Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG II C 40.60

Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Behandlung von in Kriegsgefangenschaft geratenen versorgungsberechtigten Berufssoldaten im Gegensatz zu den in Kriegsgefangenschaft geratenen Berufssoldaten ; Bestimmung des Begriffs der "Zeit der Wiederverwendung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 40.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.03.1960 - AZ: VIII A 1382/58

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1890 geborene Kläger trat am 1. April 1909 als Seekadett in die Kaiserliche Deutsche Marine ein. Er wurde im Jahre 1912 zum Leutnant zur See und am 30. Januar 1920 zum Oberleutnant zur See befördert. Am 3. Juni 1920 wurde er unter Gewährung der gesetzlichen Versorgungsbezüge verabschiedet; dabei wurde ihm der Charakter eines Kapitänleutnants verliehen. Aus Anlaß des besonderen Einsatzes der Wehrmacht wurde er am 19. Oktober 1939 erneut einberufen. Am 1. November 1940 wurde er zum Korvettenkapitän z.V. befördert. Er geriet bei der Kapitulation im Jahre 1945 in Kriegsgefangenschaft; aus dieser wurde er am 9. September 1945 entlassen.

2

Der Kläger erhält Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) bat er um Anrechnung der während des zweiten Weltkrieges als z.V.-Offizier abgeleisteten Dienstzeit und um Anerkennung der Beförderung zum Korvettenkapitän. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - erließ daraufhin am 31. Januar 1958 einen Änderungsbescheid und im Anschluß hieran eine Änderungsmitteilung vom 7. Februar 1958. Nunmehr wurde die Dienstzeit des Klägers bis zum 8. Mai 1945 angerechnet und die Beförderung zum Korvettenkapitän z.V. anerkannt; er erhält jetzt Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe eines Korvettenkapitäns in Höhe von 57 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

3

Der Kläger erhob gegen diese Festsetzung Widerspruch und beantragte die Bewilligung des Frauenzuschlages sowie die Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft. Bezüglich des Frauenzuschlages erkannte die Wehrmachtversorgungsstelle den Widerspruch als begründet an. Im übrigen wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 18. April 1958 zurück.

4

Die Klage mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 7. Februar 1958 und des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1958 festzustellen, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers bis zum 5. September 1945 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist,

5

hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Bescheid vom 24. September 1958 abgewiesen.

6

Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Abänderung des Bescheides, des Landesverwaltungsgerichts das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG in Höhe von 59 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen,

7

hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 3. März 1960 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

8

Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131, und zwar als Berufssoldat der früheren Wehrmacht, der vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden ist. Durch seine Wiederverwendung als z.V.-Offizier während des zweiten Weltkrieges sei ein neues "aktives Berufssoldatenverhältnis" nicht begründet worden.

9

Gemäß § 64 Abs. 1 G 131 verbleibe es u.a. bei den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C berechnet worden sind, bei der bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhegehaltssätze). Zu diesen Berufssoldaten gehöre der Kläger. Der durch das Zweite Änderungsgesetz in § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingefügte zweite Halbsatz, nach dem für die versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der. Besoldungsordnung C errechnet sind, § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 entsprechend gilt, habe an diesem Rechtsstand nichts geändert. Für den Kläger gelte weiterhin die Vorschrift des § 53 G 131 nicht unmittelbar und in vollem Umfange, sondern nur die in § 64 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 für entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131. Danach gelte für den Kläger die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131; erlangte Beförderungen seien nach Maßgabe des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - zu berücksichtigen. Für eine Anrechnung der Kriegsgefangenschaft fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Daraus, daß § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 auf § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 insoweit verweise, als die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des Satzes 2 gelte, seien Ansprüche auf Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht herzuleiten. Angerechnet werden könne nur die Zeit der Wiederverwendung; diese sei aber mit dem 8. Mai 1945 beendet gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß die Anrechenbarkeit der nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft verbrachten Zeit auf die Dienstzeit auch hinsichtlich derjenigen Personen, die am 8. Mai 1945 Berufssoldaten waren, auf die nach dem 1. September 1953 aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen sogenannten "Spätheimkehrer" beschränkt sei.

10

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

11

Die Revision macht geltend:

12

Das Berufungsgericht habe verkennt, daß der Kläger seit seiner Wiederverwendung im zweiten Weltkrieg im aktiven Wehrdienst gestanden habe. Er habe "versorgungsrechtlich" den Rechtsstand eines von § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erfaßten Berufssoldaten dadurch, daß er im zweiten Weltkrieg als Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden sei, nicht verloren. Da § 64 G 131 auf § 35 Abs. 3 G 131 verweise, müsse die Zeit der Kriegsgefangenschaft auch bei den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131 bezeichneten Versorgungsberechtigten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Im übrigen sei "Kriegsgefangenschaft" ein völkerrechtlicher Begriff; dafür sei unerheblich, ob der vorausgegangene Wehrdienst berufsmäßig geleistet wurde. Deswegen könnten die in Kriegsgefangenschaft geratenen versorgungsberechtigten Berufssoldaten, deren Versorgung in der auf § 35 Abs. 3 G 131 verweisenden Vorschrift des § 64 G 131 geregelt sei, nicht ungünstiger behandelt werden als die in Kriegsgefangenschaft geratenen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren und auf die § 53 G 131 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 G 131 anzuwenden sei. Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 111, 112, 116 BBG und der Art. 3, 25 Abs. 3 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie des Art. 21 des Genfer Abkommens über die Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II, S. 839). Sie ist der Auffassung, daß das angefochtene Urteil, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 2.59 - (ZBR 1959, 299) undvom 28. Juli 1957 - BVerwG VI C 312.56 - abweiche.

13

Dar Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für rechtlich einwandfrei.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (vgl. §§ 137 Abs. 1, 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, § 79 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

16

Nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger Berufssoldat der früheren Wehrmacht, der schon vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen, aber im zweiten Weltkrieg als Soldat des Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden ist und dessen Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sind. Er gehört daher zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personenkreis. Für den von § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personenkreis verbleibt es, vorbehaltlich einiger in § 64 G 131 im einzelnen angeführter Abweichungen, bei der bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es hat weiterhin rechtsfehlerfrei erkannt, daß das Gesetz zu Art. 131 GG nach seiner Grundkonzeption an den Status anknüpft, den der Betroffene am Stichtag des 8. Mai 1945 (Kapitulation) hatte, daß also grundsätzlich - auch bei Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im (Berufssoldaten-)Dienst standen - die über den 8. Mai 1945 hinaus geleisteten Dienstzeiten oder gewährten Dienstbezüge bei der Festsetzung der im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen Versorgung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn dies der Bundesgesetzgeber ausdrücklich gestattet hat (vgl. hierzu BVerwGE 5, 86 ff.). Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß es an einer entsprechenden Vorschrift für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, im Gesetz zu Art. 131 GG fehle, hält der rechtlichen Prüfung stand.

17

Zwar ist seit dem 1. September 1957 nach Maßgabe des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG (vgl. Art. I Nr. 60 Buchst. b in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 10) auf den Personenkreis, dem der Kläger angehört, auch die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift - die bestimmt, daß bei Berufssoldaten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die "Zeit der Wiederverwendung" als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 und auch im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 gilt - vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn in die "Zeit der Wiederverwendung" darf nach der schon erwähnten Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 nicht - ohne weiteres - die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 einbezogen werden. Dies wird in der Erwägung, daß die am 8. Mai 1945 noch im (Berufssoldaten-)Dienst befindlichen Berufssoldaten bei der Anrechnung von Dienstzeiten nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als die schon vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und nur als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendeten Berufssoldaten, durch § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 bestätigt. Denn diese Vorschrift stellt klar, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 bei den an diesem Tage noch im (Berufssoldaten-)Dienst befindlichen Berufssoldaten nur ausnahmsweise auf die in § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 G 131 bezeichnete Dienstzeit angerechnet werden darf, nämlich nur dann, wenn diese Berufssoldaten erst nach dem 1. September 1953 (jetzt: 1. April 1951; vgl. § 53 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 - BGBl. I S. 1578 -) aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind.

18

§ 35 Abs. 3 G 131 ist auf den Kläger nicht anwendbar. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. I Nr. 46 Buchst. b des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 (ursprüngliche Fassung) eingefügt worden und demgemäß zugunsten der dort angeführten Personenkreise zu beachten. Die Revision übersieht bei der Berufung auf diese Vorschrift jedoch, daß § 35 Abs. 3 G 131, wie Satz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich klarstellt, nur "in den Fällen des Absatzes 1" dieser Vorschrift zur Anwendung gelangt, also den Rechtsstand "zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2)" voraussetzt. Diesen hat der Kläger jedoch nicht erworben, weil er am 8. Mai 1945 nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht als Berufssoldat wiederverwendet war und dies zur Folge hat, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 und somit auch § 5 Abs. 2 G 131 auf ihn nicht anzuwenden sind, er also nicht den "Beamten zur Wiederverwendung" zuzurechnen ist. Hieran ändert nichts der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß der Kläger am 8. Mai 1945 "aktiven" Wehrdienst als Soldat des Beurlaubtenstandes leistete. Die von dem Berufungsgericht aus den getroffenen Feststellungen gezogene Schlußfolgerung, daß mit dem Kläger "ein neues aktives Berufssoldatenverhältnis nicht begründet worden" sei, ist nur dahin klarzustellen, daß mit dem Kläger zwar ein neues "aktives", aber eben kein neues Berufs Soldatenverhältnis begründet worden ist.

19

Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 3 G 131, die § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 für beachtlich erklärt, ergibt nichts zugunsten der Revision. Dieser Vorschrift ist - auch in ihrer jetzt gültigen Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - nicht zu entnehmen, daß im Falle der Wiederverwendung eines am 8. Mai 1945 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten oder eines schon vor diesem Zeitpunkt mit lebenszeitlicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten entgegen der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG Ereignisse oder Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, die nach dem 8. Mai 1945 liegen (ebenso Brosche, Recht im Amt 1961, S. 305 ff. [306]). Schon damit entfällt eine Verletzung des § 29 Abs. 3 G 131 und auch der dort angeführten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes.

20

Die weiteren in § 64 G 131 angeführten Vorschriften sind nicht einschlägig. Schon hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Zu Unrecht meint die Revision, aus den Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 2.59 - (BVerwGE 9, 47 [BVerwG 25.06.1959 - II C 2/59]) undvom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - (ZBR 1959, 27) sei die gegenteilige Ruchtsansicht herzuleiten.

21

Auch alle weiteren Rügen der Revision sind unbegründet. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts der gesetzlichen Regelung entspricht, kann eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG - der bestimmt, daß vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind - nicht in Betracht kommen. Auch mit der Rüge der Verletzung der den Status der Kriegsgefangenen regelnden Normen des Völkerrechts kann die Revision nicht Erfolg haben. Denn das Berufungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, daß der Kläger sich in der Zeit vom 8. Mai bis 9. September 1945 in Kriegsgefangenschaft befunden hat; die Revision übersieht zudem, daß es ausschließlich Sache des deutschen Gesetzgebers ist, zu regeln, welche Rechtsfolgen sich aus den Sachverhalten der hier vorliegenden Art in dienst- und versorgungsrechtlicher Hinsicht ergeben. Damit scheidet zugleich eine Verletzung des Art. 25 GG aus. Auch läßt die hier einschlägige versorgungsrechtliche Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG erkennen. Da das Gesetz zu Art. 131 GG an den Status anknüpft, den die von Art. 131 GG erfaßten Personen am 8. Mai 1945 hatten, und der Status eines damals noch im Dienst befindlichen Berufssoldaten sich, weitgehend von dem eines damals schon mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und nur als Soldat des Beurlaubtenstandes wiederverwendeten Berufssoldaten unterscheidet, mußte der Gesetzgeber die rechtlichen Auswirkungen der Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 auf die Rechtsverhältnisse dieser beiden Personengruppen bei der Erfüllung des ihm durch Art. 131 GG erteilten Auftrages innerhalb des für ihn weit gespannten Ermessensrahmens nicht notwendig gleich regeln. Nach alledem ergibt sich schließlich ohne weiteres, daß - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch die Vorschriften der §§ 111 und 118 BBG nicht verletzt sind.

22

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel