Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1962, Az.: BVerwG VII B 86.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 86.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1962 - AZ: III A 1066/58
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Schmidt und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1962 wird abgewiesen.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines Siedlungsgrundstücks in Schmallenberg. Nachdem er auf Grund der Satzung für die Müllabfuhr in der Stadt Schmallenberg vom 14. April 1954 für das Rechnungsjahr 1957 zu einer Müllabfuhrgebühr herangezogen worden war, beantragte er am 9. November 1957, ihn vom Anschluß- und Benutzungszwang bei der Müllabfuhr zu befreien. Die nach Ablehnung des Antrags und nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit dem Antrage,
die Bescheide vom 16. Dezember 1957 und vom 28. Januar 1958 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Kläger vom Anschluß- und Benutzungszwang bei der Müllabfuhr zu befreien,
wies das Landesverwaltungsgericht Arnsberg mit Bescheid vom 18. April 1958 ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 1962 zurück und ließ die Revision nicht zu. Zur Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Im Zeitpunkt des Antrages des Klägers auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang habe es einen derartigen Zwang nicht gegeben, da die Satzung der Stadt Schmallenberg über die Müllabfuhr vom 14. April 1954 nicht rechtsgültig veröffentlicht gewesen sei. Da die Klage aber nunmehr eine Verpflichtungsklage sei, müsse die neue Satzung und Gebührenordnung über die Müllabfuhr in der Stadt Schmallenberg vom 1. Dezember 1958 berücksichtigt werden, die nicht zu beanstanden sei. Nach deren § 3 Abs. 1 sei jeder Haushaltungsvorstand im Stadtgebiet verpflichtet, seinen Haushalt an die gemeindliche Müllabfuhr anzuschließen und den gesamten Müll das ganze Jahr hindurch nur durch die städtische Müllabfuhr abholen zu lassen. Die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang seien beim Kläger nicht gegeben. Von einer Verletzung der Grundrechte des Klägers durch den Anschluß- und Benutzungszwang könne keine Rede sein; entgegen seiner Ansicht sei der Kläger nicht verpflichtet, den gesamten Müll durch die gemeindliche Müllabfuhr abholen zu lassen, so daß er den für seinen Garten benötigten Dünger kaufen müßte. Der Kläger sei nicht gehindert, weiterhin den für Düngezwecke benötigten und verwertbaren Müll selbst zu verwerten.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger persönlich fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und trug vor, als Rentner mit 262,70 DM Rente sei es ihm nicht möglich, einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zu honorieren. Zur Begründung der Beschwerde machte er geltend, das Berufungsgericht habe nicht das verhandelt, um was es in Wirklichkeit gehe. Er sei seit dem 17. März 1951 von der Müllabfuhr befreit. Seine damals geleistete Unterschrift als Gegner der Müllabfuhr habe er noch nicht widerrufen. Die Amtsverwaltung habe ihm früher ungesetzlich einen Mieter zwangsweise eingewiesen. In Wirklichkeit gehe es um die Müllabfuhr dieses früheren Zwangsmieters, was nun die Amtsverwaltung durch arglistige Täuschung verschleiern wolle. Er habe darauf mit seinem Schreiben vom 14. April 1962 hingewiesen; das Berufungsgericht habe dieses Schreiben aber nicht berücksichtigt. Darin liege ein Verfahrensfehler und Ermessensmißbrauch.
Der Senat sieht in dem Vorbringen des Klägers, er sei wegen seines Renteneinkommens von nur 262,70 DM nicht in der läge, einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zu bestellen, einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts.
Dem Kläger ist das Armenrecht zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Berufungsurteil beruht ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landes- und Ortsrecht, die in angestrebten Revisionsverfahren einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich wären. Die Rechtssache ist deshalb nicht grundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Kläger auf Grund einer gültigen Ortssatzung dem Anschluß- und Benutzungszwang unterworfen ist und daß die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Zwange nicht gegeben sind, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Berufungsgericht im Urteil nicht auf die vom Kläger behaupteten Motive eingegangen ist, die für seine Heranziehung durch den Beklagten maßgebend gewesen sein sollen. Da das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen kann und auch sonst kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ersichtlich ist, mußte der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts gemaß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO abgewiesen werden.
Dr. Schmidt
Dr. Mühl