Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1962, Az.: BVerwG VII B 42/61
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beurteilung eines Abiturienten; Nichtbestehen einer Reifeprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 42/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.11.1960 - AZ: VGH OS II 155/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 62, 955
- DÖV 1962, 955 (Volltext mit amtl. LS)
- RWS 63, 207
- VerwRspr 14, 780 - 782
- VerwRspr. 14, 780
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger besuchte seit 1953 ein Gymnasium in Hessen. Im Dezember 1956 wurden die Zulassungsnoten zur Abiturprüfung erteilt. Der Kläger hatte sich in Mathematik inzwischen auf ausreichend verbessert und lag in keinem Fach unter ausreichend. Im Gutachten der Klassenkonferenz wurde über den Kläger insbesondere ausgeführt, er besitze nur in geringem Maße die Fähigkeit zu selbständiger Arbeit und erreiche ausreichende Leistungen nur durch übergroßen Fleiß. Seine Urteile seien oft verschwommen und unlogisch, sein Darstellungsvermögen schwerfällig und besonders im deutschen Aufsatz primitiv. Bei all seinen Hemmungen sei er von großem Ehrgeiz beseelt. Er versuche, den Mangel an geistiger Begabung durch großen Fleiß und mechanisches Pauken auszugleichen.
Sämtliche Schüler der Oberprima, darunter auch der Kläger, wurden zur Prüfung vorgeschlagen. Im Abitur schrieb der Kläger den deutschen Aufsatz über das Wahlthema "Welche Gestalt aus der deutschen Dichtung hat Sie besonders beeindruckt? Charakterisieren Sie diese und begründen Sie Ihre Stellungnahme".
Der Direktor der Schule hatte mit dem Fachlehrer für Deutsch und einem anderen Studienrat vereinbart, daß der letztere als Korreferent tätig sein sollte. Dies geschah in der Weise, daß der Fachlehrer eine Beurteilung der Aufsätze ohne Abschlußnote entwarf, die Arbeiten dann an den Korreferenten weiterleitete, der eine etwa abweichende Beurteilung beizufügen und eine Note schriftlich vorzuschlagen hatte. Über den Aufsatz des Klägers äußerte sich der Fachlehrer in seinem Entwurf, der keine abschließende Note enthielt, der Aufsatz sei nicht gegliedert und lasse nicht einmal Einleitung und Schluß erkennen, obwohl die Disposition jahrelang und gründlich geübt worden sei. Die Gestalt des Nathan erscheine übercharakterisiert. Der Kläger habe sich eingehend mit dem Thema befaßt, stehe aber nicht über dem Stoff. Der Aufsatz sei weniger das Produkt selbständigen Denkens und Schaffens als das Ergebnis eines angelernten Wissens. Entsprechend dem Gedankengut sei auch der Stil nicht selbständig. Es sei schwer, den Aufsatz richtig und gerecht zu beurteilen; das nackte Ergebnis sei eventuell brauchbar, aber das Zustandekommen sei reine Einpaukerei.
Der Korreferent äußerte sich folgendermaßen: "Entspricht der Aufsatz dem Thema: beeindruckt - Charakterisierung - Begründung? Dies ist m.E. nur ein Sammelsurium von Berichten und Deutungen! Ich sehe keine Linie. - Ein Leser, der den Nathan nicht gelesen hat, kann sich hiernach überhaupt kein Bild von seiner Gestalt machen! Die geschraubte, unfreie Ausdrucksweise verstärkt den Eindruck einer fast nur mechanischen Aneignung des Stoffes! M.E. 5-6!"
An Hand des Entwurfs der Beurteilung des Fachlehrers sowie der Bemerkungen des Korreferenten fand, wie vorgesehen, eine Besprechung statt, an der auch der Direktor der Schule teilnahm. Sodann verfaßte der Fachlehrer die abschließende Beurteilung, die sich teils an seinen Entwurf, teils an die Bemerkungen des Korreferenten anlehnte, in der er den Aufsatz des Klägers mit mangelhaft bewertete. In der mündlichen Prüfung wurde der Kläger zweimal in dem Fach Deutsch geprüft. Seine Leistungen wurden als mangelhaft bewertet, ebenso lautete die Gesamtbeurteilung in diesem Fach. Der Prüfungsausschuß erklärte daraufhin die Reifeprüfung des Klägers für nicht bestanden.
Der Einspruch des gesetzlichen Vertreters des Klägers wurde zurückgewiesen. Ostern 1959 bestand der Kläger das Abitur an einer anderen Schule.
Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beschluß des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Reifeprüfung des Klägers und den Einspruchsbescheid aufgehoben sowie den Beklagten für verpflichtet erklärt, über das Bestehen oder Nichtbestehen der Reifeprüfung erneut zu befinden und dabei den deutschen Aufsatz des Klägers als vom Fachlehrer mit mindestens ausreichend bewertet zu behandeln. Den auf Erteilung des Reifezeugnisses gerichteten Klageantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Antrag gestellt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß der Beschluß des Reifeprüfungsausschusses und der Einspruchsbescheid rechtswidrig und unzulässig waren und daß der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger Ostern 1957 das Reifezeugnis zu erteilen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 23. November 1960 die Klage in vollem Umfange abgewiesen. In den Gründen hat das Gericht ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die angefochtene Prüfungsentscheidung wirklich als erledigt betrachtet werden könne und der Kläger auf einen Feststellungsantrag habe übergehen können, doch könne diese Frage unentschieden bleiben, weil die Klage unbegründet sei. Der Prüfungsausschuß habe zutreffend die Reifeprüfungsordnung aus dem Jahre 1951 zugrunde gelegt, die eine Zuerkennung der Reife bei einer Bewertung des Faches Deutsch mit mangelhaft ausdrücklich ausschließe. Diese Prüfungsordnung verstoße auch nicht gegen Art. 56 der Hessischen Verfassung, denn die Reifeprüfungsordnung stelle eine reine Verfahrensordnung dar und habe daher nicht der Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten bedurft, die in der Hessischen Verfassung bei der Gestaltung des Unterrichtswesens vorgeschrieben sei. Die Vorschriften der Prüfungsordnung von 1951 seien nicht verletzt worden. Die Bestellung eines Korreferenten sei bereits durch einen hessischen Erlaß aus dem Jahre 1954 gedeckt gewesen, der die Hinzuziehung eines zweiten Fachlehrers vorsehe, wenn eine Beurteilung mit mangelhaft oder ungenügend in der schriftlichen Prüfung zu erwarten sei. Im übrigen sei die Zuziehung von Korreferenten auch an anderen Schulen üblich. Sie sei zweckmäßig und auch durch die Prüfungsordnung von 1951 nicht ausgeschlossen. Nach § 15 dieser Prüfungsordnung sei es erforderlich, daß die Arbeiten zunächst vom Fachlehrer durchgesehen und beurteilt würden und daß dann die Arbeiten bei den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Umlauf gesetzt würden. Diese hätten die Möglichkeit, ihre abweichende Beurteilung zu vermerken und zu begründen, jedoch sei lediglich dem Vorsitzenden das Recht vorbehalten, das Urteil des Fachlehrers abzuändern. Diese Regelung sei eingehalten worden, denn der Fachlehrer habe den Aufsatz nach Einholung der Stellungnahme des Korreferenten abschließend bewertet und mit einer Note versehen, sodann sei die Arbeit bei den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Umlauf gesetzt worden. Eine Abänderung der Note des Fachlehrers sei nicht vorgenommen worden. Der Fachlehrer habe auch nicht aus sachfremden Erwägungen und in sklavischer Abhängigkeit die negative Beurteilung des Korreferenten entgegen seiner eigenen Überzeugung übernommen. Ferner sei zu berücksichtigen, daß auch der Direktor der Schule den Aufsatz eingehend geprüft und negativ beurteilt habe. Im übrigen habe der Fachlehrer erklärt, ihm sei nach dem Lesen anderer Aufsätze und bei Berücksichtigung der Beurteilung des Korreferenten klar geworden, daß der Aufsatz des Klägers keine bessere Note als mangelhaft verdiene. Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß sowohl der Direktor als auch der Fachlehrer dem Kläger wohlwollend gegenübergestanden hätten und ihm sogar noch durch eine zweite mündliche Prüfung eine Chance hatten geben wollen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, ein Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht entgegen einem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs nicht sämtliche nach Inkrafttreten der Hessischen Verfassung herausgegebenen Unterrichtspläne und damit auch die Reifeprüfungsordnung für verfassungswidrig angesehen habe. Zugleich sei die Frage, welche Tragweite dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs zukomme, von grundsätzlicher Bedeutung. Das gelte überhaupt von allen Schulsachen und insbesondere von der Frage, wie weit das pädagogische Ermessen des Lehrers reiche. Das Verwaltungsgericht habe das richterliche Prüfungsrecht insoweit für sich in Anspruch genommen, als es den Beurteilungsentwurf des Fachlehrers im Zusammenhang mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Schüler als überprüfbar angesehen habe. Schließlich sei auch von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob dem Fachlehrer die Beurteilung entzogen und einem Korreferenten sowie dem Schulleiter überlassen oder diesen zumindest ein weitreichender Einfluß eingeräumt werden dürfe. Das Berufungsgericht weiche auch dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß es die Beurteilung durch einen Korreferenten und den Schulleiter, also durch Nichtfachleute, für zulässig angesehen habe.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1) Zu Unrecht meint der Kläger, daß eine Abweichung des Berufungsgerichts von dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs in der Frage, ob Unterrichtspläne und damit auch die Reifeprüfungsordnung im Widerspruch zur Hessischen Verfassung ständen, ein im Revisionsverfahren nachprüfbarer Verfahrensmangel sei. Die Revision kann nach § 137 Abs. 1 VwGO nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Daher kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch nur zugelassen werden, wenn der gerügte Mangel Bundesrecht betrifft. Liegt eine Rechtsfrage, die geklärt werden kann, nicht vor, so kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Eine zur Hessischen Verfassung ergangene Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs kann in ihrer Tragweite für hessisches Landesrecht nicht vom Revisionsgericht nachgeprüft werden. Es handelt sich hierbei nicht um die allgemeine verfahrensrechtliche Frage der Rechtskraftwirkung von Urteilen, die ein Teil des Bundesrechts wäre, sondern allein darum, ob die vom Hessischen Staatsgerichtshof festgestellte Verfassungswidrigkeit bestimmter Unterrichtspläne sich auch auf eine hessische Reifeprüfungsordnung erstreckt. Im Streit ist also allein die dem Landesrecht angehörende Frage, welche Bedeutung dem Begriff der Unterrichtspläne zukommt. Durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts kann diese Frage nicht geklärt werden.
2) Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dem Kläger kann darin nicht zugestimmt werden, daß alle Schulsachen grundsätzliche Bedeutung haben. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil eine Reihe von Fragen inzwischen höchstrichterlich entschieden worden sind und daher als geklärt angesehen werden können. Die Klärung einer grundsätzlichen Frage scheidet nicht nur dann aus, wenn sie bereits geklärt ist, sondern auch dann, wenn die nicht geklärte Frage dem Landesrecht angehört und deshalb vom Revisionsgericht nicht geklärt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Letzteres ist bereits für die Frage, ob das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs sich auch auf die hessische Reifeprüfungsordnung bezieht, bejaht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen der ihm durch das Verfahrensrecht übertragenen Prüfungspflicht und Prüfungsbefugnis richtig beachtet hat (Urteil des Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 104.58 -, BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]). Wie der Senat in diesem Urteil ausgeführt hat, kann die pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung nur darauf hin vom Richter überprüft werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Nachprüfung zugrunde gelegt. Fragen grundsätzlicher Art, die der Klärung bedürfen, haben sich dabei nicht ergeben. Im Revisionsverfahren kann auch nachgeprüft werden, ob gegen den Gleichheitsgrundsatz im Prüfungsrecht verstoßen worden ist. Aber auch insoweit liegt im vorliegenden Falle keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die der Klärung bedarf. Das Berufungsgericht hat in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise (§ 137 VwGO) festgestellt, daß die Bestimmungen der hessischen Reifeprüfungsordnung, also Landesrecht, eingehalten worden sind. In der Mitwirkung des Korreferenten und des Direktors der Schule bei dem Bewertungsvorgang könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nur erblickt werden, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Prüfungskommission beeinträchtigt wäre. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 25.61 - (BVerwGE 12, 359) ausgeführt hat, kann der Prüfer seiner Aufgabe nur gerecht werden und die damit verbundene höchstpersönliche Pflicht nur dann nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen, wenn er in seiner Entscheidung frei und unabhängig ist. Dieser Rechtsgrundsatz ergibt sich letzten Endes aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), denn jeder Eingriff in die Unabhängigkeit der Prüfer ist geeignet, die Chancengleichheit für die Prüflinge zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Falle scheidet eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Prüfer schon deshalb aus, weil auch der Direktor der Schule und der Korreferent dem Prüfungsausschuß angehört haben. Wie sich im einzelnen die Notengebung vollzieht, ob ein bestimmter Prüfer, etwa der Fachlehrer oder ein Erstgutachter, allein dafür verantwortlich ist oder ob er bei der Bewertung mit einem anderen Prüfer zusammenwirkt, oder ob die Bewertung von dem gesamten Prüfungsausschuß vorzunehmen ist, ist in den einzelnen Prüfungsordnungen unterschiedlich geregelt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Prüfungskommission scheidet aus, solange auf die einzelnen Prüfer nicht durch von außen kommende Einflüsse eingewirkt wird. Diese Möglichkeit kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher auch insoweit im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs, 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr.Ritgen
Dr.Mühl