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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1962, Az.: BVerwG V C 27.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 27.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.10.1959 - AZ: VIII-8157/59

Fundstelle

  • Heimkehrer 1962, Nr. 12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 1959 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die 1925 geborene Klägerin ist Volksdeutsche aus Jugoslawien. Sie wurde zusammen mit ihren Eltern im Dezember 1944 in ein Internierungslager in Futok (Jugoslawien) eingewiesen und zu Zwangsarbeiten herangezogen. Im Februar 1945 floh, sie aus diesem Lager und versuchte, über Ungarn nach Österreich zu gelangen. Sie kam aber nur bis Tschantawir, einem jugoslawischen Ort an der ungarischen Grenze. Dort wurde sie von einem Bekannten ihrer Familie, dem Lehrer S., aufgenommen und lebte bei ihm als seine angebliche Tochter bis zum Jahre 1948. Sie arbeitete auf dem Bauernhof der Frau, bei der Lehrer S. zur Miete wohnte, im Stall, im Hof und im Haushalt. Wenn sie den Bauernhof verlassen mußte, um auf dem Felde zu arbeiten, versteckte sie sich im Wagen, damit sie nicht gesehen wurde. Auch sonst wurden alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um ihre Anwesenheit zu verbergen. Als die Internierungslager in Jugoslawien aufgelöst wurden, begab sich die Klägerin im Februar 1948 unter ihrem richtigen Namen nach Futok zurück und meldete sich dort bei der Miliz. Sie mußte sich für die Dauer von drei Jahren zu Arbeiten in einer landwirtschaftlichen Schule verpflichten und dort sowohl in der Landwirtschaft als auch im Büro arbeiten. Im Mai 1950 heiratete sie den Volksdeutschen N. K., mit dem sie im September 1955 nach Deutschland kam. Die Klägerin ist im Besitz einer behördlichen Heimkehrerbescheinigung sowie eines Flüchtlingsausweises A.

2

Ihre Bemühungen, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolglos, hatten jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis einschließlich Februar 1948 zu gewähren. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Kläger rin sei im Dezember 1944 wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit interniert worden und gehöre daher zu den Personen, die gesetzlich als Kriegsgefangene gelten. Diese Rechtsstellung sei durch die Flucht der Klägerin im Februar 1945 nicht beendet worden; denn die Flucht sei nicht geglückt. Die Klägerin habe sich nämlich sowohl weiter im Machtbereich der jugoslawischen Gewahrsamsmacht befunden als auch bis zu ihrer Rückkehr nach Futok im Februar 1948 unter einem solchen Maß von Unfreiheit leben müssen, wie es dem Gewahrsam eines Kriegsgefangenen entspreche. Die Kriegsgefangenschaft der Klägerin sei daher erst im Februar 1948 beendet gewesen.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie ist der Meinung, die Klägerin habe nach ihrer Flucht aus dem Lager nicht mehr in einem der gesetzlichen Begriffsbestimmung entsprechenden Gewahrsam gelebt. Ihre Kriegsgefangenschaft habe daher bereits im Jahre 1945 ein Ende gefunden. Für eine vor dem 1. Januar 1947 beendete Kriegsgefangenschaft könne nach dem Gesetz Kriegsgefangenenentschädigung nicht gewährt werden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Nach ihrer Ansicht kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das allgemeine Lebensbild, das sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebe, dem eines freien jugoslawischen Staatsbürgers entspreche. Das müsse aber für die Klägerin in der hier zur Rede stehenden Zeit verneint werden. Demgemäß habe das Verwaltungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben.

7

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Die Klägerin ist nicht wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen werden und somit nicht echte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -. Sie könnte daher Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn sie zu den Personen gehörte, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten, und auch dann nur, soweit der Gewahrsam über den 1. Januar 1947 hinaus angedauert hat (§ 3 Abs. 1 KgfEG). Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 KgfEG kommt hier diejenige der Nr. 2 Buchst. a in Betracht. Hiernach gelten als Kriegsgefangene

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden".

9

Diese Vorschrift macht deutlich, daß der Gewahrsamsbegriff des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bei denjenigen in ausländischem Gewahrsam festgehaltenen (nicht verschleppten) Personen, die als Kriegsgefangene gelten, enger ist als bei den in § 2 Abs. 1 KgfEG bezeichneten echten Kriegsgefangenen. Daraus folgt, daß jene nur so lange als Kriegsgefangene gelten können, als die ihnen auferlegten Freiheitsbeschränkungen nicht über das in § 2 Abs. 2 KgfEG bezeichnete Ausmaß ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") hinaus aufgelockert worden sind; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]].

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG erfüllte, als sie im Dezember 1944 festgenommen und in ein jugoslawisches Internierungslager eingewiesen wurde (vgl. auch das vorbezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Streitig ist jedoch, ob die Kriegsgefangenschaft der Klägerin bereits mit ihrer Flucht aus dem Lager im Februar 1945 ihr Ende gefunden hat oder erst mit ihrer - freiwilligen - Rückkehr nach Futok im Februar 1948. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht darauf an, ob die Klägerin während der Zeit ihres "Untertauchens" weiterhin im Machtbereich der jugoslawischen Gewahrsamsmacht gelebt hat. Vielmehr hat der erkennende Senat für den Fall der echten Kriegsgefangenschaft mehrfach ausgesprochen, der Freilassung eines geflohenen Kriegsgefangenen stehe nicht der Umstand entgegen, daß der neue Aufenthaltsort des Geflohenen von der bisherigen Gewahrsamsmacht oder ihren Verbündeten besetzt sei und der Geflüchtete daher seine Wiederergreifung befürchten müsse. Auch wenn der entflohene Kriegsgefangene sich verborgen halten müsse, könne von einem Festhalten in ausländischem Gewahrsam nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG V CB 243.58 - sowie die darin bezeichneten Entscheidungen). Das muß erst recht für die unechten Kriegsgefangenen gelten, weil bei diesen, wie oben ausgeführt, die Gewahrsamsanforderungen strenger sind als bei der echten Kriegsgefangenschaft. Deshalb ist es - entgegen den Auffassungen des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - auch unerheblich, ob die Klägerin während ihres Aufenthalts bei Lehrer S. unter einem solchen Maß von Unfreiheit leben mußte, "wie es dem Gewahrsam eines Kriegsgefangenen entsprach", und ob ihr "Lebensbild ... dem eines freien jugoslawischen Staatsbürgers" glich. Ebenso geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1955 - BVerwG IV C 020.54 - (NJW 1955 S. 921) fehl. Abgesehen davon, daß dieses Urteil die Anwendung des Heimkehrergesetzes und nicht des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zum Gegenstand hat, behandelt es den Fall eines echten Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 1. KgfEG), während es sich bei der Klägerin um eine unechte Kriegsgefangene (§ 2 Abs. 2 KgfEG) handelt. Hier kommt es allein darauf an, ob die Beeinträchtigung der Freiheit noch das Ausmaß eines für die unechten Kriegsgefangenen erforderlichen engen Gewahrsams ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten") hatte.

11

Das war bei der Klägerin in der zur Rede stehenden Zeit nicht mehr der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist es der Klägerin gelungen, sich nach der Flucht aus dem Lager einer Wiederergreifung und erneuten Internierung zu entziehen. Es stand in ihrem freien Willen, wohin sie sich wenden und wo sie "untertauchen" wollte. Nachdem sie beim Lehrer Schmidt Unterkunft gefunden hatte, war sie in ihrer Bewegungsfreiheit lediglich durch das Gebot der Vorsicht beeinträchtigt, alles zu vermeiden, was sie in ihrer deutschfeindlichen Umwelt als Deutsche hätte kenntlich machen und somit Veranlassung hätte geben können, ihre erneute Internierung herbeizuführen. Wenn die Klägerin aus diesem Grunde möglichst die Dunkelheit benutzte, um den Hof zu verlassen oder vom Feld zum Hof zurückzukehren, und wenn sie ferner, soweit sie am hellen Tage den Hof verließ, sich im Wagen versteckte, so waren diese Vorsichtsmaßnahmen sicherlich zweckentsprechend und durch ihre damalige Lage geboten. Diese aus berechtigten Vorsichtsgründen sich selbst auferlegten Einschränkungen im Gebrauche der Freiheit haben aber für die Klägerin nicht einen Zustand herbeigeführt, der einem Gewahrsam in dem oben beschriebenen Sinne entspricht. Vielmehr hat die Klägerin durch ihre Vorsicht und den Schutz ihrer Hausgenossen es fertiggebracht, künftig der allgemeinen Internierung der Volksdeutschen zu entgehen, wie sie damals in Jugoslawien üblich war (vgl. hierüber das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958 S. 57]). Ihre Lebensumstände entsprachen zwar nicht denen der übrigen - nicht deutschen - Bevölkerung des Landes, sie stellten aber auch nicht mehr eine solche Beeinträchtigung ihrer Freiheit dar, wie sie der vom. Gesetz für die unechten Kriegsgefangenen umschriebene Gewahrsamsbegriff verlangt. Die Kriegsgefangenschaft der Klägerin hatte daher spätestens mit ihrer Aufnahme beim Lehrer S. im Jahre 1945 ein Ende gefunden. Da dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1947 liegt, kann die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 KgfEG für die bis dahin in der Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit keine Entschädigung beanspruchen. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 420 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf