Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1962, Az.: BVerwG VIII C 36/60
Begriff des ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Ansprüche eines jüdischen Vertrauensarztes aus dem Sudetenland auf Wiedergutmachung; Ansprüche auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; Begriff des Beamten im Sinne des Wiedergutmachungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 36/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 11.11.1959
- VG Köln - 7 K 236/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RiA 1963, 28
- RzW 1963, 90
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 11. November 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 4. Juni 1899 geborene Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645). Zur Begründung trug er vor: Er habe von 1926 ab in Eger als Arzt eine Privat- und Krankenkassenpraxis ausgeübt. Etwa ab 1933 sei er auch als Amtsarzt (Vertrauensarzt) des Heilfonds der öffentlichen Angestellten in Eger und Asch tätig gewesen. Dieser Heilfonds sei die amtliche Krankenkasse der Staatsbeamten gewesen. Sein monatliches Gehalt habe etwa 3000 tschechische Kronen betragen. Er sei pensionsberechtigt gewesen. In seiner Eigenschaft als Amtsarzt sei er in Eger jeden Nachmittag etwa eine Stunde und in Asch zweimal wöchentlich vormittags ebenfalls eine Stunde tätig gewesen. Nach dem Einmarsch der Deutschen im Jahre 1938 habe er als Jude seine Stellung verloren. Er beantragte unter anderem, ihn anstelle der Wiederanstellung im Ruhestand zu belassen und ihm ein Ruhegehalt zu gewähren.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Es hat als erwiesen angesehen, daß die Angaben des Klägers den Tatsachen entsprechen, er also Vertrauensarzt des Heilfonds mit festem Einkommen und Pensionsberechtigung gewesen ist. Ein Wiedergutmachungsanspruch stehe ihm aber nicht zu, weil als Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 2 BWGöD nur solche Personen anzusehen seien, die im wesentlichen ihre ganze Arbeitskraft ihrem Dienstherrn zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger habe aber nach seinen eigenen Angaben nur etwa acht Stunden wöchentlich als Vertrauensarzt gearbeitet. Der deutsche öffentliche Dienst kenne nicht ein derartiges Dienstverhältnis mit Ruhegehaltsberechtigung, in dem der Kläger nach seinen Angaben gestanden hat.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt. Mit dieser begehrt er eine Entscheidung gemäß seinem Sachantrag und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger, der jetzt in England wohnt, erfüllt die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 BWGöD Ausl. Einen Wiedergutmachungsanspruch kann er unter der Voraussetzung haben, daß er als deutscher Volkszugehöriger zur Zeit der Angliederung des Sudetenlandes dort im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stand und im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 5 BWGöD aus Verfolgungsgründen in seinem Dienstverhältnis geschädigt wurde. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD stellt nämlich Personendeutscher Volkszugehörigkeit, die im Sudetenland zur Zeit der Angliederung im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn standen, den Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes wiedergutmachungsrechtlich gleich.
Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger zur Zeit der Angliederung des Sudetenlandes deutscher Volkszugehöriger war, auch wenn hierüber bisher keine Feststellungen getroffen worden sind.
Bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens ist ferner zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er seine Tätigkeit als Amtsarzt (Vertrauensarzt) für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD ausgeübt hat. Als deutsche öffentlich-rechtliche Dienstherren werden nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz grundsätzlich die Gebietskörperschaften, also besonders das Reich, die Länder und die Gemeinden anerkannt, ferner die im § 2 a BWGöD und seinen Anlagen bezeichneten Nichtgebietskörperschaften, Verbände und sonstige Einrichtungen der öffentlichen Hand (Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962 S. 230, mit weiteren Zitaten; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 4 zu § 1 BWGöD). Dementsprechend sind auch die öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD zu bestimmen; denn es ist nicht zu ersehen, daß insoweit für die Geschädigten, die im Dienste eines ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn standen, wesentlich andere Grundsätze gelten sollen als für die Geschädigten aus dem deutschen öffentlichen Dienst. Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 BWGöD findet eine gewisse Bestätigung darin, daß in die Anlagen 1 und 2 zu § 2 a BWGöD auch Nichtgebietskörperschaften und sonstige Einrichtungen der öffentlichen Hand mit dem Sitz in den angegliederten Gebieten aufgenommen worden sind. Nicht zugestimmt werden kann daher der im Schrifttum vertretenen Meinung, nach der es - anders als beim deutschen öffentlichen Dienst - keinen Unterschied machen soll, ob es sich bei dem ausländischen Dienstherrn um eine Gebietskörperschaft oder um eine Nichtgebietskörperschaft gehandelt hat (so Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Anm. 13 zu § 1 BWGöD). Es ist nicht anzunehmen, daß der Kreis der Geschädigten des öffentlichen Dienstes im Ausland gegenüber Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Inland grundsätzlich weiter gezogen werden sollte. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD ist - falls erforderlich - im Einzelfall zu prüfen, ob eine nicht zu den Gebietskörperschaften gehörende öffentliche Körperschaft oder öffentliche Einrichtung Aufgaben hatte, die den Aufgaben einer unter § 2 a BWGöD fallenden Körperschaft oder Einrichtung entsprachen, und ob deshalb in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung des § 2 a BWGöD anzunehmen ist, daß die Dienste für einen "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" geleistet wurden.
War der Heilfonds, wie es im angefochtenen Urteil heißt, die amtliche Krankenkasse der Staatsbeamten, dann hat der Kläger möglicherweise seine Tätigkeit unmittelbar für den Staat, also für eine Gebietskörperschaft, und damit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt. Für einen öffentlichrechtlichen Dienstherrn hätte der Kläger auch dann seine Tätigkeit ausgeübt, wenn der Heilfonds ein Verband von Gebietskörperschaften war (§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 BWGöD) oder von einem solchen Verband unmittelbar verwaltet und unterhalten wurde. Tatsächliche Feststellungen hierzu können im Revisionsverfahren nicht getroffen werden; diese sind in der Tatsacheninstanz nachzuholen.
Im Dienst des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat der Kläger allerdings nur dann gestanden, wenn ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis der im § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD bezeichneten Art vorgelegen hat (ebenso Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Anm. 13 zu § 1 BWGöD). Beamter oder Arbeiter war der Kläger offenbar nicht.
Angestellter war er, wenn er sich zu dem öffentlichrechtlichen Dienstherrn in einem abhängigen Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) befunden hat (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, DVBl. 1961 S. 787 = NJW/RzW 1961 S. 521; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Anm. 2 b zu § 2 BWGöD). Im Gegensatz zum abhängigen Dienstverhältnis steht das selbständige Dienstverhältnis, auf Grund dessen zum Beispiel Angehörige der freien Berufe wie Rechtsanwälte oder Ärzte für ihren Vertragspartner Leistungen erbringen, ohne die herkömmlichen Rechte und Pflichten von Angestellten zu haben. Ob ein Dienstverhältnis abhängiger oder selbständiger Art und ein Angestelltenverhältnis vorgelegen hat, ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, a.a.O.; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O.). Das ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend beachtet worden; denn das Verwaltungsgericht hat die Angestellteneigenschaft des Klägers im wesentlichen nur wegen der verhältnismäßig kurzen Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit verneint.
Es hätte geprüft werden müssen, ob weitere für ihn günstige Beweisanzeichen vorlagen, die auf ein abhängiges Dienstverhältnis hindeuteten, wie z.B. die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte oder die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Möglichkeit, daß ein Angestelltenverhältnis gegeben war, läßt sich jedenfalls nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen (vgl. hierzu BGH in NJW/RzW 1957 S. 244). Aus vorstehenden Gründen wird das angefochtene Urteil auch nicht von der Erwägung des Verwaltungsgerichts getragen, ein derartiges vom Kläger behauptetes Dienstverhältnis sei dem deutschen Rechte fremd gewesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1957 (RiA 1957 S. 187), in der bei einem freiberuflichen Tierarzt, der wöchentlich zehn bis zwölf Stunden zur Aushilfe bei der Fleischbeschau hinzugezogen wurde, die Angestellteneigenschaft verneint worden ist, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil der Fall des Klägers - vor allem in Anbetracht seiner Pensionsberechtigung - wesentlich anders liegt.
Das Urteil kann somit keinen Bestand haben. Bindende Feststellungen, auf die eine abschließende Entscheidung gestützt werden kann, liegen nicht vor; die Sache war daher an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Um eine unnötige Verzögerung des Verfahrens zu verhindern, war die Sache an das Oberverwaltungsgericht und nicht an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Sollte der Kläger vor der Angliederung aus Verfolgungsgründen aus dem Sudetenland geflohen sein, so würde hierdurch der Fortbestand seines Vertragsverhältnisses rechtlich noch nicht berührt worden sein. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD gilt als Entlassung bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 BWGöD erwähnten Gebieten auch die Ablehnung der Weiterverwendung. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn die Weiterverwendung des Klägers aus Verfolgungsgründen abgelehnt worden ist; auf die Ablehnung eines vorangegangenen Gesuchs kommt es nicht an, wenn aus Verfolgungsgründen das Gesuch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder wenn es sogar aus Verfolgungsgründen unmöglich gewesen ist, ein solches Gesuch zu stellen (Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 86.59 -, NJW/RzW 1960 S. 419 = RiA 1960 S. 300). Zu beachten ist allerdings bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD, daß Schäden, die die Angliederung als solche bewirkt hat und von der alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes betroffen worden sind, nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht ersetzt werden und daß deshalb nur eine verfolgungsbedingte Ablehnung der Weiterverwendung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD erheblich ist.
Im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD war der Kläger allerdings zur Zeit der Angliederung nicht "versorgungsberechtigt", weil nach seinem eigenen Vorbringen anzunehmen ist, daß er zur Zeit der Angliederung noch im Dienst des Heilfonds stand und der Versorgungsfall daher noch nicht eingetreten war.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel