Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1961, Az.: BVerwG Gr.Sen. 5.60
Zulässigkeit der Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts; Vertretungszwang im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Erheblichkeit und Zulässigkeit der vorgelegten Frage des Bestehens von Vertretungszwang; Bestehen von Anwaltszwang für den Freistaat Bayern vor dem Bundesverwaltungsgericht ; Ordnungsgemäße Prozessvertretung einer Partei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG Gr.Sen. 5.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 10902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 13, 245 - 247
- AS 13, 542
- BVBl 62, 453
- BayVBl 62, 321
- DVBl 1962, 453 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 62, 542
- DÖV 1962, 542-543 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 605 (amtl. Leitsatz)
- NJW 62, 1170
- NJW 1962, 1170 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Freistaat Bayern muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner,
die Senatspräsidenten Dr. Elsner, Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Sieveking, Dr. Boerckel, Dr. Waitz und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Der Freistaat Bayern muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Gründe
Mit Beschluß vom 5. September 1960 hat der VIII. Senat unter Berufung auf § 11 Abs. 4 VwGO dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Land oder eine Landesbehörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn dem Vertreter des öffentlichen Interesses allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen ist.
Die Vorlage ist zulässig. Daß der dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegten Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt und ihre Beantwortung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, entspricht der nicht überprüfbaren Auffassung des vorlegenden Senats (BVerwGE 3, 143). Der Erheblichkeit und damit der Zulässigkeit der vorgelegten Frage steht auch nicht entgegen, daß der Freistaat Bayern, um dessen Vertretung es sich handelt, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter ist, da von der ordnungsgemäßen Prozeßvertretung einer Partei schon ihre Postulationsfähigkeit abhängt, die stets zu prüfen ist.
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daß die in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Regelung für Bund und Länder keine Ausnahme zuläßt, ist ebenso zweifelsfrei wie daß der Freistaat Bayern als Beklagter zu den Beteiligten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört. Der Freistaat Bayern wird durch die ergehende Entscheidung in seinen Rechten berührt; seine Beteiligung ist an den konkreten Gegenstand des Streitverfahrens geknüpft und beruht nicht darauf, daß ihm allgemein oder in einem bestimmten Rechtsbereich eine prozeßinstitutionelle Funktion eingeräumt wurde, wie dies bei dem Oberbundesanwalt und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds der Fall ist (BVerwGE 12, 119).
Auch § 36 Abs. 1 VwGO läßt für die Länder keine Ausnahme von dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO zu. In § 36 Abs. 1 VwGO ermächtigt der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu bestimmen und ihm dabei allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden zu übertragen.
Wesen und Umfang dieser bundesrechtlichen Ermächtigung lassen sich nur aus der gesetzlichen Regelung selbst entnehmen. Abgesehen davon, daß die im Laufe ihrer Entstehungsgeschichte hierüber angestellten Erörterungen keine einhellige gesetzgeberische Vorstellung erkennen lassen, ist der Wortlaut des § 36 Abs. 1 VwGO so eindeutig, daß er keine von dem darin objektivierten gesetzgeberischen Willen abweichende Auslegung zuläßt. Die Ermächtigung des § 36 Abs. 1 VwGO, durch Rechtsverordnung einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu bestimmen, wird funktioneil auf den landesrechtlichen Zuständigkeitsbereich von Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht beschränkt. Deshalb kann auch die dem Vertreter des öffentlichen Interesses "dabei" zugestandene Vertretungsbefugnis des Landes nicht über diese verwaltungsgerichtlichen Instanzen hinausgehen. Da es nicht zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers gehört, sich mit der staatsrechtlichen Vertretungsorganisation der Länder zu befassen, und für eine Verfahrensregelung nur die Prozeßvertretung von Bedeutung ist, kann die in § 36 Abs. 1 VwGO dem durch landesrechtliche Verordnung zu bestimmenden Vertreter des öffentlichen Interesses konzedierte Vertretungsbefugnis des Landes oder von Landesbehörden nur die verfahrensrechtliche Vertretung zum Gegenstand haben.
Mit dieser Auffassung über Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Ermächtigung stimmt auch die in der Bayerischen Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 23. März 1960 (GVBl. S. 31) getroffene Regelung - soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist - überein. In dieser Verordnung wird der Staatsanwaltschaft, die als Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet ist und deren Geschäftsbereich sich auf den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte erstreckt, die Vertretung des Staates in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen. Die verfahrensrechtliche Vertretungsfunktion endet somit an dem der Staatsanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten eingeräumten Wirkungsbereich. Dies entspricht der darauf beschränkten Ermächtigung des § 36 Abs. 1 VwGO und der Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO, der vor dem Bundesverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zwingend vorschreibt.
Da auch andere Gründe, die den Freistaat Bayern von dem Vertretungsgebot des § 67 Abs. 1 VwGO befreien könnten, nicht ersichtlich sind, muß er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorschrift entsprechend vertreten lassen.
Dr. Elsner
Dr. Baring
Dr. Kniesch
Dr. Sieveking
Dr. Boerckel
Dr. Waitz
Dr. Raschke