Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1962, Az.: BVerwG W B 33/61; W B 17/61
Wehrdienstrechtliche Qualifizierung der Übergehung eines Oberstapothekers der Bundeswehr bei der Einladung des Inspekteurs InSan zur Hauptversammlung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie; Anforderungen an die Substantiierung einer Dienstpflichtverletzung des Inspekteurs InSan; Ausgestaltung der Abwägung des dienstlichen Interesses an der Versetzung eines Soldaten und der Fürsorgepflicht für die persönlichen Belange eines Soldaten i.R.d. Ermessensentscheidung über die Verwendung eines Berufssoldaten durch den Dienstherrn; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Versetzung eines Bundeswehrsoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG W B 33/61; W B 17/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 15079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 WBO
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- § 27 Abs. 1 GGO
In der Beschwerdesache
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 23. Februar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Dr. Krönig
als weitere richterliche Mitglieder,
Brigadegeneral Albrecht, ...,
Oberstabsarzt Dr. Ostheide-Huster,
..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Die Übergehung des Antragstellers bei der Einladung des Inspekteurs InSan zur Hauptversammlung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie am 15.6.1960 war rechtswidrig. Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, nach Maßgabe der WDO zu verfahren.
Die den Antragsteller betreffende Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 10.7.1961 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller war vor seinem Eintritt in die Bundeswehr im Sozial- und sodann im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen als Regierungsdirektor tätig. Ihm unterstand das Referat chemische Lebensmittelüberwachung, Apothekenwesen einschließlich Konzessionserteilung und Arzneimittelwesen. 1953 wurde er zum Regierungsdirektor ernannt und war an der Gesetzgebung auf arznei- und lebensmittelrechtlichem Gebiete beteiligt. Nebenberuflich hatte er Lehraufträge von deutschen Hochschulen erhalten, hauptsächlichüber die Geschichte der Pharmazie und pharmazeutischen Gesetzeskunde. Er war und ist Mitglied von Prüfungskommissionen für das pharmazeutische Staatsexamen. Als qualifizierter Apotheker und Lebensmittelchemiker mit reichen organisatorischen Erfahrungen wurde er zum 1.1.1958 zur Ableistung einer Eignungsübung in der Bundeswehr auf die Stelle des Unterabteilungsleiters der Inspektion des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InSan II - Planstelle Oberstapotheker-) einberufen. Er wurde auf dieser Stelle am 1.7.1958 zum Oberfeldapotheker und am 27.9.1958 zum Oberstapotheker ernannt. Leiter der Abteilung InSan war und ist der Generalstabsarzt Dr. J. (im folgenden Inspekteur genannt).
Mit Schreiben vom 18.5.1960 lud der Vorsitzende des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie den Inspekteur zur Hauptversammlung des Verbandes am 15.6.1960 ein und bot ihm an, noch weitere Angehörige der InSan "wie z.B. die Herren Oberstarzt Dr. F. und Oberstapotheker Dr. B." zu entsenden. Der Inspekteur unterrichtete den Antragsteller nicht über die Einladung und bestimmte, daß außer ihm, dem Inspekteur, die Referenten I 2 und II 1 an der Hauptversammlung teilnehmen sollen. Der Antragsteller erfuhr von der Einladung erstmalig durch den Geschäftsführer des Verbandes am 8.6.1960 anläßlich einer Besprechung in Berlin. Bei seiner Rückkehr am 10.6.1960 unterrichtete ihn Oberstapotheker Kl., daß ihm am gleichen Tage durch das Vorzimmer des Inspekteurs mitgeteilt worden sei, daß er, Kleinknecht, und Oberstarzt Dr. F. den Inspekteur zu der Tagung begleiten sollten.
Mit Schreiben vom 15.6.1960, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am 20.6.1960, beschwerte sich der Antragsteller über diesen Vorgang, in welchem er nicht nur eine bewußte persönliche Zurücksetzung durch den Inspekteur, sondern auch einen Verstoß gegen die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien erblickte, da die Bearbeitung der Fragen des Arzneimittelwesens in den Geschäftsbereich der Unterabteilung II falle. Abschließend erklärte er in dem Schreiben:
"Da ich in letzter Zeit in ähnlicher Weise mehrfachübergangen worden bin, nehme ich diesen Fall zum Anlaß, gemäß § 1 WBO mich über Herrn Generalstabsarzt Dr. J. zu beschweren, weil ich mich durch diesen Vorfall in dienstlicher sowie persönlicher Hinsicht zurückgesetzt fühle,"
Der Inspekteur legte diese Beschwerde dem Generalinspekteur der Bundeswehr vor mit dem Bemerken, er habe es für zweckmäßig gehalten, sich von den beiden wissenschaftlichen Referenten der InSan begleiten zu lassen. Eine Notwendigkeit, den Unterabteilungsleiter II von dem Inhalt des an den Inspekteur persönlich gerichteten Schreibens und über die Absicht des Inspekteurs hinsichtlich einer Begleitung zu unterrichten, habe nicht bestanden.
Bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten Einzelfällen, in denen der Antragsteller nach seiner Ansicht inähnlicher Weise übergangen wurde, handelt es sich um folgendes:
- 1)
Vom 25.4.1960 bis 1.5.1960 fand in Teheran der XVI. Congrès International de Médecine et de Pharmacie Militaires statt. Auf Weisung des Inspekteurs nahmen an diesem Kongreß zwei Sanitätsoffiziere (Ärzte) teil. Die Einladung zum Kongreß ist Oberstapotheker Dr. B. nicht zur Kenntnis gegeben worden. Er erhielt vielmehr erst Kenntnis von dem stattgefundenen Kongreß durch ein Schreiben des fränzösischen Generalapothekers Pe.. An dem vorhergehenden Kongreß, der im April 1959 in Paris stattgefunden hat, hatte Oberstapotheker Dr. B. teilgenommen.
- 2)
Am 28./29.4.1960 fand in Bad Godesberg eine Tagung der Arbeitsgemeinschaft für Wehrtechnik statt. Zur Teilnahme wurden von InSan I 2 der Inspekteur, der stellvertretende Inspekteur, der Unterabteilungsleiter I und die Referenten I 1 und II 3 aufgefordert. Unterabteilungsleiter II erhielt keine Aufforderung.
- 3)
Im Rahmen einer ABC-Geräte- und Entwicklungsschau fanden am 9., 13. und 15.6.1960 auf der Hardthöhe Vorträge statt. Durch Verfügung InSan I/6 vom 2.6.1960 wurden als Teilnehmer der Inspekteur, der stellvertretende Inspekteur, der Unterabteilungsleiter I sowie drei Referenten bestimmt. Es bedurfte einer Gegenvorstellung bei Unterabteilungsleiter I (Oberstarzt Dr. Gr.), die dazu führte, daß dieser sich fernmündlich bei Unterabteilungsleiter II für das Versehen entschuldigte und die Teilnahme von Referenten der Unterabteilung II freistellte.
- 4)
Zu einem Probeessen von Einsatzverpflegung am 13., 14. und 15.6.1960 wurden von InSan I 2 eingeladen: der Inspekteur, der stellvertretende Inspekteur, Unterabteilungsleiter I und die Referenten I 2, I 5 und II 1. Auf die Gegenvorstellung des Oberstapothekers Kl. bei Oberstarzt Dr. F., warum Unterabteilungsleiter II nicht auch eingeladen sei, erklärte Oberstarzt Dr. F., die Teilnehmer seien durch den Inspekteur bestimmt.
- 5)
Mit Schreiben vom 1.6.1960 forderte die Arbeitsgemeinschaft der Berufe-Vertretungen Deutscher Apotheker (ABDA) Oberstapotheker Dr. B. auf, vor der Hauptversammlung des Deutschen Apothekertages in Münster ein Referat über die Pharmazie in der Bundeswehr zu halten. Das am 4.6.1960 bei ihm eingegangene Schreiben legte Oberstapotheker Dr. B. am Nachmittag des 7.6.1960 dem Inspekteur zur Entscheidung vor. Der Inspekteur entwarf ohne vorherige Rücksprache mit Oberstapotheker Dr. B. ein Absageschreiben und legte dies dem Abteilungsleiter P, der es in Vertretung des Staatssekretärs unterzeichnete, vor. Nach Abgang des Schreibens gab der Inspekteur Oberstapotheker Dr. B. die Durchschrift des Schreibens zur Kenntnis.
- 6)
Der Inspekteur beabsichtigte, an dem Deutschen Apothekertag in Münster vom 24. bis 27.6.1960 selbst teilzunehmen. Da er verhindert war, bestimmte er, daß Oberfeldarzt Dr. Kr. Korps, für ihn teilnehmen sollte. Oberstapotheker Dr. B., der ebenfalls an der Tagung teilnahm, beauftragte er nicht ausdrücklich mit seiner Vertretung, so daß Oberstapotheker Dr. B. es ablehnen mußte, der Aufforderung, im Namen des Bundesministers der Verteidigung zu sprechen, Folge zu leisten.
Der Inspekteur gab zu diesen Fällen folgende Erklärung ab:
- Zu 1):
An dem Internationalen Kongreß in Teheran hätten, da die Bundesrepublik damals noch nicht Mitglied des Comité International de Médecine et de Pharmacie Militaires gewesen sei, nur zwei Sanitätsoffiziere, nämlich Oberstarzt Dozent Dr. Sch., der einen wissenschaftlichen Vortrag hielt, und Oberfeldarzt Dr. Ha. teilgenommen. Er habe es nicht für notwendig gehalten, den Unterabteilungsleiter IIüber diese Tatsache zu unterrichten, zumal er sich nicht erinnern könne, von ihm über seine Zusammenarbeit mit dem französischen Generalapotheker unterrichtet worden zu sein.
- Zu 2):
Die Aufforderung zu dieser Veranstaltung sei durch den Referenten I 2, Oberstarzt Dr. F., ergangen; das Beispiel habe daher zu einer Beschwerde über den Inspekteur keine Beziehung.
- Zu 3):
Auch die Einladung zu der ABC-Geräte- und Entwicklungsschau sei vom Unterabteilungsleiter I, Oberstarzt Dr. Gr., unterschrieben und habe daher zu der Beschwerde keine Beziehung.
- Zu 4):
Die Einladung zum Probeessen sei von Oberstarzt Dr. F. unterzeichnet und habe daher ebenfalls keine Beziehung zur Beschwerde.
- Zu 5):
Über die Einladung der ABDA, die der Antragsteller am 4.6.1960 erhalten habe, hätte dieser bei einer Besprechung am 7.6.1960 dem Inspekteur Vortrag halten müssen. Statt dessen habe er dem Inspekteur durch einen Aktenvermerk vom gleichen Tage über den Vorschlag des Referats auf den Apothekertag berichtet und vorgeschlagen, durch Oberfeldarzt Dr. Z. ein Referat über "die Pharmazie in der Bundeswehr" halten zu lassen. Dies habe er, der Inspekteur, unter diesen Umständen als groben Verstoß gegen die Höflichkeit gegenüber den nächsten Vorgesetzten angesehen und gegenüber dem Antragsteller moniert. Im übrigen habe die ABDA sich wegen einer von dem Inspekteur geplanten Umorganisation der InSan. die die Eingliederung der pharmazeutischen Referate in zwei ärztliche Unterabteilungen der InSan zum Ziel hatte, mit dem Abteilungsleiter P durch einen Besuch unmittelbar in Verbindung gesetzt, ohne mit dem Inspekteur zu sprechen. Auf Grund dieser Tatsache und weil der Antragsteller es am 7.6.1960 unterlassen hatte, über das Schreiben der ABDA vorzutragen, habe er, der Inspekteur, angenommen, daß das Schreiben bestellte Arbeit wäre und geplant sei, den Organisationsvorschlag auf dem Apothekertag in einer der Sache abträglichen Form zu erörtern. Daher habe der Inspekteur die Ablehnung der Einladung allein bearbeitet und von dem Staatssekretär unterzeichnen lassen.
- Zu 6):
Der Inspekteur habe, da er an dem Deutschen Apothekertag selbst teilzunehmen gehindert war, dem Oberfeldarzt Dr. Kr. in Münster seine Teilnehmerkarte übersandt, ohne ihn ausdrücklich mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Der Antragsteller hat hierzu erklärt, daß er es wohl vergessen habe, bei der Besprechung am 7.6.1960 über die Einladung der ABDA, ein Referat halten zu lassen, zu referieren. Im übrigen hat der Antragsteller erklärt, daß er die Einzelfälle nur zur Erläuterung seiner Beschwerde, nicht aber als eigentlichen Beschwerdegrund vorgetragen habe.
Der Bundesminister der Verteidigung hat aus der Beschwerde und der Stellungnahme des Inspekteurs entnommen, daß seit dem 29.3. 1960 zwischen dem Inspekteur und seiner Unterabteilung II sachliche Differenzen über die geplante Organisationsänderung bestanden und daß sich diese sachlichen Meinungsverschiedenheiten auch auf das persönliche und allgemein dienstliche Verhältnis zwischen dem Inspekteur und der Unterabteilung I einerseits und dem Unterabteilungsleiter II (Antragsteller) andererseits übertragen hätten. Zur Wiederherstellung einer gedeihlichen Zusammenarbeit und zur Vermeidung einer Beschwerdeentscheidung hat er versucht, die Differenzen in einer persönlichen Aussprache des Staatssekretärs mit dem Inspekteur und dem Antragsteller beizulegen. Dies gelang nicht. Vielmehr bat der Inspekteur mit Schreiben vom 11.10.1960, die Stelle des Unterabteilungsleiters InSan II zeitweilig zu sperren, dafür eine zbV-Stelle beim Kommando TV auszubringen und den Beschwerdeführer auf diese Stelle zu versetzen. Mit Verfügung vom 15.11.1960 wurde diese Versetzung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer legte dagegen am 19.11.1960 Beschwerde ein und legte gleichzeitig, weil über seine Beschwerde vom 15.6.1960 wegen Übergehens bei der Einladung vom 15.6.1960 noch nicht entschieden war, Untätigkeitsbeschwerde ein. Die Versetzung vom 15.11.1960 ist nicht wirksam geworden und wurde durch eine Verfügung vom 1.3.1961 aufgehoben. Mit dieser Verfügung wurde der Antragsteiler als Inspekteur des Pharmaziewesens der Bundeswehr zum KTV nach Bad Godesberg versetzt. Auch gegen diese Versetzung beschwerte sich der Beschwerdeführer am 18.3.1961. Diese Versetzung wurde dann mit Verfügung vom 19.5.1961 wieder aufgehoben. Es wurde angeordnet, daß der Beschwerdeführer seine Dienstgeschäfte als Unterabteilungsleiter wieder aufzunehmen habe. Nachdem dies geschehen war, wurde auf Grund erneuter Differenzen der Antragsteller mit Verfügung vom 10.7.1961 zum 1.7.1961 zum Wehrmedizinalamt Be. "zu einer Verwendung gemäß Weisung Amtschef des Wehrmedizinalamts", dem der Beschwerdeführer unmittelbar unterstellt wird, unter Mitnahme seiner Planstelle versetzt. Das Aufgabengebiet dieser neuen Tätigkeit wurde auf Grund eines Entwurfs des Inspekteurs folgendermaßen bestimmt:
Studium und fachwissenschaftliche Auswertung der in- und ausländischen Literatur hinsichtlich:
- a)
militärspezifischer Verwendung von Arznei- und Verbandsmitteln einschließlich spezieller Verpackung;
- b)
der für den militärischen Dienst wichtigen toxikologischen Fragen einschließlich der chemischen Kampfstoffe;
- c)
der angewandten Lebensmittelchemie für militärische Zwecke;
- d)
Bearbeitung besonderer Fragen auf dem Gebiete des militärisch-pharmazeutischen Aufgabenbereichs.
Fachliche Beratung von InSan in diesen Angelegenheiten.
Gegen diese Versetzungsverfügung beschwerte sich der Beschwerdeführer am 17.7.1961, Zur Begründung trägt er vor, er sehe in dieser Versetzung eine Bestrafung, weil er am 15.6.1960 gegen Generalstabsarzt Dr. J. eine Beschwerde erhoben und diese Beschwerde aufrechterhalten habe. Dadurch sei das zwischen dem Inspekteur und ihm bestehende gespannte dienstliche Verhältnis verschärft worden. Die mangelnde Bereitschaft des Inspekteurs, mit ihm zusammenzuarbeiten, habe zu den beiden später rückgängig gemachten Versetzungen und jetzt zu der endgültigen Versetzung geführt. Der Bundesminister der Verteidigung hat diese Beschwerde zusammen mit der Untätigkeitsbeschwerde dem Senat vorgelegt. Zur Begründung der Versetzungsverfügung hat er folgendes vorgetragen:
"Nach Rückkehr des Oberstapothekers Dr. B. von einer Kur und kurzer Tätigkeit als Inspizient führte Generalarzt Dr. A. am 15. und 18.5.1961 mit Oberstapotheker Dr. B. Aussprachen, in denen Generalarzt Dr. A. den Oberstapotheker Dr. B. aufforderte, die persönlichen Differenzen zurückzustellen und aus sachlichen Gründen die Unterabteilung InSan III (früher II) wieder zu übernehmen. Oberstapotheker Dr. B. erklärte sich hierzu bereit. Darauf wurde durch Verfügung vom 19.5.1961 die Versetzungsverfügung vom 1.3.1961 aufgehoben. Seine Beschwerden nahm Oberstapotheker Dr. B. nicht zurück.
Am 13.6.1961 beklagte sich Oberstapotheker Dr. B. in Gesprächen mit Flottenarzt Dr. Bi. und Flotillenarzt Dr. St. darüber, daß er mit dem Inspekteur seit seiner Rückkehr zu InSan noch nicht zusammengetroffen sei, Im Verlaufe der Gespräche äußerte Oberstapotheker Dr. B., daß nach seinen Informationen der Inspekteur in etwa drei Monaten in den, Ruhestand versetzt werde. Floltillenarzt Dr. St. gegenüber gab er dabei an, daß er dies von Generalarzt Dr. A. erfahren habe. Als der Inspekteur von dem Inhalt der Gespräche erfuhr, forderte er die beiden Sanitätsoffiziere zu einer Meldung auf. Durch Vernehmung der Beteiligten konnte der Bundesminister der Verteidigung nicht feststellen, daß Generalarzt Dr. A. eine derartige Äußerung gegenüber Oberstapotheker Dr. B. gemacht hat.
Die Anhörung des Oberstapothekers Dr. B. und die am 20. und 22.6.1961 geführten Rücksprachen mit dem Inspekteur haben deutlich gezeigt, daß auf Grund des letzten Vorfalles für beide eine sachliche Zusammenarbeit fast unmöglich sein wird. Hinzu kommt, daß Oberstapotheker Dr. B. seine Beschwerde Gegen Generalarzt. Dr. J., die bisher mit Einverständnis des Dr. B. ausgesetzt war, aufrechterhält und ferner eine Entscheidung über seine Beschwerden wegen der Versetzungen vom 15.11.1960 und 1.3.1961 beantragt hat. Es ist nicht damit zu rechnen, daß diese drei Beschwerden, die zunächst noch dem Wehrdienstsenat vorzulegen sind, in absehbarer Zeit entschieden werden. Auch diese Tatsache wird einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen dem Inspekteur und Oberstapotheker Dr. B. im Wege stehen.
Es war deshalb zweckmäßig, Oberstapotheker Dr. B. aus dem Bereich der InSan herauszuversetzen. Eine nochmalige Versetzung als Inspizient zum KTV war aus sachlichen Gründen nicht angebracht. Es bot sich eine Versetzung zum Wehrmedizinalamt unter Mitnahme der jetzigen Planstelle mit besonderem Aufgabengebiet an."
Zur Untätigkeitsbeschwerde hat der Bundesminister der Verteidigung vorgetragen, daß er nach Einlegung dieser Beschwerde nicht mehr befugt sei, eine eigene Entscheidung zu treffen.
II.
1.)
Die rechtzeitig eingelegte Untätigkeitsbeschwerde ist zulässig nach § 21 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WBO. Der Antragsteller hat sich mit seiner Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung gewandt und sich darüber beschwert, daß der Inspekteur ihn durch Nichtberücksichtigung seiner dienstlichen Kompetenz bei Behandlung der Einladung des Bundesverbandes in seinem Soldatenrecht auf sach- und personengemäße Behandlung (§§ 10, 12 SG) verletzt habe. Der Bundesminister der Verteidigung hat über diese Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden. Damit ist der Senat im Rahmen der §§ 17 ff WBO zur Entscheidung über diese Beschwerde dadurch zuständig geworden, daß der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt hat; die Befugnis des Bundesministers der Verteidigung zur Erledigung der Beschwerde ist durch die Einlegung der Untätigkeitsbeschwerde nicht erloschen (vgl. Prahm WBO § 17 Anm. V 1 Abs. 2). Die gegenteilige Ansicht übersieht, daß mit der an den Minister gerichteten Beschwerde nicht nur eine Rechtsentscheidung, sondern auch ein Verwaltungshandeln begehrt wird und daß letzteres niemals von einem Gericht ausgeübt werden kann. Die Pflicht einer Behörde oder Dienststelle zum Verwaltungshandeln kann nicht dadurch aufhören, daß diese Pflicht im Wege einer Untätigkeitsbeschwerde zum Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung gemacht wird. Andernfalls müßte bespielsweise die Haftung einer Dienststelle oder einer Behörde aus Amtspflichtverletzung aufhören, solange wegen Erfüllung dieser Amtspflicht eine Untätigkeitsbeschwerde beim Wehrdienstgericht anhängig ist.
Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Der Inspekteur hat dadurch, daß er dem Antragsteller von der Einladung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie nicht Kenntnis gab, seine Dienstpflicht verletzt. Der Grundsatz des § 27 Abs. 1 GGO, daß sich die Abteilungen des Ministeriums gegenseitig zu unterstützen haben, gilt sinngemäß auch für die Unterabteilungen. Diese Pflicht besteht sowohl dem Dienstherrn gegenüber wie dem zuständigen Sachbearbeiter. Dieser hat ein Recht darauf, in seiner Arbeit nicht dadurch gehindert oder gestört zu werden, daß ihm für seine Arbeit notwendige Kenntnisse oder Unterlagen vorenthalten werden, ganz abgesehen davon, daß in solcher Vorenthaltung auch eine persönliche Kränkung liegen kann. Für die Erfüllung dieser Pflicht hat der Abteilungsleiter als unmittelbarer dienstlicher Vorgesetzter auch auf Grund seiner Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) zu sorgen. Die Einladung bezog sich auf das Gebiet der Pharmazie, für das der Antragsteller als Unterabteilungsleiter unzweifelhaft zuständig war. Sie hatte nicht, wie der Inspekteur meint, einen nur ihn persönlich betreffenden Charakter, sie diente vielmehr offensichtlich der dienstlichen Unterrichtung und Kontaktnahme. Der Inspekteur mußte daher den Antragsteller von der Einladung verständigen lassen. Im übrigen blieb es seinem Ermessen überlassen, ob er den Antragsteller mitnehmen wollte. Die vollständige Außerachtlassung des Antragstellers mußte diesen gegenüber den Veranstaltern, mit denen er Kontakt hatte und kraft seiner Dienstpflicht pflegen mußte, kränkend bloßstellen. Die weiteren vom Antragsteller nur beispielsweise vorgetragenen Fälle zeigen, daß die zum Gegenstand der Beschwerde gemachte Übergehung des Antragstellers kein zufälliges Versehen war, wie es leicht überall vorkommen kann. Das wird deutlich aus der Art, wie die Beschickung des Kongresses in Teheran bearbeitet wurde. Der Inspekteur hatte pflichtgemäß zu entscheiden, wen er entsenden wollte, mußte aber dafür sorgen, daß der Antragsteller von der Einladung erfuhr, da es sich um einen Kongreß für Medizin undPharmazie handelte und da der Antragsteller bereits an einer diesen Kongreß vorbereitenden Zwischentagung teilgenommen hatte. Hätte der Inspekteur so verfahren, so wäre ihm auch bekannt geworden, daß der Antragsteller persönliche Beziehungen zu dem beim Kongreß anwesenden französischen Generalapotheker hatte, und dies hätte wahrscheinlich, wie auch der Inspekteur meint, Veranlassung gegeben, die Entsendung des Antragstellers vorzuschlagen. Auch die nicht vom Inspekteur selbst veranlaßten Übergehungen des Antragstellers bei dem Probeessen und bei der Geräteschau lassen erkennen, daß unter der Verantwortung des Abteilungsleiters InSan die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung der Unterabteilungen und zur Achtung der Person des Antragstellers als Unterabteilungsleiter II bewußt vernachlässigt wurde. Hinsichtlich der Aufforderung, ein Referat bei dem Apothekertag zu halten, kann es zwar nicht gebilligt werden, daß der Antragsteller dem Inspekteur bei dem mündlichen Vortrag am Morgen des 7.6.1961 nichts von dem Referat sagte. Dieser Verstoß rechtfertigte es aber nicht, die Beantwortung der ebenfalls eindeutig in den Aufgabenbereich des Unterabteilungsleiters II fallenden Einladung ohne seine Hinzuziehung zu erledigen. Der Inspekteur hätte den Antragsteller rechtzeitig über die Gründe der Ablehnung hören müssen. Dafür, daß eine Indiskretion des Antragstellers ernstlich zu befürchten war, liegt nichts vor.
Der Inspekteur hat mithin durch sein mit der Beschwerde angegriffenes Verhalten eine Dienstpflicht verletzt. Diese Verletzung greift, wie dargelegt, in Rechte des Antragstellers ein. Der Antragsteller hat auch ein Interesse daran, daß die Rechtswidrigkeit der von ihm mit seiner Beschwerde angegriffenen Maßnahme festgestellt wird.
Die Verletzung der Dienstpflicht war auch schuldhaft. Der Inspekteur mußte seine Pflicht, für eine Zusammenarbeit zwischen den Unterabteilungen zu sorgen, kennen und beachten, auch wenn diese Zusammenarbeit durch sachliche Differenzen und Verschiedenartigkeit der Persönlichkeiten schwierig war. Auch die Kränkung des Antragstellers, die in derÜbergehung bei der Einladung zum 15.6.1960 lag, mußte er erkennen und hat er erkannt. Der Senat mußte daher aussprechen, daß der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet ist, nach Maßgabe der WDO zu verfahren.
2.)
Bei der Entscheidung über die rechtzeitig eingelegte Beschwerde kann offenbleiben, wie die angefochtene "Versetzung" des Antragstellers auf eine nicht im Stellenplan vorhandene und auch nicht eingeplante Stelle rechtlich zu bezeichnen ist. Jedenfalls handelt es sich um eine den Tätigkeitsbereich des Antragstellers wesentlich verändernde neue dienstliche Verwendung, durch die der Antragsteller in seinem Persönlichkeitsbereich nachteilig betroffen wird, mithin um eine Maßnahme des BMVtdg, die gemäß § 1 WBO der Anfechtung unterliegt, sofern sie eine rechtswidrige Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO enthält.
Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der Dienstherr nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse, wobei die Abwägung des dienstlichen Interesses an der Versetzung und der Fürsorgepflicht für die persönlichen Belange des Soldaten in sein Ermessen gestellt ist. Ermessensentscheidungen können von den Gerichten nur darauf nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Die angefochtene Maßnahme mußte aufgehoben werden, weil der BMVtdg bei deren Erlaß die Grenzen seines Ermessens verkannt hat. Die Versetzung eines Soldaten im Interesse der reibungslosen und ordnungsmäßigen Zusammenarbeit mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten liegt an sich durchaus im Rahmen sachgerechter Ermessenserwägungen, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (WB 16/59, 1/60, 29/60). Es bedarf in solchen Fällen auch in der Regel nicht einer Untersuchung darüber, wer an dem die Zusammenarbeit störenden Reibungen die Schuld trägt. Wenn aber im Zusammenhang mit den dienstlichen Zerwürfnissen Dienstpflichtverletzungen des unmittelbaren Vorgesetzten zum Nachteil des Versetzten begangen worden sind, muß dies bei Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse zugunsten der Fürsorgepflicht berücksichtigt werden. Die Fürsorgepflicht gebietet unter solchen Umständen, daß eine erhebliche Benachteiligung des Betroffenen vermieden wird (vgl. hierzu BVerwG vom 15.8.1960 DVBl 60, S. 891 ff.).
Indem der BMVtdg bei Erlaß der angefochtenen Versetzungsverfügung das Verhalten des Inspekteurs gegenüber dem Antragsteller nicht berücksichtigte, verkannte er die ihm durch die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gezogenen Grenzen und handelte mithin ermessensfehlerhaft. Die Dienstpflichtverletzungen zum Nachteil des Antragstellers sind oben bereits erörtert. Die erhebliche Benachteiligung des Antragstellers durch die Änderung seines Tätigkeitsbereiches liegt auf der Hand. Die neue Verwendung des Antragstellers kommt einer behelfsmäßigen Beschäftigung gleich, da für seine Tätigkeit eine Planstelle weder vorhanden noch vorgesehen ist und nach Sachlage auch kaum bewilligt werden würde, jedenfalls nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Der Aufgabenkatalog ist ohne Hinzuziehung von Sachbearbeitern aus der Unterabteilung II vom Inspekteur allein entworfen worden. Die Behauptung des Antragstellers, daß Fachleute der Pharmazie den Katalog für unzulänglich im technischen Sinn erklärt hatten, konnte vom Inspekteur nicht entkräftet werden. Der Katalog ist auch praktisch nahezu bedeutungslos. Für eine planmäßige Auswertung der in- und ausländischen Literatur stehen keine Hilfskräfte zur Verfügung. Die Beantwortung von Fragen aus dem militärisch-pharmazeutischen Aufgabenbereich ist bisher nicht in befriedigender Weise verwirklicht worden. Die Schwierigkeiten, eine der bisherigen A 16-Stelle des Antragstellers als Unterabteilungsleiter entsprechende Stelle zu finden, sind nicht zu verkennen. Der BMVtdg hat aber damit, daß er den auf seinem Fachgebiet anerkannten und in einer auf diesem Gebiet bedeutenden Stelle einer Landesregierung tätig gewesenen Antragsteller nach den vorausgegangenen Geschehnissen vor Festlegung der neuen Aufgaben nicht anhörte und nicht alle Möglichkeiten ausschöpfte, welche diesem - beispielsweise durch Ausnutzung und Ausbau seiner Beziehungen zu Organisationen seines Fachgebietes im In- und Ausland - in etwa einen Ausgleich gewähren würden, das Maß an Fürsorge unterschritten, die er dem Antragsteller hätte zuwenden müssen, wenn dieser seine Stellung als Unterabteilungsleiter aus übergeordneten Gesichtspunkten verlieren mußte. Sollte sich eine andere planstellenmäßige Unterbringung als die angefochtene ausübergeordneten organisatorischen oder personalpolitischen Gründen nicht erreichen lassen, so wird letzten Endes freilich der Antragsteller es hinnehmen müssen, daß für denjenigen, der auf einem Spezialgebiet eine Spitzenstellung innehat, eine völlig gleichwertige Stellung kaum gefunden werden kann.
gez. Dr. Grünewald
gez. Dr. Krönig
gez. Albrecht
gez. Dr. Ostheide-Huster