Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1962, Az.: BVerwG IV C 16.61
Rechtsbeständiges oder rechtskräftiges Ausschließungsverfahren; Anträge auf die Feststellung von umfangreichen Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden; Gewährung von Ausgleichsleistungen für diese Schäden; Entstehung und Umfang der behaupteten Schäden; Ansprüche nach dem LAG und FG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 16.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 05.02.1959 - AZ: 6 KL 1540/57
Rechtsgrundlagen
- § 360 LAG
- § 41 FG
- § 1 FG
- § 234 Abs. 1 LAG
- § 74 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 14, 93 - 99
- AS 14, 93
- IFLA 1962, 185
- MDR 1962, 761-763 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1963, 107
- ZLA 1962, 232
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Verzicht auf öffentlich-rechtliche Leistungen nach LAG und FG ist grundsätzlich möglich.
- 2.
Seine Rechtswirksamkeit ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Ausgleichsbehörden von ihrer Ausschließungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, solange diese Ausschließung noch nicht rechtsbeständig oder rechtskräftig geworden ist.
- 3.
Im vorstehenden Rahmen bewirkt der Verzicht eine Erledigung des Ausschließungsverfahrens und des zu seiner Überprüfung anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat bei den zuständigen Ausgleichsbehörden Anträge auf die Feststellung von umfangreichen Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden und auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für diese Schäden gestellt. Er ist vor Entscheidung über seine Anträge nach § 360 LAG und § 41 FG wegen teils wissentlich, teils grob fahrlässiger falscher Angaben über Entstehung und Umfang der behaupteten Schäden von der Schadensfeststellung und von sämtlichen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen worden. Nach vergeblichem Rechtsmittelgebrauch im Verwaltungsverfahren erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die gegen ihn ergangenen Ausschließungsbescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht führte die von ihm angeordnete Vernehmung des Zeugen S. - eines früheren Geschäftsfreunds des Klägers - über die früheren Geschäftsverhältnisse des Klägers, insbesondere seine Eigentumsverhältnisse an den nach seiner Behauptung von ihm verlorenen Wirtschaftsgütern, deren Wert und die Richtigkeit der vom Kläger gemachten weiteren entscheidungserheblichen Angaben, durch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, der vorab zur persönlichen Anhörung des Klägers als Partei bestimmt war, erklärte der Kläger, nachdem er zunächst eine allgemeine Erklärung über seine Gutgläubigkeit im Antragsverfahren abgegeben hatte, er habe sich inzwischen eine neue Existenz geschaffen; angesichts seiner damit verbundenen geschäftlichen Belastung belaste ihn die Durchführung seines Klageverfahrens nervlich derart, daß er in der [nach seiner Ansicht] erfolgversprechenden Durchführung des Verfahrens "keinen Vorteil mehr erblicke"; er verzichte deshalb auf sämtliche Ansprüche, die ihm nach dem Lastenausgleichsgesetz und Feststellungsgesetz zugestanden haben, zustehen und in Zukunft zustehen werden.
Darauf erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf dessen Erklärung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter des Beklagten widersprach der Erledigungserklärung, weil der vom Kläger erklärte Verzicht unwirksam sei, und beantragte, die Klage abzuweisen. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellte keinen Antrag.
Das Urteil des Gerichts lautet:
- 1.
Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.
- 2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung führt es aus: Der Kläger habe zulässig seinen ursprünglichen Klagantrag eingeschränkt und unter Verzicht auf eine Entscheidung zur Hauptsache lediglich eine ihm günstige Kostenentscheidung begehrt. Sein einschränkender Antrag sei keine Klagänderung im Sinne von § 268 ZPO. Da der Beklagte die Erledigung der Hauptsache bestreite, sei zunächst über die Frage der Erledigung zu entscheiden. Das Verfahren sei erledigt, nachdem der Kläger auf sämtliche ihm nach dem Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz zustehenden Ansprüche zulässig und rechtswirksam verzichtet habe.
Die Zulässigkeit dieses Verzichts sei allerdings unmittelbar weder dem Feststellungs- noch dem Lastenausgleichsgesetz zu entnehmen. Ein Vergleich mit anderen Gesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, die Verzichte auf die in ihnen geregelten Leistungen ausdrücklich ausschlössen, mache deutlich, daß der Gesetzgeber, wenn er einen Verzicht auf subjektiv-öffentliche Rechte ausschließen wolle, dies ausdrücklich zum Ausdruck bringe. Fehle ein Ausspruch des Gesetzgebers - wie hier -, sei die Frage der Zulässigkeit des Verzichts nach den im allgemeinen Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen zu beurteilen, auf die sowohl das Feststellungswie das Lastenausgleichsgesetz an mehreren Stellen ausdrücklich verwiesen.
Das allgemeine Verwaltungsrecht kenne den Verzicht als einseitiges Rechtsgeschäft. Er setze einerseits ein Recht bzw. eine Rechtsstellung, die sich als Begünstigung darstelle, andererseits die Verfügungsmöglichkeit darüber voraus. Zwar liege die Ausübung einer Berechtigung in der Regel im Belieben des Berechtigten, indessen könne er auf ein subjektiv-öffentliches Recht dennoch nicht beliebig verzichten. Das allgemeine Verwaltungsrecht unterscheide hier zwischen Berechtigungen, zu deren Ausübung der Berechtigte im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet sei, und solchen, die ihm ausschließlich seines Vorteils wegen eingeräumt worden seien und an deren Ausübung die Allgemeinheit kein Interesse habe. Die letzteren seien grundsätzlich verzichtbar (Literaturhinweise auf Lehrbücher des Verwaltungsrechts von Jellinek, Peters, v. Turegg, Wolff und Forsthoff).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei der ausgesprochene Verzicht zulässig. Die in ihm aufgegebenen Ansprüche aus dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz seien - dies lasse insbesondere der Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz ersehen - dem Geschädigten ausschließlich seines Vorteils wegen eingeräumt worden. Aus § 1 FG und § 234 Abs. 1 LAG ergebe sich, daß den Geschädigten keine öffentliche Pflicht treffe, derartige Ansprüche zu erheben, sie seien vielmehr von seinem nach freiem Willensentschluß zustande kommenden Antrag abhängig, inhaltlich im übrigen rein vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts. Diese ihre Rechtsnatur ergebe sich auch aus der weitgehenden Vererblichkeit und Übertragbarkeit der Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz.
Der Kläger habe den hiernach zulässigen Verzicht auch in rechtserheblicher Weise (formgültig) ausgesprochen. Der Verzicht als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft sei an keine Form gebunden. Der Verzichtswille müsse nur eindeutig hervorgetreten und gegenüber der zuständigen Behörde erklärt sein. Beiden Erfordernissen genüge die Erklärung des Klägers. Auch wenn man, wie vereinzelt gefordert werde, für die Rechtswirksamkeit des Verzichts den Abschluß eines Verzichtsvertrages verlangen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Vortrag wäre zwar wegen der Weigerung des Beklagten, den Verzicht anzunehmen, nicht zustande gekommen, doch könnte sich der Beklagte darauf nicht mit Erfolg berufen, weil er damit gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Der Kläger habe mit seinem Verzicht im Ergebnis seine Rechtsstellung in bezug auf das Lastenausgleichsrecht so gestaltet, wie es der Beklagte mit seiner Ausschließungsverfügung angestrebt habe. Dies verpflichte ihn, sich so behandeln zu lassen, als ob er den Verzicht angenommen hätte.
Sei aber die Verzichtserklärung des Klägers zulässig und wirksam, so habe er keine Ansprüche mehr nach dem Feststellungs- oder Lastenausgleichsgesetz, von denen er ausgeschlossen werden könnte. Infolgedessen "gehe der Ausschließungsbescheid des Beklagten, den dieser aufrechterhalten wolle, ins Leere". Das Verfahren sei damit in der Hauptsache erledigt. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Beteiligte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu einer Sachentscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Revisionsbegründung führt aus: Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, welche eigentliche Bedeutung den Erklärungen des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung zukomme. Dafür böten sich mindestens zwei [weitere] Auslegungsmöglichkeiten an. Einmal könne in der sogenannten Verzichtserklärung ein Eingeständnis oder Anerkenntnis der in den angefochtenen Entscheidungen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe liegen, zum anderen eine Klagrücknahme. Im ersten Fall hätte die Klage abgewiesen werden, im zweiten Fall das Verfahren unter Kostenzuscheidung an den Kläger eingestellt werden müssen. Eine Prüfung in dieser Richtung habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.
Eine Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Verzicht lasse das Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz nicht zu. Es fehle ihm - dies habe auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt - jede positive Regelung darüber. Der Schluß aus dem Inhalt der in dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz eingeräumten Rechte rechtfertige ihre Unterstellung unter den Verzicht, des Berechtigten nicht.
Jedenfalls sei aber ein Verzicht rechtlich von dem Zeitpunkt ab nicht mehr möglich, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden den Berechtigten unter materiell und formell richtiger Anwendung des § 41 FG und § 360 LAG von den von ihm verfolgten Ansprüchen ausgeschlossen hätten. Das vom Gesetz geschützte Interesse der Ausgleichsbehörden gegenüber Personen, die schuldhaft falsche Angaben gemacht hätten, erschöpfe sich nicht in der Nichtgewährung von Leistungen aus dem Lastenausgleichsfonds. Dieses - zweifellos nächstliegende - Ergebnis würde sich in den meisten Fällen durch Ablehnung der Anträge, Widerruf von bereits ergangenen Bewilligungsbescheiden und Rückforderung des Geleisteten - also ohne Ausschließung - erreichen lassen. Die Ausschließung sei zwar keine Strafmaßnahme, aber jedenfalls eine Folge treuwidrigen Verhaltens, das eine "völlige oder teilweise Verwirkung der Befugnis zur Teilnahme an der Institution des Lastenausgleichs zur Folge habe". Der Abschreckungszweck der Maßnahme der Ausschließung müsse über die bloße Folge der Nichtgewährung von Leistungen hinaus weiteren schutzbedürftigen Interessen des Ausgleichsfonds dienen, die kaum weniger wichtig als die Befreiung von der Gewährung finanzieller Leistungen seien. Wie wichtig dem Gesetzgeber diese weiteren Ziele erschienen seien, ergebe die Tatsache, daß Ausschließungsmöglichkeiten auch gegenüber Personen, die nicht in eigener, sondern in dritter Sache vor den Ausgleichsbehörden falsche Angaben gemacht hätten, vorgesehen seien. Eine unanfechtbar gewordene Ausschließung schütze den Ausgleichsfonds vor Antragstellung bei anderen Ausgleichsbehörden, deren Zuständigkeit ein Ausgeschlossener sonst jederzeit durch Umzug herbeiführen könne. Deshalb würden Ausschließungen in den laufend erscheinenden Warnmitteilungen des Bundesausgleichsamts veröffentlicht. Ob ein solcher Schutz in den Fällen, in denen die Rechtsbeständigkeit eines Ausschließungsbescheids in der Schwebe bleibe, zulässig sei, sei mindestens sehr zweifelhaft. Die Bedeutung der vorgenannten Nebenfolgen einer Ausschließung über die Vorenthaltung von Leistungen hinaus und damit den Inhalt der Ausschließungsnorm selbst habe das Verwaltungsgericht verkannt und deshalb rechtsirrig sich zur Unterlassung der Überprüfung und Bestätigung der Ausschließung und damit einer Entscheidung in der Sache selbst für berechtigt oder gar verpflichtet gehalten.
Der Kläger führt aus: Das Verwaltungsgericht habe eingehend und sorgfältig dargetan, daß der vom Kläger ausgesprochene Verzicht, der im übrigen - entgegen der Meinung der Revision - auf keinen Fall im Sinne eines Anerkenntnisses oder gar einer Klagerücknahme ausgelegt werden könne, rechtlich zulässig sei. Die Rechte auf Leistungen aus dem Lastenausgleich enthielten auch "nicht einmal den Reflex einer Pflicht", seien vielmehr eine einseitige Begünstigung vermögensrechtlicher Art. Die entscheidende Frage, die nach der zweifellos richtigen Bejahung der Verzichtbarkeit auf Ansprüche der hier verfolgten Art noch übrigbleibe, sei die Ermittlung der Tragweite [des Inhalts und des Zwecks] der Ausschließungsnormen. Der Sanktionscharakter dieser Normen erschöpfe sich in seiner materiellen Tragweite, die Norm enthalte sich aber einer persönlichen Diffamierung, die eine verfassungswidrige Verletzung von Persönlichkeitsrechten ergeben würde. Den in den Ausschließungsnormen geschützten Interessen des Ausgleichsfonds sei mit der vom Kläger vollzogenen, rechtsverbindlich für alle Zeit wirksamen Aufgabe der von ihm verfolgten Ansprüche Genüge getan. Eine weitere persönliche Diffamierung wäre rechtswidrig.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis und in weitem Umfange auch in der Begründung richtig.
Fehl gehen zunächst die Einwendungen der Revision gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Inhalts der vom Kläger abgegebenen, als Verzicht bezeichneten Erklärung. Schon aus ihr selbst, mindestens aber im Zusammenhang mit den in Verbindung mit ihr stehenden weiteren - im Sitzungsprotokoll festgehaltenen - Darlegungen des Klägers ergibt sich, daß die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung des Erklärungsinhalts des Vertrags des Klägers in der Verhandlung nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat - wenn nicht schon durch den eindeutigen Inhalt der eigentlichen Verzichtserklärung, mindestens durch die im Zusammenhang mit ihr stehenden Ausführungen über die Motive zu dieser Erklärung - zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß er weder ein Anerkenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgeben noch die von ihm erhobene Klage zurücknehmen will.
Ist sonach davon auszugehen, daß der Erklärungsinhalt der "Verzichtserklärung" des Klägers vom Verwaltungsgericht eindeutig dahin bestimmt worden ist, daß der Kläger lediglich auf seine Ansprüche nach dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz verzichten wollte, war zu prüfen, ob dieser Verzicht rechtswirksam erklärt werden kann und in der für ihn bestimmten Form abgegeben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat rechtlich ausgehend von der herrschenden Lehre des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Verzicht an Hand des Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetzes unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der hier zu bewertenden Ausgleichsleistungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Verfügungsmöglichkeit zutreffend mit sorgfältiger Begründung dargelegt, daß die von der Verzichtserklärung des Klägers umfaßten Ansprüche einem an keine besondere Erklärungsform gebundenen Verzicht zugänglich sind und daß der Kläger diesen Verzicht sowohl dem Inhalt nach eindeutig und umfassend wie gegenüber dem richtigen Empfänger, auch im übrigen formgültig abgegeben hat.
Die Revision bekämpft allerdings im Vordergrund selbst nicht die vorstehend überprüfte und bestätigte grundsätzliche Rechtserkenntnis des angefochtenen Urteils über Inhalt und Umfang der Verzichtsmöglichkeiten auf öffentlich-rechtliche Leistungen. Ihr Hauptangriff geht vielmehr dahin, daß die anschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, der abgegebene Verzicht habe einer weiteren Entscheidung über die angefochtene Ausschließungsverfügung "den Boden entzogen", diese Verfügung ginge nunmehr ins Leere, rechtsfehlerhaft sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur sorgfältigen und erschöpfenden Begründung seiner Entscheidung über die Rechtsfrage, in welchen Grenzen das allgemeine Verwaltungsrecht einen Verzicht auf öffentlich-rechtliche Leistungen überhaupt zuläßt, für diese weiter von ihm gezogenen Schlüsse eine eingehende Begründung vermissen läßt. Indessen sind sie im Ergebnis ebenfalls richtig. Die Revision bringt gegenüber der Bejahung der Frage, ob der vom Kläger ausgesprochene Verzicht auch dann noch rechtswirksam erklärt werden kann, wenn die zuständigen Ausgleichsbehörden von ihrer Ausschließungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, im wesentlichen folgende Überlegungen vor:
a)
Mit Erlaß der Ausschließungsverfügung habe der Kläger seine Ansprüche auf Beteiligung am Lastenausgleich in vollem Umfange verloren. Damit gehe im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung des Klägers nicht die Ausschließungsverfügung "ins Leere", wie das Verwaltungsgericht annehme, sondern die Verzichtserklärung; für den Verzicht sei deshalb kein Raum mehr, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche durch die Ausschließungserklärung unmittelbar und endgültig erloschen seien. Diese Beurteilung wird dem entscheidenden Umstand nicht gerecht, daß es sich im hier zu beurteilenden Stadium des Verfahrens nicht um eine rechtsbeständig gewordene oder gar rechtskräftig bestätigte Ausschließungsverfügung handelt, sondern daß sie im Augenblick der Abgabe der Verzichtserklärung vom Kläger einer verwaltungsgerichtlichen, noch nicht abgeschlossenen Uberprüfung unterstellt war. Zweifellos wäre die Auffassung der Revision zutreffend, wenn es sich um rechtsbeständig gewordene oder gar rechtskräftig bestätigte Ausschließungsverfügungen handeln würde. In diesem Falle würde für den Kläger verbindlich feststehen, daß er die von ihm geltend gemachten Ansprüche endgültig verloren hat. Solange die Ausschließungsverfügung aber noch einer nicht abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, kann sie gegen den Kläger nicht die Rechtswirkung erzeugen, daß er auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche - wenn sie ihm auch von den Ausgleichsbehörden bestritten werden - nicht mehr verzichten könne.
b)
Ein weiteres Argument gegen die Rechts Wirksamkeit eines Verzichts im vorliegenden Falle entnimmt die Revision einem Vergleich mit der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate zur sogenannten tätigen Reue von Lastenausgleichsberechtigten, die sich dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt haben. In diesem Zusammenhang ist von den Lastenausgleichssenaten in der Tat mehrfach entschieden worden, daß eine sogenannte tätige Reue nach ergangener Ausschließungsverfügung - wenn überhaupt - nur noch unter ganz besonders eingeschränkten Bedingungen möglich ist. Bei näherer Betrachtung fällt aber hier ein der Revision entgangener wesentlicher Unterschied der beiden verglichenen Tatbestände ins Auge:
Die erfolgreiche Betätigung der sogenannten tätigen Reue erhält dem Lastenausgleichsberechtigten die Möglichkeit, seine Ansprüche weiterzuverfolgen, sie befreit ihn von den Rechtsfolgen der zunächst gegen ihn eingeleiteten Ausschließung. Der Verzicht hat dagegen die auch von der Revision nicht bestrittene rechtliche Folge, daß der Ausgleichsberechtigte seine sämtlichen Ansprüche endgültig und unwiderruflich verliert. Bei diesem entscheidenden Unterschied erscheint es nicht angängig, auf das Rechtsinstitut des Verzichts die von den Lastenausgleichssenaten für das Institut der tätigen Reue heraus gestellten besonderen Voraussetzungen zu übernehmen.
c)
Auch das letzte Argument der Revision nötigt nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie macht geltend, die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Möglichkeit eines rechtsgültigen Verzichts auf öffentlich-rechtliche Leistungen könnten im hier zu entscheidenden Fall deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei dem Rechtsinstitut der Ausschließung "um viel mehr als die Nichtgewährung von öffentlichen Leistungen handle". Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, es sei nicht angängig, sich durch einen Leistungsverzicht der durch treuwidriges Verhalten ausgelösten Sanktion zu entziehen, steht ihre Begründung in Widerspruch mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Ausschließung keine dem staatlichen Strafausspruch für Verstöße auf dem Gebiet des Strafrechts vergleichbare Sanktion enthält. Die Ausschließung ist keine Strafmaßnahme. Der Gedanke, daß - wie bei der Begehung einer Straftat - eine "Wiedergutmachung", d.h. eine Beseitigung des durch das unter Strafe gestellte Verhalten ausgelösten Schadens, den Strafanspruch nicht zu beseitigen vermag, läßt sich also auf den Tatbestand der Ausschließung nach FG und LAG nicht übertragen. Ihr Hauptziel geht vielmehr - nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate - dahin, daß bei Betätigung des in der Ausschließungsnorm im einzelnen formulierten Verhaltens der vom Antragsteller verfolgte Anspruch auf die Gewährung öffentlich-rechtlicher Ausgleichsleistungen beseitigt ("verwirkt") sein soll. Insofern ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - als Hauptziel der Ausschließung die Befreiung des Ausgleichsfonds von öffentlichen Ausgleichsleistungen. Der Revision ist zuzugeben, daß neben diesem Hauptziel auch andere vom Gesetz beabsichtigte Folgen aus der Verwirklichung des Tatbestands der Ausschließung erkennbar bleiben. Zweifellos gehört hierzu infolge der besonderen Gefährlichkeit eines den Tatbestand der Ausschließung rechtfertigenden Verhaltens für das Verhalten anderer Geschädigter zum Ausgleichsfonds im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche das Ziel, auch andere Antragsteller von treuwidrigem Verhalten abzuhalten.
Der Senat hält aber diese Auswirkung des Ausschließungstatbestands gegenüber dem vorstehend umrissenen Hauptziel der Ausschließung, dem individuellen Leistungsausschluß, für nicht so schwerwiegend, daß daraus Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Verzichts vor Eintritt, der Rechtsbeständigkeit oder gar der Rechtskraft der Ausschließung hergeleitet werden könnten. Denkgesetzlich mag die Möglichkeit bestehen, daß ein Antragsteller, der noch während der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der gegen ihn verhängten Ausschließung einen umfassenden Leistungsverzicht ausgesprochen hat, dessenungeachtet - etwa unter Ausnutzung einer Wohnsitzveränderung - mit den durch Verzicht rechtsgültig von ihm aufgegebenen Ansprüchen wieder gegenüber den Ausgleichsbehörden hervorzutreten sucht. Abgesehen davon, daß ein solches Verhalten unter der vollen Sanktion der hierfür geschaffenen Normen des Strafrechts stehen würde, ist aber diese in extremen Fällen denkbare Möglichkeit nicht von solchem Gewicht, daß aus diesem Grunde daran gezweifelt werden könnte, daß nun keine Ausschließung mehr verhängt werden dürfe. Im übrigen ist auch hier zu bedenken, daß der Verzichtende sämtliche, Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds rechtsgültig verliert, und deshalb im Ergebnis dem Gedanken der Abschreckung in weitem Umfang ungeachtet der Erledigung des förmlichen Ausschließungsverfahrens wirksam Rechnung getragen ist. Sicher ist auch der Hinweis der Revision darauf richtig, daß ein Antragsteller in der Lage des Klägers in der Regel sich dazu entschließen wird, den näherliegenden Weg der Zurücknahme der Klage gegen die ausgesprochene Ausschließung zu beschreiten. Der Kläger hat aber durchaus verständliche Gründe für sein anderes Verhalten vorgetragen. Entscheidend bleibt, daß bei Abgabe des Verzichts das Aus Ausschließungsverfahren gegenüber dem Kläger noch nicht rehtsbeständig, geschweige denn rechtskräftig geworden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist kein Grund einzusehen, warum sich der Kläger nicht der ihm nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich noch verbliebenen Verzichtsmöglichkeit über die von ihm geltend gemachten Ansprüche mit dem Ergebnis der Erledigung des Ausschließungsverfahrens in der Hauptsache hätte bedienen können. Dann hat aber das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht das Ausschließungsverfahren in der Hauptsache für erledigt angesehen und gegenüber dem widersprechenden Verhalten des Beklagten die Erledigung unter Kostenzuscheidung an den Beklagten im Urteil ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO
Dr. Müller
Klein
Clauß