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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1962, Az.: BVerwG VII C 68.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 68.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.1954 - AZ: IV A 1097/53

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 317 - 326
  • AS 13, 317
  • BB 1962, 312
  • BayVbl 1962, 183
  • DB 1962, 1371 (Kurzinformation)
  • DVBl 1962, 608 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1962, 1995
  • JR 1963, 34
  • JuS 1964, 437
  • MDR 1962, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1962, 655

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1954 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der im Jahre 1901 geborene Kläger arbeitete nach dem Besuch der Volksschule in den Jahren 1915 bis 1923 als Hilfsarbeiter in Eisenwerken. Anschließend war er vom März 1923 bis zum Ende des Jahres 1925 in einem Steinmetzbetrieb tätig. Ohne eine Lehrlingsausbildung durchgemacht oder die Gesellen- oder Meisterprüfung im Steinmetzhandwerk abgelegt zu haben, ließ er sich am 1. Januar 1926 zusammen mit dem Steinmetz B. in St. als Steinmetz nieder. Im Oktober 1928 machte er sich in B. selbständig, mußte den Betrieb jedoch im November 1934 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten schließen. Nach längerer Arbeitslosigkeit war er bis 1946 bei den Hydrierwerken tätig und übernahm dann die Werkstatt des inzwischen verstorbenen Steinmetz B. in St.. Er erhielt von der Handwerkskammer in Düsseldorf eine befristete Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit der Auflage, die Meisterprüfung bis zum 1. Juli 1947 nachzuholen. Obwohl die hierfür gesetzte Frist zweimal - zuletzt bis zum 31. Dezember 1949 - verlängert worden war, legte er die Meisterprüfung nicht ab. Ende 1949 gab er den Betrieb in St. auf und wurde in der Handwerksrolle in Düsseldorf gelöscht. Inzwischen hatte er im Juli 1949 einen Zweigbetrieb in B. angemeldet, wo er seit Januar 1950 ausschließlich arbeitete. Sein am 30. Januar 1950 bei der hierfür zuständigen Handwerkskammer Münster gestellter Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle wurde durch Bescheid der Handwerkskammer vom 24. Januar 1952 abgelehnt. Daraufhin beantragte er am 10. Juli 1952, ihm eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Auch diesen Antrag lehnte die Handwerkskammer durch Bescheid vom 31. Juli 1952 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der beklagte Regierungspräsident durch Bescheid vom 6. November 1952 mit der Begründung zurück, er könne den Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung nicht als erbracht ansehen, habe auch berücksichtigen müssen, daß der Kläger der ihm früher von der Handwerkskammer in Düsseldorf gemachten Auflage, die Meisterprüfung nachzuholen, nicht nachgekommen sei.

2

Inzwischen hatte das Ordnungsamt der Stadt B. durch Verfügung vom 24. Juni 1952 dem Kläger die selbständige Ausübung des Steinmetzhandwerks untersagt, weil er nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Nachdem die Handwerkskammer Münster die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle am 31. Juli 1952 abgelehnt hatte, wies der beklagte Regierungspräsident durch Bescheid vom 16. Oktober 1952 auch die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des Ordnungsamtes der Stadt B. zurück. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde vom Landesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

3

Der Kläger erhob die Anfechtungsklage ferner auch mit dem Antrage, den Bescheid der Handwerkskammer Münster vom 31. Juli 1952 und den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 6. November 1952 aufzuheben. Dieser Klage gab das Landesverwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies sie ab. In der Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt: Da der Kläger mit seiner Klage die Erteilung der Ausnahmebewilligung erstrebe, handle es sich um eine Vornahmeklage. Das Berufungsgericht habe daher seiner Beurteilung die im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretene Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - zugrunde legen müssen. Der Kläger könne seine Eintragung in die Handwerksrolle nicht auf Grund des § 112 HandwO beanspruchen; denn er sei zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch nach den bis dahin geltenden Vorschriften zur selbständigen Ausübung des Steinmetzhandwerks nicht berechtigt gewesen. Da er die Meisterprüfung nicht abgelegt habe, kenne er seine Eintragung in die Handwerksrolle nur unter den in § 7 Abs. 2 HandwO vorgesehenen Voraussetzungen beanspruchen. Hiernach müsse er die zur selbständigen Ausübung seines Handwerks als stehendes Gewerbe notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Außerdem müßten in seiner Person ausreichende Gründe vorliegen, die den Erlaß der Meisterprüfung rechtfertigten. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. - Zunächst liege hier ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO, an dessen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden müßten, nicht vor. Der Kläger habe weder eine ordnungsgemäße Lehrzeit durchgemacht noch die Gesellenprüfung bestanden. Er sei auch der ihm im Jahre 1946 bei Erteilung der Ausnahmebewilligung gemachten Auflage, die Meisterprüfung nachzuholen, nicht nachgekommen. Er versuche vielmehr, mit unlauteren Mitteln die Meisterprüfung zu umgehen. Dazu dürfe die Anwendung des § 7 Abs. 2 HandwO keine Handhabe bieten. In jedem Fall müsse der Kläger den Nachweis erbringen, daß er die erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten besitze. An dieser Nachweis müßten in seinem Fälle besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die er überall nach Eröffnung eines selbständigen Betriebes geraten sei, ließen von vornherein die Vermutung aufkommen, daß seine geschäftlichen Mißerfolge auf mangelhaftes fachliches Können zurückzuführen seien.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er rügt, das Berufungsgericht habe seine fachliche Befähigung zu Unrecht verneint, indem es nur die zu seinen Ungunsten sprechenden, nicht aber die zu seinen Gunsten lautenden Beurteilungen berücksichtigt und damit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint, obschon der Beklagte selbst anerkannt habe, daß hier unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse ein Härtefall gegeben sei.

5

Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf das Berufungsurteil entgegengetreten.

6

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

7

I.

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Kläger mit seiner Klage auf Aufhebung der ihm erteilten ablehnenden Bescheide der Sache nach zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der nachgesuchten Ausnahmebewilligung erstrebt und daß deshalb über die Berufung unter Zugrundelegung der zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts bestehenden Sach- und Rechtslage, d.h. hier unter Anwendung der Vorschriften der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - zu befinden war.

8

II.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Verlangen des Klägers auf Eintragung in die Handwerksrolle nicht schon auf Grund des § 112 HandwO entsprochen werden konnte, demzufolge die bei Inkrafttreten der Handwerksordnung - d.h. am 24. September 1953 - "vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bestehen bleibt". Ob am 24. September 1953 eine solche Berechtigung zugunsten des Klägers bestand, richtete sich nach dem bis zum Ablauf des 23. September 1953 in Nordrhein-Westfalen geltenden Reicht, d.h. der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1933 (BGBl. I S. 15) - 3. HandwVO -, die insoweit im Bereich der ehemaligen britischen Besatzungszone nach § 27 der Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 (GVBl. NW 1947 S. 21) bis zum Inkrafttreten der Handwerksordnung vom 17. September 1953 anzuwenden war. Da der Kläger zur Zeit des Inkrafttretens dieser Handwerksordnung weder die Meisterprüfung bestanden hatte noch im Besitz einer Ausnahmebewilligung war, also damals die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Berufsausübung als selbständiger Handwerker nach den §§ 1 und 3 der 3. HandwVO nicht erfüllte, hätte seine Berechtigung zu einer solchen Berufsausübung nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung bejaht werden können. Auch diese Möglichkeit entfiel, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Kläger seinen früheren Gewerbebetrieb bereits im November 1934 geschlossen hatte.

9

III.

Da mithin die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle auf Grund einer früher erworbenen Berechtigung ausscheidet, kann er eine solche Eintragung nur nach Maßgabe der hierfür allgemein geltenden Grundsätze erreichen.

10

Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß § 7 HandwO für die Eintragung in die Handwerksrolle, die nach § 1 des Gesetzes zwingende Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist, zwei Wege eröffnet. Sie stimmen darin überein, daiB in beiden Fällen die erforderliche fachliche Befähigung unerläßliche Voraussetzung für eine solche Eintragung bildet. Sie unterscheiden sich voneinander im wesentlichen insofern, als der Nachweis dieser Befähigung in verschiedener Weise geführt werden kann. Im Regelfälle soll dies durch Ablegung der Meisterprüfung geschehen, der ein im einzelnen im Gesetz vorgezeichneter Ausbildungsgang vorauszugehen hat. In Ausnahmefallen kann der Befähigungsnachweis auch in anderer geeigneter Weise geführt werden.

11

1.

Im Vordergrund steht aber in jedem Falle das Erfordernis des Befähigungsnachweises: Wer in die Handwerksrolle eingetragen werden will, kann das nur dann erreichen, wenn er die für eine einwandfreie Handwerksausübung erforderliche Befähigung besitzt. Diese Befähigung des einzelnen Handwerkers ist die unentbehrliche Grundlage, um den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks zu sichern, deren Erhaltung die in der Handwerksordnung getroffene Berufsregelung dient. Diese Berufsregelung ist gerade unter diesen Gesichtspunkten in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (NJW 1961 S. 2011 = DVBl. 1961 S. 818 = JZ 1961 S. 701 = DÖV 1961 S. 861 = Gew.Arch. 1961 S. 157) als ein beachtliches Anliegen des unter wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten der Förderung würdigen Handwerksstandes anerkannt worden, dem der Gesetzgeber Rechnung tragen konnte, ohne damit die Grundrechte des Einzelnen, insbesondere das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der freien Berufswahl, in verfassungswidriger Weise zu beeinträchtigen.

12

a)

Eine solche Beeinträchtigung hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch insoweit verneint, als die Handwerksordnung den Ausbildungsgang und die Anforderungen bezüglich der ihn abschließenden Meisterprüfung und des damit in der Regel zu erbringenden Befähigungsnachweises regelt. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung setzt nach § 41 HandwO voraus, daß "der Prüfling die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemein-theoretischen Kenntnisse besitzt". Wenn hiernach eine "meisterhafte" Beherrschung der in dem jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten erwartet werden muß, so dürfen die insoweit zu stellenden Anforderungen, wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, nicht dahin überspannt werden, daß außergewöhnliche, das allgemeine handwerkliche Niveau weit übersteigende Leistungen verlangt werden; jedoch muß in jedem Falle erwartet werden, daß der Bewerber "imstande ist, die gebräuchlichen Arbeiten selbständig nach den allgemeinen handwerklichen Grundsätzen werkgerecht auszuführen". Um als selbständiger Handwerker seinen Betrieb einwandfrei leiten zu können, bedarf er auch entsprechender kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und allgemein-theoretischer Kenntnisse und muß deshalb, wie auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, die erforderlichen Grundlagen dieser Wissensgebiete ebenfalls beherrschen.

13

b)

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1959 (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) ausgesprochen, daß auch derjenige, der ohne Ablegung der Meisterprüfung mit Hilfe einer Ausnahmebewilligung seine Eintragung in die Handwerksrolle erreichen will, grundsätzlich etwa die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen muß, wie sie von einem Berufsbewerber verlangt werden müssen, der die Meisterprüfung mit Erfolg bestehen will. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann es angesichts der eindeutigen in § 7 Abs. 2 HandwO getroffenen Regelung nicht der Sinn der Ausnahmebewilligung sein, durch eine erhebliche Erleichterung der fachlichen Anforderungen unqualifizierten Bewerbern den Weg zur selbständigen Ausübung des Handwerks zu eröffnen. Derartige Erleichterungen, die ein Absinken des handwerklichen Leistungsstandes unter ein in jedem Falle zu wahrendes Mindestniveau zur Folge haben würden, können einem Berufsbewerber auch nicht aus sozialen Gründen zugebilligt werden. Das gilt auch für die in dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (zu Nr. 4172 der Drucksachen des Deutschen Bundestages - 1. Wahlperiode 1949 - S. 7) bei der Erörterung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Personenkreises erwähnten, vom Schicksal besonders hart betroffenen Gruppen, wie u.a. die Heimatvertriebenen, die Sowjetzonenflüchtlinge und die Spätheimkehrer. Vielmehr wird in den den besonderen Belangen dieser Personengruppen gewidmeten Spezialgesetzen den Angehörigen dieser Gruppen eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Berufszulassung nur unter der Voraussetzung zugesichert, daß sie die persönlichen Voraussetzungen für eine solche Berufszulassung erfüllen, insbesondere die Befähigung oder fachliche Eignung nachweisen. Insoweit kann auf § 69 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), auf § 7a Abs. 3 des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) und schließlich auch auf die auf ähnlichen Erwägungen beruhende Vorschrift des § 37 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) verwiesen werden.

14

c)

Der erkennende Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 5. Mai 1959 (BVerwGE 8,287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) auch bereits gewisse Hinweise zu der Frage, gegeben, wie der Befähigungsnachweis im Falle des § 7 Abs. 2 HandwO auf andere Weise als durch Ablegung einer Meisterprüfung geführt werden soll. Sofern es sich um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an solche Berufsbewerber handelt, die nicht den in der Handwerksordnung vorgesehenen Ausbildungsgang durchlaufen, sondern ihre Kenntnisse "durch den Besuch von technischen Hochschulen, anerkannten höheren technischen Lehranstalten oder anerkannten Fachschulen oder höheren Fachschulen" erworben haben oder "als Unselbständige im Handwerk oder in der Industrie in entsprechenden verantwortlichen Stellungen tätig gewesen sind" (so wiederum der bereits an früherer Stelle genannte Ausschußbericht), werden sich in vielen Fällen keine besonderen Schwierigkeiten für die Beurteilung ergeben, ob der Bewerber den erforderlichen fachlichen Voraussetzungen genügt. Nicht selten wird aber eine solche Beurteilung nur durch eine Überprüfung des Bewerbers und seiner bisherigen Tätigkeit möglich sein. Der erkennende Senat hat hierzu in der zuvor genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß es nicht im Sinne des Gesetzes liegen könne, einen solchen Bewerber, namentlich wenn er bereits in vorgerücktem Alter steht, einer schulmäßigen Prüfung nach Art einer Meisterprüfung zu unterwerfen. Vielmehr wird in solchen Fällen in einer zwangloseren Form versucht werden müssen, das richtige Bild über die Befähigung des Bewerbers zu gewinnen. Daß eine solche Überprüfung eine objektive, nur von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Beurteilung zum Ziele haben und daß auch die Auswahl der Prüfer eine Gewähr hierfür bieten muß, versteht sich von selbst. Der Senat glaubt gleichwohl hierauf hinweisen zu sollen, weil er aus verschiedenen ihm zur Entscheidung vorliegenden Streitfällen den Eindruck gewonnen hat, daß gegenüber solchen Bewerbern, die ihre Eintragung in die Handwerksrolle nicht über den in der Handwerksordnung vorgesehenen Ausbildungsgang und die ihn abschließende Meisterprüfung, sondern auf Grund einer Ausnahmebewilligung erreichen wollen, eine gewisse Voreingenommenheit bestehen mag, die sie etwa als Außenseiter oder gar als unerwünschte Mitglieder des Handwerksstandes erscheinen lassen könnte. Eine solche Einstellung läßt sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. Die Handwerksordnung sieht neben der den Regelfall bildenden Meisterprüfung ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Nachweis der für die selbständig Handwerksausübung erforderlichen Befähigung auch auf andere geeignete Weise zu erbringen. Daraus folgt, daß die Überprüfung eines Bewerbers um eine Ausnahmebewilligung in einer jeweils dem Einzelfalle angepaßten angemessenen Art und Weise vorgenommen und dabei stets sein bisheriger beruflicher Werdegang in sachlicher Weise berücksichtigt werden muß.

15

Weist der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die erforderliche fachliche Befähigung nach, so hat er, soweit es auf seinen Leistungsstand ankommt, nach dem Gesetz den gleichen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle wie der, der die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat. Daß er nicht - wie der letztere - den Meistertitel führen darf (§ 46 HandwO) und auch nicht ohne weiteres zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist (§ 18 HandwO), ändert - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 207 [209]) dargelegt hat - nichts daran, daß die Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund einer Ausnahmebewilligung den Eingetragenen in gleicher Weise wie den auf Grund der Meisterprüfung eingetragenen Handwerksmeister zur Ausführung aller im Rahmen des jeweiligen Handwerks anfallenden Arbeiten legitimiert. Ausschlaggebend ist allein das für eine einwandfreie selbständige Handwerksausübung erforderliche Ausmaß der Befähigung, gleichviel auf welchem Wege sie erwerben und in welcher Weise sie nachgewiesen wird.

16

d)

Wie der Senat aus dem ihm in zahlreichen Streitsachen vorliegenden umfangreichen Material ersehen konnte, treten an die für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Stellen bisweilen Bewerber heran, die den in der Handwerksordnung vorgesehenen Ausbildungsgang noch nicht soweit abgeschlossen haben, daß sie sich bereits mit sicherer Aussicht auf Erfolg der Meisterprüfung stellen konnten, die aber aus besonderen Gründen - etwa weil der Sohn den Handwerksbetrieb des plötzlich berufsunfähig gewordenen Vaters sofort übernehmen soll, oder weil dem Bewerber eine einmalig günstige Gelegenheit geboten wird, sich durch eine nicht aufschiebbare Übernahme eines Handwerksbetriebes eine selbständige Existenzgrundlage zu schaffen - auf beschleunigte Eintragung in die Handwerksrolle mit Hilfe einer Ausnahmebewilligung Wert legen. Die für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörden stehen alsdann vor der Frage, wie sie in derartigen Fällen den Wünschen solcher Bewerber gerecht werden können, ohne dabei die gesetzlichen Vorschriften zu verletzen. Sie haben in diesen Fällen vielfach den Weg einer zunächst befristeten Ausnahmebewilligung gewählt, die in § 8 Abs. 2 HandwO ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Handhabung ist aber nur dann mit dem Gesetz vereinbar, wenn der Berufsbewerber in der Ausbildung so weit fortgeschritten ist, daß ihm die selbständige Führung des Handwerksbetriebes auf befristete Zeit unbedenklich anvertraut und erwartet werden kann, daß er sich die ihm für den vollen Befähigungsnachweis noch fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten in begrenzter Zeit aneignen kann. Die Behörden pflegen ein solches Entgegenkommen durch Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung mit der Auflage zu verbinden, daß innerhalb der gewährten Frist der Nachweis der vollen Befähigung geführt werden muß. Ein solches Verlangen ergibt sich zwangsläufig aus dem Gesetz, das auch für die Ausnahmebewilligung grundsätzlich etwa die gleiche Befähigung voraussetzt, wie sie auch in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muß, so daß ohne diesen Befähigungsnachweis eine befristet erteilte Ausnahmebewilligung auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden kann. Es erscheint dem Senat jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn eine solche Auflage in der Weise erteilt wird, daß der - der Sache nach ohne weiteres erforderliche - Befähigungsnachweis nur durch Ablesung der Meisterprüfung zu führen sei. Vielmehr muß es die Behörde, wenn sie es vertreten zu können glaubt, die Eintragung in die Handwerksrolle in Abweichung von dem Regelfälle ohne Ablegung der Meisterprüfung und ohne den vollen Befähigungsnachweis befristet im Wege der Ausnahmebewilligung zu erteilen, dem befristet eingetragenen Handwerker überlassen, ob er den für die Aufrechterhaltung dieser Eintragung auf die Dauer erforderlichen Nachweis der vollen Befähigung durch Nachholung der Meisterprüfung oder auf eine andere geeignete Weise führen will. Dabei muß insbesondere berücksichtigt werden, daß ein Handwerker, der auf Grund einer befristeten Ausnahmebewilligung die selbständige Leitung eines Handwerksbetriebes übernimmt, in aller Regel gewissen Anfangsschwierigkeiten, wie sie sich häufig in jungen Betrieben ergeben, gegenüberstehen wird, die gerade in der ersten Zeit nach der Betriebsübernahme einen verstärkten persönlichen Einsatz erfordern, und daß ihm in dieser Anlaufperiode vielfach die Zeit und auch die Mittel fehlen werden, namentlich an auswärts stattfindenden Meisterkursen teilzunehmen. In jedem Falle muß sich aber sowohl der Bewerber, der sich um eine solche nur vorläufige und deshalb Befristete Ausnahmebewilligung bemüht, wie auch die Behörde, die sie zu erteilen hat, darüber im klaren sein, daß es sich hierbei nicht um eine Dauerlösung, sondern um eine vorläufige Maßnahme handelt, die nach dem die Berufsregelung im Handwerk beherrschenden Leistungsprinzip auf die Dauer nur aufrechterhalten werden kann, wenn innerhalb begrenzter Frist der volle Befähigungsnachweis, wie ihn die Handwerksordnung erfordert, - gleichviel in welcher Weise - erbracht wird.

17

2.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung der Meisterprüfung soll, wie das Gesetz besagt, "in Ausnahmefällen" erfolgen. Die bisherige Rechtsprechung ging überwiegend davon aus, dem Gesetz sei zu entnehmen, daß die Erteilung einer Ausnahmebewilligung neben dem zuvor im einzelnen erörterten Erfordernis der fachlichen Befähigung weiterhin die Feststellung besonderer Umstände voraussetze, die es rechtfertigten, ausnahmsweise von der Ablegung der Meisterprüfung abzusehen. Dabei war weiterhin davon auszugehen, daß diese beiden Voraussetzungen - d.h. der Befähigungsnachweis und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes - etwa das gleiche Gewicht hätten, so daß bei der Verneinung eines Ausnahmetatbestandes die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung ohne weiteres entfiele, ohne daß die Frage der fachlichen Befähigung überhaupt geprüft zu werden brauchte. Dabei wurde bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben sei, in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - ein verhältnismäßig strenger Maßstab angelegt. Hieran kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 nicht mehr festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im letzten Abschnitt der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß die von ihm grundsätzlich als unbedenklich anerkannte Beschränkung des Rechts der freien Berufswahl, der der angehende Handwerker durch den in der Handwerksordnung vorgeschriebenen mehrjährigen mit der Meisterprüfung abschließenden Ausbildungsgang unterworfen wird, gerade durch die in § 7 Abs. 2 HandwO eröffnete Möglichkeit gemildert und auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß zurückgeführt werde. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht weiterhin zum Ausdruck gebracht, daß nur eine großzügige Handhabung bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben sei, dem dem Schutz des einzelnen dienenden Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werde, und dabei betont, "dem Bestreben des Gesetzes, den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks zu erhalten und zu fördern, laufe eine weite Auslegung des Begriffs der Ausnahmefälle nicht zuwider, weil ein Berufsbewerber in jedem Falle die zur selbständigen Ausübung seines Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen" müsse. Diese Ausführungen in der Begründung der Entscheidung stehen mit dem Inhalt der eigentlichen Entscheidungsformel in einem so engen sachlichen und gedanklichen Zusammenhang, daß ihnen die gleiche verbindliche Kraft zukommen muß wie der Entscheidungsformel selbst.

18

Der Gesetzgeber hat - wie es in dem bereits mehrfach erwähnten Ausschußbericht heißt - nach sorgfältigen Überlegungen bewußt davon abgesehen, einen "Katalog" der Ausnahmefälle aufzustellen, in denen auf Grund eines in anderer geeigneter Weise geführten Befähigungsnachweises ein Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle auch ohne Ablegung der Meisterprüfung anerkannt werden soll. Dabei hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß bei der Vielgestaltigkeit der Lebensumstände eine erschöpfende Aufzählung der zu berücksichtigenden Tatbestände in einem "Katalog" schlechthin unmöglich wäre. Der Ausschuß hat sich deshalb in seinem Bericht darauf beschränkt, gewisse Hinweise und Richtlinien für die praktische Handhabung zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu grundsätzlich ausgesprochen, Ausnahmefälle seien "mindestens dann anzunehmen, wenn es eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde, einen Berufsbewerber auf den Nachweis seiner fachlichen Befähigung durch Ablegung der Meisterprüfung zu verweisen", dabei aber betont, ob das der Fall sei, lasse sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Anhand einiger Beispiele hat das Bundesverfassungsgericht aber mit Nachdruck betont, daß von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung - den Befähigungsnachweis stets vorausgesetzt - nicht engherzig Gebrauch gemacht werden sollte, zumal eine großzügige Praxis dem Ziele der Handwerksordnung entgegenkäme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.

19

Die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte werden hieraus als Ergebnis die Folgerung zu ziehen haben, daß bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, die Frage des Befähigungsnachweises stets im Vordergrund zu stehen hat und deshalb an erster Stelle zu prüfen ist, und daß bei nachgewiesener Befähigung in der Beurteilung des Ausnahmefalles nicht engherzig verfahren werden darf.

20

IV.

Aus diesen allgemeingültigen Grundsätzen ergibt sich für die Entscheidung des hier zur Erörterung stehenden Streitfalles folgendes:

21

1)

Das Berufungsgericht hat die Befähigung des Klägers mit der Begründung verneint, die finanziellen Schwierigkeiten, in die er überall nach Eröffnung eines selbständigen Betriebes geraten sei, ließen von vornherein die Vermutung aufkommen, daß seine geschäftlichen Mißerfolge auf mangelhaftes fachliches Können zurückzuführen seien. Diese Feststellungen reichen - auch unter Berücksichtigung des beruflichen Werdeganges des Klägers - nicht aus, um die Frage, ob er die nach § 7 Abs. 2 HandwO erforderliche fachliche Befähigung besitzt, mit Sicherheit zu verneinen. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht sich ein abgerundetes Bild über die Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers verschaffen und ihn gegebenenfalls zu diesem Zweck unter Berücksichtigung seiner bisherigen Arbeitsergebnisse überprüfen lassen müssen. Dabei wird besonders darauf Bedacht zu nehmen sein, daß mit dieser Nachprüfung nur unbefangene Persönlichkeiten betraut werden, da aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen zu erkennen ist, daß von der Kreishandwerkerschaft kaum eine vorurteilsfreie Beurteilung, wird erwartet werden können und daß auch die über die Kreishandwerkerschaft vorgelegte Begutachtung durch einen Sachverständigen, die sich auf ohne Zuziehung des Klägers vorgenommene Ermittlungen stützt, keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Beurteilung bilden kann. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß die fachliche Befähigung des Klägers in den bei den Akten befindlichen Äußerungen zweier Obermeister durchaus unterschiedlich bewertet werden ist.

22

Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß eine ausreichende fachliche Befähigung des Klägers nicht gegeben sei, so würde es bei der Abweisung der Klage verbleiben müssen.

23

2)

Im anderen Falle würde sie hingegen Erfolg haben müssen. Denn bei nachgewiesener ausreichender Befähigung würde dem Kläger die Ausnahmebewilligung nicht mehr mit der Begründung versagt werden können, hier liege kein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO vor, nachdem ihm die Handwerkskammer - die zu dieser Zeit nach Art. II § 2 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2046) in Verbindung mit § 30 der bereits an früherer Stelle genannten Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 (GVBl. NW 1947 S. 21) zuständig war - bereits im Jahre 1946 eine Ausnahmebewilligung erteilt hatte, auf Grund deren der Kläger bis gegen das Ende des Jahres 1949 als selbständiger Handwerker tätig gewesen ist, der sich im Steinmetzhandwerk bereits 2 3/4 Jahre hindurch unselbständig und, soweit die Akten erkennen lassen , 15 3/4 Jahre hindurch selbständig betätigt und nunmehr bereits das 60. Lebensjahr überschritten hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, auf 5.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Schmidt
Dr. Mühl