Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1962, Az.: BVerwG III CB 4.62
Bestimmung der Anforderungen an eine Darlegung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 4.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.09.1961 - AZ: III A 96/61 L
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 62, 832
- NJW 1962, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 62, 295
Amtlicher Leitsatz
Die allgemeine Behauptung in der Beschwerdeschrift, die in der Klageschrift angebotenen Beweise seien nicht erhoben, insbesondere nicht alle Zeugen vernommen worden, reicht allein nicht aus, um einer, wesentlichen, zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, III. Kammer Lüneburg, vom 26. September 1961 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil wendet, ist unbegründet. Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtssache dargelegt noch wesentliche Verfahrensmängel, auf denen das klageabweisende Urteil beruhen könnte, aufgezeigt.
Die für die Ablehnung der vom Kläger begehrten Schadensfeststellung allein bedeutsame Frage, wer der Inhaber des im April 1945 von Kriegssachschaden betroffenen Fuhrunternehmens gewesen ist, ist ausschließlich nach den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten, ist also einer grundsätzlichen, auch für andere Fälle ähnlicher Art bedeutungsvollen Klärung nicht zugänglich. Die Auswirkung des oberlandesgerichtlichen Urteils auf die Beantwortung der genannten Frage gehört, da sie von der Auslegung und Würdigung des Urteilsspruchs abhängig ist, zu diesen besonderen Gegebenheiten, vermag also eine Grundsatzfrage nicht aufzuzeigen. Angesichts der zahlreichen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts im einzelnen aufgeführten Urkunden und anderen Unterlagen, die die Überzeugung des Gerichts, der Kläger sei im April 1945 nicht Eigentümer des Betriebsvermögens gewesen, begründet haben, brauchte sich das Verwaltungsgericht nicht gedrängt zu fühlen, die Beweisaufnahme noch weiter auszudehnen. Da das Verwaltungsgericht berechtigt war, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 VwGO), liegt darin, daß das Gericht eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich gehalten hat, kein wesentlicher Verfahrensmangel. Abgesehen davon entbehren die insoweit erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 1961, die allein fristgerecht erhoben sind, auch der genügenden Bestimmtheit. Mit der Angabe, daß die in der Klageschrift "angebotenen Beweise nicht voll durchgeführt" worden, insbesondere keine Zeugen vernommen worden seien, überläßt es der Beschwerdeführer dem zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen Gericht, im einzelnen zu ermitteln, welcher Sachverhalt und welche sich daraus ergebenden Verfahrensmängel von ihm gemeint werden. Das reicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aus (vgl. BVerwG II B 35.60, Beschluß vom 28. Oktober 1960 [NJW 1961 S. 425 = DÖV 1960 S. 957]; BVerwG VIII B 130.60, Beschluß vom 13. Dezember 1960 [DÖV 1961 S. 154 = ZBR 1961 S. 63]; BVerwG VIII CB 186.60, Beschluß vom 3. Januar 1961 und BVerwG VIII B 172.60, Beschluß vom 3. Juli 1961 [MDR 1961 S. 875]).
Da demgemäß weder die Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die nach Nr. 3 dieser Vorschrift vorliegen, hat das Verwaltungsgericht mit Recht davon abgesehen, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
II.
Die Revision ist unzulässig, weil der Kläger wesentliche Verfahrensmängel, die allein die Zulässigkeit zu begründen geeignet wären (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 1 Halbs. 2 LAG), nicht schlüssig gerügt hat. Dem Kläger, der mit seinem Prozeßbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auf die das Urteil erging, hätte es freigestanden, die ihm notwendig erscheinenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen, um einen Gerichtsbeschluß über sie herbeizuführen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Sah der Kläger hiervon ab und verhandelte zur Sache, ohne die bisher unterlassene Beweiserhebung zu bemängeln, kann er sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf diese Unterlassung nicht mehr berufen (vgl. BVerwG III C 133.57, Urteil vom 12. Februar 1959 [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099 = DÖV 1959 S. 349]). Die demnach unzulässige Revision ist zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Freiherr von Stein