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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1962, Az.: BVerwG I B 61.62

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 61.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.02.1962 - AZ: I OVG A 84/61

Fundstellen

  • DVBl 63, 1965
  • DVBl 1963, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17. Februar 1962 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beantragte im Juli 1960 die Erlaubnis, vom 21. Juli bis zum 3. August 1960 in Hannover Werbefahrten anläßlich des Sommerschlußverkaufs veranstalten zu dürfen. Die Beklagte erteilte ihm diese Erlaubnis durch eine Verfügung vom 20. Juli 1960, schloß die in diese Zeit fallenden Sonntage jedoch von ihr aus.

2

Gegen diese Einschränkung hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage auf Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 1960 und des Widerspruchsbescheides erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, Werbefahrten der Art, wie sie der Kläger in seinem Antrage vom 19. Juli 1960 angegeben hat, für Sonn- und Feiertage von einer Erlaubnis abhängig zu machen oder, falls eine solche Erlaubnis erforderlich sein sollte, diese dem Kläger zu versagen.

3

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Nach seiner Ansicht muß das - verfahrensrechtlich zulässige - Feststellungsbegehren des Klägers an den §§ 4, 13 des niedersächsischen Feiertagsgesetzes vom 5. Februar 1952 (GVBl. S. 5) scheitern. Bei den Werbefahrten handle es sich um öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage zuwiderliefen. Auch lasse die Versagung einer Ausnahmegenehmigung, wie sie § 13 des Feiertagsgesetzes vorsehe, keinen Ermessensfehler erkennen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne in Ermangelung substantiierter Angaben ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso sei durch die offenbar irrtümliche Nichtbeachtung des Feiertagsgesetzes bis zum Jahre 1960 keine Selbstbindung der Behörde eingetreten, da dieses Verhalten den Fortbestand des gesetzlichen Verbots nicht berührt und eine Ausübung des Ausnahmeermessens offenbar nicht stattgefunden habe.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß allein maßgebend die bundesrechtliche Vorschrift des § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) - StVO - sei, über die hinaus das niedersächsische Feiertagsgesetz die Rechte des Staatsbürgers nicht einengen könne. Die Beklagte habe aber in keiner Weise dargelegt, daß die Straßen durch die Werbefahrten mehr als verkehrsüblich benutzt würden. Im übrigen habe die Beklagte offenbar auch ständig die Genehmigung erteilt. Es sei nicht glaubwürdig, daß sie das niedersächsische Feiertagsgesetz übersehen habe. Diese Selbstbindung müsse sie heute gegen sich gelten lassen.

6

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

7

Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung der §§ 4 Abs. 1, 13 des niedersächsischen Feiertagsgesetzes. Diese Vorschriften gehören dem Landesrecht an und unterliegen daher nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Nur eine Verletzung bundesrechtlicher Vorschrift könnte die Beschwerde rechtfertigen, sofern die hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gegeben sind. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen bundesrechtlichen Fragen lassen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits erkennen. Der Kläger ist der Ansicht, daß § 5 StVO die Grenzen abstecke, außerhalb deren eine Einschränkung der Befugnisse des Staatsbürgers nicht mehr zulässig sei, und daß ein die Anwendung des § 5 StVO ausschließender Gemeingebrauch eine weitere Beeinträchtigung seiner Gewerbetätigkeit aus den im Feiertagsgesetz enthaltenen Gründen verbiete. Nun mag bereits die Frage, ob die vom Kläger vorgenommene Werbung eine "Veranstaltung" im Sinne des § 5 StVO ist und damit überhaupt unter diese Vorschrift fällt, zweifelhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, DÖV 1960 S. 352; siehe auch KG, JW 1938 S. 584). Auf jeden Fall kann auch eine im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende Benutzung aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt und zeitweilig ganz verboten werden. Dies ist allgemein anerkannt und bedarf keiner verwaltungsgerichtlichen Klärung.

8

Ebensowenig vermag die vom Kläger behauptete Selbstbindung der Beklagten die Beschwerde zu begründen. Es ist zwar richtig, daß in der widersprechenden Ausübung des Ermessens durch dieselbe Behörde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liegen kann. Jedoch geht die Verpflichtung der Behörde zur gleichmäßigen Behandlung aller gleichliegenden Sachen nicht so weit, daß sie nun ständig bei der einmal geübten Praxis bleiben müßte. Sie muß die Möglichkeit haben, von ihrer bisherigen Übung abzuweichen, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher sachlicher Grund ist es, wenn die Behörde erkennt, daß sie das Feiertagsgesetz bisher irrtümlich nicht beachtet hat. Es war also der Beklagten nicht verwehrt, nunmehr das Feiertagsverbot zur Anwendung zu bringen, sofern sie nur in Zukunft nunmehr alle anfallenden Fälle gleichbehandelte. Daß dies nicht geschehen sei, ist nicht dargetan. Die eben angeführten Grundsätze sind allgemein anerkannt (vgl. Hess.VGH, VerwRspr. Bd. 6 Nr. 108 S. 483 [490]; Württ.-Bad.VGH, VerwRspr. Bd. 9 Nr. 106 S. 471; OVG Münster, A.S. Bd. 10 S. 295 [301] mit weiteren Hinweisen). Sie rechtfertigen daher ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

9

Nach den obigen Ausführungen kam es auch auf die vom Kläger noch angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 1961 nicht mehr an.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625)

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer