Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1962, Az.: BVerwG I B 14.62
Verwaltungsprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abbruchsanordnung bzgl. eines in einem Außenbereich ohne Genehmigung gebauten Wochenendhauses; Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf nachträgliche Genehmigung eines Schwarzbaus; Verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Antrags auf Aussetzung oder Ruhen eines Verfahrens wegen erwarteterÄnderung der Rechtslage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 14.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 15078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.11.1961 - AZ: I A 33/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1962, 836 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1964, 568 (amtl. Leitsatz)
- Gemeinnutz.Wohn.Wes 1963, 198
- NJW 1962, 1170-1171 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger baute ohne Genehmigung ein Wochenendhaus in einem Gelände, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde Außenbereich ist. Die Klage auf nachträgliche Genehmigung und gegen die Abbruchanordnung war erfolglos. Das Berufungsgericht hat, wie in seinem Urteil ausgeführt, dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluß einer neuen Bauleitplanung, mit der die Gemeinde den Standort des Hauses in das Baugebiet einbeziehen wolle, nicht entsprochen, weil die Gemeinde noch nicht das förmliche Planungsverfahren eingeleitet habe und es bei der ablehnenden Stellungnahme "des Beklagten" zu dem zur Vorprüfung eingereichten Planentwurf noch ungeklärt sei, ob und wann die Gemeinde ihre Planungsabsicht verwirklichen könne, die Aussetzung also auf unabsehbare Zeit einen mit der gegenwärtigen Rechtslage unvereinbaren Schwebezustand schaffen würde.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmangels eingelegt. Er führt aus:
Das Berufungsgericht habe den Beschluß der Gemeinde, das Grundstück des Klägers als Baugebiet auszuweisen, nicht richtig bewertet. Auf die Bedeutung dieses Beschlusses komme es wegen des Aussetzungsantrages des Klägers an. Zu klären sei, ob der Beschluß nicht schon vor aufsichtsbehördlicher Genehmigung Bedeutung für das Verfahren habe, da auch das Bundesbaugesetz (§§ 14, 33) einem solchen Gemeindebeschluß schon vor der Genehmigung Rechtswirkungen beilege. Die Genehmigung stehe nicht dem beklagten Landkreise, auf dessen ablehnende Haltung das Berufungsurteil rechtsirrig hinweise, sondern der höheren Verwaltungsbehörde zu und liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern dürfe nur aus den in § 6 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes genannten Gründen versagt werden. Es würde dem Grundgedanken des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1957 (BVerwGE 5, 531) entsprechen, wegen des Beschlusses der Gemeinde das Prozeßverfahren bis zum Abschluß des Planungsverfahrens auszusetzen. Eine mögliche, dem Kläger günstige Rechtsentwicklung sei abzuwarten, um wirtschaftliche Werte zu erhalten. Die Ablehnung der Aussetzung sei ein revisibler Verfahrensmangel. Der Kläger behalte sich eine Ergänzung der Begründung vor.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Die Prüfung der Beschwerde ist auf diejenigen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift oder wenigstens innerhalb der Beschwerdefrist nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 3 a.a.O. dargelegt oder bezeichnet sind. Die Beschwerdefrist ist am Tage nach Eingang der Beschwerdeschrift abgelaufen. Später vorgetragene weitere Beschwerdegründe wären daher nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdevortrag ergibt keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.
Die neue Bauleitplanung der Gemeinde ist noch nicht in das vom Kläger in der Beschwerde angenommene Stadium gelangt. Nach den nicht angegriffenen, daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gemeinde bis jetzt nur den Entwurf eines neuen Flächennutzungsplanes, der allerdings das Grundstück des Klägers in das Baugebiet einbeziehen soll, dem Regierungspräsidenten zur Vorprüfung vorgelegt, ein förmliches Planungsverfahren aber noch nicht eingeleitet.
Daher kann noch nicht davon ausgegangen werden, daß die Gemeinde außer der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes (vorbereitenden Bauleitplanes) im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - auch bereits die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes (verbindlichen Bauleitplanes) beschlossen hätte. Folgerungen, wie§ 33 BBauG sie an einen Beschluß einer Gemeinde, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, knüpft, lassen sich für die Zulässigkeit des - bereits ohne Genehmigung durchgeführten - Vorhabens des Klägers in dem gegenwärtigen Verfahren noch nicht ziehen. Der Beschwerde sind auch keine Einwendungen dagegen zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in der Errichtung und dem Vorhandensein des umstrittenen Gebäudes einen Verstoß gegen den noch geltenden alten Flächennutzungsplan der Gemeinde und damit gegen das bisher bestehende örtliche Baurecht erblickt hat, Die Beschwerde wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht die auf das bisherige Recht abgestellte Endentscheidung erlassen hat, ohne entsprechend dem Aussetzungsantrag des Klägers eine mögliche, ihm günstige Rechtsentwicklung, nämlich eine ändernde Bauleitplanung abzuwarten.
Wegen unterlassener Aussetzung der Verhandlung wäre die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Nichtberücksichtigung des Aussetzungsantrages einen revisiblen Verfahrensmangel darstellen würde.
Die Ablehnung einer Aussetzung der Verhandlung ist, auch wenn sie ohne gesonderte Verlautbarung nur im Erlaß einer Endentscheidung zum Ausdruck kommt, eine selbständige Zwischenentscheidung. Derartige Zwischenentscheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Sie können daher nach§ 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO an sich auch nicht im Revisionsverfahren zur Nachprüfung gestellt werden. Indes geht es an, eine rechtswidrige Ablehnung der Aussetzung mit der Revision gegen die alsdann ergangene Endentscheidung als einen Verfahrensmangel in dem Sinne zu rügen, daß die Endentscheidung so, wie sie ergangen sei, auf diesem Mangel beruhe (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 24. Aufl., Anm. B zu § 548).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Aussetzungsantrag des Klägers begegnen insofern Bedenken, als es einen Anwendungsfall des§ 94 VwGO als an sich vorliegend angenommen hat. § 94 VwGO ermöglicht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Feststellung einer Verwaltungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, von dem die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Um eine solche feststellende Verwaltungsentscheidung handelt es sich hier auch dann nicht, wenn man mit dem Berufungsgericht die Bebaubarkeit eines Grundstücks als ein Rechtsverhältnis ansehen will. Eine Bauleitplanung, wie sie hier nach dem Wunsch des Klägers abgewartet werden soll, führt in ihrem Verlauf und mit ihrem Abschluß nicht zu feststellenden Verwaltungsentscheidungen, sondern zur Gestaltung des örtlichen Baurechts. Einen Rechtsstreit mit Rücksicht auf eine zu erwartende Rechtsänderung auszusetzen, ermöglicht § 94 VwGO nicht (s. zu dem entsprechenden § 148 ZPO: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. April 1949 [NJW 1949 S. 628], und Kammergericht, Urteil vom 8. August 1949 [NJW 1950 S. 29 [KG Berlin 08.08.1949 - 4 U 341/49]]).
Deckte somit § 94 VwGO den Wunsch des Klägers nach Aussetzung des Verfahrens nicht, so hätte das Berufungsgericht jedoch ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO in Erwägung ziehen können. Dazu hätte es des Einverständnisses des Beklagten bedurft. Daß das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuwirken, entschieden hat, stellt aber ebenfalls keinen revisiblen Verfahrensmangel dar. Die Entscheidung über ein etwaiges Ruhen des Verfahrens lag im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein revisibler Verfahrensmangel wäre nur festzustellen, wenn die Grenzen des Ermessens überschritten wären - was bei der Ablehnung nicht in Betracht kommt - oder wenn das Gericht sein Ermessen in einer dem Zweck der Ermessenseinräumung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hätte. Die Gründe, die das Berufungsgericht für die Ablehnung der Verfahrensaussetzung angeführt hat, schließen auch in bezug auf die Unterlassung einer Ruhensanordnung einen Ermessensfehler aus. Denn die Erwägungen, daß die - tatsächlich festgestellte - ablehnende Haltung des Regierungspräsidenten - nur irrtümlich ist einmal im Berufungsurteil statt seiner der beklagte Landkreis genannt - die Aussicht auf eine dem Kläger günstige neue Bauleitplanung als zu vage erscheinen lasse und daß die Dauer des Planungsverfahrens noch nicht abzusehen sei, sind sachgemäß. Sie lassen sich weder durch den Hinweis auf die beschränkten Möglichkeiten zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für einen Bauleitplan noch durch den Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 14. November 1957 (BVerwGE 5, 531) als rechtsirrig widerlegen. Zu den in § 6 Abs. 2 BBauG genannten ausschließlichen Versagungsgründen gehört u.a. eine Unvereinbarkeit des Planes mit den Zwecken der Bauleitplanung laut § 1 BBauG; es ist denkbar, daß die ablehnende Haltung des Regierungspräsidenten sich im gegenwärtigen Falle auf Gründe des §. 1 Abs. 5 BBauG stützen läßt. Die genannte Entscheidung des Senats vom 14. November 1957 behandelt den Fall einer abgeschlossenen Änderung des objektiven Baurechts, während hier eine nur mögliche künftige Rechtsänderung in Rede steht. Selbst wenn hinter jener Entscheidung des Senats die Auffassung stände, daß zur Erhaltung wirtschaftlicher Werte der Abbruch auch eines illegal errichteten Gebäudes so lange unterbleiben sollte, als noch Aussicht auf seine nachträgliche Legalisierung bestehe, ließe sich doch bei der Lage des gegenwärtigen Falles in der Ablehnung einer Ruhensanordnung kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts erblicken. Denn in welchem Maße wahrscheinlich und in wie naher Zeit zu erwarten eine nachträgliche Legalisierung sein müßte, um derartige Maßnahmen zu rechtfertigen, liegt jedenfalls im Ermessen des Gerichts.
Da der Beschwerdevortrag somit keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ergibt und eine etwaige Ergänzung der Beschwerde wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigungsfähig wäre, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lullies
Dr. Böhmer