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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1962, Az.: BVerwG II C 219.60

Parteivernehmung als subsidiäres Beweismittel; Bemessungsgrundlagen des Ruhegehalts; Anwendung des einschlägigen früheren Besoldungsrechts; Anwendung der Pensionskürzungsvorschriften; Beruhen der Kürzung auf der Anwendung von Sparvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 219.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.11.1960 - AZ: OS I 144.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I

Der Kläger war seit 1920 Stadtkämmerer der Stadt Grottkau in Schlesien. Nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit wurde er am 15. Februar 1933 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bis zum Zusammenbruch erhielt er Versorgungsbezüge. Diese waren ausweislich einer Gehaltsbescheinigung vom 31. August 1944 nach der "Vergütungsgruppe 4 b alt" auf monatlich 326,81 RM (zuzüglich 40,- RM Kinderzuschlag) festgesetzt worden. Auf Grund dieser von dem Kläger vorgelegten Gehaltsbescheinigung zahlte der Beklagte dem Kläger vom 1. September 1946 an Vorschüsse auf das Ruhegehalt und seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - Versorgungsbezüge. Unter der "Vergütungsgruppe 4 b alt" verstand der Beklagte die Vergütungsgruppe 4 b der Besoldungsordnung zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 (GS S. 223, 235). Er legte dementsprechend der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers das Grundgehalt aus der Endstufe dieser Besoldungsgruppe mit 5.000 RM zugrunde.

2

Gegen eine Änderungsmitteilung des Beklagten vom 4. September 1957 machte der Kläger geltend, er habe seit 1920 Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe VIII der Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. I S. 805, 817) erhalten, die der Besoldungsgruppe 4 b der Besoldungsordnung zum Preußischen Besoldungsgesetz mit einer jährlichen Stellenzulage von 500,- RM entsprochen habe und in die Besoldungsgruppe 4 b 2 der Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349, 356) übergeleitet worden sei. Seine letzten Dienstbezüge seien daher nicht identisch mit denen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 4 c 2 der Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz 1927. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 18. Oktober 1957 eine andere Berechnung der Versorgungsbezüge und durch Bescheid vom 19. Juni 1958 einen erneuten Antrag des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ab.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 4. September und 18. Oktober 1957 und vom 19. Juni 1958 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Finanzen vom 16. Oktober 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sein Ruhegehalt nach § 48 G 131 neu festzusetzen.

4

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage abgewiesen.

5

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 15. November 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger werde von § 64 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erfaßt, weil der Versorgungsfall bis zum 30. Juni 1937 eingetreten sei. Nach dieser Vorschrift bleibe es bei den bisherigen Bemessungsgrundlagen des Ruhegehalts (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze). Bei der Festsetzung der Versorgung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sei also von den bis zum 8. Mai 1945 nach früherem Recht getroffenen abschließenden Entscheidungen des Dienstherrn unüberprüfbar auszugehen. Eine solche Entscheidung sei im Falle des Klägers bis zum 8. Mai 1945 unstreitig getroffen worden Ihr Inhalt ergebe sich aus der vorgelegten Gehaltsbescheinigung vom 31. August 1944. Aus ihr lasse sich die bisherige Bemessungsgrundlage rekonstruieren; diese entspreche der Annahme des Beklagten. Der als Zeuge vernommene frühere büroleitende Beamte und Personalsachbearbeiter der Stadt Grottkau habe glaubhaft bekundet, daß er die Gehaltsbescheinigung an Hand der Akten ausgestellt habe. Diese öffentliche Urkunde begründe den vollen Beweis ihres Inhalts; damit sei die Bemessungsgrundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit einem Grundgehalt von 5.000 RM glaubhaft gemacht. Welche Besoldungsordnung der in der Gehaltsbescheinigung angeführten Besoldungsgruppe "4 b alt" zugrunde gelegt worden ist, habe der Zeuge nicht angeben können. Der Zeuge habe seine eidesstattliche Versicherung vom 11. Dezember 1952, daß der Kläger seit 1920 "nach der Eingangsgruppe 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung" besoldet worden sei, nicht aufrechterhalten können. Die Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz 1920 enthalte keine Besoldungsgruppe 4 b 2 und in der Besoldungsgruppe 4 b keine Stufe mit dem Grundgehalt 5.000 RM. Die Besoldungsgruppe 4 b 2 sei erst durch das Gesetz über die vierundzwanzigste Änderung des Besoldungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1489) in die Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz 1927 eingeführt worden, also erst nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Auch als Ruhestandsbeamter könne der Kläger keine Bezüge nach Maßgabe des Reichsbesoldungsrechts erhalten haben. Denn das (Reichs-)Besoldungsgesetz 1927 habe erst mit Wirkung vom 1. April 1936 für die preußischen Staatsbeamten gegolten, wie sich aus dem Gesetz über die Angleichung der Besoldung der unmittelbaren Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbeamten vom 17. Januar 1936 (GS S. 3) - Angleichungsgesetz - ergebe. Nach dessen § 5 seien zudem die Versorgungsbezüge der zum 1. April 1936 oder - wie der Kläger - früher aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten nicht berührt worden. Der Kläger könne hiernach nur nach der Besoldungsordnung zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 besoldet worden sein. Diese enthalte die hier in Betracht kommende Besoldungsgruppe A 4 b. Nach dem schon angeführten Angleichungsgesetz sei mit Wirkung vom 1. April 1936 nur für die noch im Dienst befindlichen preußischen Staatsbeamten an die Stelle der Besoldungsgruppe 4 b der Besoldungsordnung zum Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 mit einer Stellenzulage von 500,- RM die Besoldungsgruppe A 4 b 2 der Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 getreten, und an die Stelle der Besoldungsgruppe 4 b ohne Zulage die Besoldungsgruppe A 4 c 2, die in der 11. Stufe ein Endgrundgehalt von 5.000,- RM aufweise und der letzten (11.) stufe der Besoldungsgruppe 4 b der Besoldungsordnung zum Preußischen Besoldungsgesetz entspreche, die der Kläger mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1912 am 1. Februar 1932 erreicht habe.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt die Verletzung des § 86 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sowie der §§ 64 und 29 Abs. 2 G 131. Sie trägt im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; es hätte den Kläger gemäß §§ 98 VwGO, 452 ZPO in Ermangelung anderer Beweismittel eidlich vernehmen müssen. Der Kläger habe stets behauptet, er sei nach der Besoldungsgruppe VIII der Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 besoldet worden. Im Jahre 1927 habe der Kläger das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe VIII erdient gehabt und sei in die Besoldungsgruppe A 4 b der Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (Grundgehalt 4.700,- RM) übergeleitet worden. 1932 habe er ein Endgrundgehalt von 5.500,- RM erreicht gehabt, und dieses sei um rund 500,- RM auf Grund der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 546) gekürzt worden. Die Folge einer Ungewißheit des Sachverhalts gehe nur nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu Lasten der materiell beweispflichtigen Partei. - Außerdem habe das Berufungsgericht die Vorschrift des § 29 Abs. 2 G 131, die auf den Kläger über § 64 G 131 anwendbar sei, rechtsfehlerhafterweise nicht angewendet.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

11

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Eine Parteivernehmung (§ 96 VwGO) ist - ebenso wie im Zivilprozeß (§ 450 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - auch im Verwaltungsstreitverfahren nur zulässig, wenn durch das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweiserhebung eine hinreichende Klärung der Beweisfrage nicht erzielt werden konnte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 118.58 -). Hier beruht aber die von der Revision mit der Rüge, der Kläger hätte als Partei - eidlich - vernommen werden müssen, angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Ruhegehalt des Klägers am 8. Mai 1945 nach der zu dem Preußischen Besoldungsgesetz vom 17. Dezember 1927 ergangenen Besoldungsordnung - nämlich nach deren Besoldungsgruppe A 4 b, 11. Dienstaltersstufe, mit 5.000 RM - festgesetzt war, auf der infolge einer Beweisaufnahme (Vernehmung eines Zeugen und Urkundenbeweis) und unter Heranziehung der einschlägigen Besoldungsordnungen gewonnenen vollen Überzeugung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit dieser Feststellung. Sie beruht also nicht, wie die Revision meint, auf der Feststellung, daß der Sachverhalt nicht aufklärbar sei, und auf der Ansicht, daß der Kläger als Träger der materiellen Beweislast die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gegen sich gelten lassen müsse. Ist hiernach aber schon die uneidliche Vernehmung des Klägers als Partei nicht zulässig gewesen, so kann erst recht nicht die eidliche Vernehmung des Klägers (§§ 98 VwGO, 452 ZPO) zulässig gewesen sein. Die Revision übersieht zudem, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme auch nicht aufzudrängen brauchte, zumal die Revision selbst nicht geltend macht, daß der Kläger seine eidliche Vernehmung beantragt habe. Der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen genügt (§ 86 Abs. 1 VwGO).

12

Die vorerwähnte von der Revision angegriffene Feststellung ist somit für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daß sie etwa auf einer denkfehlerhaften Beweiswürdigung, also auf Schlüssen beruht, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich sind, ist nicht zu erkennen. Auch liegt ihr keine unrichtige Anwendung des einschlägigen früheren Besoldungsrechts zugrunde. Der Klarstellung bedarf allerdings die Darlegung auf Seite 11 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils, daß die Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 keine Besoldungsgruppe 4 b 2, sondern nur eine Gruppe 4 b enthalten habe. Diese Besoldungsordnung sah auch eine Gruppe 4 b nicht vor, sondern nur in Anlage 1 zum Besoldungsgesetz eine Gruppe VIII (6.800,- bis 10.200,- M) und in Anlage 3, der Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten, Stufen von 4.760,- M, 5.440,- M usw. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Besoldungsgruppe 4 b können sich nur auf die Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 beziehen, in welcher die vom Berufungsgericht angeführten sieben Stufen des Grundgehalts von 4.100,- bis 5.800,- RM - darunter ebenfalls keine von 5.000,- RM - enthalten sind; denn anschließend führt das Berufungsgericht - zutreffend - aus, die Besoldungsgruppe A 4 b 2 sei erst 1935 in die Besoldungsordnung zum (Reichs-)Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 eingeführt worden.

13

Fehl geht auch die von der Revision erhobene Sachrüge. Damit wendet die Revision sich dagegen, daß im Falle des Klägers die Vorschrift des § 29 Abs. 2 G 131 nicht berücksichtigt worden sei, nach der die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnitts I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 546) nicht mehr anzuwenden sind. Insoweit übersieht die Revision, daß die angeführten Pensionskürzungsvorschriften nur Ruhegehälter von mehr als 12.000,- RM erfaßten und daß das Ruhegehalt des Klägers an diesen Betrag bei weitem nicht heranreichte, so daß die seinerzeitige Kürzung seines Ruhegehalts nicht auf der Anwendung der in Rede stehenden Pensionskürzungsvorschriften beruhen kann. Beruht die Kürzung aber auf der Anwendung von Sparvorschriften, deren Nichtberücksichtigung durch das Gesetz zu Art. 131 GG nicht vorgeschrieben ist, so muß sie gemäß § 64 G 131 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach diesem Gesetz beachtet werden.

14

Die Revision ist demnach mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel