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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1962, Az.: BVerwG I C 151.60

Ernennung zum Anwaltsnotar ; Ausschluss der Rechtsanwälte vom Notariat im Gebiet des rheinischen Rechts ; Berufliche Eingliederung der Vertriebenen ; Berücksichtigung der Flüchtlinge bei der Zulassung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Verhältnis ihrer Zahl zur einheimischen Bevölkerung; Ziel der Beseitigung des Erfordernisses einer erneuten allgemeinen Berufszulassung und der Befreiung von Zulassungsgebühren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG I C 151.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.1960 - AZ: II A 1664/59

Fundstellen

  • BB 1962, 1345
  • DNotZ 1962, 670-673
  • DVBl 1963, 268 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 71-72 (Volltext mit red. LS)
  • dt. Notar-Ztschr 1962, 670

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

Der Kläger war von 1932 bis zur Vertreibung der Deutschen aus Schlesien Anwaltsnotar in Reichenstein im Oberlandesgerichtsbezirk Breslau. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Im August 1945 wurde er aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Nach vorübergehender Wohnsitznahme in Krefeld und Holdorf, Kreis Vechta, ist er nach Düsseldorf verzogen und dort seit dem 5. Dezember 1947 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahre 1959 erbat er seine Ernennung zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Düsseldorf. Er begründete seinen Antrag in erster Linie damit, daß sein Amt als Notar in Reichenstein nicht erloschen, er vielmehr nur durch die Vertreibung an der Ausübung des Amtes an seinem Amtssitz tatsächlich verhindert sei und daß er deshalb die bevorzugte Bestellung zum Anwaltsnotar verlangen könne. Außerdem machte er geltend, daß die Versagung der Bestellung von Rechtsanwälten zu Notaren in Gebiet des rheinischen Nurnotariats verfassungswidrig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Düsseldorf nicht zu den Gerichtsbezirken gehört, in denen Rechtsanwälte als Notare zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt werden.

2

Der Kläger begehrt mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihn als Anwaltsnotar in Düsseldorf zusulassen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.

3

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die rheinische Notariatsverfassung und insbesondere auch der Ausschluß der Rechtsanwälte vom Notariat in bestimmten Teilen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht im Widerspruch zum Grundgesetz steht. Der Kläger könne daher seine Bestellung zum Anwaltsnotar im Gebiet des rheinischen Nurnotariats nicht verlangen. Auch seine Eigenschaft als Heimkehrer und Vertriebener begründe keinen solchen Anspruch. Auf Grund des § 7 a des Heimkehrergesetzes habe er zwar einen Anspruch darauf, wieder Anwaltsnotar zu werden; das sei aber nur dort möglich, wo es Anwaltsnotare gebe, also nicht im Gebiet des rheinischen Nurnotariats. Auch auf § 69 des Bundesvertriebenengesetzes lasse sich der Anspruch nicht stützen; diese Vorschrift wolle den Vertriebenen nicht mehr Rechte einräumen, als den Einheimischen gewährt werden könnten.

4

Mit der Revision nacht der Kläger geltend, daß der Ausschluß der Rechtsanwälte vom Notariat in Gebieten des Nurnotariats gegen die Art, 1, 3, 12, 19, 33, 72 und 123 GG verstoße. Jedenfalls stehe ihm aber auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes und des Landesflüchtlingsgesetzes ein Anspruch darauf zu, in seiner Aufnahmegemeinde Düsseldorf beruflich eingegliedert zu werden. Die Eingliederung sei erst dann erreicht, wenn er seinen im Vertreibungsgebiet ausgeübten Beruf als Anwaltsnotar wieder ausüben könne.

5

Der Beklagte und die zum Verfahren beigeladene Rheinische Notarkammer haben die Zurückweisung der Revision beantragt; sie treten im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsgerichts bei.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Der Senat hat die Frage, ob der Ausschluß der Rechtsanwälte vom Notariat im Gebiet des rheinischen Rechts gegen das Grundgesetz verstößt, in einem Urteil vom 27. September 1961 (DNotZ 1962 S. 149 = MDR 1962 S. 503 Nr. 112) [BVerwG 27.09.1961 - BVerwG I C 148.60] verneint. Er hält an dieser Rechtsprechung fest. Der vorliegende Rechtsstreit gibt zu zusätzlichen Erörterungen keinen Anlaß, da sich die erwähnte Entscheidung mit den vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats erhobenen Bedenken auseinandergesetzt hat.

8

Der Kläger kann seine Bestellung zum Anwaltsnotar in Düsseldorf auch nicht auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - oder des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - EKG - beanspruchen.

9

Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung der Vertriebenen bestimmt § 69 BVFG, daß Vertriebene, die vor der Vertreibung in einem Beruf oder Gewerbe tätig waren, für dessen Ausübung eine von der Feststellung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängige Zulassung oder Erlaubnis erforderlich ist, bei der Neuzulassung bevorzugt zu berücksichtigen sind, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben sind. Diese Vorschrift will, wie der Senat in einem Beschluß vom 7. November 1959 (DVBl. 1960 S. 174) ausgesprochen hat, überall dort, wo gesetzliche Regelungen die Zulassung nur einer beschränkten Anzahl von Berufsbewerbern ermöglichen, eine gerechte Verteilung der vorhandenen Arbeitsplätze unter Einheimischen und Vertriebenen durchsetzen. Diese Zielsetzung kommt insbesondere in § 69 Abs. 5 BVFG zum Ausdruck, nach dem die bevorzugte Berücksichtigung nur so lange in Betracht kommt, bis der Anteil der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht. Das Gesetz erstrebt also nur eine durch diese Paritätsklausel auch noch eingeschränkte Gleichstellung derjenigen Angehörigen eines Berufs, die vertrieben oder aus der Sowjetzone geflüchtet sind, mit den einheimischen Berufsangehörigen. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es den Vertriebenen berufliche Betätigungsmöglichkeiten eröffnen will, die den einheimischen Berufsangehörigen verschlossen sind. Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob ein heimatvertriebener Anwaltsnotar im Gebiet des Nurnotariats seine Bestellung als Nurnotar verlangen kann, hat der Senat dahingestellt gelassen, weil der Kläger keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt hat.

10

Das Begehren des Klägers findet auch im nordrheinwestfälischen Flüchtlingsgesetz vom 2. Juni 1948 (GVBl.NRW S. 216), auf das sich der Kläger im Revisionsverfahren berufen hat, keine Stütze. Dieses Gesetz gewährt dem Vertriebenen hinsichtlich der beruflichen Eingliederung keine weitergehenden Rechte als § 69 BVFG. § 9 Abs. 2 des Flüchtlingsgesetzes bestimmt insoweit nur, daß die Flüchtlinge bei der Zulassung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Verhältnis ihrer Zahl zur einheimischen Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift beseitigt also nur zahlenmäßige Schranken der beruflichen Betätigung.

11

Auch die Eigenschaft des Klägers als Heimkehrer verleiht ihm keinen Anspruch auf Betätigung als Anwaltsnotar im Gebiet des Nurnotariats. Die Rechtsstellung von Notaren, die Heimkehrer sind, ist in § 7 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 HKG dahin geregelt, daß sie einer Neubestellung nicht bedürfen und daß ihnen etwa erforderliche neue Urkunden gebührenfrei auszustellen sind. Sie sind also Notare geblieben. Von der hier geregelten allgemeinen Zulassung zu unterscheiden ist die örtliche Zulassung, die durch Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsbereichs erfolgt. Solche lokalen Zulassungen werden durch § 7 a HKG nicht entbehrlich; sie müssen, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind, stets besonders ausgesprochen werden (vgl. Dräger, Komm, zum Heimkehrergesetz, 2. Aufl., Anm. 4 Buchst. b zu § 7 a). § 7 a HKG erschöpft sich allerdings nicht in der Feststellung, daß der Heimkehrer die Rechte aus seiner beruflichen Zulassung nicht verloren hat. Das Gesetz will ihm offensichtlich auch die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Aus der Vorschrift folgt daher die Pflicht der zuständigen Behörden, die Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, von denen das Gesetz die Berufsaufnahme - neben der durch § 7 a HKG aufrechterhaltenen allgemeinen Berufszulassung - abhängig macht. Das bedeutet aber nicht, daß der Heimkehrer seine Zulassung zur Ausübung der von ihm erstrebten beruflichen Betätigung auch in Gebieten verlangen kann, in denen der Gesetzgeber eine institutionelle, diese Art der Betätigung ausschließende Regelung getroffen hat. Das Heimkehrergesetz gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß es auch die Schranken beseitigen will, die organisatorische Vorschriften der beruflichen Betätigung setzen, oder daß es den Heimkehrern weitergehende Betätigungsmöglichkeiten eröffnen will, als sie den einheimischen Berufsangehörigen zustehen. Daraus, daß der Gesetzgeber nicht die entsprechende Anwendung der für freie Berufe und Gewerbetreibende getroffenen Regelung auf die Notare vorschreibt, können keine Erkenntnisse für den Streitfall gewonnen werden. Hieraus kann nicht gefolgert werden, daß die Notare anders als die öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfenen Gewerbetreibenden und die freiberuflich tätigen Rechtsanwälte behandelt werden sollen. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 7 a a.a.O. einen beschränkten Zweck, nämlich die Beseitigung des Erfordernisses einer erneuten allgemeinen Berufszulassung und die Befreiung von Zulassungsgebühren verfolgt. Dies läßt die amtliche Begründung zu § 7 a (Drucks, d. Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Nr. 2387) erkennen. Dort heißt es; "Den Heimkehrern, die vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung einen freien Beruf außerhalb des Bundesgebietes ausgeübt haben, wird z. Z. die Ausübung ihres Berufes im Bundesgebiet dadurch erschwert oder sogar unmöglich gemacht, daß eine erneute Zulassung und die nochmalige Entrichtung von Gebühren gefordert wird. Diese unberechtigte Erschwerung soll, zumal es sich dabei um Vertriebene handelt, deren wirtschaftliche Lage in der Regel ungünstig ist, beseitigt werden". Auch der mündliche Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (164. Sitzung des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, S. 6682) bezeichnet es nur als Zweck der Vorschrift, daß "die Wie der Zulassung künftig nicht mehr wegen Fehlens des Bedürfnisses versagt und Gebühren nicht erhoben werden dürfen". Die Materialien lassen den Schluß zu, daß die Heimkehrer von zahlenmäßigen Beschränkungen und kostenmäßigen Belastungen freigestellt werden sollen. Der Senat vermag in der Vorschrift jedenfalls keine organisationsrechtliche Bestimmung zu erkennen, welche die bestehende Notariatsverfassung zugunsten von Heimkehrern durchbrechen will. Hätte der Gesetzgeber auch sonstige gesetzliche Schranken, die der Berufsausübung entgegenstehen, beseitigen und den Anwaltsnotaren eine Vorzugsstellung gegenüber den Einheimischen, damit zugleich aber auch gegenüber den Heimkehrern aus anderen Berufen einräumen wollen, so hätte er dies besonders zum Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen.

12

Der Kläger kann sonach die Bestellung zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in der im Gebiete des rheinischen Nurnotariats gelesenen Stadt Düsseldorf nicht verlangen.

13

Die vorstehende Auslegung des Gesetzes steht im Widerspruch zu einem Urteil des V. Senats vom 15. Februar 1961 (BVerwGE 12, 68), der aus dem Wortlaut des § 7 a EKG gefolgert hat, daß ein Heimkehrer, der vor seiner Kriegsgefangenschaft als Rechtsanwalt und Notar zugelassen war, am Orte seiner Niederlassung im Geltungsbereich des Heimkehrergesetzes zur Ausübung beider Berufe keiner Neuzulassung bedürfe und das Recht habe, die beiden Berufe auch im Gebiete des Nurnotariats auszuüben. Trotz dieser unterschiedlichen Beurteilung der Rechtslage durch zwei Senate des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats. Durch die Einschaltung des Großen Senats soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts gefördert werden. Dieses Erfordernis ist zwar nur in § 11 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ausdrücklich aufgestellt worden. Aber auch die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 11 Abs. 3 a.a.O. ist nur ein Mittel zur Erreichung dieses Zieles. Insoweit ist die Stellungnahme des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der hier zur Entscheidung stehenden Frage heute nicht mehr von Bedeutung, nachdem die Zuständigkeit für das Berufsrecht der Notare während des Revisionsverfahrens auf die ordentlichen Gerichte übergegangen ist (§ 111 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 [BGBl. I S. 97]).

14

Die Revision war daher zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer