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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1962, Az.: BVerwG I B 103.62

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Enteignungscharakter der Untersagung eines Abbaus von Bodenschätzen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 103.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 08.02.1962 - AZ: 1 A 43/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Lullies
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Februar 1962 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz durchgedrungene Klage gegen die Einschränkung und die Auflagen der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Abbau von Bodenschätzen sowie auf Feststellung der Entbehrlichkeit einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

2

Die Revision war zuzulassen.

3

Vom sonstigen Beschwerdevortrag abgesehen, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen vor dem tatsächlichen Abbau von Bodenschätzen die Untersagung des Abbaus einer Grundfläche Enteignungscharakter hat.

4

Gerichtsgebühren sind für das Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Böhmer