Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1962, Az.: BVerwG I C 41.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 41.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.12.1959 - AZ: 132 VIII 59
Rechtsgrundlagen
- § 5 Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3)
- Art. 1 Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619)
Fundstellen
- DVBl 1963, 146 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1963, 121 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 2267 (Volltext mit amtl. LS) "Genfer Flüchtlingskonvention Art. 1(Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern als ausländische Flüchtlinge)"
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1962
durch
die Bundesrichter Hering, Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1959 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind von Geburt jugoslawische Staatsangehörige. Sie sind Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der Nazarener. Die Nazarener verweigern aus religiöser Überzeugung den Dienst mit der Waffe. Das tat auch der Kläger zu 1). Er wurde deswegen im Jahre 1947 in Jugoslawien zu mehrjähriger Zwangsarbeit verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe war er von 1950 bis 1958 in Jugoslawien als Handwerker tätig. In den Jahren 1957/58 reisten zunächst seine Frau und sein minderjähriges Kind, sodann er selbst mit ordnungsgemäßen Reisepapieren in das Bundesgebiet ein. Hier baten sie um ihre Anerkennung als ausländische Flüchtlinge. Zur Begründung ihres Antrages führte der Kläger zu 1) u.a. aus: Seine Eltern seien bereits Nazarener gewesen. In ihrem Glauben sei er aufgewachsen. Als er im Jahre 1945 in Jugoslawien zum Heeresdienst eingezogen worden sei, habe er sich geweigert, mit der Waffe Dienst zu leisten. Er sei daher zunächst den Sanitätern zugeteilt worden und dann, nachdem in Jugoslawien ein entsprechendes Gesetz ergangen sei, wegen seiner Weigerung zu drei Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden. Danach habe er sich dauernd bedroht gefühlt. Aus diesem Grunde habe er seinen Wohnsitz häufig gewechselt. Als er eine kleine Reparaturwerkstatt eröffnet habe, sei er mit Steuern so belegt worden, daß er seine Existenz hätte wieder aufgeben müssen. Er habe damals versucht, illegal die Grenze zu überschreiten, sei jedoch gefaßt und zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Danach sei er in einen anderen Ort übergesiedelt. Dort sei es ihm gegen Bestechung gelungen, einen Paß für die Ausreise zu bekommen. Er hätte befürchten müssen, wie dies seinen Brüdern ergangen sei, zum zweiten Male einberufen und dann zu einer noch härteren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.
Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil eine Bestrafung des Klägers zu 1) wegen Wehrdienstverweigerung nicht zur Anerkennung als ausländischer Flüchtling ausreiche. Die Kläger beschritten den Verwaltungsrechtsweg. Dabei ergänzte der Kläger zu 1) sein Vorbringen wie folgt: Vier seiner Brüder seien wegen der aus religiösen Gründen erfolgten Wehrdienstverweigerung mehrfach zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Die jugoslawischen Behörden zögen die Nazarener, die nach ihrer ersten Verurteilung aus dem Gefängnis entlassen würden, willkürlich erneut zur Truppe ein, um sie dann wiederum ins Zuchthaus zu schicken. Er selbst habe, als er wegen seines illegalen. Grenzübertritts inhaftiert worden sei, einen neuen Einberufungsbefehl erhalten. Einer Verurteilung sei er nur dadurch entgangen, daß er sich in Haft befunden und nach der Entlassung aus der Haft einen neuen Wohnsitz genommen habe. Das Verwaltungsgericht erster Instanz gab der Klage statt, weil es der deutschen rechtsstaatlichen Auffassung nicht entspreche, gegen Personen, die den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern, Freiheitsstrafen zu verhängen, und der Kläger berechtigten Anlaß zu der Sorge habe, daß ihm in Zukunft weitere Verfolgung drohe.
Auf die Berufung der Behörde hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil erster Instanz auf und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen heißt es u.a.: Die Genfer Flüchtlingskonvention gehe von dem allgemeinen Recht der Religions- und Bekenntnisfreiheit aus, wie es in der Menschenrechtskonvention niedergelegt sei. Darin sei vorgesehen, daß die Religions- und Bekenntnisfreiheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden könne. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit dürfe also der einzelne zum Kriegsdienst herangezogen werden. Die Vorschriften über den Kriegs- und Wehrdienst in Jugoslawien seien unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Damit sei klargestellt, daß eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erst dann zur religiösen Verfolgung werde, wenn Art und Höhe der Strafe ersichtlich davon beeinflußt seien, daß der Kriegsdienstverweigerer aus religiösen Gründen gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen, daß die Vorschriften des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht richtig angewandt seien, und berufen sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil erster Instanz. Demgegenüber steht die Beklagte auf dem Standpunkt, daß die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zuträfen. Sie trägt ferner vor: Das jugoslawische Gesetz, das die Verurteilung von Kriegsdienstverweigerern in Jugoslawien vorschreibe, sei nach 1951 ergangen. Die Genfer Flüchtlingskonvention könne schon aus diesem Grunde keine Anwendung finden. Aber auch wenn man von ihr ausgehe, lägen ihre Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger zu 1) brauche wegen einer Amnestie, die in Jugoslawien erlassen sei, keine Furcht vor Verfolgung zu haben. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß Jugoslawien der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten sei. Es sei in erster Linie der wirtschaftliche Aufschwung in der Bundesrepublik, der die Jugoslawen anziehe.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Nach § 5 der Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3) sind als ausländische Flüchtlinge diejenigen anzuerkennen, die die Voraussetzungen des Art. 1 der Genfer Konvention betreffend das Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619) - GeKo - erfüllen. Danach sind ausländische Flüchtlinge diejenigen Personen, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Im vorliegenden Fall kommt allein in Betracht, ob die Kläger mit Rücksicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Liegen die Voraussetzungen beim Kläger zu 1) vor, sind mit Rücksicht auf den Grundsatz der Familieneinheit auch die mit ihm lebenden nächsten Familienangehörigen, die Kläger zu 2) und 3), anzuerkennen.
Der Senat vermag sich der Meinung der Beklagten nicht anzuschließen, daß eine Anerkennung schon deswegen nicht in Frage komme, weil sich die Kläger nicht, wie es die Konvention verlangt, infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, außerhalb Jugoslawiens aufhalten. Was als ein Ereignis im Sinne des Art. 1 GeKo anzusehen ist, ist zwar nicht in der Konvention näher bestimmt worden, ergibt sich aber aus einer Erläuterung in dem Bericht des Ad-Hoc-Komitees über Staatenlosigkeit und verwandte Probleme (UN-Dokument E/1618). Danach sind als Ereignisse im Sinne der Konvention anzusehen sowohl alle Vorgänge größerer Bedeutung, die territoriale oder politische Veränderungen mit sich gebracht haben, als auch systematische Programme von Verfolgung als Nachfolgen früherer Veränderungen. Der Begriff "Ereignis" ist also weit auszulegen. Das Ereignis hier ist die Machtübernahme durch den Kommunismus in Jugoslawien. Zur Sicherung der kommunistischen Herrschaft ist die Wehrpflicht in Jugoslawien eingeführt und sind die Vorschriften über die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern erlassen worden. Der Zusammenhang mit einem vor dem 1. Januar 1951 liegenden Ereignis ist gegeben.
Nicht jede Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung ist eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention. Aber der Umstand, daß es solche Verurteilungen auch in westlichen Staaten gibt, schließt nicht aus, daß es sich im Einzelfall um eine Verfolgung im Sinne der Konvention handelt. Um zu prüfen, ob eine solche Verfolgung vorliegt, ist den Gründen nachzugehen, die zu der Verweigerung des Waffendienstes geführt haben, derentwegen der Kläger, verurteilt worden ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt befand, sich der Kläger in einem Pflichtenkonflikt. Einerseits verlangte der Staat von ihm den Waffendienst, andererseits war er durch seine Religion verpflichtet, den Waffendienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Wenn der Staat in einem solchen Konflikt gegen den Kriegsdienstverweigerer vorgeht, so wirkt sich das für den Betroffenen als eine Verfolgung wegen seiner Religion aus, und es kann nur um die Frage gehen, inwieweit sich hieraus für ihn gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergehen.
Gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liegen dann vor, wenn dem Flüchtling bei verständiger Würdigung des Falles nicht zuzumuten ist, daß er in seinem Heimatland bleibt. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen vor. Der Kläger ist bereits einmal zu einer mehrjährigen schweren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er mußte befürchten, einen neuen Einberufungsbefehl und bei der nochmaligen Weigerung, Waffendienst zu leisten, eine noch härtere Strafe zu erhalten. Vier seiner Brüder sind aus demselben Grunde wie er nicht einmal, sondern mehrfach zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt worden. Sein Bruder Dragoljub wurde zunächst im Jahre 1947 zu vier Jahren und dann nach Verbüßung dieser Strafe noch einmal zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Sein Bruder Mirko erhielt zuerst im Jahre 1948 dreieinhalb Jahre Zuchthaus und nach Verbüßung dieser Strafe wieder vier Jahre. Sein Bruder Milorad wurde zuerst im Jahre 1947 zu zehn Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde dann auf fünf Jahre herabgesetzt. Nach Verbüßung dieser Strafe erhielt er nochmals fünf Jahre Zuchthaus. Der Bruder Stevan erhielt im Jahre 1951 drei Jahre und nach Verbüßung dieser Strafe fünf Jahre. Zuchthaus.
Zu Unrecht meint die Beklagte, daß im Falle der Kläger die Amnestie von Bedeutung sei, die in Jugoslawien vor einiger Zeit erlassen worden ist. Es mag - was hier dahingestellt bleiben kann - Fälle geben, in denen die Amnestie dazu führen kann, daß die Betroffenen keine Furcht vor Verfolgung geltend machen können. Aber der Kläger zu 1) wird durch die Amnestie nicht berührt. Die Amnestie bezieht sich nicht auf den Fall, daß der Kläger erneut einberufen und dann im Falle seiner Weigerung, Waffendienst zu leisten, nochmals im Sinne der jugoslawischen Wehrdienstvorschriften straffällig wird. Auch die Tatsache, daß der jugoslawische Staat der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist, läßt keine andere Beurteilung zu. Daraus, daß ein Staat die Verpflichtung übernommen hat, ausländischen Flüchtlingen einen besonderen Rechtsstatus einzuräumen, folgt nicht, daß in seinem Bereich Verfolgungen, wie sie in der Konvention erwähnt sind, unmöglich wären. Auch kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede davon sein, daß die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Nazarener ihren Mitgliedern die Möglichkeit gebe, sich in bequemer Weise dem Wehrdienst zu entziehen, falls sie hier als ausländische Flüchtlinge anerkannt werden.
Das Urteil erster Instanz war daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer