Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1962, Az.: BVerwG VIII C 99.61
Anspruch auf eine Wiedergutmachung; Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 99.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1961 - AZ: I A 984/59
Rechtsgrundlagen
- § 31d BWGöD
- § 21 Abs. 1 BWGöD
Fundstellen
- DÖV 1964, 282 (amtl. Leitsatz)
- RZW 1961, 524
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein "Anspruch auf Versorgung" im Sinne von § 31 d BWGöD muß nicht "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" gewährt worden sein.
- 2.
Versorgungsleistungen sind von Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers dadurch abzugrenzen, daß sie auf Lebenszeit zugesprochen und nicht nur von Fall zu Fall bei einer Hilfsbedürftigkeit des Arbeitnehmers gewährt werden.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, die im Jahre 1898 geboren ist, war von 1925 bis Ende 1938 als Direktionssekretärin bei dem C... ... d... S... j... G... e.V., später J... C...-V... genannt, in Berlin beschäftigt und danach bis zu ihrer Auswanderung im Jahre 1944 bei dem Jüdischen Kulturbund tätig. Ihr Antrag auf Versorgungszahlungen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGÖD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), in Verbindung mit den Vorschriften der Durchführungsverordnung - DVO - vom 6. Juli 1956 (BGBl. I S. 643), wurde abgelehnt. Die Klage und die Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 2 DVO deshalb nicht, weil sie nicht zu den Angestellten gehört habe, die kraft Satzung oder Vertrages Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, auf Ruhevergütung oder Ruhelohn hatten oder ohne die nationalsozialistische Verfolgung erlangt hätten: Vertraglich sei ihr kein Versorgungsanspruch eingeräumt gewesen. Eine Ruhelohnordnung habe der J... C...-V... nicht gehabt. Es habe bei dem C...-V... auch keine ständige Übung bestanden, Versorgungszahlungen an Arbeitnehmer zu zahlen, aus der sich eine festumrissene Verpflichtung zu solchen Zahlungen ergeben hätte. Aus einem "Beamtenfürsorgefonds" seien einerseits zur "Unterstützung der sozialschwächeren Bediensteten" einmalige und auch laufende Beihilfen, andererseits leitenden Angestellten Versorgungszahlungen gewährt worden, besonders wenn sie wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nicht mehr sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Zu den leitenden Angestellten habe die Klägerin nicht gehört. Fürsorgemaßnahmen ständen Versorgungsleistungen nicht gleich.
Die Klägerin rügt mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision Verletzung formellen und des materiellen Rechts; sie verfolgt ihren Klageanspruch.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, weil der J... C...-V... keine jüdische öffentliche Einrichtung im Sinne von § 31 d BWGöD gewesen und die Urteilsbegründung im übrigen zutreffend sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet; eine abschließende Entscheidung ist jedoch noch nicht möglich.
Die Klägerin beansprucht Versorgung nach § 31 d BWGöD. Nach dieser Vorschrift erhalten die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen, die einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfolgung des Judentums erlangt hätten, monatliche Versorgungszahlungen auf der Grundlage ihrer früheren Dienstbezüge.
Ob der J... C...-V... eine jüdische "öffentliche Einrichtung" war, ist umstritten. Das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen. Im Revisionsverfahren ist diese Frage nicht zu klären, weil es dazu tatsächlicher Feststellungen bedürfte, die nicht vorliegen. Aus Rechtsgründen kann jedoch die Möglichkeit, daß es sich bei ihm um eine jüdische Öffentliche Einrichtung handelte, nicht verneint werden:
§ 1 Abs. 3 DVO enthält eine Definition der jüdischen öffentlichen Einrichtungen. Unter diese Vorschrift fiele der J... C...-V..., wenn er eine ausschließlich jüdischen öffentlichen Belangen dienende Einrichtung war, die von jüdischen Gemeinden oder von der Reichsvertretung der Juden in Deutschland laufend Zuschüsse erhielt; dabei kommt es vor allem auf die Zeit nach 1933 an, als nach dem Vorbringen der Klägerin der Verein die Abwehr der gegen das Judentum in Deutschland gerichteten Verfolgungen bezweckte. Auch der J... K... bei dem die Klägerin nach der Auflösung des C...-V... angestellt war, kann im Sinne von § 1 Abs. 3 DVO eine jüdische öffentliche Einrichtung gewesen sein.
Die Rechtsgültigkeit von § 1 Abs. 3 DVO ist allerdings zweifelhaft, weil er auf einer Ermächtigung (§ 31 d Abs. 2 BWGöD) beruht, die nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 5, 71 möglicherweise insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtsungültig ist, als sie ohne nähere Angaben eine Regelung der "Voraussetzungen" des Versorgungsanspruchs in einer Rechtsverordnung vorsieht. Einer Entscheidung dazu bedarf es aber nicht, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand hat und die Dienstherrnfrage im Revisionsverfahren nicht abschließend geklärt werden kann.
Das Berufungsgericht hat es für nicht feststellbar erklärt, daß im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch der früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren vorgelegen hätten: Der J... C...-V... habe keine Ruhelohnordnung gehabt. Ein vertraglicher Ruhegehaltsanspruch habe der Klägerin nicht zugestanden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß eine ständige Übung des Vorstandes des J... ... C...-V... bestanden habe, aus der sich eine festumrissene Verpflichtung ergeben habe, den Bediensteten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Versorgung zu gewähren.
Bei diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein "Anspruch" auf Versorgung schon im Falle einer rechtlich gesicherten Anwartschaft auf spätere Versorgungsleistungen anzunehmen ist und daß eine solche rechtlich gesicherte Anwartschaft auch ohne eine allgemeine Ruhelohnordnung und ohne ausdrückliche Vereinbarungen entstehen kann, wenn in ständiger Übung den Arbeitnehmern Versorgungsbezüge gezahlt werden (vgl. RAGE 20, 20; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., 1955, Bd. I S. 477).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Bediensteten des J... C...-V... auf Grund ständiger Übung Ansprüche auf Versorgung erwarben, hat das Berufungsgericht "Versorgungsleistungen" und "Fürsorgemaßnahmen" unterschieden. Diese Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt: Versorgung dient schon im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs der ständigen Sicherung des Begünstigten im Falle der Arbeitsunfähigkeit, während Fürsorge von Fall zu Fall bei seiner Hilfsbedürftigkeit eingreift.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der J... C...-V... seinen Arbeitnehmern Versorgung gewährte, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Lowenthal folgendes festgestellt: Aus einer als "Beamtenfürsorgefonds" bezeichneten Einrichtung des Vereins hätten ehemalige langjährige Bedienstete des Vereins "einmalige und auch laufende Beihilfen" neben den Bezügen aus der Angestelltenversicherung erhalten. Einerseits hätten diese Beihilfen "der Unterstützung der sozialschwächeren Bediensteten" gedient; andererseits seien auch an leitende Angestellte "Versorgungszahlungen geleistet" worden, besonders dann, wenn sie wegen der Höhe ihres Einkommens nicht mehr sozialversicherungspflichtig waren. Aus der weiteren Feststellung, die Klägerin habe nicht zu den leitenden Angestellten gehört, ergab sich jedoch noch nicht die Schlußfolgerung, sie hätte mit Versorgungszahlungen nicht rechnen können.
Erhielten Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer laufende Zuwendungen "neben" den Bezügen aus der Sozialversicherung, so kann es sich auch bei diesen Leistungen um Versorgungsbezüge gehandelt haben; charakteristisch für die arbeitsrechtliche Versorgung ist es gerade, daß eine zusätzliche soziale Leistung neben der Sozialversicherung erbracht wird (Nikisch, a.a.O., S. 474).
Auf die Bezeichnung der Leistungen - hier: als "Beihilfen" - kommt es ebensowenig an wie auf die Bezeichnung der Einrichtung des Arbeitgebers, durch die die Leistungen - wie hier durch den "Beamtenfürsorgefonds" - gewährt werden. Zwar dienen "einmalige" Beihilfen der Hilfe in einem besonderen Notfall, ohne daß damit eine Sicherung auf Lebenszeit bezweckt würde; solche Beihilfen fallen deshalb nicht unter den Begriff der Versorgung. Das Berufungsgericht hat aber außerdem festgestellt, den "sozialschwächeren Bediensteten" seien auch "laufende Beihilfen" gewährt worden; es bedarf noch der Klärung, ob es sich dabei um Versorgungszahlungen gehandelt hat.
§ 31 d BWGöD setzt einen arbeitsrechtlich zu bestimmenden Begriff der "Versorgung" voraus und spricht - anders als § 21 Abs. 1 BWGöD - nicht von "Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen". Der letztgenannte Begriff ist enger; bei seiner Anwendung kommt es darauf an, ob sich die Voraussetzungen und die Höhe der Versorgung nach einheitlichen Grundsätzen richten und ob der Anspruch von der Dauer der Dienstzeit und von der Höhe der letzten Dienstbezüge abhängig war (Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 503.59 -, NJW/RzW 1962 S. 235). Der arbeitsrechtliche Versorgungsbegriff erfaßt dagegen ohne diese Einschränkung jede Gewährung von "Ruhegeld" (vgl. Nikisch, a.a.O., S. 473). In diesem Sinne unterscheidet § 2 Abs. 1 Nr. 2 DVO für Angestellte und Arbeiter jüdischer Dienstherren Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ansprüche auf Ruhevergütung oder Ruhelohn; er setzt damit ebenfalls einen weiteren Begriff von Versorgung voraus, der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen von anderen Leistungen - von Versicherungsleistungen und von bloßen Fürsorgeleistungen - abgegrenzt werden muß.
Auf die Abgrenzung der Versorgungsleistungen von Versicherungsleistungen kommt es hier nicht an. Für die Abgrenzung der Versorgungsleistungen von den bloßen Fürsorgeleistungen ist es entscheidend, ob laufende Zahlungen auf die Dauer zugesagt werden und ob diese Zusage nicht oder nur unter begrenzten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Es ist dagegen nicht entscheidend, ob die Versorgungszahlungen schon vor dem Versorgungsfall zugesagt waren oder ob sie erst im Versorgungsfall bewilligt wurden. Es ist ferner unerheblich, ob es im Ermessen des Arbeitgebers stand, Versorgung zu gewähren - und dabei auch die Höhe der Zahlungen festzulegen - oder zu versagen. Die Gewährung von Ruhegeld ist nämlich nicht als eine nachträgliche Vergütung für vorher geleistete Arbeit anzusehen, vielmehr als eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers (vgl. Nikisch, a.a.O., S. 473), die auch ohne eine vorherige Vereinbarung zugesagt und gewährt werden kann.
Lag es im Ermessen des Vorstandes des Jüdischen Central-Vereins, langjährigen Bediensteten im Falle der Arbeitsunfähigkeit laufende Bezüge - möglicherweise neben den Sozialversicherungsbezügen - auf Lebenszeit zu bewilligen und zu gewähren und dabei auch die Höhe dieser Bezüge zu bestimmen, dann hatte zwar die Klägerin - als der J... C...-V... aufgelöst wurde - keinen "Anspruch" auf Versorgung; es fehlte dann auch an einer ständigen Übung, die schon während der Dienstzeit der Klägerin - in der Ausdrucksweise des Berufungsurteils - zu einer "festumrissenen Verpflichtung" zu Versorgungsleistungen geführt hätte. Aber dann stellte sich zugleich die Frage, ob die Klägerin ohne Verfolgung des Judentums in einem späteren Zeitpunkt - möglicherweise erst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - einen Versorgungsanspruch erhalten hätte. Dazu fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen.
Die Begründung des Berufungsurteils läßt allerdings folgende Deutung zu; Da die Klägerin nicht zum Kreise der leitenden Angestellten des J... C...-V... gehört hätte, wäre auch bei einer Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses nicht mit der Bewilligung von Versorgungsbezügen im Wege des Ermessens zu rechnen gewesen. Jedoch auch bei dieser Deutung des Urteils fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, weil nicht geklärt ist, ob die "laufenden Beihilfen", die an die ehemaligen langjährigen "sozialschwächeren Bediensteten" gewährt wurden, entweder zu den auf Lebenszeit gewährten Versorgungsleistungen oder zu den nur zur Behebung vorübergehender Notlagen gewährten bloßen Fürsorgeleistungen gehörten.
Da die Urteilsbegründung aus materiellrechtlichen Gründen keinen Bestand hat, kommt es auf die Verfahrensrügen der Revision nicht an. Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:
§ 2 Abs. 1 DVO enthält keinen eigenen Versorgungsbegriff, vielmehr nur eine Umschreibung der schon in § 31 d Abs. 1 Satz 1 BWGröD geregelten "Voraussetzungen" des Anspruchs der früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren auf laufende Versorgungszahlungen; er läßt - wovon schon im Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGÖD Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43, ausgegangen wurde - eine im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift stehende Auslegung zu. Damit entfällt in diesem Zusammenhang die Frage nach der Rechtsgültigkeit der in § 31 d Abs. 2 BWGöD enthaltenen Ermächtigung.
Durch das Tatbestandsmerkmal "ohne Verfolgung des Judentums erlangt hätten ....." wird in ähnlicher Weise wie durch die §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD eine "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" gefordert (vgl. das Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 - a.a.O.): Es ist zu fragen, ob die Klägerin im Dienst geblieben und später versorgungsberechtigt geworden wäre, wenn alle gegen das Judentum gerichteten Verfolgungsmaßnahmen fortgedacht werden. Der Umstand, daß § 31 d BWGöD rückwirkend auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzt worden ist, kann dabei nicht außer Betracht bleiben. Der Versorgungsschaden, dessen Ausgleich § 31 d BWGöD in Erweiterung der schon in den §§ 134 bis 137 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) enthaltenen Regelungen und damit in Angleichung an die Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gewährleisten soll, ist von diesem Zeitpunkt aus zu ermitteln: Es kommt darauf an, ob die Klägerin ohne Verfolgung des Judentums an diesem Zeitpunkt noch bei ihrem früheren Dienstherrn beschäftigt gewesen wäre mit der begründeten Aussicht auf die Gewährung von Versorgung im Falle der Dienstunfähigkeit.
Bei der Anwendung von § 31 d BWGöD sind sichere Schadensermittlungen noch schwieriger als bei der Anwendung anderer Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, weil es an einer gesetzlichen Regelung des Dienstrechts der jüdischen Dienstherren fehlt und die jüdischen Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen durchweg der Verfolgung zum Opfer gefallen sind. Der besonderen Beweisnot der Bediensteten jüdischer Dienstherren ist Rechnung zu tragen. Es kann im Rahmen des § 31 d BWGöD aber nicht von den Versorgungsregelungen abgesehen werden, die bei dem früheren Dienstherrn des Antragstellers oder bei gleichartigen Dienstherren vor dem Beginn der Verfolgungen und vor deren Vollendung in gleichartigen Fällen in der Regel getroffen waren.
In dieser Richtung sind noch weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der J... C...-V... als jüdische öffentliche Einrichtung im Sinne von § 31 d BWGöD anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat bisher nur die Aussagen der Zeugen L... Dr. W... und Dr. W... gewürdigt; es hat die von der Klägerin benannten Zeugen Dr. A... und Dr. H... nicht vernommen. Deren Bekundungen können erheblich sein. Die schriftliche Erklärung von Dr. A... der nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen verstorben ist, kann auch jetzt noch im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden.
War der J... C...-V... keine jüdische öffentliche Einrichtung im Sinne von § 31 d BWGöD, so kommt es darauf an, ob der J... K... bei dem die Klägerin nach der Auflösung des J... C...-V... angestellt war, unter den genannten Begriff fällt und ob die Klägerin im neuen Dienstverhältnis ohne Verfolgung versorgungsberechtigt geworden wäre. § 3 DVO stände dieser Prüfung nicht entgegen: Diese Vorschrift schließt nur solche Bediensteten von der Versorgungsregelung aus, die vor ihrer Anstellung "aus ihrem früheren Beruf verdrängt worden waren"; sie ist unanwendbar, wenn es an einem verfolgungsbedingten Berufswechsel fehlt. Die Klägerin war schon vor dem Beginn der Verfolgung Sekretärin und wurde auch durch die Auflösung des J... C...-V... nicht aus ihrem "Beruf" verdrängt, setzte ihn vielmehr bis zu ihrer Auswanderung bei dem J... K... fort. Auf die - ebenfalls zweifelhafte - Rechtsgültigkeit von § 3 DVO kommt es deshalb im vorliegenden Falle nicht an.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel