Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG III B 88.61
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zulässigkeit einer auf Erlass eines Beschwerdebescheides gerichteten Klage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 88.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.01.1961 - AZ: VIII VGL 376/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1962, 1010 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr. 15, 367
- WM 1962, 1184
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für eine Klage auf Erlaß eines Widerspruchs-(Beschwerde)Bescheides ohne Rücksicht auf dessen Inhalt besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse.
- 2.
Ist eine Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen worden, so ist die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde unbegründet; einer Entscheidung darüber, ob einer der Zulassungsgründe vorliegt, bedarf es nicht, wenn trotz der Verletzung des bestehenden Rechts das Urteil aus anderen Gründen richtig ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und ob die Nichtzulassung der Klageänderung einen Verfahrensmangel darstellt, auf dem das die Untätigkeitsklage des Klägers als unzulässig abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Zu einer Zulassung der Revision besteht schon deswegen kein Anlaß, weil der Kläger mit einem Revisionsverfahren, in dem er nur seinen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 1961 gestellten Klageantrag weiterverfolgen könnte (§ 142 VwGO), im Ergebnis jedenfalls keinen Erfolg haben könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da § 75 VwGO unter den dort angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar auf die Hauptsache, d.h. auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Ausgleichsamts und auf Verpflichtung zur Feststellung von Hausratverlusten sowie zur Gewährung von Hausratentschädigung zu klagen, ist die vom Kläger im ersten Rechtszug verfolgte, lediglich auf Erlaß eines Beschwerdebescheides gerichtete Klage unzulässig (vgl.Urteile vom 25. Juni 1954 - BVerwG II C 150.53 - [MDR 1954 S. 697] undvom 18. Dezember 1953 - BVerwG II C 105.53 - [BVerwGE 1, 55 = NJW 1954 S. 445 = MDR 1954 S. 248 = DÖV 1954 S. 182 = Buchholz BVerwG 332 MRVO 165, § 48 Nr. 1]; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage zu § 75 Bem. 2; Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorbemerkung zu §§ 75, 76 Bem. II; Bettermann, NJW 1960 S. 1081 ff. [1088, VII, 2]). Da die Klage demnach im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen worden ist, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die zur Erzwingung der Revisionszulassung erhobene Beschwerde des Klägers. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Sieveking
Uffhausen