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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1962, Az.: BVerwG VIII C 506.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 506.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.09.1959 - AZ: II OVG A 68/58

Fundstelle

  • RzW 1962, 379

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 11 Abs. 2 BWGöD ermöglicht nur eine Erhöhung des Ruhegehalts des Geschädigten.

  2. 2.

    Niedersächsische Polizeivollzugsbeamte, die wegen verfolgungsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, haben keinen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs nach § 229 des Niedersächsischen Beamtengesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der ... Oktober 1902 geborene Kläger wurde 1933 als Polizeihauptwachtmeister aus Verfolgungsgründen entlassen. Nach dem staatlichen Zusammenbruch wurde er im öffentlichen Dienst wiederverwendet und 1949 als Polizeimeister in Niedersachsen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im Wege der Wiedergutmachung erhielt er 1952 die Rechtsstellung eines Polizeiobermeisters. Am 31. Dezember 1952 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte hat das Ruhegehalt, das der Kläger seit seinem Eintritt in den Ruhestand laufend bezieht, in Höhe von 75 v.H. aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 b RBesO festgesetzt.

2

Im Mai 1956 beantragte der Kläger, ihm Wiedergutmachung durch Einräumung der Rechtsstellung eines Polizeihauptmeisters und eine Abfindung in Höhe des Sechsfachen seiner Dienstbezüge des letzten Monats zu gewähren. Der Niedersächsische Minister des Innern lehnte den Antrag auf Einräumung der Rechtsstellung eines Polizeihauptmeisters ab. Dagegen erhob der Kläger Klage, über die noch nicht entschieden ist.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Zahlung der begehrten Abfindung durch Bescheid und Widerspruchsbescheid ab.

4

Der Kläger hat mit der Klage beantragt,

seinem Antrag auf Zahlung der Abfindung zu entsprechen.

5

Seine Klage und seine Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

6

Mit der Revision erstrebt der Kläger eine Entscheidung nach seinem Sachantrag; er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nach § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassen, weil die Klage, über die es entschieden hat, eine solche "aus dem Beamtenverhältnis" ist. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger als Beamter auf Lebenszeit in der ihm durch die Wiedergutmachung zugewiesenen Rechtsstellung eines Polizeiobermeisters dem Beamtenrecht in der gleichen Weise und mit den gleichen Rechtswirkungen unterworfen war wie jeder andere Beamte des Landes Niedersachsen und daß er sich zur Begründung seines Anspruchs u.a. auf seine Zurruhesetzung und auf beamtenrechtliche Vorschriften beruft. Der beamtenrechtliche Charakter des geltend gemachten Anspruchs wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nach der Ansicht des Klägers bei der Entscheidung auch wesentlich auf die Auslegung von Vorschriften des Wiedergutmachungsrechts ankommt. Nach § 127 Abs. 2 BRRG ist somit zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht, wobei unter Rechtsnorm auch Vorschriften des Landesrechts zu verstehen sind. Da der. Kläger eine Leistung begehrt, ist für die Entscheidung der Sachverhalt und das Recht zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht maßgebend (vgl. hierzu Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. III 2 zu § 108 VwGO).

9

Dem Kläger steht der Anspruch auf die Abfindung nicht zu, selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß seine Dienstunfähigkeit, derentwegen er 1952 in den Ruhestand versetzt worden ist, die adäquate Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist. Vorschriften über eine Abfindung bei der Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbeamten in Niedersachsen enthält das Niedersächsische Beamtengesetz - NBG - vom 14. Juli 1960 (NGVBl. S. 145), das am 1. September 1960 in Kraft getreten ist. Es hat die einschlägigen Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten (Altersgrenzengesetz) in der Fassung vom 30. Juni 1955 (NGVBl. S. 207) - das zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft war - aufgehoben und die bisherige Regelung nur mit geringen sachlichen Änderungen übernommen. Die Änderungen sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht wesentlich. Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz ist die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte das vollendete 60. Lebensjahr (§ 228 Abs. 1 NBG). Der Polizeivollzugsbeamte tritt mit Ablauf des auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden 31. März oder 30. September in den Ruhestand (§ 228 Abs. 2 Satz 1 NBG). Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, der nach § 228 Abs. 2 NBG vor Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand tritt, erhält neben dem Ruhegehalt als zusätzliche Versorgungsleistung einen einmaligen Ausgleich, und zwar grundsätzlich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 229 NBG). Voraussetzung für die Gewährung des Ausgleichs ist danach, daß der Polizeivollzugsbeamte das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zum Ablauf des auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden 31. März oder 30. September im aktiven Beamtenverhältnis gewesen ist. Der Kläger erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen (das 60. Lebensjahr vollendet er am 25. Oktober 1962). Deshalb rechtfertigen die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes allein seinen Anspruch nicht.

10

Der Kläger meint, die Berechtigung seines Anspruchs ergebe sich aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle Schäden Wiedergutmachung und stellt die beeinträchtigten Rechte der Geschädigten nicht vollständig, sondern nur in einem genau bestimmten Umfange wieder her (BVerwGE 10, 295, [297]). Es enthält keine Vorschriften, deren unmittelbare oder sinngemäße Anwendung den Anspruch des Klägers rechtfertigen kann.

11

Für den Umfang der Wiedergutmachung bei entlassenen Beamten ist es wesentlich, ob sie noch dienstfähig oder inzwischen dienstunfähig geworden sind.

12

Dienstfähigen Beamten wird Wiedergutmachung grundsätzlich durch bevorzugte Wiederanstellung gewährt (§ 9 Abs. 1 BWGöD). § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD bestimmt, daß hierbei dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren ist, die er voraussichtlich bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte. Die Vorschrift dient der Ausgestaltung des im § 9 Abs. 1 BWGöD festgelegten Anspruchs auf bevorzugte Wiederanstellung, und sie kann auch bei wiederangestellten Beamten zu einer Verbesserung der Rechtsstellung führen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 48.59 -, NJW/RzW 1961 S. 41 = ZBR 1960 S. 395). Ebenso kann sie bei einem aus Verfolgungsgründen entlassenen Beamten, der nach dem 8. Mai 1945 wiederangestellt und danach in den Ruhestand getreten ist, zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung führen. Ob eine solche Verbesserung erforderlich ist, wird in dem anhängigen Verfahren zu prüfen sein, in dem der Kläger geltend macht, er wäre bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Dienstlaufbahn Polizeihauptmeister geworden.

13

§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gebietet die Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951). Die Vorschrift gibt aber keine Möglichkeit, zugunsten eines Beamten, der - wie der Kläger - wiederangestellt und nach dem 1. April 1951 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, zu unterstellen, er habe die gesetzliche Altersgrenze erreicht und bis dahin als Dienstfähiger die aktiven Dienstbezüge erhalten. Weder die unmittelbare noch die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD ermöglichen es daher, zugunsten des Klägers zu unterstellen, d.h. zu fingieren, die oben genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 229 NBG seien gegeben.

14

Die §§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 11 BWGöD regeln den Umfang der Wiedergutmachung bei entlassenen Beamten, die dienstunfähig sind; sie beziehen sich auf die Geschädigten, deren Anstellung unterbleibt, weil sie nach dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes dienstunfähig geworden sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD), und auf die Geschädigten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes dienstunfähig geworden sind (§ 11 BWGöD). Unmittelbar sind die Vorschriften hier nicht anwendbar, weil der Fall des Klägers anders gelagert ist, und ihre sinngemäße Anwendung kann den Anspruch des Klägers nicht rechtfertigen, weil geschädigte Polizeivollzugsbeamte in Niedersachsen, auf welche die genannten Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind, auch dann keinen Anspruch auf den Ausgleich nach § 229 NBG haben, wenn ihre Dienstunfähigkeit verfolgungsbedingt ist. Diese Geschädigten erhalten nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 11 BWGöD Wiedergutmachung dadurch, daß ihnen als Ruhestandsbeamten ein Ruhegehalt gewährt wird, und zwar grundsätzlich in der Höhe, wie wenn sie bei politisch unbeeinflußter Entwicklung ihrer Dienstlaufbahn bis zur Dienstunfähigkeit im. Amt geblieben wären. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß die Dienstunfähigkeit verfolgungsbedingt war, enthält § 11 Abs. 2 BWGöD, der bestimmt: "Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahne eingetreten, so wird das Ruhegehalt so berechnet, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre". Die Vorschrift bringt also eine Verbesserung der Wiedergutmachung nur hinsichtlich der Berechnung des Ruhegehalts, d.h. hinsichtlich der Feststellung der Bemessungsgrundlagen, also der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Nur hierbei ist zugunsten des Geschädigten zu unterstellen, daß er nicht nur bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, sondern bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Der Ausgleich nach § 229 NBG ist für die Bemessungsgrundlagen des Ruhegehalts ohne Bedeutung, so daß § 11 Abs. 2 BWGöD schon aus diesem Grunde nicht zur Rechtfertigung des Klageanspruchs dienen kann.

15

Die Revision ist der Auffassung, dem Sinne des § 11 Abs. 2 BWGöD könne nur eine Beurteilung gerecht werden, die alle Rechtswohltaten einschließe, die der Kläger beim Verbleiben im Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze erlangen konnte. Diese Ansicht ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Zwar ist es grundsätzlich das Ziel jeder Wiedergutmachung, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die Schädigung bestehen würde; diese Zielsetzung wird aber bei den Geschädigten, die dienstunfähig sind, dadurch eingeschränkt, daß ihnen in der Regel nur das Ruhegehalt und nicht die aktiven Dienstbezüge bis zum Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden. Dieser Grundsatz wird nicht durch die für die Geschädigten günstige Regelung des § 11 Abs. 2 BWGöD durchbrochen, nach der hinsichtlich der Berechnung des Ruhegehalts zu unterstellen ist, die Geschädigten hätten bis zum Erreichen der Altersgrenze aktiven Dienst getan. Eine andere Auslegung des Gesetzes ist selbst dann nicht möglich, wenn angenommen wird, bei Anwendung des § 11 Abs. 2 BWGöD seien auch Beförderungsmöglichkeiten nach dem 31. März 1951 zu berücksichtigen (vgl. zu dieser bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedenen Rechtsfrage den Beschluß vom 6. Juli 1961 - BVerwG VIII B 35.60 -, NJW/RzW 1961 S. 570).

16

Der Anspruch auf den Ausgleich ist kein Teil des Ruhegehalts; das ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, in dem es - wie bereits hervorgehoben - heißt, daß der Ausgleich neben dem Ruhegehalt als zusätzliche Versorgungsleistung gewährt wird, sowie daraus, daß der Ausgleich den Nachteil ausgleichen soll, den ein aktiver dienstfähiger Polizeivollzugsbeamter dadurch erleidet, daß er infolge der Eigenart des Polizeidienstes regelmäßig fünf Jahre früher als ein anderer Beamter in den Ruhestand tritt.

17

Aus § 18 Abs. 1 BWGöD, der bestimmt, daß die Versorgung gemäß den §§ 10, 10a, 11, 11b, 12, 13 und 17 BWGöD sich nach dem Recht des Dienstherrn regelt, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet, läßt sich nicht entnehmen, daß im Rahmen des § 11 Abs. 2 BWGöD neben dem Ruhegehalt auch noch ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs nach § 229 NBG besteht. Die Verwendung des Wortes "Versorgung" im § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD war schon deshalb gerechtfertigt, weil es sich nicht nur auf Ruhegehalt, sondern auch auf Witwen- und Waisenbezüge bezieht.

18

Da § 11 Abs. 2 BWGöD nur eine Erhöhung des Ruhegehalts des Klägers ermöglichen würde, wenn seine Voraussetzungen erfüllt wären, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift sinngemäß angewendet werden kann, wenn der Geschädigte - wie der Kläger - erst nach dem 31. März 1951 dienstunfähig geworden ist (vgl. hierzu Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 3 Abs. 4 zu § 11; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 11 BWGöD; Verwaltungsvorschriften Nr. 2 zu § 11 BWGöD); ein Anspruch auf den Ausgleich ließe sich auch unter dieser Annahme nicht auf § 11 Abs. 2 BWGöD stützen.

19

Die Revision war daher zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.100 DM festgesetzt.

Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Vierhaus
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke