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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1962, Az.: BVerwG V B 85.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG V B 85.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.09.1961 - AZ: I - 397/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 1961 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt einen Härteausgleich für den Unterhalt ihres Kindes, das nach ihrem Vorbringen aus ihrer Vergewaltigung durch einen französischen Offizier stammen soll. Ihr Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg, ebenso auch beim Verwaltungsgericht. Das Berufungsgericht hat dagegen der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Beklagten, dem durch Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Mai 1962 wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO). Es wird gerügt, daß das Berufungsgericht zwei Zeugen nicht selbst vernommen, sondern seinem Urteil die Protokolle über deren Aussagen vor der Kriminalpolizei zugrunde gelegt habe. Damit ist der Verfahrensmangel ausreichend substantiiert. Hierauf kann auch das Berufungsurteil beruhen. Zwar führt das Berufungsgericht dazu aus: "Der Senat hat sich mit der Niederschrift der Kriminalpolizei über die Vernehmung der Zeugen ..., und ... begnügt, da diese nur über Nebensächlichkeiten ausgesagt haben, und nicht anzunehmen ist, daß eine gerichtliche Vernehmung ein anderes Ergebnis haben könnte." Indessen kann es bei der Wahrheitsfindung in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem nur die Aussage der am Ausgang des Rechtsstreits interessierten und im Hinblick auf das Beweisthema befangenen Geschädigten über den eigentlichen Geschehensablauf zur Verfügung steht, wesentlich auf solche "nebensächlichen" Beweiszeichen ankommen, die in Fällen dieser Art eben keine "Nebensächlichkeiten" sind. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Vernehmung der Zeugen ... und ... durch das Berufungsgericht selbst zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

4

Sonach ist die Revision zuzulassen.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow