Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1962, Az.: BVerwG II C 76.60
Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Versorgungsberechtigten; Anrechenbarkeit einer Sozialversicherungsrente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 76.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.04.1960 - AZ: VIII A 335/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin erhielt als schuldlos geschiedene Ehefrau eines am 1. Februar 1956 gestorbenen früheren Berufsoffiziers mit Wirkung vom 1. Juni 1956 einen Unterhaltsbeitrag auf Grund der §§ 29, 53 und 64 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - in Verbindung mit §§ 125 Abs. 2, 128 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. Nachdem die Klägerin angezeigt hatte, daß sie seit dem 1. Januar 1957 eine Sozialversicherungsrente beziehe, die auf Beitragsleistungen ihres früheren Ehemannes beruhe, kürzte die Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. April 1957 den Unterhaltsbeitrag um den Betrag der Sozialversicherungsrente.
Nach vergeblichem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben und u.a. beantragt,
festzustellen, daß die Sozialversicherungsrente auf den Unterhaltsbeitrag nicht angerechnet werden darf.
Auf Vorschlag des Landesverwaltungsgerichts verglichen sich die Parteien am 17. Dezember 1958 dahin, "daß ab 1.4. 1957 von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 165,-- DM auszugehen ist, der sich nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen steigern würde, wenn sich die Lebenshaltungskosten erhöhen sollten". Durch Urteil vom 17. Dezember 1958 hat das Landesverwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beklagte anerkannt, daß er nicht berechtigt sei, die Sozialversicherungsrente der Klägerin von dem ihr zu gewährenden Unterhaltsbeitrag abzusetzen. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sodann beantragt,
unter Änderung des ersten Urteils festzustellen, daß das beklagte Land berechtigt ist, die Sozialversicherungsrente der Klägerin vor der Berechnung des Unterhaltsbeitrages von ihrem Unterhaltsanspruch abzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. April 1960 das Verfahren eingestellt und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt, soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, sowie im übrigen nach dem Antrag des Beklagten entschieden. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anrechnung einer Sozialversicherungsrente auf den Unterhaltsbeitrag widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zumindest dann nicht, wenn der Anspruch auf die Rente - wie hier - von dem verstorbenen früheren Ehegatten hergeleitet werde.
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene seien grundsätzlich nur Witwen und Waisen, nicht aber die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Berufssoldaten. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - habe erstmals die Möglichkeit eröffnet, der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau nach dem Tode des Beamten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes widerruflich zu bewilligen (§ 102 DBG). Erst durch § 41 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 1951 habe die schuldlos geschiedene Ehefrau, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit erlangt, als der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten gehabt habe, mit dem Zusatz, daß eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden könne. Diese Regelung sei in die hier über die §§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 anwendbare Vorschrift des § 125 Abs. 2 BBG übernommen worden.
Die Klägerin habe demnach als schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen früheren Berufsoffiziers einen Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes, soweit ihr der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Seien daneben Witwen- und Waisengelder zu zahlen, so finde eine, Kürzung nach § 128. Abs. 1 und 3 BBG statt.
Eine nach dem Tode des früheren Ehemannes eintretende oder eingetretene Änderung könne berücksichtigt werden (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BBG). Diese Vorschrift sei anzuwenden, wenn - wie hier - die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau seit der Rentenreform des Jahres 1957 eine Sozialversicherungsrente beziehe, die aus Beitragsleistungen ihres früheren Ehemannes hervorgegangen sei. In diesem Falle werde der Unterhaltsanspruch in Höhe der Rente mittelbar aus Leistungen des verstorbenen früheren Ehemannes abgedeckt. Der Verstorbene würde, wenn er noch lebte und selbst den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau bestritte, eine Rente, die aus seinen Mitteln entstanden ist, auf den von ihm geschuldeten Lebensunterhalt anrechnen und auch anrechnen dürfen.
Der Unterhaltsanspruch sei durch Vergleich der Parteien vom 17. Dezember 1958 auf derzeit 165 DM monatlich festgesetzt worden. Es sei daher nicht ermessensmißbräuchlich, wenn die Behörde die Kannvorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG derart anwende, daß sie die Rente auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin verrechne und nur den Restbetrag im Rahmen des § 128 Abs. 1 und 3 BBG berücksichtige.
Die von dem Landesverwaltungsgericht getroffene Feststellung, die nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe so zu verstehen sei, daß die Sozialversicherungsrente der Klägerin bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages überhaupt nicht zu berücksichtigen sei, habe hiernach auf die Berufung des Beklagten als zu weitgehend eingeschränkt werden müssen, wie dies durch die Neufassung des Urteils geschehen sei.
Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung wird die Verletzung des § 125 Abs. 2 BBG gerügt und im wesentlichen vorgetragen:
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verbiete sich die Kompensation eines beamtenrechtlichen Pensionsanspruchs mit einem Rentenanspruch, der aus einer freien Tätigkeit entstanden ist. Von diesem Grundsatz sehe nur § 115 BBG eine Ausnahme vor. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätten jedoch bei dem früheren Ehemann der Klägerin nicht vorgelegen. Das gleiche gelte für die Klägerin. Diese habe aus dem öffentlichen Dienst ihres früheren Ehemannes nach § 125 Abs. 2 BBG Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag und auf Grund der freien Tätigkeit ihres früheren Ehemannes Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente. Beide Ansprüche stünden selbständig nebeneinander. Auf keinen dieser Ansprüche seien die auf Grund des anderen Anspruchs gewährten Bezüge anzurechnen. Dies habe der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben und - wie seinem Schweigen zu entnehmen sei - auch nicht beabsichtigt.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 sei verfehlt, weil das Bundesbeamtengesetz gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten bessergestellt habe.
Die Zahlung der Sozialversicherungsrente an die Klägerin sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine nach dem Tode des früheren Ehemannes eingetretene Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG. Diese Vorschrift betreffe andere Vorgänge. Der Anspruch auf Sozialversicherungsrente sei zudem nicht erst nach dem Tode, sondern mit dem Tode des früheren Ehemannes entstanden. Dabei sei unerheblich, von welchem Zeitpunkt an der Klägerin die Sozialversicherungsrente tatsächlich gewährt worden sei.
Verfehlt sei die Darlegung des Berufungsgerichts, daß der frühere Ehemann der Klägerin, wenn er noch lebte und deren Unterhalt bestritte, eine aus seinen Versicherungsbeiträgen entstandene Rente auf den von ihm geschuldeten Unterhalt angerechnet hätte und hätte anrechnen dürfen. Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG seien bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nur Umstände zu berücksichtigen, die den verstorbenen früheren Ehemann berechtigt hätten, eine Abänderungsklage nach § 323 der Zivilprozeßordnung zu erheben. Hier wäre es aber zu einer Abänderungsklage schon deswegen nicht gekommen, weil der Anspruch auf Sozialversicherungsrente zu Lebzeiten des früheren Ehemannes der Klägerin nicht habe' entstehen können.
Der Umstand, daß die Klägerin bei voller Zahlung sowohl des Unterhaltsbeitrages als auch der Sozialversicherungsrente mehr als 165 DM erhalten würde, sei kein ungerechtfertigter Vorteil, weil beide Ansprüche auf zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Rechtsgrundlagen beruhten.
Zudem sei zu berücksichtigen, daß dem in dem Vergleich der Parteien vom 17. Dezember 1958 vereinbarten Unterhaltsanspruch von 165 DM nur als Berechnungsgrundlage für das "Witwengeld" nach § 125 Abs. 2 BBG Bedeutung zukomme. Der Unterhaltsanspruch sei nicht wegen der Sozialversicherungsrente festgesetzt worden. Die erstmals im Berufungsverfahren von dem Beklagten vertretene Auffassung, der Unterhaltsanspruch von 165 DM sei um die Sozialversicherungsrente zu kürzen, stehe mit dem Vergleich nicht im Einklang. Denn durch den Vergleich sei der Unterhaltsanspruch mit Rückwirkung auf den 1. April 1957 - also auf einen Zeitpunkt, in dem der Anspruch der Klägerin auf Sozialversicherungsrente bereits entstanden war - auf 165 DM bestimmt worden. Wenn das beklagte Land die Sozialversicherungsrente auf den Unterhaltsanspruch - nicht also auf den Unterhaltsbeitrag - anrechnen wolle, so hätte dies schon bei den Vergleichsverhandlungen geschehen müssen. Der Vergleich sei deshalb vorsorglich angefochten worden. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Keinesfalls dürfe der Beklagte den um die Sozialversicherungsrente gekürzten Betrag von 165 DM nochmals einer Kürzung, nämlich der nach § 128 BBG unterwerfen.
Die Revision beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, soweit das Verfahren in der Berufungsinstanz nicht in der Hauptsache erledigt und eingestellt worden ist, und festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist, die Sozialversicherungsrente der Klägerin bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages von ihrem Unterhaltsanspruch abzusetzen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er pflichtet im Ergebnis der Revision bei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zu der mit § 125 Abs. 2 BBG wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 116 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Zahlung einer auf Beiträgen des verstorbenen Beamten beruhenden Sozialversicherungsrente an dessen schuldlos geschiedene Ehefrau eine "später eingetretene Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG ist (BVerwGE 13, 71). Das Revisionsvorbringen gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, diese Rechtsansicht aufzugeben.
Sie ist - entgegen der Auffassung der Revision - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - vereinbar.
Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung vorgetragene Begründung, die Kompensation eines beamtenrechtlichen "Pensions-" anspruchs mit einem aus einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsenen Rentenanspruch widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, geht fehl. Der durch § 125 Abs. 2 BBG gewährte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gehört nicht zu den durch das Beamtenrecht hergebrachtermaßen als Ausfluß der Alimentationspflicht des Dienstherrn den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten gewährten.
Versorgungsansprüchen. Denn die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten ist nicht dessen Hinterbliebene im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten. Der Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau ist, wie der Senat schon in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt hat, lediglich ein - erstmals durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937 eingeführter und durch dieses zunächst in das Ermessen des Dienstherrn gestellter - Härteausgleich dafür, daß die Ehefrau eines Beamten mit der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe jede Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung selbst dann verliert, wenn die Ehe ohne ihr Verschulden geschieden wird. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die bezüglich der beamtenrechtlichen Hinterbliebenen Versorgung etwa entwickelten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht auch für den Anspruch der - nicht zu den Hinterbliebenen zählenden - geschiedenen Ehefrau eines Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG gelten.
Zu dem Rechtsinstitut des Unterhaltsbeitrages für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten haben sich überdies Grundsätze des Berufsbeamtentums, die als "hergebracht" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anzusehen wären, noch nicht entwickeln können. Denn bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich um einen "Kornbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (BVerfGE 8, 332 [343]). Ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages war aber in dem Beamtenrecht, das während der Geltungsdauer der Weimarer Reichsverfassung anzuwenden war, für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten nicht vorgesehen und - wie schon erwähnt - das Ergebnis einer erst mit dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 eingeleiteten fürsorgenden Gesetzgebung. Nur in diesem Zusammenhang ist übrigens der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Deutsche Beamtengesetz von 1937 zu verstehen und deshalb nicht - wie die Revision meint - verfehlt.
Zwar ist der Revision darin beizupflichten, daß der Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages und der Anspruch auf Gewährung einer Sozialversicherungsrente auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Rechtsgrundlagen beruhen. Dieser Umstand allein und die Erwägungen, daß die Sozialversicherungsrente eine Abgeltung der von dem verstorbenen früheren Ehemann unabhängig vom Beamtendienst (Berufsoffiziersdienst) geleisteten Beiträge darstellt und daß ein Anspruch auf diese Rente vor dem Tode des Ehemannes nicht hat entstehen können, schließen es jedoch nicht aus, daß diese der schuldlos geschiedenen Ehefrau gewährte Rente bei der Errechnung des nur als Härteausgleich zugebilligten Unterhaltsbeitrages als "später eingetretene Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG berücksichtigt wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang - wie bereits in der oben erwähnten Entscheidung des Senats hervorgehoben worden ist - allein der Zweck des § 125 Abs. 2 BBG. Er ist darin zu erblicken, daß der Staat als Dienstherr der Beamten zum Ausgleich dafür, daß die Ehefrau eines Beamten durch die rechtskräftige Scheidung ihrer Ehe die Anwartschaft auf die beamtenrechtliche Versorgung verloren hat, in die Unterhaltspflicht des verstorbenen Beamten eintritt, um den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau, die sich auf die ihr von dem Beamten gewährten Unterhaltsleistungen eingerichtet hat, weiterhin zu sichern. Hieraus folgt zwangsläufig, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau des Beamten nicht schlechter, aber auch nicht besserstehen soll, als sie stehen würde, wenn ihr geschiedener Ehemann nicht gestorben wäre. Es würde jedoch eine mit dieser Zweckrichtung des Gesetzes unvereinbare Erhöhung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau infolge des Todes ihres früheren Ehemannes eintreten, wenn bei der Errechnung des nur als Härteausgleich gewährten Unterhaltsbeitrages nicht die an die Stelle der Unterhaltsleistungen des früheren Ehemannes getretene Sozialversicherungsrente von dem Betrag abgesetzt würde, auf den sich die von dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes zu gewährenden Unterhaltsleistungen bezifferten und der gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1. BBG den Unterhaltsbeitrag nach oben begrenzt. - Gegenüber dem Einwand der Revision, daß im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG nur Umstände zu berücksichtigen seien, die den verstorbenen früheren Ehemann berechtigt hätten, eine Abänderungsklage nach § 323 der Zivilprozeßordnung zu erheben, ist überdies darauf hinzuweisen, daß der Zweck des § 125 Abs. 2 BBG dann, wenn das Gesetz nicht die hier anzuwendende Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG enthielte, die Ansicht nahelegen würde, daß der Rechtsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht entstehe, wenn und soweit ihr Unterhalt für die Zeit nach dem Tode ihres früheren Ehemannes durch eine Rente der hier in Rede stehenden Art sichergestellt ist.
Der am 17. Dezember 1958 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich über die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin steht der hier vertretenen Ansicht, daß der Beklagte die Sozialversicherungsrente im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBG berücksichtigen darf, nicht entgegen. Denn diese Rechtsansicht läßt die Frage unberührt, auf welchen Betrag der Unterhaltsanspruch, von dem die Bezüge aus der Sozialversicherung abzusetzen sind, zu beziffern ist.
Die in dem angefochtenen Urteil weiterhin erörterte Frage, ob und in welcher Höhe ein nach § 125 Abs. 2 BBG festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach § 128 BBG zu kürzen ist, wird von dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erfaßt.
Schließlich kann auch die verfahrensrechtliche Frage dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, nachdem die Parteien die Hauptsache zum Teil für erledigt erklärt hatten, hätte davon ausgehen müssen, die Klägerin begehre nunmehr nur noch die Feststellung, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, die Sozialversicherungsrente vor der Berechnung des Unterhaltsbeitrages von ihrem Unterhaltsanspruch abzusetzen, und ob das Berufungsgericht diesen negativen Feststellungsantrag auf die Berufung des Beklagten hätte abweisen müssen statt die von dem Beklagten beantragte - positive - Feststellung zu treffen. Denn durch diese positive Feststellung ist die Klägerin nicht beschwert, weil die Abweisung ihrer negativen Feststellungsklage im Ergebnis die im Tenor des angefochtenen Urteils getroffene positive Feststellung umschlossen hätte.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).
Dr. Otto
Dr. Idel