Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1961, Az.: BVerwG III ER 202/60
Nachweis über den Erhalt eines Betrages aus der Hausratentschädigung; Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Zuziehung eines Schriftführers; Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III ER 202/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - VG XIX A 323.59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die Klägerin begehrt Zahlung von 300 DM als erste Rate der Hausratentschädigung. Die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund von entsprechenden Vermerken in den Akten des Ausgleichsamtes, auf Grund eines Postscheckkontoauszuges nebst Lastschriftzettel und Zahlungsliste sowie auf Grund der Vernehmung einer Zeugin und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin selbst nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin den streitigen Betrag bei der Überweisung durch die Post im Juni 1955 nicht erhalten habe.
Der Schriftsatz vom 12. Juli 1960 ist als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1960 anzusehen.
Das Armenrechtsgesuch ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zuzulassen und demgemäß wäre auch dem Armenrechtsgesuch stattzugeben, wenn die Rüge wesentlicher Mängel des gerichtlichen Verfahrens angekündigt würde (§§ 190 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786] - LAG -). Solche Verfahrensmängel hätte das Revisionsgericht bei Fehlen der Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zu berücksichtigen, soweit die Tatsachen bezeichnet sind, die den Mangel ergeben (§§ 137 Abs. 3 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die von der Klägerin angekündigten Rügen erweisen sich, soweit sie überhaupt statthaft sind, als unschlüssig. Ihre Ansicht, es sei nur ausnahmsweise, aber nicht grundsätzlich zulässig, gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Zuziehung eines Schriftführers abzusehen, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann daher ungeprüft bleiben, inwieweit die unterbliebene Mitwirkung des Schriftführers für das Verfahren "wesentlich" sein und das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann.
Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht über die Zulassung der Revision entschieden. Diese Entscheidung ist zwar nicht in der Urteilsformel, wohl aber in den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten; dies ist ausreichend (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, § 132 Anm. 21; Schunck-De Clerck, VwGO, § 132 Anm. 3 b; Koehler, VwGO, § 132 Anm. B II 2; Redeker - von Oertzen, VwGO, § 132 Anm. 5; Klinger, VwGO, § 132 Anm. D I 1).
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) verletzt, als es von der angebotenen Vernehmung der Klägerin als Partei absah, fehlt es an der daneben zu fordernden - durch Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen nicht ersetzbaren - Angabe, welche Tatsachen die Klägerin bei einer Vernehmung als Partei über ihren bisherigen Vortrag hinaus hätte angeben können, und inwieweit das Verwaltungsgericht bei einer solchen Parteivernehmung zu einem der Klägerin günstigeren Beweisergebnis hätte gelangen können (vgl. BVerwGE 5, 12; 6, 69) [BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57].
Soweit die Klägerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte die auf ihre Strafanzeige gegen Unbekannt entstandenen Ermittlungsvorgänge nicht beigezogen, beschränkt sich ihre Darlegung, inwiefern hierdurch eine weitere Aufklärung hätte erreicht werden können, auf von der Klägerin angestellte und von ihr selbst als nur möglich bezeichnete Vermutungen über den Inhalt dieser Akten. Diese Rüge ist, sofern statthaft, jedenfalls unbegründet, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jenes gegen Unbekannt gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Ergebnislosigkeit eingestellt worden ist, und daher für das Verwaltungsgericht keine hinreichende Veranlassung zur Beiziehung dieser Akten bestand.
Der Antrag war deshalb abzulehnen.