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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1961, Az.: BVerwG I B 144.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 144.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 31.05.1961 - AZ: 5507-III/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Mai 1961 und gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 12. September 1961 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung als ausländischer Flüchtling. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde nicht eingelegt. Statt dessen hat er verlangt, daß die Revision zugelassen werde. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger mit der Beschwerde Zulassung der Revision.

2

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Die Verwaltungsgerichtsordnung geht von der Regel aus, daß das Rechtsmittel der Revision, nicht aber das der Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig ist. Eine Ausnahme hiervon zur Entlastung der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Danach kann für besondere Rechtsgebiete durch Bundesgesetz auch die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. Das ist in dem Gesetz über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 44) geschehen. Nach § 1 dieses Gesetzes findet u.a. in Streitigkeiten auf dem Gebiet des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts der Ausländer die Berufung gegen Urteile eines Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht nur dann statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Auf Grund der angezogenen Vorschrift hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, die Berufung zuzulassen.

4

Die Meinung des Klägers, daß er statt dessen Zulassung der Revision verlangen könne, geht fehl. Auf § 135 VwGO kann er sich nicht berufen. Diese Vorschrift betrifft nicht die. Fälle des § 131 a.a.O. Beide Vorschriften gehen verschiedene Wege, um die Bedürfnisse des Rechtsschutzes mit dem Interesse an einer Entlastung der Gerichte auszugleichen. Während § 131 VwGO grundsätzlich an dem dreistufigen Verfahren festhält, also die Rechtsmittel der Berufung und der Revision beibehält und lediglich die Voraussetzungen für die Berufung enger faßt als sonst im Verwaltungsstreitverfahren, geht § 135 VwGO von einem zweistufigen Verfahren aus, bei dem die Berufung auf Grund Bundesgesetzes zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte und zur Abkürzung des Verfahrens völlig ausgeschlossen ist, wie dies im Lastenausgleichsgesetz, im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und im Wehrpflichtgesetz bereits geschehen ist (vgl. §§ 190 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 und 192 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Vorschrift des § 135 VwGO kann daher zur Ergänzung des § 131 a.a.O. nicht herangezogen werden.

5

In den Fällen des § 131 VwGO verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften über die Revision, d.h. daß grundsätzlich eine Revision nur in Betracht kommt, nachdem das Oberverwaltungsgericht entschieden hat. Daneben gibt es die Sprungrevision des § 134 VwGO. Sie scheidet aber im vorliegenden Fall aus. Die Vorschrift über die Sprungrevision soll das Verfahren dadurch vereinfachen und abkürzen, daß den Parteien in Fällen, in denen die Tatsachen durch die erste Instanz ausreichend geklärt sind und es nur noch um Rechtsfragen geht, die Möglichkeit eröffnet wird, im gegenseitigen Einvernehmen statt der Berufung das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Wenn nicht einmal die Berufung in Frage kommt, kann es die Sprungrevision nicht geben. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Berufung nicht gegeben sind, steht dem Kläger auch nicht das Rechtsmittel der Sprungrevision zu.

6

Ist somit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der Revision überhaupt nicht gegeben, so ist auch eine Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung nicht statthaft.

7

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]e Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Fischer