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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1962, Az.: BVerwG V B 91.61

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anerkennung als Schwerbeschädigter; Feststellung der Höhe der Erwerbsminderung; Notwendigkeit eines weiteren ärztlichen Obergutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG V B 91.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.10.1961 - AZ: I a B 48.60

Fundstellen

  • DÖV 1963, 521 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 15, 118

Amtlicher Leitsatz

Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht schon dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, die Zulassung ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn ersichtlich ist, daß der Verfahrensmangel nicht vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Zinser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Schwerbeschädigter. Der Beklagte stellte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 % fest und dem Kläger einen Ausweis für Leichtbeschädigte in Aussicht, lehnte aber die Feststellung einer Erwerbsminderung von wenigstens 50 % und die Erteilung eines Schwerbeschädigtenausweises ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Berufung nach Einholung eines ärztlichen Obergutachtens zurück und ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein und rügte die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts.

2

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen,

4

wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesververwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

5

Die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger hat zwar Sachverhalte behauptet, die u.U. einen Verfahrensmangel ergeben können; seine Beschwerde ist mithin insoweit zulässig. Sie ist aber nur begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auch auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dies ist mindestens dann nicht der Fall, wenn ersichtlich ist, daß der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

6

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die hier zu beachtende Erwerbsminderung des Klägers betrage 30 bis 40 %, auf einer Verletzung der Vorschriften über die Aufklärungspflicht beruhe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Feststellung der Höhe der Erwerbsminderung ergibt sich aus der Würdigung einer Anzahl von Einzeltatsachen. Es kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht aus der Summe der hier vorliegenden Einzeltatsachen nur eine Erwerbsminderung von 30 bis 40 % entnommen hat. Dadurch hat sich das Berufungsgericht jedenfalls innerhalb des Rahmens gehalten, der ihm bei der Bildung seiner freien richterlichen Überzeugung durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogen ist.

7

Der Kläger hält das ärztliche Obergutachten für widerspruchsvoll. Er meint, das Obergutachten bestätige, daß Unbehagen, Juckreiz und Schmerzen sowohl beim Sitzen als beim Stehen aufträten. Die Obergutachter hätten deshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher bewerten müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn in dem Gutachten ist nur ausgeführt, daß dem Kläger, abgesehen von schwerer Arbeit, eine Tätigkeit nicht zugemutet werden könne, bei der er dauernd und ohne Unterbrechung stehen oder dauernd und ohne Unterbrechung sitzen müsse. Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des sehr eingehenden Obergutachtens entnommen, daß eine andere Art von Tätigkeit, z.B. eine Tätigkeit mit häufigem Wechsel der Haltung, zugemutet werden könne. Dies liegt im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung und der durch die Erfahrung gesetzten Grenzen, ohne daß es eines weiteren ärztlichen Obergutachtens bedurft hätte.

8

Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht den Ausführungen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten angeschlossen. Es braucht hier nicht geklärt zu werden, ob diese Ausführungen als Parteigutachten oder als Parteivorbringen des Beklagten anzusehen sind. Denn auch wenn sie nur als Parteivortrag zu werten wären, kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht nicht darin erblickt werden, daß es sich bei der Abwägung aller Einzelumstände dieser Auffassung angeschlossen hat. Weitere Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.

9

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser