Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1961, Az.: BVerwG V C 48.61
Geltendmachung eines durch die französischen Besatzungsmacht erlittenen Personenschadens; Zustellung einer Entscheidung des Zentralentschädigungsgerichts; Verhältnis der Begriffe "anhängig" in § 43 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (AbgG) und "endgültig abgeschlossen" in § 23 AbgG ; Endgültig abgeschlossene und anhängige Verfahren vor dem Zentralentschädigungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 48.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.1961 - AZ: 2 A 19/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1962, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 512 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
"Endgültig abgeschlossen" (§ 23 AbgG) ist ein Verfahren erst dann, wenn die Entscheidung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitgeteilt worden ist, demzufolge erst mit der letzten vorgeschriebenen Mitteilung, falls die Entscheidung Rechtswirkungen unter mehreren Beteiligten auslösen soll.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1930 geborene Kläger erlitt am 14. April 1948 durch Angehörige der französischen Besatzungsmacht einen Personenschaden. Im Juli 1950 machten er und seine Eltern Ansprüche auf Schadensersatz geltend, die das Landesentschädigungsgericht durch Urteil wegen Fristversäumnis abwies. Das Zentralentschädigungsgericht bestätigte dieses Urteil. In der Einspruchsschrift hatte der Kläger als Anschrift "H." angegeben, in einem späteren Schreiben: "W.", wo der Kläger als Geselle bei einem Bäckermeister gearbeitet und gewohnt hatte. Laut Postzustellungsurkunde wurde das Urteil diesem Bäckermeister am 27. Juni 1953 übergeben. Zu dieser Zeit soll der Kläger nach Meinung des Berufungsgerichts seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung in W. bereits aufgegeben haben. Er will das Urteil niemals erhalten und auch keine Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens erlangt haben. Der Bäckermeister kann sich an die Zustellung des Urteils nicht erinnern. Dem Commissaire du Gouvernement wurde das Urteil formlos mitgeteilt.
Am 16. Mai 1958 machte der Kläger erneut Entschädigungsansprüche geltend und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landesentschädigungsamt lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen; es führt zur Begründung aus:
Zwar ergebe sich aus der Darstellung des Klägers in Verbindung mit der Postzustellungsurkunde, daß dem Kläger das Urteil des. Zentralentschädigungsgerichts nicht persönlich zugestellt worden sei. Es sei dem Kläger ebensowenig zu widerlegen, daß er das Urteil auch nicht später erhalten habe. Gleichwohl sei davon auszugehen, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abgeltungsgesetzes ein Entschädigungsverfahren nicht mehr anhängig gewesen sei und der Kläger deshalb innerhalb der Frist des Abgeltungsgesetzes einen neuen Antrag habe stellen müssen. Anhängig sei ein Verfahren nur, solange nicht eine abschließende Entscheidung ergangen sei. Selbst wenn man das Urteil des Zentralentschädigungsgerichts einem deutschen Urteil gleichstellen wollte, so hätte es doch wegen der ordnungsgemäßen Mitteilung zumindest an den Commissaire du Gouvernement von dem Zentralentschädigungsgericht nicht mehr abgeändert werden können. Dann aber sei das Verfahren abgeschlossen und nicht mehr anhängig. Der Kläger könne wegen Versäumung der Antragsfrist nicht in den vorigen Stand eingesetzt werden. Er habe sich seit Anfang Mai 1956 nicht mehr im Ausland aufgehalten, so daß er das Abgeltungsgesetz habe kennen können.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und den Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß dem Schlußantrag des Klägers in zweiter Instanz zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache, zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht lehne zu Recht die Anwendung deutscher Verfahrensvorschriften auf ein Urteil des Zentralentschädigungsgerichts ab. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daß ein Urteil des Zentralentschädigungsgerichts erst mit der förmlichen Zustellung "ergangen" sei. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts würden Entscheidungen und Verfügungen bereits wirksam, wenn sie von dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben würden. Die gleichen Gedankengänge müßten für das Wirksamwerden eines Urteils des Zentralentschädigungsgerichts gelten. Das Urteil des Zentralentschädigungsgerichts sei daher schon in dem Augenblick "ergangen", als seine Bekanntgabe verfügt worden sei. Für die Frage, ob der Kläger am Tage der Zustellung noch bei dem Bäckermeister gewohnt habe, dürfte wesentlich sein, daß er nach seinem eigenen Vertrag noch seine Sachen dort gehabt, diese erst etwa 10 Tage später abgeholt sowie sich auch erst zu diesem Zeitpunkt polizeilich abgemeldet habe. Der Kläger habe daher noch am Tage der Zustellung in W. gewohnt, und die Zustellung an den Bäckermeister S. sei auch nach deutschen Zustellungsbestimmungen wirksam erfolgt. Der Kläger habe dann aber die Frist zur Stellung eines Antrages nach dem Abgeltungsgesetz versäumt, weil es einer erneuten rechtzeitigen Antragstellung bedurft habe.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung.
Die Begriffe "anhängig" in § 43 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - und "endgültig abgeschlossen" in § 23 AbgG stehen in Wechselwirkung zueinander. Endgültig abgeschlossene Verfahren sind in aller Regel nicht mehr anhängig, und anhängig sind stets noch nicht endgültig abgeschlossene Verfahren. Auf jeden Fall war das Verfahren, als das Abgeltungsgesetz in Kraft trat, noch anhängig, wenn es vor dem Zentralentschädigungsgericht noch nicht endgültig abgeschlossen war. Als endgültig abgeschlossen sind Verfahren anzusehen, in denen eine mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden ist (§ 23 AbgG).
"Ergangen" kann so viel bedeuten wie "existent". Als existent gelten Entscheidungen spätestens dann, wenn sie einem von mehreren Beteiligten bekanntgegeben sind (vgl.Urteil vom 13. Oktober 1960 - BVerwG V. C 223.59 - [NJW 1961 S. 137 = DÖV 1961 S. 714]); in diesem Sinne legen das Berufungsgericht und der Beklagte § 23 AbgG aus. "Ergangen" kann aber auch im Sinne von "wirksam" gemeint sein. Rechtswirkungen streitentscheidender oder gestaltender Art erzeugt eine Entscheidung erst dann, wenn sie nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitgeteilt worden ist, demzufolge erst mit der letzten vorgeschriebenen Mitteilung, wenn eine Entscheidung Rechtswirkungen unter mehreren Beteiligten auslösen soll. Das gilt nicht nur für die Entscheidungen der Gerichte (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl., § 310 Anm. 3 B; § 329 Anm. 4), sondern auch für Verwaltungsakte. "Die für jeden Verwaltungsakt unerläßliche Bekanntgabe ist nur wirksam (und damit der Verwaltungsakt überhaupt), wenn sie in der gehörigen, d.h. gesetzlich, nicht bloß verwaltungsinstruktionell vorgeschriebenen Form erfolgt" (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl., § 12 d S. 220). Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Urteile der Entschädigungsgerichte Urteilen deutscher Gerichte gleichgestellt werden könnten und ob sich daher das Ergehen eines Urteils des Zentralentschädigungsgerichts nach zivilprozessualen Maßstäben beurteile, stellt sich sonach nicht. Die Frage heißt vielmehr: Löst die Entscheidung Rechtswirkungen aus oder nicht?
In § 23 AbgG kann nur das Wirksamwerden der Entscheidung gemeint sein. Nur eine auch wirksam gewordene Entscheidung kann ein Verfahren endgültig abschließen; eine nur existente, aber noch nicht wirksame Entscheidung beendet das Verfahren nur scheinbar (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 56 I 1 b). Es handelt sich hier um eine Entscheidung, von der eine Regelungswirkung ausgehen soll. Das Reichsgericht hat zwar formlos mitzuteilende Beschlüsse mitunter auch schon mit ihrer Hinausgabe nicht nur als existent, sondern auch als wirksam angesehen (RGZ 156, 390; 160, 308). Bei dem Urteil des Zentralentschädigungsgerichts handelt es sich aber nicht um eine formlos mitzuteilende Entscheidung.
Zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens waren in der französischen Zone Gerichte eingesetzt (vgl. insbes. Verordnung Nr. 258 vom 26. Februar 1951 [AHKABl. S. 823, mehrmals geändert]). Sowohl nach der Verordnung Nr. 258 wie auch nach den die eigentlichen Verfahrensbestimmungen enthaltenden Anordnungen Nr. 162 und 163 entschieden diese Gerichte über die Entschädigungsanträge durch Urteil, das nicht verkündet wurde. Der gemäß Art. 11 der Anordnung Nr. 163 auch auf das Verfahren vor dem französischen Zentralgericht anzuwendende Artikel 19 der Anordnung Nr. 162 (beide vom 26. Februar 1951 [AHKABl. S. 828 und S. 831]) schreibt vor, daß das Urteil dem Kläger zugestellt (signifie) werden muß, während es den übrigen Beteiligten des Verfahrens nur mitgeteilt (notifie) zu werden brauchte. Aus der Verwendung der beiden Begriffe "zustellen" und "mitteilen" in derselben Bestimmung muß gefolgert werden, daß der Begriff "zustellen" im technischen Sinne gemeint ist. Zustellungsvorschriften finden sich in der ZPO und - (soweit es hier erheblich ist) mit diesen weitgehend übereinstimmend - im Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379). Diese Vorschriften sind sicherlich gemeint, zumal das Verwaltungsgericht in seinen Gründen bisher unwidersprochen ausgeführt hat, daß die Entschädigungsgerichte der französischen Zone ihre Entscheidungen nach den Vorschriften der ZPO zugestellt haben und im vorliegenden Falle offenbar auch danach verfahren worden ist. Auf jeden Fall kann hier aber keine Rede davon sein, daß die Urteile des Zentralentschädigungsgerichts hätten formlos mitgeteilt werden können.
Die Urteile der Entschädigungsgerichte konnten sonach Wirksamkeit nur dadurch erlangen, daß sie allen Beteiligten in der in Art. 19 der Anordnung Nr. 162 geforderten Form eröffnet wurden. Im vorliegenden Falle ist diese Form nicht gewahrt, wenn unterstellt wird, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung in Waldshut, Kaiserstraße 63, bereits aufgegeben hatte. Die Zustellung an den Eigentümer des Hauses, in dem der Kläger früher einmal gewohnt hatte, wäre dann fehlerhaft und unbeachtlich (§ 181 ZPO, § 11 VwZG). Ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt, so ist das Urteil des Zentralentschädigungsgerichts - das durch die amtliche ordnungsgemäße Mitteilung an andere Beteiligte wohl existent geworden ist - nicht wirksam geworden. Nur scheinbar war das Entschädigungsverfahren "endgültig abgeschlossen". Tatsächlich war es beim Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes noch anhängig. Daß es nur insofern noch anhängig war, als das Urteil des Zentralentschädigungsgerichts dem Kläger hätte ordnungsgemäß zugestellt werden müssen, genügt für eine Beurteilung des Schadensfalles nach dem Abgeltungsgesetz ohne erneute Antragstellung.
Nach § 22 Nr. 1 AbgG finden die materiellen Entschädigungsbestimmungen des Abgeltungsgesetzes Anwendung, "wenn und soweit das Verfahren ... noch nicht endgültig abgeschlossen war". Es heißt nicht: "... wenn und soweit das Verfahren noch anhängig war". Daher ist es hier ohne Bedeutung, daß nur noch hätte ordnungsgemäß zugestellt werden müssen. Wenn nur noch ein Restverfahren schwebte, als die Besatzungszeit endete, richtet sich die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz mit Ausnahme des Teils, über den eine endgültige Entscheidung schon ergangen ist(Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG V C 73.60 - [DÖV 1961, 466]). Eine solche Teilentscheidung ("soweit") ist hier auch nicht dadurch ergangen, daß das Urteil infolge seiner Mitteilung an andere Verfahrensbeteiligte existent und für das Zentralentschädigungsgericht unabänderlich geworden ist; denn eine existent gewordene Entscheidung ist im Verhältnis zu ihrem Wirksamwerden keine das Verfahren insoweit endgültig abschließende Teilentscheidung.
Das Verfahren ist daher noch anhängig, und einer erneuten Antragstellung nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes bedurfte es nicht, wenn das Urteil des Entschädigungsgerichts nicht ordnungsgemäß zugestellt, worden ist. Ob dies der Fall ist, steht allerdings noch nicht fest.
Das Berufungsgericht führt zwar aus, daß das Urteil des Entschädigungsgerichts nicht dem Kläger persönlich zugestellt worden sei. Darauf kommt es aber nicht an. Wirksam kann auch im Wege einer Ersatzzustellung zugestellt werden. So könnte hier die Übergabe des Urteils an den Bäckermeister S. eine wirksame Zustellung an den Kläger darstellen, wenn dieser im Zeitpunkt der Zustellung noch bei ihm gewohnt hat. Darüber hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat wohl im Tatbestand seines Urteils erwähnt, der Kläger habe seine Wohnung bei dem Bäckermeister S. schon vor dem Tage der Zustellung aufgegeben. Aus welchen Tatsachen es diesen Schluß zieht, ist indessen nicht dargetan und nicht ersichtlich. Sollte das Berufungsgericht eine Stütze in den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung gesehen haben, so wäre dieser Ansicht nicht zu folgen. Aus diesen Angaben des Klägers in Verbindung mit den übrigen Umständen ergäbe sich vielmehr eher der andere Schluß, daß der Kläger am Tage der Zustellung nur vorübergehend während des Besuchs bei seinen Eltern nicht in seiner Wohnung in W. war und daß er diese Wohnung erst bei der Abholung seiner Sachen und bei der Verabschiedung von seinem Meister nach der Rückkehr von seinem Besuch sowie mit der polizeilichen Abmeldung aus W. endgültig aufgegeben hat. Rechtlich erheblich ist der Wille zur Aufgabe einer Wohnung nämlich nur dann, wenn und soweit er nach außen erkennbar in Erscheinung getreten ist.
Ob noch irgendwelche Aufklärungsmöglichkeiten in dieser Hinsicht bestehen, vermag der erkennende Senat nicht zu übersehen. Er hält deshalb eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht für geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow