Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1962, Az.: BVerwG VIII C 500.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 500.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 16545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1959 - AZ: I A 575/54
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD
- § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
- § 21 Abs. 1 BWGöD
- § 21 Abs. 4 BWGöD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Rechtsstreitigkeit durch den Ergänzungsbescheid vom 27. Juli 1960 ihre Erledigung gefunden hat.
Im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der ... Februar 1894 geborene Kläger war Oberingenieur im Angestelltenverhältnis bei der Großen Leipziger Straßenbahn. Im Jahre 1935 mußte er unter politischem Druck aus seinem Angestelltenverhältnis vorzeitig ausscheiden, weil er im Sinne des nationalsozialistischen Staates als politisch unzuverlässig galt. Von 1935 bis 1945 war er bei der Luftwaffe tätig. 1937 trat er der NSDAP bei. Vom November 1947 ab war er Angestellter der Stadtverwaltung in Essen. Inzwischen hat er die Altersgrenze erreicht.
Wegen seines Ausscheidens bei der Großen Leipziger Straßenbahn beantragte der Kläger Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte am 6. September 1956 einen Ergänzungsbescheid erlassen. In ihm gewährte er dem Kläger unter Ablehnung der weitergehenden Anträge einen Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung als Angestellter der Vergütungsgruppe TO.A I. Durch einen weiteren Bescheid vom 21. März 1958 entschied der Beklagte, daß dem Kläger kein Anspruch in der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung in Sinne des § 21 Abs. 4 BWGöD zustehe.
Der Kläger hat daraufhin folgenden Berufungsantrag gestellt:
Den Beklagten zu verpflichten, ihm die Rechtsstellung zu gewähren, die er hätte, wenn er zum 1. April 1940 ein Amt der heutigen Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung erreicht hätte, und ihm den Betrag zu zahlen, der sich aus der begehrten Rechtsstellung für die Zeit ab 1. November 1947 ergibt.
Der Beklagte hat demgegenüber unter Hinweis auf die Mitgliedschaft des Klägers bei der NSDAP erklärt, er sei nicht bereit, im Wege des Ermessens dem Kläger eine weitere Wiedergutmachung zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte auf Grund des § 35 Abs. 2 BWGöD dem Kläger im Wege des Ergänzungsbescheides einen Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge für die Zeit ab 15. November 1947 zugebilligt, die dem Kläger zugestanden hätten, wenn er schon zu dieser Zeit in einer dem Ergänzungsbescheid vom 6. September 1956 entsprechenden Stelle der Vergütungsgruppe TO. A I verwendet worden wäre. Soweit der Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, haben die Parteien keine Anträge zur Hauptsache mehr gestellt.
Im übrigen beantragt der Kläger mit der Revision eine Entscheidung im Sinne seines Sachantrages. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Soweit die Rechtsstreitigkeit während des Revisionsverfahrens durch den Ergänzungsbescheid vom 27. Juli 1960 ihre Erledigung gefunden hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 BWGöD einzustellen.
Unbegründet sind die Angriffe der Revision hinsichtlich der zu § 21 Abs. 4 BWGöD getroffenen Entscheidung; die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger Ansprüche auf Grund dieser Vorschrift nicht zustehen, weil er in keiner "zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes" in Leipzig gewesen ist, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zulässige und begründete Verfahrensrügen liegen insoweit nicht vor (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Im übrigen war der Revision der Erfolg nicht zu versagen.
Als Mitglied der NSDAP ist der Kläger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD grundsätzlich von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. War seine Mitgliedschaft lediglich nominell, so kann ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD Wiedergutmachung gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war oder wenn er trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß diese Voraussetzungen vorliegen; es hat hierzu aber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gegeben sind.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD sei es in das pflichtgemäße Ermessen der zur Wiedergutmachung verpflichteten Behörde gestellt, ob und in welchen Umfang sie einen Geschädigten Wiedergutmachung gewähre. Seiner Ansicht, der Beklagte habe von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, kann jedoch nicht beigetreten werden, weil nicht zu erkennen ist, ob alle Umstände des Einzelfalls genügend berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu BVerwGE 10, 176 [180]). So ist vor allem nicht zu ersehen, ob hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD die Schwere eines etwaigen aktiven Widerstandes oder eines etwaigen Verfolgungsdruckes ausreichend gewürdigt worden sind und ob der Beklagte bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß dem Kläger der geltend gemachte Wiedergutmachungsanspruch in voller Höhe zustehen würde, wenn er nicht Mitglied der NSDAP gewesen wäre. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind insoweit unzureichend:
Ob dem Kläger weitergehende Viedergutmachungsansprüche zustehen, hängt unter anderem davon ab, ob er zu den Angestellten im Sinne des § 21 Abs. 1 BWGöD gehört. Zwar kann mit dem Verwaltungsgericht unbedenklich davon ausgegangen werden, daß er zur Zeit der Schädigung keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung im Sinne des § 21 Abs. 1 BWGöD hatte; denn eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist nur dann gegeben, wenn dem Angestellten durch Gesetz, Dienstordnung, Satzung oder Einzelvertrag eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgeltes und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war (so auch Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 21 BWGöD). Diese Voraussetzungen werden durch den Pensionsvertrag des Klägers in Verbindung mit dem Versicherungsschein der Leipziger Lebensversicherung A.G. nicht erfüllt.
Der Kläger gehört zu den Angestellten des § 21 Abs. 1 BWGöD aber auch dann, wenn er bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Dienstlaufbahn einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte. Die Urteilsgründe sind dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht diese Frage zuungunsten des Klägers verneint hat, und zwar mit der Begründung, nach der schriftlichen Erklärung des Verbandsdirektors Dr. L. sei es ungewiß und fragwürdig, ob der Kläger im Wege des Dienstherrnwechsels eine höhere Rechtsstellung als die zur Zeit der Schädigung erlangte erreicht hätte. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht nicht verbindlich, weil hiergegen eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO): Der Kläger hatte schon in der Tatsacheninstanz behauptet, er habe unter anderen politischen Voraussetzungen mit Sicherheit damit rechnen können, daß er in kurzer Zeit an eine Stelle berufen worden wäre, die mit höheren Bezügen und einer beamtenähnlichen Altersversorgung verbunden gewesen wäre. Zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptung hatte er sich unter anderem auf das Zeugnis bzw. auf das Gutachten eines Dr. La. und eines Dr. C. berufen (vgl. hierzu Schriftsätze vom 11. Januar 1959 und 17. Februar 1959 und schriftliche Erklärungen vom 15. Dezember 1958 und 30. Dezember 1958). Soweit die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht auf die vom Kläger in der Tatsacheninstanz überreichten schriftlichen Erklärungen des Dr. La. und, des Dr. C. nicht eingegangen sei, liegt darin die Rüge, daß durch die Nichtvernehmung der Zeugen gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verstoßen worden ist. Diese Rüge ist begründet (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn ehe die Feststellung getroffen wurde, es sei ungewiß und fragwürdig, ob der Kläger im Wege des Dienstherrnwechsels eine höhere Rechtsstellung erreicht hätte, waren alle verfügbaren Beweismittel zu erschöpfen. Zu diesen gehörte auch die Vernehmung des Dr. La. und des Dr. O., weil nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht trotz der Erklärungen des Dr. L. gerade durch die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen zu einer anderen tatsächlichen Feststellung gelangt wäre.
Da eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, war die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Hierzu sei bemerkt:
Im Streit ist allein eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die sich auf die weitergehenden Ansprüche des Klägers bezieht. Durch diesen Streit wird die dem Kläger durch die Ergänzungsbescheide gewährte Wiedergutmachung nicht berührt. Aus dem Umstände, daß der Beklagte dem Antrage des Klägers im Wege des Ermessens Teilweise entsprochen hat, folgt noch nicht, daß dem weitergehenden Antrage entsprochen werden müßte, wenn im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Eine derartige Folgerung kann - entgegen der Ansicht der Revision - vor allem nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD hergeleitet werden.
Vorsorglich sei auch auf folgendes hingewiesen: Hatte ein Angestellter - wie der Kläger - zur Zeit der Schädigung eine Rechtsstellung, die höher zu bewerten ist als die Rechtsstellung eines Angestellten, der Bezüge aus der Vergütungsgruppe TO. A I bezieht, dann ist dem bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Rahmen des § 21 Abs. 1 und 2 BWGöD in Verbindung mit § 9 BWGöD Rechnung getragen. Möglicherweise kommt dem Kläger auch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zugute.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke