsatz sei auch im übrigen nicht verletzt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verpflichtung des Kreis-Wehrersatzamtes zur Befreiung des Klägers vom Wehrdienst festzustellen.
Zur Begründung führt er aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit Wortlaut und Sinn des § 11 Abs. 2 WehrPflG nicht vereinbar. Der Begriff "Väter" kennzeichne die blutmäßige Abstammung] auch § 1589 Abs. 2 BGB kenne diesen Begriff. Daher besitze auch das uneheliche Kind einen Vater (uneheliche Vaterschaft); und somit auch diesen Elternteil. Daß der Gesetzgeber dem § 11 Abs. 2 WehrPflG diesen Sinn habe beilegen wollen, ergebe sich aus den Protokollen des Bundestags, der Bundestagsausschüsse und des Bundesrats. Daß das Gesetz den Schutz der Familie bezwecke, möge zutreffen; aber auch der uneheliche Sohn bilde mit seiner Mutter eine Familie, und der gesetzliche Schutzzweck treffe insbesondere den vorliegenden Fall, weil die Eltern des Klägers innerlich fest miteinander verbunden und an ihrer Eheschließung nur durch den Krieg verhindert worden seien. Auch mit dem Grundgesetz (Art, 6 Abs. 1 und 5) sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und im Sinne des angefochtenen Urteils geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der ursprünglichen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - über die Befreiung vom Wehrdienst (§ 11 Abs. 2) ist in der Gesetzesnovelle vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) als weiterer Befreiungsgrund hinzugefügt worden, daß eine Halb oder Vollwaise, die der einzige lebende Sohn eines an einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorbenen Vaters oder einer auf diese Weise umgekommenen Mutter ist, vom Wehrdienst zu befreien ist. Der Wortlaut des Gesetzes läßt nicht ohne weiteres erkennen, ob der Kläger als unehelicher Sohn seines gefallenen Vaters befreit werden muß. Er gilt mit diesem zwar nicht als verwandt im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 1589 Abs. 2 BGB), dennoch besteht das natürliche Kindschaftsverhältnis, und der außereheliche Vater wird auch im Sprachgebrauch als Vater seines unehelichen Kindes bezeichnet. Doch ergibt sich aus dem Gebrauch der Begriffe "Elternteil" und "Waise" ein Hinweis darauf, daß das Gesetz nur den ehelichen Sohn des Vaters schützen will. Der Begriff "Elternteil" deutet auf die Stellung beider Eltern im familienrechtlichen Verband hin, und unter Halb- und Vollwaisen werden im Sprachgebrauch in der Regel diejenigen verstanden, die einen ehelichen Elternteil oder beide eheliche Eltern durch den Tod verloren haben; auch das Beamtenrecht versteht den Begriff "Waise" im familienrechtlichen. Sinne (vgl. § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 - BGBl. I S. 1802 -; davon abweichend die fiktive Regelung in § 45 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 -).
Volle Klarheit darüber, ob auch ein unehelicher Sohn infolge des Todes seines Vaters geschützt ist, ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes. In dem zum ursprünglich einzigen Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 WehrPflG ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 247) ist ausgeführt, das Gesetz berücksichtige mit der Befreiung eines unter mehreren Geschwistern allein übriggebliebenen Wehrpflichtigen das besondere der Familie durch Kriegsverluste oder Verfolgungsmaßnahmen auferlegte Opfer; das ist auch der später hinzugefügten Befreiungsvorschrift zu entnehmen, weil auch sie den Verlust des Vaters oder der Mutter des Wehrpflichtigen infolge derartiger Ereignisse voraussetzt. Diese zweite Alternative des Gesetzes begnügt sich aber im Gegensatz zum ersten Tatbestand, der die Befreiung eines geschwisterlos gebliebenen Wehrpflichtigen nicht ermöglichte, damit, daß der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist. Wie das Gesetz auch an dieser Stelle das Opfer der Familie würdigt, hebt es hier in gleicher Stärke hervor, daß dieser einzige Sohn als Daseinshoffnung der Familie, sei es des überlebenden Elternteils oder der Familie im weiteren Sinne, erhalten bleiben soll. Das wird auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes im Ersten Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Verteidigung zur Novelle des Wehrpflichtgesetzes deutlich (BT Drucks. 3. Wahlp., Drucks. Nr. 1893 zu Nr. 6), wo es heißt:
"Bei der Neufassung des § 11 Abs. 2 folgte die Mehrheit des Ausschusses einer einstimmigen Empfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres. Danach sind auf Antrag zusätzlich zu dem bisher erfaßten Personenkreis Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne dos § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, vom Wehrdienst zu befreien, wenn der Wehrpflichtige der einzige Sohn des verstorbenen Elternteiles ist. Die Mehrheit begründete ihre Stellungnahme mit der Forderung nach Erhaltung der Familie und des letzten Blutsträgers, mit der psychologischen Situation der Kriegerwitwe, die nur einen Sohn hat, sowie unter Hinweis auf die bisherige Praxis des Bundesverteidigungsministeriums. Die Minderheit machte demgegenüber geltend, daß nach ihrer Auffassung diese Bestimmung eine rechtliche Benachteiligung der kinderreichen Kriegerwitwe beinhalte."
Daß in diesem Bericht von der Kriegerwitwe die Rede ist, kann dafür sprechen, daß zumindest der Bundestagsausschuß lediglich den Schutz der ehelichen Familie im Auge gehabt hat. Jedoch ist im vorliegenden Falle nicht darauf einzugehen, ob die Mutter mit ihrem unehelichen Sohn ebenfalls eine auf diese Weise schutzwürdige Familie bildet und daher die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG auch im Falle des Todes der außerehelichen Mutter infolge einer Einwirkung im Sinne der §§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes anzuwenden ist. Denn hier ist der außereheliche Vater der verstorbene Elternteil, und sein Tod kann die Anwendung des Gesetzes jedenfalls nicht nach sich ziehen, weil der Gesetzeszweck dadurch vereitelt würde. Wäre der verstorbene außereheliche Vater ein Elternteil im Sinne des § 11 Abs. 2 WehrPflG, so wäre sein unehelicher Sohn durch jede andere männliche Nachkommenschaft des. Vaters von der Befreiung vom Wehrdienst ausgeschlossen, würde aber auch jeden anderen - auch ehelichen - Sohn desselben davon ausschließen. Mag im vorliegenden Falle nicht zu bezweifeln sein, daß der Kläger der einzige Sohn seines natürlichen Vaters ist, so könnte die volle Gleichstellung der unehelichen Söhne doch in vielen Fällen zu schwierigen Ermittlungen über das Leben des verstorbenen Vaters zwingen und die Anwendung des Gesetzes so unsicher machen, daß dem Gesetzgeber diese Absicht nicht unterstellt werden kann. Vor allem aber ist es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar, daß der einzige lebende eheliche Sohn des Vaters durch einen unehelichen Sohn von der Befreiung vom Wehrdienst ausgeschlossen sein soll. Diese Folge hat dem Gesetzgeber in seinem Bestreben, eine der Erhaltung der Familie förderliche Maßnahme zu treffen, mit Sicherheit ferngelegen. Hat er auch das Los der Kriegerwitwe bedacht und mag das Schicksal vieler außerehelicher Mütter diesem gleichkommen, so würde doch der Erfolg des Gesetzes durch die Einbeziehung des außerehelichen Vaters in den Begriff "Elternteil" wieder aufs Spiel gesetzt. So würde sich die von der Revision vertretene Auffassung sogar hinsichtlich der gesamten Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG auswirken können. Denn wenn bei Anwendung der zweiten Alternative auch der Tod des außerehelichen Vaters berücksichtigt werden und damit der eheliche dem unehelichen Sohn wie ein Bruder gleichstehen soll, so würde diese Betrachtungsweise wohl auch den ersten, auf den Tod von Geschwistern abgestellten Befreiungstatbestand erfassen.
Gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt das Gesetz in dieser Auslegung nicht. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) wird nicht verletzt, weil Ehelichkeit und Unehelichkeit der Geburt eine Verschiedenheit begründen, die unter dem Gesichtspunkt des Ehe- und Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht in jedem Falle zur gesetzlichen Gleichbehandlung zwingt. Das muß insbesondere für den Fall gelten, daß eine für die eheliche Familie förderliche gesetzliche Maßnahme nicht durchführbar wäre, wenn sie auch auf das natürliche Kindschaftsverhältnis zum außerehelichen Vater ausgedehnt würde. Auch die die Angleichung der unehelich Geborenen fordernde Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 GG steht zu dem der Ehe und Familie gegebenen besonderen Schutzversprechen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in dem Verhältnis, daß in jedem Falle die gesetzliche Gleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder geboten wäre, und die Persönlichkeit des unehelichen Kindes wird nicht dadurch mißachtet, daß sein außerehelicher Vater nicht als mit ihm in einem Familienverband stehend anerkannt wird (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 51. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer,
Dr. Schmidt
Dr. Mühl