Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1962, Az.: BVerwG VIII C 485.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 485.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.06.1959 - AZ: 3 K 23/58
- VGH Baden-Württemberg - 16.06.1959 - AZ: 3 K 53/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- RiOW 1962, 213
- ZLA 1962, 238
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Vertretenmüssens einer Zwangslage, die durch die Tätigkeit als Mitglied einer Betriebsgewerkschaftsleitung verursacht worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 5. (Karlsruher) Senats, vom 16. Juni 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war in der sowjetischen Besatzungszone seit 1951 bei der örtlichen Handelsorganisation (HO) als Anlagen- und Investbuchhalter beschäftigt und von 1953 bis zum Februar 1955 Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL). Er gehörte dem FDGB und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft an. Weil er sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Direktor der HO in seiner persönlichen Sicherheit bedroht fühlte, verließ er an 7. November 1955 die sowjetische Besatzungszone. Er ließ sich in der Bundesrepublik nieder. Sein Antrag, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen, wurde im Verwaltungsverfahren, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen:
Als Mitglied der BGL sei er wiederholt für solche Betriebsangehörige eingetreten, die im Sinne des sowjetzonalen Systems aus politischen Gründen als unzuverlässig gegolten hätten. Dadurch habe er sich, zumal er keiner Partei angehört habe, in politischer Hinsicht verdächtig gemacht. Im Jahre 1954 habe der Betrieb einen neuen Direktor namens B. erhalten. Seitdem hätten für ihn, den Kläger, die Schwierigkeiten zugenommen, zumal er sich öfters im Interesse der Belegschaft gegen Maßnahmen politischen Charakters gewandt habe, die von B. angeordnet worden seien. So habe ihm B. einmal in Gegenwart des Parteisekretärs schärfste Vorhaltungen gemacht, weil er in einer Gewerkschaftsaktivsitzung das Vorhaben angegriffen habe, an Betriebsangehörige, die der SED angehörten, bevorzugt Prämien auszuzahlen. In anderem Zusammenhange habe B. ihn einmal als einen Verräter bezeichnet, der sich als Mitglied der BGL nicht an die Beschlüsse des Bundesvorstandes des FDGB halte. Auch habe B. seine Wiederwahl in die BGL hintertrieben.
Im Oktober 1955 habe im Betriebe eine fachliche Revision für das Rechnungswesen stattgefunden. In dieser sei ihm, dem Kläger, Entlastung erteilt worden. Dem Betriebe hingegen habe man verschiedene Auflagen gemacht. Der Direktor B. habe ihm daraufhin am 7. November 1955 vorgeworfen, er habe das Volksvermögen nicht im Sinne der Arbeiter- und Bauernmacht verwaltet. Da aber die Beanstandungen ausschließlich auf die Machenschaften des B. zurückzuführen gewesen seien, habe er, der Kläger, erwidert, er selbst sei nur Buchhalter, für den Einsatz und die Verwaltung hingegen seien allein der Direktor und die Abteilung Organisation zuständig. B. habe daraufhin erklärt, es würden jetzt andere Instanzen eingeschaltet werden. Unmittelbar darauf seien die Kreisstaatsanwältin und ein Funktionär der Kreisparteileitung im Betriebe erschienen. Er sei der Überzeugung gewesen, daß dies auf Veranlassung des B. geschehen sei mit dem Ziele, ihn w wegen Sabotage verhaften zu lassen. Einen solchen Schritt habe er B. auch zugetraut, zumal dieser bereits zwei Arbeiter ins Gefängnis gebracht habe und auch sonst ein fanatischer Eiferer gewesen sei. Es sei noch hinzugekommen, daß man ihm, dem Kläger, kurze Zeit vorher den Vorwurf gemacht habe, er habe einer Kollegin bei ihrer Flucht in die Bundesrepublik Hilfe geleistet. Außerdem sei er von drei Angehörigen des Betriebes, die der SED angehört hätten, ihm jedoch wohlgesinnt gewesen seien, wiederholt vertraulich gewarnt worden, und zwar letztmalig noch am Tage seiner Flucht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Vorbringen des Klägers weise keinen Anhaltspunkt dafür auf, daß für ihn wirklich die Gefahr einer Verhaftung bestanden habe. Es könne aber auch nicht anerkannt werden, daß er sich in einer subjektiven Zwangslage befunden habe. Eine Verschärfung und Zuspitzung seiner Lage habe nicht vorgelegen. Weder die Äußerung des B. über die Einschaltung anderer Instanzen noch das angebliche Erscheinen der Kreisstaatsanwältin und eines Parteifunktionärs hätten eine solche herbeigeführt. Der Kläger habe auch keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß das Ergebnis der Fachrevision zu Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn hätte führen können. Er habe ferner auch keinen hinreichenden Grund zu der Befürchtung gehabt, wegen Abwerbung verfolgt zu werden. Schließlich habe er auch nicht auf Grund der Warnungen der SED-Mitglieder zu der berechtigten Vorstellung, gelangen können, seine Freiheit sei unmittelbar bedroht. Es habe sich hierbei nur um Meinungsäußerungen von dem Kläger gut gesinnten Kollegen über die mutmaßlichen Absichten des B. gehandelt, die mit dem Rat verbunden gewesen seien, diesen Absichten durch die Flucht zuvorzukommen. Es sei verständlich, wenn der Kläger nach den wiederholten heftigen Auseinandersetzungen mit B. sich in seiner Stellung als Buchhalter nicht mehr sichergefühlt habe. Außer dem möglichen Verlust seiner Stellung habe er aber nichts zu befürchten gehabt. Er hätte dies bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung seiner Lage auch erkennen müssen. Kein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone würde in diesem Falle den einzigen Ausweg in der Flucht gesehen haben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt weiterhin sein bisheriges Klagebegehren.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihm nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn er Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG ist.
Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß der Kläger dann als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen ist, wenn er von seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, daß der Kläger diesen Voraussetzungen nicht entspreche. Seine Entscheidung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Würdigung des Sachvortrages des Klägers zu dem Ergebnis gekommen ist, der Beweis dafür, daß dem Kläger zur Zeit seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit tatsächlich gedroht habe, sei nicht zu erbringen. § 3 BVFG setzt jedoch nach der stündigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195; Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906) nicht unbedingt voraus, daß der geflüchtete Sowjetzonenbewohner, der sich zur Begründung seiner Flucht auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit beruft, sich auch wirklich in einer solchen befunden hat. Aus dem Gesichtspunkt einer subjektiv bedingten Zwangslage genügt es, wenn er solches irrtümlich angenommen hat, sofern nur seine Befürchtungen nicht völlig sinnlos oder offensichtlich unbegründet waren. Auch muß die Lage in seiner Person objektiv bereits eine gewisse Verschärfung erfahren und sich in bezug auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt haben. Außerdem ist zu fordern, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lüge ebenfalls eine Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr angesehen haben würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer subjektiv bedingten Zwangslage ebenfalls verneint. Hierin kann ihm jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Auf Grund der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs steht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich fest, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe die sowjetische Besatzungszone deshalb verlassen, weil er sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Direktor der HO in seiner persönlichen Sicherheit bedroht gefühlt habe. Ist aber der Kläger demnach wirklich deshalb geflüchtet, weil er annahm, sich in einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit zu befinden, so könnte seinem Verlangen auf Erteilung des Ausweises C - abgesehen von dem weiter unten noch zu behandelnden Falle des Vertretenmüssens - nur entgegengehalten werden, daß seine Befürchtungen offensichtlich unbegründet bzw. völlig unsinnig gewesen sind oder daß es an einer objektiven Verschärfung und Zuspitzung seiner Lage gefehlt hat oder daß doch jedenfalls ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungzone in seiner Lage eine Flucht nicht für notwendig gehalten haben würde. In diesem Sinne sind denn auch die Ausführungen zu verstehen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf Erteilung des Ausweises C verneint hat. Diese Ausführungen können jedoch nicht gebilligt werden.
Die Befürchtung des Klägers, der Direktor B. könnte, um für sich selbst Schwierigkeiten zu vermeiden, die Staatsanwaltschaft und die SED zu einem Einschreiten gegen ihn veranlaßt haben, war angesichts der besonderen politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone weder völlig unsinnig noch offensichtlich unbegründet. Sie war es jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger, wie er es unter eingehender Sachdarlegung behauptet hat, infolge seiner Bemühungen, die betriebliche Arbeit von politischen Einflüssen im Rahmen des Möglichen freizuhalten, auch früher schon den Unwillen politischer Stellen erregt hatte und auch in Meinungsverschiedenheiten mit B. geraten war, so daß dieser schließlich sein Ausscheiden aus der BGL erreicht hatte. Auch der Umstand, daß, wie der Kläger behauptet hat, drei Mitglieder der SED ihn vor B. und dessen Absichten gewarnt und ihm hierbei gleichzeitig auch zur Flucht geraten haben, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung.
Wenn es ferner zutrifft, daß unmittelbar nach der Auseinandersetzung des Klägers mit Bolz die Staatsanwältin und ein Parteifunktionär im Betriebe eschienen sind, so ist die Frage der objektiven Zuspitzung der Lage des Klägers ebenfalls zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn sich nicht feststellen läßt, daß dies wirklich des Klägers wegen geschehen ist. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, ob wirklich der Kläger für den Fall, daß seine Befürchtungen zutrafen, in jenem Vorfall eine objektive Zuspitzung seiner Lage sehen mußte. Dies aber ist zu bejahen.
Unter diesen Umständen würde auch ein anderer besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage des Klägers eine Flucht für notwendig gehalten haben.
Aus diesen Gründen kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht, gefolgt werden, wenn er entschieden hat, beim Kläger habe eine politisch bedingte besondere Zwangslage nicht vorgelegen.
Die angefochtene klagabweisende Entscheidung würde sich allerdings dann im Ergebnis als richtig darstellen (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn man den Kläger wegen seiner zweijährigen Zugehörigkeit zur BGL, während der er sich die Schwierigkeiten, die ihn zur Flucht veranlaßt haben, im wesentlichen zugezogen hat, als einen politischen Funktionär ansehen und seine Auseinandersetzungen mit dem Direktor B. als parteiinterne Machtkämpfe oder als Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer politischen Organisation der sowjetischen Besatzungszone bewerten wollte. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. die Urteile vom 1. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 149.59 -, ROW 1961 S. 118 = ZLA 1961 S. 254, und - BVerwG VIII C 155.59 -, ROW 1961 S. 161 = ZLA 1961 S. 191, sowie vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 395.59 -, ROW 1962 S. 34 = ZLA 1961 S. 302) hat ein politischer Funktionär eine Zwangslage, in die er durch parteiinterne Machtkämpfe oder durch Meinungsverschiedenheiten innerhalb der politischen Organisationen der sowjetischen Besatzungszone geraten ist, in der Regel zu vertreten. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Mitgliedschaft in der B. ist keine Funktionärsstellung im Sinne jener Rechtsprechung. Sie ist nicht nur solchen Betriebsangehörigen vorbehalten, die als Anhänger des Sowjetzonenregimes bekannt sind. Zwar ist sie auf Angehörige des FDGB beschränkt, doch kann sie, da sie durch Wahl erworben wird, auch von Personen erlangt werden, die zwar das Vertrauen der wahlberechtigten Betriebsangehörigen besitzen, den Parteistellen jedoch GUS politischen Gründen nicht genehm sind. Unter diesen Umständen stellt es auch keine parteiinterne Auseinandersetzung in dem angegebenen Sinne dar, wenn ein Mitglied der BGL in Erfüllung der sich aus dieser Stellung ergebenden Aufgaben im Einzelfalle Maßnahmen der Betriebsleitung bekämpft, die zum Schaden der Belegschaft oder einzelner Betriebsangehöriger auf Grund politischer Erwägungen getroffen werden.
Es läßt sich ferner nach den Umständen des Falles auch nicht sagen, der Kläger habe, als er sich seinerzeit für eine Wahl in die BGL zur Verfügung stellte, von vornherein damit rechnen müssen, daß sich hieraus für ihn eine politische Gefährdung ergeben werde. Seine Schwierigkeiten sind nach seiner Darstellung in erster Linie durch S. herbeigeführt worden, der erst zu einem späteren Zeitpunkt als Direktor in den Betrieb eintrat. Außerdem ist es einem verantwortungsbewußten Sowjetzonenbewohner, der der Ansicht ist, durch eine sachliche Mitarbeit in der BGL den Interessen seiner Arbeitskollegen am besten dienen zu können, nicht ohne weiteres zuzumuten, seine Berufung von vornherein abzulehnen aus der Besorgnis, sich hierdurch zu gefährden, zumal er damit rechnen muß, daß an seiner Stelle ein Betriebsangehöriger gewählt wird, der bereit wäre, zum Schaden der Belegschaft die sachliche Arbeit hinter der Verfolgung parteipolitischer Ziele zurücktreten zu lassen.
Demnach rechtfertigt der Sachvortrag des Klägers sein Klagebegehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch, von seinem Standpunkt aus mit Recht, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Das nötigt dazu, die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Vierhaus befindet sich im Urlaub und ist dadurch an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Dr. Raschke