Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1962, Az.: BVerwG I B 28.62
Anspruch auf Beiziehung von außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden Grundstücken; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 28.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.10.1961 - AZ: VGH V 589/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1962, 215
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt eine Änderung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes in der Form, daß zwei ihr gehörende Grundstücke in das Verfahren einbezogen werden. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie vorträgt, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu entscheiden, ob es zulässig ist, einen Grundbesitzer nur mit der Hälfte seines Grundbesitzes in das Verfahren einzubeziehen und damit den Wert des Verfahrens für ihn in Frage zu stellen. Der Grundsatz "gleiches Recht für jeden" sei verletzt. Das Flurbereinigungsgericht habe wesentliche Tatsachen übersehen, und seine Entscheidung enthalte Ermessensfehler.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1)
Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl.I S.17) - VwGO -.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat, muß das Revisionsgericht von den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es muß daher in diesem Zusammenhang das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt lassen.
Die Klägerin könnte mit ihrer Klage nur dann Erfolg haben, wenn sie einen gesetzlichen Anspruch darauf hätte, daß die Flurstücke ... und ... in das Verfahren einbezogen würden. Einen solchen Anspruch gibt aber das Flurbereinigungsgesetz nicht. Das Flurbereinigungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß die Festlegung der Flurbereinigungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - im Ermessen der Behörde liegt. Zwar lassen sich Fälle denken, in denen nur eine einzige Ermessensentscheidung der Behörde den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so daß der Ermessensraum derart zusammenschrumpft, daß der Grundstückseigentümer im praktischen Ergebnis einen Anspruch auf Beiziehung seines Grundbesitzes hat. So liegen die Dinge nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts jedoch nicht. Es hat im Gegenteil ausgeführt, daß die Beiziehung der beiden Grundstücke sogar zweckwidrig wäre.
Maßgebliche Richtlinie für die Ermessensausübung ist, daß der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht wird. Grundsätzliche Rechtsfragen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten, ergeben sich insoweit nicht. Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist die Verbesserung der Agrarstruktur in dem zu bereinigenden Gebiet und damit gleichzeitig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen der einzelnen Betriebe. Bei der Planung und der Abgrenzung des Gebietes muß in erster Linie auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der umzulegenden Flur abgestellt werden, so daß für das Gesamtverfahren der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Es ist zwar anzustreben, daß auch die einzelnen Betriebe mit ihrem gesamten Besitz in das Verfahren einbezogen werden und insoweit auch der Zweck der Flurbereinigung bestmöglich erreicht wird. Hieraus kann aber kein Anspruch hergeleitet werden, daß sämtliche Grundstücke eines Teilnehmers in jedem Fall der Flurbereinigung unterworfen werden müßten. Ein solcher Anspruch kann schon deshalb nicht bestehen, weil bei der oft starken Besitzzersplitterung eine sachgerechte Abgrenzung des Gebietes dann überhaupt nicht möglich wäre und damit in den meisten Fällen eine Flurbereinigung unmöglich gemacht würde. Ein Beteiligter, dessen Besitz nicht vollständig in dem zu bereinigenden Gebiet liegt, muß es daher hinnehmen, daß nur ein Teil in das Verfahren einbezogen wird. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin nicht.
Im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 FlurbG kann es sich also nur darum handeln, ob die Ermessensentscheidung in Widerspruch- zu der gesetzlichen Zielrichtung steht. Diese Rechtsfrage hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend beantwortet. Die Ermessenserwägungen als solche sind der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen und können daher auch eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
2)
In ihrem Vorbringen, das Flurbereinigungsgericht habe wesentliche Tatsachen übersehen und z.T. unzutreffende Feststellungen getroffen, könnte die Rüge mangelhafter Sachaufklärung erblickt werden (§ 86 VwGO). Aber auch insoweit besteht kein Anlaß, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Selbst wenn die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig unterstellt würden, könnte im Revisionsverfahren keine andere sachliche Entscheidung ergehen. Ob die Grenzen des Flurbereinigungsverfahrens in den Ortssetter hineinragen, ob das Grundstück ... der Klägerin nur teilweise in das Bauerwartungsland fällt, ob ihr Besitz den mittleren landwirtschaftlichen Betrieben gleichzusetzen ist, ob sie durch Erbgang weiteren Grundbesitz erhält und ob durch das hinter ihrem Haus liegende Grundstück ein Entwässerungsgraben läuft, ist für die Frage, ob sich die Behörde im Rahmen des gesetzlichen Ermessensrahmens gehalten hat, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Hering
Dr. Böhmer