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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1962, Az.: BVerwG III C 85.61

Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen; Anspruch auf Hausratentschädigung; Wertmäßige Berechnung von Entschädigungsansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 85.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 21.09.1959 - AZ: 2 KL - 185/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
fürRechterkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Münster vom 21. September 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Münster zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat 1940 geheiratet. 1947 wurde sie geschieden. Am 30. August 1952 ist ihr früherer Ehemann gestorben. Während der Ehe bestand ein gemeinsamer Haushalt in Gelsenkirchen-Buer. 1943 zog die Klägerin zu ihren Eltern nach Coesfeld und nahm einen Teil der Möbel mit, die teils in der F., teils in der K. straße untergestellt wurden. Die Wohnung in Gelsenkirchen-Buer wurde durch Bomben zerstört, ebenso die Wohnung in der K. straße in Coesfeld.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten die Anträge der Klägerin auf Feststellung eines Hausratschadens und Gewährung von Hausratentschädigung ab. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus, nach § 8 Abs. 2 des Feststellungsgesetses - FG - hänge die Feststellung eines Hausratschadens davon ab, daß mehr als die Hälfte des Hausrats verlorengegangen sei. Die in der F. zu Coesfeld und in der Wohnung des verstorbenen Ehemannes noch vorhandenen Teile des Hausrats enthielten mehr als die Hälfte des ursprünglichen Hausrats, so daß sich ein Verlust im Sinne des § 8 Abs. 2 FG nicht feststellen lasse. Durch die Beweisaufnahme sei eine "höhere Verlustquote" weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.

3

Aber auch abgesehen hiervon sei die Klage unbegründet; denn die Aussagen der bei der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen ließen nicht erkennen, daß die Klägerin Alleineigentümerin des Hausrates gewesen sei. Zudem hätten die Klägerin und ihr Ehemann vor der Ehescheidung ein Ehestandsdarlehen aufgenommen, für das beide nach dem Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 323) gemeinsam gehaftet hätten. Deshalb seien die mit diesem Darlehen erworbenen Hausratgegenstände gemeinsames Eigentum der Eheleute gewesen, wie auch aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. April 1941 - 13 U 5000/40 - (Deutsche Justiz 1941 S. 829) hervorgehe. Sei aber die Klägerin nicht Alleineigentümerin gewesen, dann schließe das ihren Anspruch nach § 293 Abs. 2 (letzter Halbsatz) des Lastenausgleichsgesetzes aus.

4

Die Klägerin hat die durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1961 zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben und die beantragte Hausratentschädigung gewährt werde. Sie rügt die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts, die unzureichende Begründung und die sachlich-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Sachverhalt sei nicht aufgeklärt worden, weil die Klägerin den gesamten Haushalt nach Coesfeld gebracht habe; die Begründung des Verwaltungsgerichts sei unzureichend, weil sie nicht erkennen lasse, welche Werte für die erhalten gebliebenen und die zerstörten Möbel in Ansatz gebracht worden seien, und die sachlichrechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergebe sich aus der Meinung des Verwaltungsgerichts, Hausrat, der mit Hilfe eines Ehestandsdarlehens erworben worden sei, stände im Miteigentum der Eheleute.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er meint, die Revision enthalte lediglich einen Angriff gegen die Beweiswürdigung; auch habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint, daß die Klägerin Alleineigentümerin des Hausrates gewesen sei; mit dem Ehestandsdarlehen habe jedem Ehegatten "ein angemessener Miteigentumsanteil" am Hausrat gesichert werden sollen.

7

Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.

8

Alle Beteiligten haben nach § 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision hat Erfolg.

10

Ob die Aufklärungsrüge durchgreift, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin rügt jedenfalls mit Recht die unzureichende Begründung des Urteils (§ 108 Abs. 1 [Satz 2]VwGO); denn das Verwaltungsgericht hat den Hausratschaden nicht wertmäßig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG festgesetzt und dadurch gegen die Pflicht einer ausreichenden Begründung verstoßen (Entscheidung des Senatsvom 22. März 1961 - BVerwG III C 5.61 - [ZLA 1961 S. 252]). Überdies hat es für seine Meinung, daß weniger als die Hälfte des Hausrats verlorengegangen sei, kurzerhand auf die Beweisaufnahme verwiesen, ohne darzulegen, welche Erwägungen es dazu angestellt hat. Ein bloßer Hinweis auf die Beweisaufnahme, der es dem Revisionsgericht und den Beteiligten überläßt, selbst daraus zu entnehmen, was vielleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, enthält weder eine ausreichende Begründung noch eine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung (Entscheidung des Reichsgerichts vom 15. Dezember 1939 - IV 361/39 - [RGZ 162 S. 223, 230]). Die Revision rügt ferner mit Recht die Unrichtigkeit der Meinung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei schon deshalb nicht Alleineigentümerin des Hausrats gewesen, weil er mit Hilfe eines Ehestandsdarlehens erworben worden sei. Weder dem von dem Verwaltungsgericht genannten Gesetz noch der von ihm genannten Entscheidung des Kammergerichts ist etwas Derartiges zu entnehmen. Das Kammergericht hält vielmehr mit Recht für entscheidend, was die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend über das Eigentum am Hausrat vereinbart haben. Im übrigen schließt nicht der "kleinste Teil eines gemeinsamen Eigentums" die alleinige Entschädigung eines Ehegatten nach § 293 Abs. 2 (letzter Halbsatz) LAG aus, sondern es muß sich auch dabei - unter Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes - um Möbel für mindestens einen Wohnraum handeln(Urteile des erkennenden Senats vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - [BVerwGE 2, 102], vom 8. Februar 1962 - BVerwG III C 93.60 - undvom 8. März 1962 - BVerwG III C 259.60 -).

11

Mit Rücksicht hierauf war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen