Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1961, Az.: BVerwG IV B 150.61; BVerwG IV C 160.61
Schuldenfreiheit eines Betriebs i.S.d. Ersatzeinheitswertbestimmung bei Bestehen steuerlicher Verbindlichkeiten und Sozialbeitragverpflichtungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 150.61; BVerwG IV C 160.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 22.03.1961 - AZ: 7 K 270/59
Rechtsgrundlage
- § 6 6. FeststellungsDV
Fundstelle
- RLA 1962, 202
Amtlicher Leitsatz
Schuldenfrei im Sinne der Ersatzeinheitswertbestimmung ist ein Betrieb auch dann, wenn geringe laufende Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen hinsichtlich sozialer Beiträge und Steuern bestanden, die vertragliche oder gesetzliche Fälligkeit jedoch noch nicht eingetreten war.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 22. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Die Beteiligte trägt die Kosten beider Verfahren.
Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Frage, was unter Betriebsschulden im Sinne von § 6 der Sechsten FeststellungsDV zu verstehen ist, bedarf entgegen dem Vortrage der Beteiligten keiner grundsätzlichen Klärung. Zu den Schulden eines Betriebes gehören sicher nicht nur Dauerschulden, sondern auch laufende Verbindlichkeiten, wie unbezahlte Rechnungen, Betriebssteuern, Lohnsteuer, Sozialbeiträge, Zinsen, Lohne usw., wie sie von der Beteiligten hierzu gerechnet werden. Laufende Verbindlichkeiten in geringer Höhe, Sozialbeiträge, Steuern sowie Löhne vor ihrer Fälligkeit sind jedoch nicht als Betriebsschulden im Sinne der gesetzlichen Vorschrift anzusehen. Dann könnte nämlich von einem schuldenfreien Betrieb niemals gesprochen werden, was jeder Lebenserfahrung widerspräche. In diesem Sinne hatte der Präsident des Bundesausgleichsamtes auch unter Nr. 9 Abs. 3 seiner Durchführungsbestimmungen zur Sechsten FeststellungsDV vom 26. April 1958 (Mtbl. BAA S. 119) vorgesehen, daß dann, wenn der gewerbliche Betrieb seine Verbindlichkeiten stets unverzüglich erfüllt hatte, je nach Sachlage und Branchenverhältnissen ein Schuldenstand in Höhe geschäftsüblicher Tagesverbindlichkeiten oder Schuldenfreiheit des Betriebes unterstellt werden könne. Damit wurde er nach Überzeugung des beschließenden Senates einer zweckmäßigen Auslegung des Begriffes "Betriebsschulden" gerecht. Wenn er neuerdings in Abänderung seiner Bestimmung durch Rundschreiben vom 5. Mai 1961 (Mtbl. BAA S. 233) zum Ausdruck bringt, daß in aller Regel es praktisch ausgeschlossen sei, daß bei einen gewerblichen Betrieb im Feststellungszeitpunkt keine Betriebsschulden bestanden hätten, so erscheint dies bedenklich. Von einem schuldenfreien Betriebe könnte dann nämlich nur in denjenigen Fällen gesprochen werden, in denen alle dem Betriebe gegenüber gemachten Ansprüche durch Vorauszahlung seitens des Betriebes gedeckt werden. Solche Fälle gibt es jedoch nachÜberzeugung des Senates nicht.
Der Begriff "Betriebsschulden" ist im vorliegenden Falle auch vom Verwaltungsgericht entsprechend der Rechtsansicht des Senates richtig erkannt worden. Nach dem Wortlaut des angefochtenen Urteils "ist das Gericht der Überzeugung, daß der verstorbene Ehemann keine Verbindlichkeiten im Betrieb gehabt hat". Dieser Überzeugung liegt zwar auch die Feststellung zugrunde, daß langfristige Verbindlichkeiten vom Betriebsinhaber nicht eingegangen worden seien. Sie wird aber ebenso von anderen Feststellungen getragen, wie den ausgesprochen günstigen Aussagen über die Person des Betriebsinhabers und die Beschaffenheit der Betriebsgrundstücke,über die Bezahlung noch im Walde lagernden Holzes, über die hohen Betriebsmittel, die insbesondere als Barguthaben jederzeit zur Verfügung standen, mithin über die ausgesprochene Liquidität des Betriebes. Angesichts dieser Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht den Begriff "Betriebsschulden" anders auslegen wollte, als er nach Überzeugung des beschließenden Senates entsprechend der Lebenserfahrung ausgelegt werden muß. Sollten kleinere Verbindlichkeiten auf Grund laufender und kurz befristeter Rechnungen bestanden haben und sollten soziale Beiträge oder Steuern auf zurückliegende Zeiträume abzuführen gewesen sein, ohne daß bereits Fälligkeit eingetreten gewesen wäre, so würde dies, wie das Verwaltungsgericht offenbar richtig erkannt hat, der Schuldenfreiheit des Betriebes nicht entgegenstehen.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Sachverhalt zu einer etwaigen Schuldenlast des Betriebes hätte weiter aufgeklärt werden kennen. Von der Beteiligten ist hierzu im einzelnen nichts vorgetragen worden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, die Revision war zu verwerfen. Für beide Vorfahren wurde die Beteiligte bei einem geschätzten Streitwert von je 2.000 DM kostenpflichtig.
gez. Oswald
gez. Clauß