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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: BVerwG VII C 13.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 13.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 24.11.1961 - AZ: VG 11 A - 117/61

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 70 - 72
  • AS XV, 70
  • Betrieb 1963, 104
  • DB 1963, 104 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1963, 414 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1963, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1963, 90
  • MDR 1963, 246 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1963, 135
  • VerwRspr 158, 671

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes, daß der einzige lebende Sohn vom Wehrdienst zu befreien ist, läßt die Berücksichtigung von Härtefällen nicht zu.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. November 1961 und der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer 2 beim Bezirks-Wehrersatzamt für den Wehrbereich I vom 14. März 1961 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Da der Vater des Beigeladenen im letzten Krieg gefallen ist, beantragte dieser seine Befreiung vom Wehrdienst. Er hat einen Bruder; dieser ist für den Wehrdienst als dauernd untauglich ausgemustert, weil er an einer organischen Nervenkrankheit leidet, die zur völligen Verblödung geführt hat. Der Antrag des Beigeladenen wurde zunächst abgelehnt, hatte jedoch im Widerspruchsverfahren Erfolg (Bescheid der Musterungskammer vom 14. März 1961). Deshalb erhob der Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes Anfechtungsklage. Sie wurde durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. November 1961 abgewiesen.

2

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Beigeladene sei nach § 11 Abs. 2 (2. Alternative) des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) - WehrPflG - mit Recht vom Wehrdienst befreit worden, weil sein Vater infolge einer Schädigung gemäß § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben und der Beigeladene sein einziger lebender Sohn sei. Der unheilbar geisteskranke Bruder sei kein Sohn im Sinne von § 11 Abs. 2 WehrPflG. Die Auslegung des Gesetzes dürfe sich nicht an seinen Wortlaut klammern, es lasse eine einengende Auslegung des Begriffs "Sohn" dahin zu, daß hierunter kein unheilbar Geisteskranker zu verstehen sei. Biese Auslegung entspreche dem Sinn des Gesetzes. Denn der einzige Sohn solle in seiner Eigenschaft als Portsetzer der Familie geschützt werden; dies sei der wesentliche Beweggrund. Beschützer und Ernährer des überlebenden Elternteils könne wohl auch eine Tochter sein, noch weniger als diese sei aber ein unheilbar geisteskranker Sohn in der Lage, solche Erwartungen zu erfüllen. Der so auszulegende Befreiungstatbestand lasse sich auch abgrenzen. Für die Befreiung des letzten Namensträgers und Überlieferers des Familiennamens müsse entscheidend sein, ob ein vorhandener Bruder ehefähig sei oder sein werde. Ehefähig sei nicht, wer geschäftsunfähig sei (§ 2 des Ehegesetzes); von den Gründen der Geschäftsunfähigkeit kämen hier die Entmündigung wegen Geisteskrankheit (§ 6 Nr. 1 BGB) und der Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) in Betracht. In der Regel werde die Befreiung von der Wehrpflicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn der einzige lebende Bruder unheilbar geisteskrank sei. So liege es im vorliegenden Rechtsstreit.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil und den Widerrufsbescheid vom 14. März 1961 aufzuheben.

4

Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff "Sohn" nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 WehrPflG verstanden. Er sei eindeutig und nicht auslegungsfähig, und die Eigenschaft als Sohn sei unverlierbar. Eine ergänzende Auslegung des Gesetzes sei ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit seiner Anwendung in einem Falle wie dem des Beigeladenen habe voraussehen können. Das Gesetz wolle hauptsächlich das Opfer der betreffenden Familie berücksichtigen, nur nebenher möge es auch die Erhaltung des Namensträgers als wünschenswert ansehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht folgerichtig. Ein. vorhandener Bruder könne auch aus anderen Gründen für die Fortführung der Familie nicht in Betracht kommen.

5

Die Beklagte und der Beigeladene sind im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) - WehrPflG - wird der einzige lebende Sohn eines gefallenen Vaters vom Wehrdienst auf Antrag befreit. Jeder vollbürtige eheliche Bruder schließt die Befreiung eines Wehrpflichtigen somit aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Gesetz die Befreiung unter besonderen Umständen trotz der Existenz eines Bruders zulasse, engt den Begriff "einziger lebender Sohn" zwar ein, erweitert aber den unter die Vorschrift fallenden Personenkreis und läuft deshalb darauf hinaus, eine Ausnahmevorschrift von einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen. Schon deshalb ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts bedenklich; sie kann nur dann richtig sein, wenn das Gesetz den fraglichen Sachverhalt überhaupt nicht regelt oder wenn die wörtliche Hinnahme der Vorschrift zu einem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis führen würde.

8

Von einer Gesetzeslücke kann aber keine Rede sein, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG bei wörtlicher Anwendung den vorliegenden Fall ohne weiteres in dem Sinne regelt, daß der Beigeladene wegen der Existenz seines Bruders vom Wehrdienst nicht zu befreien ist. Es ist aber auch keineswegs sicher, daß der Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht billigt. Die Schutzvorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG ist getragen von der Erwägung, daß eine Familie, die durch Kriegsereignisse oder Verfolgungsmaßnahmen schon schwere Opfer gebracht hat, davon nunmehr verschont bleiben soll (vgl. das Urteil des Senats in BVerwGE 10, 247); für die durch die Novelle vom 28. November 1960 hinzugefügte, hier in Frage stehende zweite Alternative des Gesetzes ist, wie sich auch aus dem Ersten Schriflichen Bericht des Bundestagsausschusses für Verteidigung (BT Drucks. 3. Wahlp. Nr. 1893 zu Nr. 6) ergibt, der Gedanke an die Erhaltung der Familie und die Schutzwürdigkeit der Kriegerwitwen hinzugetreten. Daß das Gesetz diesem Schutzzweck über den gesetzlichen Wortlaut hinaus Geltung verschaffen will, ist aber nicht zwingend. Dafür fehlt es an einem ausreichenden Anhalt, insbesondere die im Bericht des Bundestagsausschusses wiedergegebenen Erwägungen zwingen zu einer erweiternden Rechtsanwendung nicht. Entsprechend seiner Auffassung, daß die Existenz eines unheilbar kranken Bruders die Befreiung vom Wehrdienst nicht hindern solle, hat sich das Verwaltungsgericht wegen der zahlreichen denkbaren Fälle dieser Art genötigt gesehen, die Grenze zu suchen, bis zu der die Anwendung des Gesetzes noch sinnvoll erscheinen könnte. Die vom Verwaltungsgericht gefundene Lösung, die von der Ehefähigkeit des Bruders ausgeht, überzeugt in ihrer vielleicht willkürlichen Überbetonung des biologischen Elementes nicht. Der Versuch zeigt nur die Schwierigkeit auf, die sich in Anbetracht der mehreren zusammenwirkenden und sicherlich gleichgewichtigen Erwägungen des Gesetzgebers einer erweiternden Anwendung des Gesetzes entgegenstellt. Gerade wegen dieser Schwierigkeit und um der praktischen Anwendbarkeit der für den einzelnen so bedeutsamen Ausnahmevorschrift willen kann sich der Gesetzgeber auf einen eindeutigen Tatbestand beschränkt und besonders gelagerte Härtefälle hingenommen haben. Deshalb müßte das Gesetz erkennen lassen, daß Härtefälle zu berücksichtigen sind.

9

Selbst der Fall, daß der Bruder des Wehrpflichtigen unheilbar krank ist und deshalb als Fortsetzer der Familie und Stütze der Mutter nicht in Betracht kommt, rechtfertigt es nicht, das Gesetz über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Denn auch in diesem Falle ist nicht sicher, ob er nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigt werden muß. Unheilbare Geisteskrankheit ist nicht der einzig denkbare Grund, weshalb ein vorhandener Bruder diese Aufgaben nicht erfüllen kann. Schweres Unglück und Leid kann auf eine Familie, insbesondere eine Kriegerwitwe, auch durch einen anderen Ausfall eines Sohnes gehäuft sein, und es fragt sich, ob Verschollenheit, langjährige Haft oder völlige Loslösung eines Unwürdigen von der Familie wegen der Auswirkung auf die Familie und die schutzbedürftige Mutter nicht ebenfalls zu berücksichtigen wären; es kann vielleicht noch leidvollere Verhältnisse geben, als das Vorhandensein eines in der Familie lebenden, wegen Krankheit dauernd hilflosen Bruders. Vom Vergleich derartiger Umstände kann die Anwendung des Gesetzes nicht abhängig sein. Die Fälle schwerer Härte stehen nebeneinander und könnten jetzt nur insgesamt berücksichtigt werden. Dazu bietet die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG keine rechtliche Handhabe. Um sie in Härtefällen in dem Sinne anzuwenden, daß der Wehrpflichtige der einzige für die Erhaltung und wirtschaftliche Stütze der Familie in Betracht kommende Sohn ist, müßte ihr entweder eine allgemeine Härteklausel angefügt oder bestimmt sein, unter welchen besonderen Umständen das Gesetz auch beim Ausfall eines vorhandenen Bruders anzuwenden ist. Da es hieran fehlt und die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG auch bei wörtlicher Anwendung sinnvoll ist und den Erwägungen des Gesetzgebers entsprechen kann, wäre nur dieser selbst in der Lage, den davon erfaßten Personenkreis zu erweitern.

10

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu entscheiden.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Schmidt
Dr. Mühl