Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1962, Az.: BVerwG IV CB 40.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 40.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 19.12.1961 - AZ: V A 190/61
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG
- § 65 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- IFLA 1964, 160
- Mtbl. BAA 1963, 335
- RLA 1963, 76
- Wertpap. Mtlg. 1962, 711
- ZLA 1962, 218
Amtlicher Leitsatz
Die Überweisung eines Sparguthabens auf ein laufendes Konto eines Unternehmens stellt keine Sacheinlage dar.
Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung stellt einen die Zulassung der Revision begründenden wesentlichen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn die getroffene Entscheidung hierauf beruhen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil sie keine Rechtsfrage dartut, die im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfte. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Überführung privater Spargelder auf ein laufendes Konto des Betriebes nicht als eine Sacheinlage im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - angesehen, die dem Anfangsvergleichswert hinzuzurechnen wäre. Es mag sein, daß über diese Frage eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht vorliegt. Das Wesen der Zulassungsbestimmungen von § 132 Abs. 2 VwGO liegt aber gerade darin, nicht über jede Rechtsfrage die Revision zuzulassen. Ergibt sich die gefundene Entscheidung klar aus dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes, so wird die Zulassung der Revision in laufender Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht versagt, weil eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung durch das Revisionsgericht bedürfte, nicht gegeben ist. So aber liegt es im vorliegenden Falle. Daß "in Geld bestehende Einlagen" im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nicht nur dann vorliegen, wenn Bargeld in die Kasse des Unternehmens gegeben wird, sondern auch dann, wenn von einem Bankkonto ein Betrag an den Betrieb überwiesen wird, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Das sogenannte Giralgeld ist insoweit den umlaufenden Banknoten gleichzuachten und wird im allgemeinen Geschäftsverkehr heute auch als Bargeld bezeichnet. Der grundsätzlichen Klärung wäre vielleicht die Frage zugängig, ob die Überführung eines Sparkontos in ein Betriebsvermögen als Geldeinlage anzusehen ist oder nicht. Wenn im vorliegenden Falle jedoch Gelder aus dem Sparguthaben der Gesellschafter auf ein laufendes Konto des Betriebes überwiesen worden sind, um den Betrieb liquide zu erhalten, so wurde, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, nicht ein Sparguthaben dem Betriebe zugeführt, das dort als solches weiter aufrechterhalten werden sollte, vielmehr wurden Gelder in den Betrieb geleitet, die durch eine sofortige Verwendung dem Betrieb zugute kommen sollten. Daß die Überweisung von Guthaben in einem solchen Falle eine Geldeinlage im Sinne des Gesetzes bedeutet, steht außer Frage.
Auch die Revision kann keinen Erfolg haben, weil ein Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt worden ist, der im Sinne von § 339 des Lastenausgleichsgesetzes die Revision auch ohne besondere Zulassung rechtfertigen könnte. Zwar ist anzuerkennen, daß unter besonderen Umständen die Unterlassung einer notwendigen Beiladung einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies hinsichtlich der Beiladung des Hauseigentümers ausgesprochen, wenn ein Wohnungssuchender auf Zuteilung einer Wohnung des Hauses klagt, die ihm als Hauptmieter zugeteilt werden soll (BVerwG V C 181.54 in BVerwGE 2, 189). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beiladung des Mitgesellschafters überhaupt notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO ist, d.h. ob die zu treffende Entscheidung tatsächlich beiden Gesellschaftern gegenüber nur einheitlich ergehen kann. In erster Linie hat das Gesetz dabei nämlich an Entscheidungen gedacht, die sich für den einen Teil als begünstigender, für den anderen Teil als belastender Verwaltungsakt auswirken. Aber selbst wenn die Notwendigkeit einer Beiladung hier an sich bejaht werden müßte, weil der Ermittlung des beiden Gesellschaftern entstandenen Schadens die Feststellung des insgesamt am Betriebsvermögen eingetretenen Verlustes vorausgehen muß, so kann der in der fehlenden Beiladung liegende Verfahrensmangel nicht als wesentlich angesehen werden. Im angeführten Falle hatte der V. Senat den Verfahrensmangel als wesentlich beurteilt, weil der Hauseigentümer, wenn er am Verfahren teilgenommen hätte, seine Rechte und Interessen hinsichtlich der Auswahl des Zuteilungsempfängers hätte geltend machen und damit den Ausgang des Rechtsstreits hätte beeinflussen können. Dort hätte mithin der Hauseigentümer als durch den Verwaltungsakt unmittelbar Betroffener eigene Rechte und Interessen geltend machen können, die von denen der sonstigen Prozeßbeteiligten abwichen. Im vorliegenden Falle jedoch befindet sich der Mitgesellschafter in der gleichen Rechtslage wie der Kläger selbst. Es kann ohne weiteres unterstellt werden, daß er den sachlichen und rechtlichen Vortrag des Klägers durch eigenes Vorbringen im gleichen Sinne erhärtet hätte. Er hätte jedoch nicht aus seiner besonderen Rechtsstellung heraus abweichende Angriffs- oder Verteidigungsmaßnahmen in den Rechtsstreit einführen können. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, daß bei einer Beiladung des Mitgesellschafters eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hätte getroffen werden können. Dies aber wäre Voraussetzung für die Anerkennung eines Verfahrensmangels als eines wesentlichen Mangels im Sinne von § 339 LAG. Da der Kläger mithin einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan hat, war seine Revision zu verwerfen.
Sowohl für das Beschwerdeverfahren wie auch für das Revisionsverfahren ist der Kläger kostenpflichtig, weil er in beiden Verfahren unterlegen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 5.000 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Clauß