Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1961, Az.: BVerwG IV ER 403.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV ER 403.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 04.07.1961 - AZ: X VGL Nr. 93/61
Fundstellen
- BVerwGE 13, 181 - 183
- DVBl 1962, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 246 - 247
Amtlicher Leitsatz
Auch für das in der Verwaltungsgerichtsordnung geordnete verwaltungsgerichtliche Verfahren ist
- a)
einer Partei das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen;
- b)
eine Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen als Revisionsbegründung unzureichend, selbst wenn der Streit stets nur um die Auslegung einer einzigen Vorschrift ging.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juli 1961 durch Beschluß vom 10. Oktober 1961 als unzulässig verworfen, weil die Begründungsschrift vom 20. September 1961 verspätet eingegangen sei, und die Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen in der Revisionsschrift den gesetzlichen Anforderungen aneine Revisionsbegründung nicht genüge. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch stützt die Klägerin darauf, daß ihr Verfahrensbevollmächtigter des Glaubens gewesen sei, eine derartige Bezugnahme reiche bei einer Verfahrenslage wie hier aus; sei dies irrig, so sei ein solcher Irrtum jedenfalls entschuldbar.
Die nachgesuchte Wiedereinsetzung war zu versagen. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Vorab ist festzuhalten, daß Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten als Verschulden des durch ihn vertretenen Verfahrensbeteiligten anzusehen ist. Da die ursprünglich vom Bundestag vorgesehene gegenteilige Vorschrift zu § 60 VwGO nicht Gesetz geworden ist, gilt mangels einer eigenen Vorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahrenskraft § 173 VwGO die Vorschrift in § 232 Abs. 2 ZPO entsprechend, wie bisher schon die herrschende Meinung für diejenigen Gebiete, in denen dies nicht, wie nach § 36 MRVO 165 ("eigenes Verschulden"), ausdrücklich anders geregelt war, angenommen hatte (zu vergl. Ule, Anm. I 3, Eyermann-Fröhler, Anm. 8, Schunck-De Clerck, Anm. 2c, Klinger, Anm. B 2, Koehler, Anm. III, sämtlich zu § 60 VwGO). Die abweichende Ansicht von Redeker-von Oertzen (Anm. 4 zu § 60 VwGO) steht völlig vereinzelt da; ihr ist nicht zu folgen; es trifft nicht zu, daß § 60 VwGO eine derart geschlossene Vorschrift darstellte, daß eine Ergänzung aus der Zivilprozeßordnung auf dem Wege über § 173 VwGO unstatthaft wäre; die Ergänzung aus der Zivilprozeßordnung wird auch nicht durch wesensmäßige Unterschiede beider Verfahrensarten gehindert. So hat das Bundesverwaltungsgericht auch bereits für Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung der Partei Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zugerechnet (z.B. Beschluß BVerwG VIII B 16.61 vom 18. Juli 1961).
Unabhängig davon, ob das Vorbringen überhaupt für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist schlüssig ist, ist der Irrtum des Verfahrensbevollmächtigten über die gesetzlichen Anforderungen an die Revisionsbegründungsschrift unentschuldbar.
Bloße Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen reichte für die Revisionsbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon nach § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht aus (Beschluß BVerwG I C 75.57 vom 19. Juni 1957 [MDR 1957, 508 lfd. Nr. 59], Fall: Vorbehalt weiterer Begründung), so auch jetzt nicht nach § 139 VwGO (Koehler Anm. VIII 1, Redeker-von Oertzen Anm. 10, beide zu § 139 VwGO) (die meisten Erläuterungsbücher halten sogar eine allgemeine - "in Bausch und Bogen" - erklärte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts für unzureichend: Ule, Anm. II 3 a, Eyermann-Fröhler, Anm. 21, Schunck-De Clerck, Anm. 3 d cc, Klinger, Anm. E I 4, sämtlich zu § 139 VwGO). Es steht damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anders als im bürgerlichen Rechtsstreit, für den die sogenannten Formalbegründungen seit langem verpönt sind. Eine ausdrückliche Angabe, welche Rechtsnorm als verletzt angesehen werde, erübrigte sich hier auch nicht dadurch, daß der Streit sich auf die Auslegung einer einzigen Vorschrift zugespitzt hatte. Mit dem Erfordernis, die verletzte Rechtsnorm sei zu bezeichnen, sind die Mindestanforderungen an eine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ohnehin gering genug gehalten.
Befand sich der Verfahrensbevollmächtigte somit im Irrtum, wenn er eine Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen für ausreichend hielt, so muß dieser Irrtum bei einem Rechtsanwalt angesichts der geschilderten Rechtslage auch als unentschuldbar angesehen werden.
Demnach war das Gesuch als unbegründet zurückzuweisen.