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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1962, Az.: BVerwG VI C 72.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 72.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.02.1959 - AZ: V B 157.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. de Chapeaurouge, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1959 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 1958 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. Oktober 1919 in den Dienst der Deutschen Reichspost. Er wurde am 1. Juli 1926 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner befördert und war vom 1. Juli 1940 ab Postassistent (Bes. Gr. A 8 a) beim Zweigpostamt W. Im September 1944 wurde er zur Feldpost eingezogen, im August 1945 aus der Gefangenschaft entlassen.

2

Am 1. Oktober 1945 wurde der Kläger beim Postamt W. wieder eingestellt. Vom 1. August 1947 ab war er bei der Oberpostdirektion S. als Referent und vom 1. Juni 1948 ab als Abteilungsleiter tätig. Im November 1948 wurde er aus politischen Gründen verhaftet und am 12. März 1949 aus der Haft entlassen.

3

Anfang April 1949 begab sich der Kläger nach Berlin (West) und wurde vom 1. Mai 1949 ab bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und später bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst vom 1. Mai 1949 ab als Sachbearbeiter, schließlich vom 1. Oktober 1949 ab als Referent. In dieser Stellung wurde er nach der Vergütungsgruppe II TO. A besoldet.

4

Am 27. November 1952 erklärte sich der Kläger mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes für Berlin - LBG - zu gegebener Zeit einverstanden. Die Stelle des Klägers wurde in den Stellenplan für Beamte für 1953 aufgenommen. Die Beklagte beantragte gemäß § 171 Abs. 3 und § 178 Abs. 1 Nr. 6 LBG die Entscheidung des Überleitungsausschusses für das Post- und Fernmeldewesen, der sich jedoch durch Beschluß vom 2. November 1953 für unzuständig erklärte, weil sich der Kläger nicht vier Jahre vor dem 31. März 1953 auf einer Stelle des höheren Dienstes in Berlin (West) bewährt habe. Danach beantragte die Beklagte beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Zustimmung zur ausnahmsweisen Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als Postrat. Der Bundesminister lehnte dies durch Verfügung vom 1. März 1954 ab. Einem erneuten Antrag der Beklagten zur Übernahme des Klägers als Oberpostinspektor stimmte der Bundesminister durch Verfügung vom 9. Juli 1954 zu und teilte ihr eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 ab 1. Juli 1954 zu.

5

Mit Urkunde vom 23. Juli 1954 ernannte die Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberpostinspektor und wies ihn gleichzeitig vom 1. Dezember 1952 ab in die dafür zugeteilte Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 mit der Amtsbezeichnung Oberpostinspektor ein. Gegen diese Einstufung erhob der Kläger Einspruch. Die Beklagte wies diesen Einspruch durch Bescheid vom 30. November 1954 mit der Begründung zurück, der Kläger erfülle weder für den gehobenen noch für den höheren Dienst die zwingenden Vorschriften des § 171 Abs. 1 Ziff. 2 LBG Berlin - ununterbrochene Bewährung vom 1. April 1949 bis 31. März 1953 Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, mit der er Aufhebung seiner Ernennung zum Oberpostinspektor und Verurteilung zur Übernahme als Postrat, hilfsweise als Postamtmann begehrte. Zur Begründung berief er sich darauf, daß er die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 und des § 178 Abs. 1 LBG erfülle. Während des Prozesses legte er mit Schriftsatz vom 6. Juni 1955 einen Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. April 1955 vor, nach welchem gemäß § 15 BWGöD unterstellt wurde; daß er am 1. Januar 1937 zum Postassistenten ernannt und nach bestandener Verwaltungsprüfung am 1. Juli 1942 mit einem Besoldungsdienstalter in Besoldungsgruppe A 4 c 2 zum Postinspektor befördert worden wäre. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 12. Januar 1956 ab und führte in den Gründen u.a. aus:

"Da der Kläger nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nur Anspruch auf die Übernahme als Postassistent, kraft Wiedergutmachungsrecht auf die als Postinspektor hat, und keine zeitliche Voraussetzung des § 171 Abs. 1 LBG erfüllt haben kann, muß der Anspruch des Klägers in jedem Fall scheitern, weil es für die vom Kläger beantragte Übernahme sowohl in den höheren als auch in den gehobenen Dienst an der zwingenden Voraussetzung einer vierjährigen Bewährungsfrist fehlt. Da ein rechtskräftiger Wiedergutmachungsbescheid, der eine Übernahme des Klägers als Postamtmann rechtfertigen würde, nicht vorliegt, überdies die beklagte Behörde bereits zugunsten des Klägers die sich aus § 178 Abs. 3 LBG, dessen Voraussetzungen das Gericht hier übrigens nicht feststellen kann, ergebenden Möglichkeiten ausgenutzt hat, muß die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen werden."

6

Inzwischen hatte sich der Kläger durch Schreiben vom 25. Mai 1955 an die Beklagte gewandt und ausgeführt, daß durch den Wiedergutmachungsbescheid vom 14. April 1955 für ihn eine neue Rechtslage entstanden sei, auf Grund deren er bäte, so behandelt zu werden, als ob er als Oberpostamtmann aus dem Dienst ausgeschieden wäre. Der Kläger war nämlich zum 31. Dezember 1954 in den Ruhestand versetzt worden. Auf diese Eingabe hatte ihn die Beklagte am 24. August 1955 dahin beschieden, daß über seinen Antrag noch nicht entschieden werden könne, da der Wiedergutmachungsbescheid des Bundespostministers vor dem Landesverwaltungsgericht Köln angefochten worden sei. Der Bundespostminister hatte dann seinen Wiedergutmachungsbescheid durch weiteren Bescheid vom 26. Oktober 1955 mit der Begründung, aufgehoben, daß nicht er, sondern das Entschädigungsamt Berlin zuständig sei. Dieses erteilte alsdann dem Kläger einen sachlich gleichlautenden, unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid vom 7. Mai 1956, nach dem davon auszugehen ist, daß der Kläger am 1. Januar 1937 zum Postassistenten ernannt und nach bestandener Verwaltungsprüfung für den gehobenen Dienst am 1. Juli 1942 zum Postinspektor befördert worden ist.

7

Unter Berufung auf den vorgenannten Wiedergutmachungsbescheid bat der Kläger die Beklagte durch Schreiben vom 30. Mai 1956 um die Übernahme als Oberpostamtmann mit Wirkung vom 1. Dezember 1952. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 1956 mit, sein vorgenanntes Schreiben sei eingegangen, sie hoffe, ihm in absehbarer Zeit abschließenden Bescheid zukommen lassen zu können. Sie berichtete am 11. September 1956 dem Bundespostminister, der ihr am 19. September 1956 mitteilte, da die Frage der Überleitung des Klägers in das Landesbeamtenverhältnis bereits gerichtlich geprüft worden sei, bestehe kein Anlaß, diese Frage im Verwaltungsweg nochmals aufzugreifen. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 26. September 1956 mit, sein Antrag vom 30. Mai 1956 auf Übernahme als Oberpostamtmann sei geprüft worden, es habe sich jedoch kein Anlaß finden lassen, seine Rechtsstellung als Oberpostinspektor zu ändern. Seinem Antrag könne daher leider nicht entsprochen werden. Diese Entscheidung ergehe im Einvernehmen mit dem Bundespostminister Der Kläger wandte sich erneut durch Schreiben vom 4. November 1956 an die Beklagte, auf das ihm diese durch Bescheid vom 5. Dezember 1956 mitteilte, der Bundespostminister habe in der Begründung zu seiner Entscheidung auf die Eingabe vom 30. Mai 1956 darauf hingewiesen, daß die Frage der Überleitung bereits verwaltungsgerichtlich geprüft und für weitere Maßnahmen nach § 178 Abs. 3 LBG mithin kein Raum mehr sei. Der Kläger wandte sich erneut durch Schreiben vom 28. Dezember 1956 und vom 21. Januar 1957 an die Beklagte und berief sich darauf, daß in anderen Fällen entsprechend seiner Auffassung verfahren worden sei; mit dem Schreiben vom 21. Januar 1957 berief er sich insbesondere auch auf § 170 LBG. Die Beklagte teilte ihm durch Bescheid vom 28. Februar 1957 mit, sie könne seiner Auffassung, daß er als Oberpostamtmann übernommen werden müsse, nicht beitreten, im übrigen könne sie zu dem Antrag abschließend erst Stellung nehmen, wenn über seinen erneuten Wiedergutmachungsantrag rechtskräftig entschieden sei. Der Kläger hatte nämlich inzwischen beim Bundespostminister weitere Wiedergutmachung erbeten. Diese wurde abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Köln abgewiesen, die Berufung des Klägers vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, die Revision von diesem nicht zugelassen.

8

Mit Schreiben vom 18. November 1957 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn nunmehr "über § 171 Abs. 1 und Abs. 3 LBG" mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 als Postrat in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dazu führte er an, durch den Wiedergutmachungsbescheid des Entschädigungsamts vom 7. Mai 1956 sei eine andere Rechtslage insofern eingetreten, als er ab 1. Juli 1942 die Rechtsstellung eines Beamten des gehobenen Dienstes erhalten habe. Er sei mithin so gestellt, als ob er laufbahnmäßig in den gehobenen Dienst gelangt sei, so daß er nunmehr die Voraussetzungen für die Übernahme als Postrat erfülle. Daraufhin schrieb die Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 1957:

"Ihrer Auffassung, daß sich aus der im Wiedergutmachungsbescheid vom 7.5.1956 unterstellten Ernennung des Herrn Schlicker zum Postinspektor am 1.7.1942 für die Landespostdirektion Berlin die Verpflichtung ergeben sollte, Schi, nach § 171 Abs. 1 Ziff. 1 LBG als Postrat in das Landesbeamtenverhältnis zu übernehmen, können wir nicht beitreten.

Schon wenn wir Ihren Ausführungen folgen, kann § 171 Abs. 3 LBG nie zur Anwendung kommen, da hierfür die Voraussetzung der 4-jährigen Bewährung (s. letzten Satz a.a.O.) erfüllt sein muß. Das ist bei Schi, aber nicht der Fall. Somit erübrigt es sich auch, auf die für die Überleitung des Berliner Postpersonals geltenden Sondervorschriften des § 178 LBG einzugehen."

9

Auf den Widerspruch des Klägers vom 12. Dezember 1957 erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 1958:

"Unser Schreiben vom 10. Dezember 1957 in gleicher Angelegenheit war kein Verwaltungsakt, sondern enthielt nur kurz die Schlußfolgerung aus dem zwischen den Parteien rechtskräftig entschiedenen Streit vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG XIII A 478/54.).

Wir vermögen auch auf Ihr als Widerspruch bezeichnetes Schreiben vom 12. Dezember 1957 nur auf den rechtskräftig entschiedenen Prozeß zu verweisen, in dem unter den Parteien bereits klargelegt war, daß Ihr Herr Mandant im Wege der Wiedergutmachung die Rechtsstellung eines Beamten des gehobenen Dienstes erhalten hat. Es ergab sich kein Anlaß, von den im bezeichneten Verwaltungsstreitverfahren angefochtenen Bescheiden abzugehen."

10

Hiergegen erhob der Kläger am 7. Februar 1958 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 1958 sowie den zugrunde liegenden Bescheid vom 10. Dezember 1957 aufzuheben.

11

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage durch Urteil vom 4. September 1958 statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 2. Februar 1959 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen folgendes aus Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 1957 sei ein Verwaltungsakt. Zu den Verwaltungsakten gehörten auch Entscheidungen, durch die eine Behörde es ablehne, einen Einzelfall antragsgemäß zu regeln. Der Bürger dürfe grundsätzlich einen abgelehnten Antrag erneut stellen. Der Behörde bleibe es überlassen, ob sie ihren früheren Bescheid nur wiederhole oder sachlich auf den neuen Antrag eingehen wolle. Das letztere geschehe nicht nur, wenn sie ihn nochmals in tatsächlicher Hinsicht prüfe, sondern schon, wenn sie ihn mit einer anderen rechtlichen Begründung versehe. Dazu rechne auch die Zurückweisung einer Bechtsansicht des Antragstellers. Das habe die Behörde in dem angefochtenen Bescheid getan. Aus dessen Wortlaut lasse sich eine Absicht der Beklagten, eine Sachentscheidung auf den erneuten Antrag verweigern zu wollen, kaum entnehmen. Es sei ohne rechtliche Bedeutung, wenn die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid in Abrede stelle, einen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß es einer besonderen Vorentscheidung überhaupt nicht bedurft habe, weil die Beklagte zugleich die oberste Dienstbehörde sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Kläger weder zugestellt worden noch enthalte er eine Rechtsmittelbelehrung. Die Klage sei daher zulässig und rechtzeitig erhoben worden.

12

An sich könne eine Beschwer des Klägers nur insoweit eingetreten sein, als die Beklagte es abgelehnt habe, ihn entsprechend seinem Antrag über § 171 Abs. 1 und 3 LBG in eine Stellung als Postrat überzuleiten; denn nur mit diesem Antrag habe sich die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid befaßt. Der Kläger habe jedoch sein Begehren im Streitverfahren auch auf § 170 LBG gestützt, und die Beklagte habe sich darauf eingelassen. Sie habe zwar in erster Linie die Unzulässigkeit der Klage eingewandt, aber auch wiederholt sachlich zu dem Anspruch des Klägers aus § 170 LBG Stellung genommen und ihn ausdrücklich für unbegründet erklärt. Bei einer solchen Einlassung im Streitverfahren liege in dem Antrag auf Klageabweisung zugleich die Ablehnung der anderen Rechtsgrundlage des klägerischen Einspruchs. Die Verwahrung der Beklagten, daß sie über § 170 LBG nicht entschieden habe, habe die Einlassung nicht aus der Weit schaffen können.

13

Die Vorschrift des § 171 LBG könne auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch überhaupt nicht angewendet werden. Die Vorschriften der §§ 170 und 171 LBG schlössen einander aus. Die Rechte der Wiedergutmachungsberechtigten würden in § 170 LBG abschließend geregelt. Aus diesem Grund sei die nach dem Wiedergutmachungsbescheid als bestanden geltende Inspektorenprüfung nur im Rahmen der Ansprüche des Klägers nach § 170 Abs. 1 LBG von rechtserheblicher Bedeutung. Sie bilde aber keine Rechtsgrundlage für die laufbahnmäßigen Voraussetzungen nach § 171 LBG. Dies decke sich mit dem anerkannten Grundsatz im Beamtenrecht, daß ein fiktives Bestehen von Prüfungen nicht geeignet sei, die erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen zu schaffen. Somit kenne der Wiedergutmachungsanspruch aus § 170 LBG nicht noch zu einem Überleitungsanspruch aus § 171 LBG führen.

14

Der Klageantrag sei nach § 170 Abs. 1 LBG begründet. Zwar finde diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf solche Personen Anwendung, die einen Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung oder Anstellung hätten. Nach § 9 BWGöD habe nur ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter einen Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. In dem Wiedergutmachungsbescheid vom 7. Mai 1956 sei ihm daher auch nur die Nachholung unterbliebener Beförderungen zuerkannt worden. § 170 Abs. 1 LBG habe jedoch die darin gewährten Rechte nicht nur auf den kleinen Personenkreis des § 9 BWGöD beschränken und die übrigen Wiedergutmachungsberechtigten von ihnen ausschließen wollen. Das Gegenteil ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte. In der ersten Vorlage des Landesbeamtengesetzes sei von allen unbelasteten Beamten die Rede gewesen. Diese Fassung sei in den Ausschußberatungen in den jetzigen Text geändert worden. Diese Änderung sei offensichtlich dahin verstanden worden, daß von der Rechtswohltat in § 170 Abs. 1 LBG nur noch die wiedergutmachungsberechtigten Beamten, dagegen nicht alle unbelasteten Beamten betroffen sein sollten. Diese Ansicht habe bei dem Erlaß der Vorbereitungsrichtlinien vom 30. August 1952 bestanden, die auch nur von wiedergutmachungsberechtigten Angestellten sprächen. Demnach sei § 170 Abs. 1 LBG auch zugunsten des wiedergutmachungsberechtigten Klägers anwendbar. Da dieser am 1. Dezember 1952 die Stellung eines Postrats innegehabt habe, habe er Anspruch auf Übertragung einer entsprechenden Beamtenstelle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob aus seiner Angestelltenstelle eine Beamtenplanstelle in dieser Besoldungsgruppe hervorgegangen sei.

15

Mit Recht habe sich der Kläger auf die Anfechtung beschränkt. Denn nach § 178 Abs. 1 Nr. 6 LBG könne einem Angestellten ein Amt des höheren Dienstes außer in den Fällen der Nr. 4, die hier nicht in Betracht komme, nur übertragen werden, wenn der Überleitungsausschuß feststelle, daß der Kläger allgemein die Befähigung hierfür besitze. Da der Ausschuß diese Feststellung bisher nicht getroffen habe, sei der Anspruch des Klägers noch, nicht spruchreif. Die Mitwirkung des Überleitungsausschusses sei auch im Falle des § 170 Abs. 1 LBG erforderlich. Der Kläger sei jedoch insoweit in seinen Rechten verletzt, als die Beklagte durch die Bescheide vom 10. Dezember 1957 und 4. Januar 1958 seinen Übernahmeanspruch aus § 170 LBG abgelehnt habe, ohne vorher einen Beschluß des Überleitungsausschusses herbeigeführt zu haben. Die Berufung der Beklagten sei daher unbegründet.

16

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 31. März 1959 zugestellte Urteil am 29. April 1959 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Sie beantragt,

die Urteile erster und zweiter Instanz zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung führt sie im wesentlichen folgendes aus:

18

Das Berufungsgericht habe § 136 BRRG fehlerhafterweise nicht angewendet. Da die Beklagte nur über den vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten Antrag auf Überleitung gemäß § 171 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 LBG entschieden habe, habe das Berufungsgericht nur insoweit über den Anfechtungsantrag judizieren dürfen. Für den während des Rechtsstreits vom Kläger neu eingeführten Anspruch auf Überleitung gemäß § 170 LBG fehle es an einem an die Beklagte gerichteten Antrag sowie an einem entsprechenden Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid der Beklagten. Infolgedessen sei insoweit die Klage gemäß § 136 Ziffer 2 Satz 2 BRRG unzulässig. Daß sich die Beklagte - und zwar nur vorsorglich und hilfsweise - im Prozeß auf § 170 LBG eingelassen habe, sei schon wegen § 136 BRRG ohne rechtliche Bedeutung.

19

In materiellrechtlicher Hinsicht beruhe das Berufungsurteil auf einer Verkennung des Unterschiedes zwischen den Wiedergutmachungstatbeständen des § 9 und des § 15 BWGöD. § 170 LBG knüpfe nur an den Wiedergutmachungstatbestand der Wiederanstellung bzw. Anstellung an. Sei dem unzweideutigen Wortlaut scheide eine Anwendung der Vorschrift für den Personenkreis aus, der nur den schwächeren Anspruch auf Nachholung einer Beförderung habe. Bei einem derart unzweideutig erklärten Willen des Gesetzgebers sei es unzulässig, auf die gesetzgeberischen Motive einzugehen.

20

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Er hält die Klage für zulässig. Es sei zwar in dem Antrag vom 18. November 1957 beantragt worden, den Kläger über § 171 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 LBG als Postrat zu übernehmen, aus dem Gesamtinhalt des Antrages gehe jedoch hervor, daß der Anspruch auf den inzwischen ergangenen Wiedergutmachungsbescheid gestützt werde. Im übrigen habe der Kläger überhaupt keine Rechtsnorm anzugeben brauchen. Es sei Sache der Beklagten, auf Grund des materiellen Rechts zu prüfen, ob der Antrag begründet sei. Wenn der Kläger eine Norm angegeben habe, sei die Beklagte von der Überprüfung nach allen Richtungen nicht entbunden. Hinzu komme, daß die Beklagte sich von Anfang an schriftsätzlich darauf eingelassen habe, ob dem Kläger Ansprüche nach § 170 LBG zustünden.

22

Die Beklagte übersehe, daß § 170 LBG ein Sonderrecht für die Wiedergutmachungsberechtigten darstelle und hierin Vergütungen enthalten seien, die abweichend von den Vorschriften der §§ 9 und 15 BWGöD zugunsten der Wiedergutmachungsberechtigten durchgriffen.

23

Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 170 LBG zeigten, daß der Gesetzgeber den Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten weit gezogen habe. Man habe die Rechtswohltat insbesondere den Wiedergutmachungsberechtigten zugute kommen lassen wollen. Die Beklagte sei auch in anderen Fällen entsprechend verfahren.

24

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

25

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig gehalten.

26

Zwar steht die Bemerkung des Berufungsgerichts, eine neue Sachentscheidung liege schon dann vor, wenn von der Behörde in einem späteren Bescheid eine andere rechtliche Begründung gegeben werde, in dieser allgemeinen Form nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 123.59 -). Gleichwohl stellt sich im Ergebnis die Auffassung, daß hier in dem Bescheid vom 10. Dezember 1957 eine neue Sachentscheidung zu sehen sei, als richtig dar. Weder ist über die Überleitung des Klägers unter endgültiger Einbeziehung seines Wiedergutmachungsanspruchs schon durch Verwaltungsakte entschieden worden, die Gegenstand des Urteils vom 12. Januar 1956 gewesen sind, noch beschränken sich etwa die hier angefochtenen Bescheide auf den Sachverhalt, der schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen ist. Zu Beginn des Vorprozesses hat noch kein Wiedergutmachungsbescheid vorgelegen, der etwa von der Beklagten in ihre Erwägungen hätte einbezogen werden können. Wenn auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Urteil vom 12. Januar 1956 habe Wiedergutmachungsansprüche "ausdrücklich unberücksichtigt" gelassen, mißverständlich sein kann, so berechtigen, jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe kraft Wiedergutmachungsrechts Anspruch auf die Übernahme als Postinspektor, ein rechtskräftiger Wiedergutmachungsbescheid, der ihm die Stellung des Postamtmannes zuerkenne, liege nicht vor, zu der Auffassung, daß damit der endgültige Einfluß einer Wiedergutmachung offenbleiben sollte, da das Verwaltungsgericht im damaligen Zeitpunkt nicht wissen konnte, ob es bei dem ihm vorliegenden, angefochtenen Wiedergutmachungsbescheid verbleiben oder etwa ein dem Kläger günstigerer ergehen würde. Ein neuer, unanfechtbar gewordener Wiedergutmachungsbescheid - wenn auch gleichen Inhalts - ist dann erst unter dem 7. Mai 1956 ergangen. Unter Berufung auf diesen hat der Kläger in mehrfachen Eingaben eine erneute Entscheidung der Behörde erbeten. Er hat sich dabei insbesondere in seinem Schreiben vom 21. Januar 1957 ausdrücklich auf § 170 LBG, in seinem Antrag vom 18. November 1957 auf die durch diesen Wiedergutmachungsbescheid eingetretene neue Rechtslage berufen. Wenn daraufhin die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1957, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, ausführt, aus dem Wiedergutmachungsbescheid ergebe sich für sie nicht die Verpflichtung, den Kläger als Postrat zu übernehmen, muß dies bei einheitlicher Betrachtungsweise der gesamten Umstände als sachliche Entscheidung auf einen neuen Antrag angesehen werden. Daß der Kläger in seinem Antrag § 171 LBG als Grundlage angeführt hat, ist gegenüber seiner ausdrücklichen mehrfachen Berufung auf den Wiedergutmachungstatbestand, die auf eine Prüfung auch des § 170 LBG hinzielte, ohne entscheidende Bedeutung. Mit Recht führt der Kläger aus, daß er von der Erwähnung einer Rechtsvorschrift überhaupt hätte absehen können. Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung, der Wiedergutmachungsbescheid rechtfertige nicht die Übernahme als Postrat, § 171 Abs. 1 Nr. 1 LBG anführt. Denn die Beklagte war verpflichtet, erschöpfend zu prüfen, in welchem rechtlichen Zusammenhang der Wiedergutmachungsbescheid von Bedeutung sein konnte, zumal es dem Kläger nach seinem Vorbringen eindeutig jetzt gerade um die nach seiner Ansicht durch den Wiedergutmachungsbescheid geänderte Rechtslage ging. Wenn dann die Beklagte in ihrem Bescheid nicht auch ausdrücklich auf § 170 LBG eingegangen ist, ändert dies nichts daran, daß trotz einer unter Umständen nicht erschöpfenden rechtlichen Begründung jedenfalls eine Änderung der Überleitung auf Grund des Wiedergutmachungsbescheides im ganzen abgelehnt worden ist, d.h. unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt.

27

Auch die Verwahrung der Beklagten in dem "Widerspruchsbescheid" vom 4. Januar 1957 ändert nichts daran, daß sie objektiv durch den Bescheid vom 10. Dezember 1957 abgelehnt hat, einen Sachverhalt, der mit diesen Umständen nicht Gegenstand früherer Bescheide war, entsprechend dem Antrag des Klägers zu regeln, und damit einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat. Demnach kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich die Behörde im Verfahren zu § 170 LBG eingelassen habe, nicht an. Diese Ausführungen sind nicht unbedenklich, denn die Beklagte hat diese Einlassung nur hilfsweise vorgenommen und stets vorangeschickt, daß sie die Klage für unzulässig halte.

28

Die Klage ist auch nicht wegen Fehlens eines Widerspruchsbescheides nach § 136 Nr. 2 Satz 2 BRRG unzulässig, wie die Revision annimmt. Allerdings ist die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß es einer "Vorentscheidung" nicht bedurft habe, weil die Beklagte zugleich die oberste Dienstbehörde sei. Das mag im Zeitpunkt des Urteils vom 12. Januar 1956 nach § 179 LBG zugetroffen haben, auf das sich das Berufungsgericht dabei bezieht. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage aber galt für den im Ruhestand befindlichen Kläger § 6 des Regelungsgesetzes vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) - RegGes. -, nach dem oberste Dienstbehörde der Bundespostminister ist; die Ausnahme des § 6 Abs. 2 RegGes. liegt nicht vor. Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ändert aber nichts an der Zulässigkeit der Klage. Nach § 136 Nr. 2 Satz 2 BRRG ist die Klage erst zulässig, wenn der Widerspruch zurückgewiesen oder über ihn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Auf den rechtzeitig eingelegten Widerspruch ist hier ein Bescheid von der Behörde ergangen, bei der er eingelegt werden konnte. Die letzte Alternative von § 136 Nr. 2 Satz 2 BRRG gibt dem Gedanken Ausdruck, daß eine Klageerhebung selbst dadurch nicht behindert werden kann, daß über den Widerspruch gar nicht entschieden wird. Um so mehr muß die Klage zulässig sein, wenn - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung vorliegt, mag diese auch nicht von der obersten Dienstbehörde stammen. Selbst wenn man aber den Widerspruchsbescheid der Dienstbehörde für irrelevant halten wollte, läge hier die letzte Voraussetzung des § 136 Nr. 2 Satz 2 BRRG vor. Es ist kein zureichender Grund, daß die Beklagte rechtsfehlerhaft glaubte, der Widerspruch sei rechtlich bedeutungslos, und ihn nicht der obersten Dienstbehörde vorlegte. Die Frist von Einlegung des Widerspruchs (13. Dezember 1957) bis zur Klageerhebung (7. Februar 1958) war angemessen, die oberste Dienstbehörde hätte in dieser Frist über den Widerspruch entscheiden können.

29

Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den hier dem revisiblen Recht angehörenden § 170 Abs. 1 LBG fehlerhaft angewendet. Diese Vorschrift stellt zwei Voraussetzungen auf: Es muß sich um eine Person handeln, die am Tage des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes als Angestellte oder Lehrer im Dienste des Landes Berlin beschäftigt wird, und diese Person muß auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes "einen Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung oder Anstellung im Beamtenverhältnis" haben. Der Kläger hat unstreitig einen Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung oder Anstellung nicht, sondern einen solchen auf Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD). Die Auffassung des Berufungsgerichts und des Gerichts erster Instanz, auch diese Art Wiedergutmachungsanspruch erfülle die zweite Voraussetzung des § 170 Abs. 1 Satz 1 LBG, dessen Rechtswohltat solle allen schlechthin wiedergutmachungsberechtigten Beamten zugute kommen, kann nicht geteilt werden. Die Vorschrift hat nicht die sprachlich näherliegende Reihenfolge "Anstellung und Wiederanstellung", sondern umgekehrt die Reihenfolge "Wiederanstellung und Anstellung" gewählt. Schon dies rechtfertigt die Auffassung, daß damit bestimmte Tatbestände des Wiedergutmachungsrechts gemeint waren, die in der bei Erlaß des Landesbeamtengesetzes geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) auch in dieser Reihenfolge auftraten, nämlich die Wiedergutmachungstatbestände der bevorzugten Wiederanstellung nach § 9 BWGöD und der Anstellung nach § 21 Abs. 3 BWGöD, nicht aber die Nachholung einer Beförderung nach § 15 BWGöD, der damals in einem Absatz nur diesen Fall erfaßte. Absatz 2 dieser Vorschrift, der die Nachholung der unterbliebenen planmäßigen Anstellung und die Berufung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis erfaßt, ist erst in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) eingefügt worden. Ob die dort erfaßten Tatbestände der zweiten Voraussetzung in § 170 Abs. 1 Satz 1 LBG genügen können, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn wenn in § 15 Abs. 2 BWGöD auch § 15 Abs. 1 BWGöD wiedergutmachungsrechtlich für entsprechend anwendbar erklärt wird, so bedeutet dies nicht, daß damit umgekehrt und vor allen Dingen auch im beamtenrechtlichen Sinn die Beförderung der planmäßigen Anstellung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gleichgestellt wird. Nach der klaren und unmißverständlichen Fassung des § 170 Abs. 1 Satz 1 LBG fallen nur die Wiedergutmachungsansprüche auf bevorzugte Wiederanstellung und Anstellung darunter. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei dieser Fassung von der jedenfalls beamtenrechtlich allgemeingültigen Unterscheidung zwischen Anstellung und Beförderung (vgl. z.B. § 1 der Reichsgrundsätze in den Fassungen vom 14. Oktober 1936 - RGBl. I S. 893 - und vom 24. Januar 1951 - BGBl. I S. 88 - und § 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 2. August 1961 - BGBl. I S. 1174 -) abgewichen und die nachgeholte oder nachzuholende Beförderung in den Begriff der Wiederanstellung oder Anstellung eingeordnet worden sein sollte. Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 LBG ist insoweit - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen beamtenrechtlichen Terminologie - so eindeutig, daß für eine Auslegung kein Raum ist. Im übrigen sind auch die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der Entstehungsgeschichte zieht, nicht überzeugend. Wenn der Gesetzgeber die Rechtswohltat des § 170 LBG allen schlechthin wiedergutmachungsberechtigten Beamten hätte zugute kommen lassen wollen, dann hätte es sich geradezu aufgedrängt, die - auch sprachlich - sehr viel einfachere Fassung zu wählen "... und einen Wiedergutmachungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes ... haben". Daß im übrigen auch wiedergutmachungsrechtlich das sich aus § 15 BWGöD ergebende Recht auf Statusverbesserung von dem Rechtsanspruch, auf Wiederanstellung verschieden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Januar 1960 (BVerwGE 10, 115 [120].) ausdrücklich entschieden. Demnach kann der Kläger aus § 170 Abs. 1 LBG einen Überleitungsanspruch nicht herleiten.

30

Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das einen Anspruch nach § 170 LBG als gegeben angesehen hat, mag es allenfalls zutreffend sein, daß in einem solchen Fall nicht noch ein Anspruch aus § 171 LBG vorliegen kann. Wenn aber wie hier ein Überleitungsanspruch nach § 170 LBG nicht gegeben ist, dann kann ein solcher nach § 171 LBG (hier in Verbindung mit § 178 LBG) in Betracht können. Die Möglichkeit der Anwendung des § 171 LBG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie hier nach Ansicht des Klägers von dem Wiedergutmachungsbescheid beeinflußt wird, § 170 LBG regelt die Wiedergutmachungsfälle nicht in dem Sinn abschließend, daß ein Wiedergutmachungsvorgang, der nicht den Voraussetzungen des § 170 LBG genügt, weder nach dieser Vorschrift noch nach § 171 LBG berücksichtigt werden kann. Der Kläger kann jedoch Überleitung in die Beamtenstellung als Postrat nach § 171 in Verbindung mit § 178 LBG nicht verlangen:

31

Da sich der Kläger unstreitig während der letzten vier Jahre vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes oder dem 31. März 1953 nicht im Dienst der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin befunden hat, scheidet eine Anwendung des § 171 Abs. 1 Ziff. 2 LBG von vornherein aus.

32

Ob der Kläger entsprechend § 171 Abs. 1 Ziff. 1 LBG die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt, bestimmt sich gemäß § 178 Abs. 1 Ziff. 4 LBG nach den für die Deutsche Bundespost geltenden Vorschriften über die Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Vorschriften es zulassen, daß der Kläger in die von ihm begehrte Laufbahn des höheren Dienstes gelangen kann, und ob die Unterstellung des Bestehens der Verwaltungsprüfung in einem Wiedergutmachungsbescheid ihre tatsächliche Ablegung im Rahmen dieser Vorschriften ersetzt. Denn ein Überleitungsanspruch des Klägers nach § 171 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Ziff. 4 LBG könnt aus einem anderen Grund nicht in Betracht:

33

Der Kläger begehrt Überleitung in ein Amt, das einer höheren Besoldungsgruppe als A 3 d angehört. In diesem Fall kommt § 171 Abs. 3 LBG zur Anwendung, und zwar auch im Fall des § 178 Abs. 1 Ziff. 4 LBG. Diese Vorschrift ist keine Spezialnorm mit selbständigem Charakter, die eine Anwendung des § 171 Abs. 3 LBG ausschließt. Dies ergibt sich einmal schon aus den einleitenden Worten des § 178 Abs. 1 LBG, nach denen die Vorschriften des Abschnittes XII des Landesbeamtengesetzes, also auch des § 171, für die Übernahme des Personals der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen gelten, lediglich mit den Maßgaben, die § 178 LBG enthält. Weiterhin verweist § 178 Abs. 1 Ziff. 4 LBG ausdrücklich nur auf § 171 Abs. 1 Ziff. 1 LBG und ergänzt damit lediglich diese Vorschrift, gibt aber damit keinen Anhaltspunkt dafür, daß die darin nicht angesprochene Vorschrift des § 171 Abs. 3 LBG ausgeschlossen werden sollte; eine solche Annahme würde dem Sinn der mit § 178 Abs. 1 Ziff. 4 LBG beabsichtigten Ergänzung, widersprechen. Schließlich ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Personal der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen durch einen Ausschluß des § 171 Abs. 3 LBG günstiger als der übrige Personenkreis des § 171 LBG bei der Überleitung gestellt werden sollte. Der für die Anwendung des § 179  LBG im Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VI C 4.58 - entwickelte Grundsatz, daß die Rechtsstellung der in Berlin tätigen Beamten der Post von der Rechtsstellung der im anderen Bundesgebiet tätigen Beamten lediglich dadurch unterschieden ist, daß personalrechtlich Dienstherr das Land Berlin ist, kann hier zu einer anderen Auffassung nicht führen, da ein der Überleitung nach § 171 LBG vergleichbarer Vorgang im übrigen Bundesgebiet fehlt. Es müßten daher für den Kläger auch die in § 171 Abs. 3 LBG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist von vornherein nicht der Fall, soweit es sich um § 171 Abs. 3 Satz 2 LBG handelt. Denn diese Vorschrift verlangt durch die Verweisung auf § 171 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 LBG die vierjährige Dienstzeit, über die der Kläger - wie oben ausgeführt - unstreitig nicht verfügt. Ebenfalls unstreitig ist, daß der Kläger die in § 171 Abs. 3 Satz 1 LBG verlangte Abschlußprüfung des Lehrgangs II der Verwaltungsschule des Landes Berlin oder eine dieser gleichwertige Prüfung für den gehobenen Postdienst nicht tatsächlich abgelegt hat. Das Bestehen einer solchen Prüfung wird zwar durch den Wiedergutmachungsbescheid vom 7. Mai 1956 unterstellt. Diese Unterstellung kann jedoch im Rahmen jedenfalls des § 171 Abs. 3 LBG die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht ersetzen. Diese Vorschrift stellt verschärfte Anforderungen dafür auf, daß ein Angestellter in bestimmte höher qualifizierte Beamtengruppen übergeleitet werden kann. Diese verschärften Anforderungen bedingen, daß die Prüfung tatsächlich erfolgreich abgelegt werden ist. Der Sinn des § 171 Abs. 3 LBG nötigt zu der Auffassung, daß ein seinen Dienst ausübender Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der in eine der dort genannten Besoldungsgruppen übergeleitet werden will, sich der dafür vorgeschriebenen Prüfung tatsächlich unterzieht. Auch der Wortlaut und insbesondere ein Vergleich zwischen den Alternativen des Satzes 1 und des Satzes 2 der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, daß die dort genannten Anforderungen tatsächlich erfüllt sein müssen. Selbst, wenn es im Rahmen der in § 178 Abs. 1 Ziff. 4 LBG genannten Laufbahnvorsohriften ausreichen sollte, daß das Bestehen einer Prüfung in einer Wiedergutmachungsentscheidung unterstellt wird, muß der Dienstherr für eine Überleitung in die höher qualifizierten Stellungen nach § 171 Abs. 3 LBG verlangen können, daß die dort besonders und zusätzlich verlangten Grundlagen für die Ausfüllung einer solchen Stellung tatsächlich vorliegen und nicht nur unterstellt werden. Insoweit ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß ein fiktives Bestehen von Prüfungen nicht geeignet ist, die erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen zu ersetzen.

34

Auch ein Anspruch des Klägers auf Überleitung in die Beamtenstellung als Postrat nach § 178 Abs. 1 Ziff. 6 LBG scheidet aus. Denn auch diese Vorschrift hat nach ihrer Stellung im Rahmen des § 178 Abs. 1 LBG nicht die Bedeutung einer selbständigen Überleitungsvorschrift, die von allen anderen Voraussetzungen unabhängig ist; wenn die Vorschrift, diese Bedeutung hätte haben sollen, wäre sie in die Form eines besonderen Paragraphen gebracht worden. Auch Ziffer 6 des § 178 Abs. 1 LBG ergänzt mit dem zusätzlichen Erfordernis, daß "allgemein die Befähigung für den höheren Dienst" durch den Überleitungsausschuß festgestellt werden muß, nur die anderen Überleitungsvorschriften des Abschnittes XII des Landesbeamtengesetzes. Infolgedessen findet hier auch im Rahmen des § 178 Abs. 1 Ziff. 6 LBG die Vorschrift des § 171 Abs. 3 LBG Anwendung. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob etwa eine Überleitung nach § 178 Abs. 1 Ziff. 6 LBG nur in Verbindung mit Satz 2 oder auch in Verbindung mit Satz 1 des § 171 Abs. 3 LBG möglich ist, denn der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen der einen noch die der anderen Vorschrift. Unstreitig hat der Kläger nicht die von § 171 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 LBG verlangte vierjährige Bewährungszeit auf zuweisen. Aber auch die von § 171 Abs. 3 Satz 1 LBG verlangte Voraussetzung, daß "mindestens" die Abschlußprüfung des Lehrganges II der Verwaltungsschule des Landes Berlin oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sein muß, liegt nicht vor. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung kann bei einer Anwendung des § 171 Abs. 3 Satz 1 LBG im Rahmen des § 178 Abs. 1 Ziff. 6 LBG nichts anderes gelten als bei einer Anwendung der gleichen Vorschrift im Rahmen des § 171 Abs. 1 Ziff. 1 LBG, d.h. eine solche Prüfung muß - wie oben ausgeführt - tatsächlich abgelegt worden sein, die Unterstellung ihres Bestehens in einem Wiedergutmachungsbescheid reicht für eine Anwendung des Absatzes 3 des § 171 LBG nicht aus. Fehlt es aber schon in dieser Weise an den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 178 Abs. 1 Ziff. 6 LBG, so konnte die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Überleitung in die Beamtenstellung eines Postrats ablehnen, ohne einen Beschluß des Überleitungsausschusses herbeizuführen.

35

Nach alledem haben die Gerichte erster und zweiter Instanz die Anfechtungsklage zu Unrecht als begründet angesehen. Sie muß - da weitere Feststellungen tatsächlicher Art nicht erforderlich sind - unter Aufhebung der vorangegangenen Urteile abgewiesen werden.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

gez. Schmidt
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert