Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1962, Az.: BVerwG II C 58.60
Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenbezügen durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ; Verpflichtung eines Beamten zum Wohnsitz und dauernden Aufenthalt im Inland; Regelungsbedürftigkeit eines Beamtenverhältnisses im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ; Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines versorgungsberechtigten Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 58.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.03.1960 - AZ: 158 III 58
Rechtsgrundlagen
- Art. 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946
- § 33 Abs. 3 G 131 a.F.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin stand im Bayerischen Schuldienst, war jedoch seit dem Jahre 1928 für den Auslandsschuldienst beurlaubt. Durch Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Juni 1939 wurde ihm die Ernennung zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mitgeteilt und verfügt, daß er bis zum 31. März 1940 unter Einzug der Dienstbezüge zur Dienstleistung an der Goetheschule in Buenos Aires beurlaubt bleibe. Am 20. Januar 1946 wurde die der deutschen Schulvereinigung gehörige Goetheschule geschlossen und beschlagnahmt. Der Ehemann der Klägerin war in der folgenden Zeit an argentinischen Schulen tätig. Am 26. September 1951 starb er.
Durch Schreiben vom 31. März 1952 wandte sich die Deutsche Botschaft in Buenos Aires im Auftrage der Klägerin an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zwecks Gewährung von Hinterbliebenenbezügen. Das Ministerium erteilte durch Entschließung vom 23. März 1953 der Klägerin die Genehmigung zum Auslandsaufenthalt gemäß Artikel 143 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG 1946 - ab 1. Januar 1953, versagte ihr jedoch die Genehmigung für den Zeitraum vom 26. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952. Die Klägerin erhielt Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1953 an.
Auf den Antrag der Klägerin, ihr die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 26. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 nachzuzahlen, ordnete das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Bescheid vom 23. Juli 1958 nach Artikel 143 Abs. 1 BayBG das Ruhen der Versorgungsbezüge für die streitige Zeit an. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 30. September 1958 zurückgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 23. Juli 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1958 aufzuheben und der Klägerin für die Zeit vom 26. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 Versorgungsbezüge zu gewähren,
durch Urteil vom 11. März 1960 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Von welchem Zeitpunkt an die Klägerin Versorgung beanspruchen könne, sei von den Behörden nicht entschieden worden, weil die oberste Dienstbehörde durch Bescheid vom 23. Juli 1958 das Ruhen der vor dem 1. Januar 1953 entstandenen Versorgungsansprüche angeordnet habe. Durch diesen Bescheid sei sinngemäß festgestellt worden, daß die Klägerin am 26. September 1951 ihren Wohnsitz ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Ausland hatte und daß die Zustimmung für die Beibehaltung dieses Wohnsitzes, gemäß Artikel 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 versagt wurde. Zu Unrecht wende die Klägerin ein, daß eine Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei, weil sie ihren Wohnsitz infolge der beruflichen Stellung ihres Ehemannes bereits bei Eintritt des Versorgungsfalles im Ausland hatte, und daß ihr die Zustimmung - im Falle der Erforderlichkeit - zu Unrecht versagt worden sei.
Ein Beamter sei grundsätzlich gehalten, seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt im Inland zu nehmen. Verstoße er gegen diese Verpflichtung ohne Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde, so ende das Beamtenverhältnis. Daher sei der Regelfall des Artikels 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946, der inhaltlich mit § 84 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, § 159 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und § 128 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (BGBl. I S. 39) - DBG - übereinstimme, daß der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand oder daß seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen den Wohnsitz, in das Ausland verlegen. Artikel 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 greife aber auch dann Platz, wenn sich der Beamte ausnahmsweise vor Eintritt in den Ruhestand dauernd im Ausland aufhalte. Die in einem solchen Falle wegen der Verwendung des Beamten im Ausland erteilte Zustimmung sei zweckgebunden und ende mit dieser Verwendung. Dementsprechend müßten die versorgungsberechtigten Angehörigen eines im Ausland verwendeten Beamten bei dessen Ableben für ihre Person um die Zustimmung nachsuchen, auch wenn sie bis dahin den von der obersten Dienstbehörde genehmigten Auslandswohnsitz des Beamten teilten. Die Klägerin habe der Zustimmung zum weiteren Verbleib im Ausland auch deshalb bedurft, weil das Beamtenverhältnis ihres Ehemannes in bezug auf die Fortdauer der Beurlaubung und des Auslandsaufenthaltes durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse regelungsbedürftig geworden sei. Zwar ergebe sich aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Staatsministerium der Finanzen vom 25. Februar 1953, daß der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung die Länderminister während des Krieges angewiesen hatte, Beurlaubungen in das Ausland stillschweigend bis auf weiteres zu verlängern. Die Beurlaubung der zur Dienstleistung an der Goetheschule in Buenos Aires beurlaubten deutschen Lehrkräfte habe jedoch spätestens mit der Schließung der Schule am 20. Januar 1946 geendet.
Ob das Beamtenverhältnis des Ehemannes der Klägerin im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der, unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - regelungsbedürftig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil sich aus diesem Gesetz für den Klageanspruch nichts gewinnen lasse. Bis zum Inkrafttreten der ersten Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG hätten die Versorgungsbezüge gemäß § 33 Abs. 3 G 131 u.F. grundsätzlich geruht, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hatte, ohne daß Ausnahmen zulässig gewesen seien.
Die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt des Versorgungsberechtigten nach Artikel 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 stehe im Ermessen der obersten Dienstbehörde. Ob die Zustimmung ermessensfehlerhaft versagt wurde, hänge nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Antragstellung durch die Klägerin ab. Ein solches Verschulden liege auch nicht vor. Andererseits könne auch eine Verletzung der dem Dienstherrn unter normalen Verhältnissen obliegenden Fürsorgepflichten (vgl. VV Nr. 4 zu § 159 BBG) nicht in Erwägung gezogen werden; dehn der Beklagte habe den beurlaubten Beamten durch die Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit aus den Augen verloren und die Verwaltung sei zudem mit der Regelung der Rechtsverhältnisse der verdrängten Beamten auf das äußerste beansprucht gewesen. Die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt sei im Falle der Klägerin bis zum 31. Dezember 1952 versagt worden, weil sie nach den seinerzeitigen Richtlinien auch bei einem früheren Antrag nicht hätte gegeben werden können und eine nachträgliche Zustimmung für die Zeit vor dem 1. Januar 1953 in Bayern in keinem Falle erteilt worden sei. Ein Ermessensfehlgebrauch scheide daher aus, wenn die seinerzeitigen Richtlinien von dem gegebenen Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machten und sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, daß die Zustimmung nach den Richtlinien hätte gegeben werden müssen.
Die Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 6. Juli 1948 begründe die, zunächst allgemein, durchgeführte Rücknahme der Zustimmung zum dauernden Aufenthalt Versorgungsberechtigter im Ausland damit, daß in Anbetracht der Finanzlage der öffentlichen Hand nach der Währungsumstellung die vorhandenen Mittel zunächst den Versorgungsempfängern vorbehalten werden müßten, die zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhalts auf die Zahlung ihrer Bezüge angewiesen seien. Es erscheine daher nicht tragbar, Versorgungszahlungen auf Sperrkonto zugunsten solcher Versorgungsberechtigter vorzunehmen, die ihren Lebensunterhalt im Ausland anderweitig bestritten. Diese Erwägungen liefen dem Sinn der Vorschrift nicht zuwider. Diese gehe auf die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537) zurück. Schon daraus ergebe sich, daß sie es dem Staate auch ermöglichen wolle, in Krisenzeiten aus finanz- und wirtschäftspolitischen Erwägungen Zahlungen an im Ausland befindliche Empfänger einzustellen. Allerdings werde es sich um das Gefüge der Wirtschaft bedrohende Krisen handeln müssen: zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten des einzelnen Dienstherrn müßten außer Betracht bleiben. Tatsächlich habe sich der Freistaat Bayern wie der ganze westliche Teil Deutschlands nach der Währungsreform durch die Aufgaben, die die Kriegsschäden, die Not der Flüchtlinge und verdrängten Beamten, der vorangegangene Währungsverfall und der Wiederaufbau der Wirtschaft mit sich brachten, in einer besonders schweren Krisenlage befunden. Die Ausnahmen, durch die im Verlauf des Jahres 1949 die allgemeine Versagung der Zustimmung in besonderen Kärtefallen aufgelockert wurde, hätten die Klägerin nicht betroffen; sie hätten sich auf Versorgungsberechtigte bezogen, die als politisch, rassisch und religiös Verfolgte in das Ausland gezogen waren, und solche, die bei der Kapitulation ihren Wohnsitz in abgetrennten Reichsgebieten gehabt hatten. Die Klägerin könne daher auch nicht eine Verletzung der seinerzeit gültigen Verwaltungsrichtlinien rügen. Die Zustimmung zum Aufenthalt im Ausland sei ihr vielmehr zu dem Zeitpunkt erteilt worden, als die allgemeine Beschränkung nach Festigung der finanz- und wirtschaftspolitischen Lage aufgehoben wurde.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 23. Juli 1958 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1958 aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung des Artikels 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946. Sie trägt hierzu vor:
Die angefochtenen Verwaltungsakte seien ermessensfehlerhaft. Dem Gericht des ersten Rechtszuges müsse entgegengehalten werden, daß sich Westdeutschland zwar nach der Währungsumstellung in einer besonders schweren Krisenlage befunden habe, daß aber diese Krisenlage im Jahre 1952 völlig behoben gewesen sei. Bei der Zulassung von Ausnahmen seien schon damals die Umstände des Einzelfalles zu würdigen gewesen, und zwar wie die Verwaltungsvorschrift Nr. 7 vom 26. September 1958 (GMBl. S. 409/440) zu § 159 BBG zutreffend bestimme, in großzügiger Weise. Der Beklagte habe jedoch kleinlich gehandelt; denn bei Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht habe er die Versorgungsbezüge bereits ab 26. September 1951 gewähren sollen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß Art. 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Zeit vom 26. September 1951 an um eine Zustimmung zu ihrem - weiteren - Auslandsaufenthalt nachsuchen mußte. Denn die Beurlaubung des Ehemannes der Klägerin zur Dienstleistung an der Goetheschule in Buenos Aires schließt - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht zugunsten der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die Zustimmung zu einem Verbleiben im Ausland auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Ablebens des Beurlaubten ein. Dies ergibt sich bereits aus dem von dem Verwaltungsgerichtshof angeführten Grunde, daß die mit der Beurlaubung erteilte Zustimmung zweckgebunden war und schon deswegen die dienstliche Verwendung im Ausland nicht überdauerte. Dies ergibt sich weiterhin auf Grund der Erwägung, daß bei der Beurlaubung des Ehemannes der Klägerin finanz-, insbesondere währungspolitische Überlegungen nicht anzustellen waren, weil während der Beurlaubung Dienstbezüge nicht gezahlt wurden, während die Zustimmung zum weiteren Verbleib der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im Ausland in erster Linie von Überlegungen des eben angeführten Inhalts abhängig ist. Auch der Wortlaut des § 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 spricht eindeutig für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Meinung. Die Regelung, daß die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands "hat", stellt auf diesen bestimmten Zustand ab und sieht keine abweichende Regelung für den Fall vor, daß der Versorgungsberechtigte - aus welchen Grund auch immer - sich schon bei Eintritt des Versorgungsfalles im Ausland befand. Es ist also für die Anwendung des Art. 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 unerheblich, ob ein Versorgungsberechtigter erst nach Eintritt des Versorgungsfalls ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder ob die erteilte Zustimmung nach Wohnsitz- oder Aufenthaltnahme im. Ausland aus irgendeinem Grunde endet (vgl. Hefele-Schmidt, Bayerisches Beamtengesetz, Anm. 6 zu Art. 172 BayBG 1960).
Zu Unrecht hält die Revision die Versagung der hiernach schon vom 26. September 1951 an erforderlichen Zustimmung für ermessensfehlerhaft.
Sie beruft sich zu Unrecht auf Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften (= VV) zu § 159 BBG (GMBl. 1958 S. 440) mit der Rüge, der Beklagte sei entgegen dieser Verwaltungsvorschrift kleinlich verfahren. Demgegenüber ist klarzustellen, daß die VV Nr. 7 zu § 159 BBG sich nur auf § 159 Abs. 1 Nr. 1 BBG - also auf eine der hier einschlägigen Vorschrift nicht entsprechende Regelung - bezieht und daß keine der auf § 159 Abs. 1 Nr. 2 BBG bezüglichen Verwaltungsvorschriften den Grundsatz aufstellt, daß großzügig zu verfahren sei. Hiernach entbehrt die Rüge, der Beklagte habe sein Ermessen kleinlich ausgeübt, nicht nur der rechtlichen Grundlage, sondern auch der Möglichkeit des Hinweises auf eine - durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift ausgewiesene - großzügige Verwaltungspraxis unter Berufung auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Dem Beklagten war zudem, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, für die Normalfälle, zu denen der der Klägerin gehört, durch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums, der Finanzen vom 6. Juli 1948 die Möglichkeit, dem Auslandsaufenthalt der Klägerin zuzustimmen, genommen.
Soweit die Revision geltend macht, die eben genannte Entschließung sei jedenfalls im Jahre 1952 nicht mehr mit dem Sinn und Zweck des Art. 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 vereinbar gewesen, weil schon damals die Krisenlage völlig behoben gewesen sei, verkennt sie die Grenzen, die dem Revisionsgericht gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden. Es muß also bei seiner rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils davon ausgehen, daß sich der Freistaat Bayern nach der Währungsreform in einer finanz- und wirtschaftspolitischen Krise befunden habe und daß der Klägerin die Zustimmung zum dauernden Aufenthalt im Ausland von dem Zeitpunkt an gewährt worden sei, in dem sich die finanz- und wirtschaftspolitische Lage soweit gefestigt hatte, daß nun auch für die Normalfälle die Beschränkungen fortfielen. Die hiergegen gerichtete Behauptung, die Lage habe sich schon früher in vollem Umfang gefestigt, ist ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die allein dem Tatsachengericht obliegende Beweiswürdigung. Ist aber davon auszugehen, daß die finanz- und wirtschaftspolitische Krise in Freistaat Bayern erst an Ende des Jahres 1952 so weit überwunden war, daß die allgemeinen Beschränkungen entbehrlich wurden, so überschreitet der angefochtene, auf der Entschließung vom 6. Juli 1948 beruhend Verwaltungsakt nicht - wie die Revision rügt - die gesetzlichen Grenzen des durch Art. 143 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1946 eingeräumten Ermessensspielraums.
Hiernach ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.260 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel