Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1961, Az.: BVerwG VIII C 117.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 117.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 24.02.1960 - AZ: 7 K 1803/59
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 121 VwGO
- § 23 MRVO 165
- § 24 MRVO 165
- § 26 BWGöD
- § 31 Abs. 1 BWGöD
Fundstellen
- DVBl 1962, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 427
- RzW 1962, 282
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auf die materielle Rechtskraft eines Urteils kann auch im Verwaltungsprozeß nicht verzichtet werden.
- 2.
Nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage gegen eine wegen Verwirkung ausgesprochene Entziehung der Wiedergutmachung scheidet der Betroffene aus dem Kreise der zur Wiedergutmachung berechtigten Personen aus und kann schon aus diesem Grunde keine neue Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren beanspruchen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1885 geboren ist, hat Wiedergutmachung beantragt, weil er aus Verfolgungsgründen als Angestellter nicht in das Beamtenverhältnis übergeführt und später entlassen worden sei; nach Klageerhebung wurde ihm durch einen Vergleich vom 25. März 1955 - Wiedergutmachungsvergleich - ein Ruhegehalt nebst einer Entschädigung zugesprochen.
Durch Bescheid vom 15. Oktober 1955 - Entziehungsbescheid - entzog der Beklagte dem Kläger die ihm gewährte Wiedergutmachung mit der Begründung, er habe verschwiegen, daß er im Jahre 1931 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war, und habe deshalb die Wiedergutmachung verwirkt. Die Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos; seine Revision wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 43.57 - zurückgewiesen.
Der Kläger beantragte mehrmals die Zurücknahme des Entziehungsbescheides, zuletzt mit Schreiben vom 21. Juli 1958: Zur Zeit der angeblichen Täuschungshandlung sei er nicht voll zurechnungsfähig gewesen, habe er also auch nicht schuldhaft handeln können. Durch Bescheid vom 15. Oktober 1959 wurde sein Antrag abgelehnt: Die Tatsache seiner Bestrafung im Jahre 1931 stehe auf jeden Fall der Wiedergutmachung entgegen, die ihm ursprünglich gewährt worden sei; da die gewährte Wiedergutmachung wegen Gesetzwidrigkeit jederzeit widerrufen werden könne, bestehe zu einer erneuten Prüfung der Schuldfrage kein Anlaß.
Die Klage, die der Kläger entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung mit dem Antrage erhob, den Ablehnungsbescheid und den Entziehungsbescheid aufzuheben, wurde abgewiesen: Dem Begehren, den Entziehungsbescheid zu beseitigen und damit den Wiedergutmachungsvergleich wiederherzustellen, stehe die Rechtskraft des Revisionsurteils im Entziehungsverfahren entgegen; durch den Ablehnungsbescheid werde der Kläger nicht beschwert, weil ihm die Aufhebung dieses Bescheides nichts nützen könnte. Der Beklagte habe unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht gewillt sei, den Entziehungsbescheid irgendwie abzuändern oder aufzuheben; die zusätzliche Begründung, die dafür im Ablehnungsbescheid gegeben werde, ändere daran nichts.
Mit Zustimmung des Beklagten hat der Kläger unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt; er verfolgt sein Klagebegehren. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Das Urteil der ersten Instanz erging auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1960. Es wurde in dieser Verhandlung nicht verkündet, vielmehr gemäß § 78 MRVO 165 den Beteiligten am 5. April 1960 zugestellt. Am 1. April 1960 trat die Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Kraft (§ 195 Abs. 1 VwGO); im Sinne von § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO ist das Urteil nicht "vor dem Inkrafttreten des Gesetzes" ergangen. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher nach neuem Recht. Die. Erfordernisse für die Sprungrevision (§ 134 VwGO.) sind erfüllt: Sie ist mit Zustimmung des Beklagten eingelegt und nachträglich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 139 VwGO).
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Mit der Klage hat der Kläger nicht nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Oktober 1959, sondern auch die Aufhebung des Entziehungsbescheides vom 15. Oktober 1955 beantragt. Im angefochtenen Urteil heißt es, der Entziehungsbescheid könne einer Nachprüfung nicht mehr unterzogen werden.
Das kann nur dahin verstanden werden, daß die Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid (§ 23 Abs. 1 MRVO 165) unzulässig sei. Dem ist zuzustimmen:
Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO nach altem Recht zu beurteilen. Im Sinne dieser Vorschrift ist die Klage als ein "Rechtsmittel" und sind auch Verwaltungsakte als "Entscheidungen" anzusehen, gegen die sich das Rechtsmittel richtet.
Der Entziehungsbescheid war ein Verwaltungsakt im Sinne von § 25 Abs. 1 MRVO 165. Die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Wiedergutmachungsverfahren - Entscheidungen über die Wiedergutmachung - sind aus § 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - zu entnehmen, das bei Erlaß des Entziehungsbescheides in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I B. 291, 354) mit Änderungen vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 15) und vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 994) galt, später durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) neu gefaßt wurde und jetzt - nach drei weiteren Änderungsgesetzen - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden ist. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ermächtigt die Wiedergutmachungsbehörde im Falle der Verwirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zur Entziehung einer bereits gewährten Wiedergutmachung; die Vorschrift gilt in ihrer ursprünglichen Fassung. § 31 Abs. 3 BWGöD (früher gleichlautend § 31 Abs. 2 BWGöD) erklärt § 26 BWGöD für anwendbar auch auf Entziehungsbescheide. Der Entziehungsbescheid des Beklagten konnte gemäß § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 (a.F.) BWGöD unmittelbar mit der Klage angefochten werden. Das ist geschehen; die Klageabweisung wurde mit der Verkündung des Revisionsurteils vom 15. November 1957 rechtskräftig. Eine Wiederholung der Anfechtungsklage ist nicht möglich.
Der Beklagte hat den Antrag des Klägers, den Entziehungsbescheid zurückzunehmen, abgelehnt. Der Kläger verfolgt im anhängigen Verfahren den abgelehnten Antrag vom 21. Juli 1958. Seine Klage konnte gemäß § 26 Abs. 4 BWGöD ohne vorheriges Einspruchsverfahren (§ 44 MRVO 165) erhoben werden; zu ihrer Begründung hat er dem Sinne nach vorgebracht, er habe einen Rechtsanspruch auf Rücknahme des Entziehungsbescheides seitens des Beklagten, jedenfalls aber sei die Ablehnung seines Antrags, durch die er in seinen Rechten beeinträchtigt werde, rechtswidrig. Soweit der Kläger geltend machte, er habe einen Rechtsanspruch auf Rücknahme des Entziehungsbescheides, war sein Klagebegehren nach § 24 Abs. 1 MRVO 165 zu beurteilen; daß das Verpflichtungsbegehren in der Fassung des Klageantrags nicht klar zum Ausdruck kam, war unerheblich (vgl. § 74 MRVO 165). Verpflichtungsklagen fallen nicht unter die Überleitungsvorschrift des § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO, weil mit ihnen ein Rechtsanspruch geltend gemacht und nicht nur ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird.
Die Verpflichtungsklage zielt auf den gerichtlichen Ausspruch, der Beklagte sei verpflichtet, den Entziehungsbescheid zurückzunehmen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Wie eine Verpflichtungsklage im Rahmen von § 75 MRVO 165 zu beurteilen war, wenn die Sache nicht spruchreif war, bedarf keiner Entscheidung mehr. Dieser Fall wird jetzt in § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO geregelt; ist bei fehlender Spruchreife der Ablehnungsbescheid als rechtswidrig und der Kläger als in seinen Rechten verletzt anzusehen, so hat das Gericht die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Klagebegehren ist abweichend von der Fassung des Klageantrags dahin auszulegen, daß der Kläger in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, den Entziehungsbescheid zurückzunehmen, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, seinen Antrag vom 21. Juli 1958 erneut zu bescheiden. So verstanden ist die Klage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung der Rechtslage, die vor dem Entziehungsbescheid vom 15. Oktober 1955 bestand, also die Wiederherstellung der Rechte, die ihm durch den Wiedergutmachungsvergleich vom 25. März 1955 gewährt worden waren. Seinem Begehren steht jedoch die Rechtskraft des Revisionsurteils vom 15. November 1957 entgegen, das im Vorprozeß ergangen ist; durch dieses Urteil wurde der Entziehungsbescheid, den er angefochten hatte, als rechtens bestätigt. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO; vgl. § 51 BVerwGG).
Durch den Entziehungsbescheid vom 15. Oktober 1955 sind dem Kläger die Rechte genommen worden, die ihm durch den Wiedergutmachungsvergleich vom 25. März 1955 gewährt worden waren. Nach Abweisung der Anfechtungsklage im Vorprozeß ist ein erneuter Streit darüber nicht mehr möglich, ob die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter denen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD einem Antragsteller die ihm gewährte Wiedergutmachung wegen Verwirkung entzogen werden kann. Eine erneute Prüfung dieser Frage wird auch nicht dadurch ermöglicht, daß der Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt hat, den Entziehungsbescheid zurückzunehmen.
Im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt es, der Beklagte habe in den Gründen seines Ablehnungsbescheides unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, er sei nicht gewillt, den Entziehungsbescheid "irgendwie abzuändern oder aufzuheben". Die Begründung des Ablehnungsbescheides läßt jedoch mehrere Deutungen zu, unter anderem die, es solle zwar bei der Rechtswirkung des Entziehungsbescheides bleiben, jedoch aus anderen als den damals angeführten Gründen, nämlich deshalb, weil dem Kläger durch den Wiedergutmachungsvergleich zu Unrecht Wiedergutmachung gewährt worden sei, die ihm im Wege des Widerrufs entzogen werden könne. Einer Stellungnahme dazu bedarf es aber nicht. Selbst wenn der Beklagte die Absicht gehabt hätte, am Entziehungsbescheid mit einer neuen Begründung festzuhalten, würde es an der Möglichkeit fehlen, diesen Bescheid erneut zu prüfen.
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt auf dem Gebiet des Zivilprozeßrechts jede nochmalige Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch aus, über den rechtskräftig entschieden wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961, NJW 1961 S. 917); das sich daraus ergebende Verbot einer erneuten Entscheidung über einen Anspruch, der rechtskräftig bejaht oder verneint wurde, bezeichnet zugleich den Umfang und die Grenzen der Bindung, die sich für die Prozeßparteien hinsichtlich des Streitgegenstandes ergibt, über den rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 148 II 4, S. 739, mit weiteren Hinweisen). Mit dem Zwecke der materiellen Rechtskraft, widersprechende gerichtliche Entscheidungen zu verhindern, ist der Verzieht auf die prozessualen Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils unvereinbar; ein Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines im Zivilprozeß ergangenen Urteils wird daher mit Recht allgemein für unzulässig erklärt (vgl. Rosenberg, a.a.O., § 148 II 5 b, S. 743). Dabei handelt es sich nicht um eine Besonderheit des Zivilprozeßrechts; die gleichen Grundsätze gelten für alle Zweige der Gerichtsbarkeit, auch für den Verwaltungsprozeß (vgl. die Kommentare zur Verwaltungsgerichtsordnung von Eyermann-Fröhler, Anm. II 4 zu § 121, und von Klinger, Anm. D 5 zu § 121; ferner das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1960, JZ 1961 S. 504 [BSG 13.12.1960 - 2 RU 189/56]; ob das Urteil BSGE 10, 248 [BSG 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57] auf einer anderen Ansicht beruht, kann offenbleiben). Als Einrichtung des Prozeßrechts begrenzt die materielle Rechtskraft die Parteidisposition; sie wird durch die Unterschiede nicht berührt, die zwischen dem vom Grundsatz der Amtsaufklärung beherrschten Verwaltungsprozeß und dem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Zivilprozeß bestehen (vgl. Ule, DVBl. 1954 S. 137 ff., insbesondere S. 143). Aus diesem. Grunde vermag das Gericht der auf den genannten Unterschied zurückgeführten Ansicht von Knoll (Die Sozialgerichtsbarkeit, 1956, S. 369 [372 f.]; ferner JZ 1961 S. 532 ff.) nicht zu folgen, im Bereich der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit, sei es nicht ausgeschlossen, daß eine Körperschaft oder Behörde unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines zu ihren Gunsten ergangenen Urteils eine nochmalige gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch herbeiführe, den sie nunmehr mit einer anderen rechtlichen Begründung ablehnen wolle. Auch in einem solchen Falle - der hier möglicherweise vorliegen könnte - stände die materielle Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung einer nochmaligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den schon einmal verneinten Anspruch entgegen.
Im Vorprozeß ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des ihm gegenüber ergangenen Entziehungsbescheides verneint und damit zugleich die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestätigt worden. Eine nochmalige Entscheidung in dieser Sache wäre nur dann möglich, wenn sich die Sachlage oder die Rechtslage seither verändert hätte. Des ist jedoch nicht der Fall.
Aus den Gründen des Revisionsurteils vom 15. November 1957 ist zu entnehmen, daß schon im Vorprozeß über die Behauptung des Klägers entschieden wurde, er sei zur Zeit der Täuschungshandlungen nicht voll zurechnungsfähig und wegen Schuldunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, den Verwirkungstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zu erfüllen. Für den Fall, daß er neue Beweismittel für seine Behauptung vorbringen könnte, bliebe er auf die Möglichkeit der Restitutionsklage (§ 153 VwGO in Verbindung mit §§ 580 bis 582 ZPO) beschränkt, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Da über einen abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wurde, kann sich im übrigen die Sachlage nicht nach Abschluß des Vorprozesses geändert haben.
Auch die Rechtslage hat sich nach Abschluß des Vorprozesses nicht geändert. Der Verwirkungstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ist seit 1951 unverändert geblieben. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß Artikel IV Nr. 1 Satz 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz neue Wiedergutmachungsanträge gestellt werden konnten, lagen schon deshalb nicht vor, weil der Vorprozeß erst im Jahre 1957 abgeschlossen wurde.
Schließlich läßt sich eine erneute Überprüfung des Entziehungsbescheides auch nicht damit begründen, daß es in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist, ob sie von der sich aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ergebenden Befugnis Gebrauch machen will. Durch das im Vorprozeß ergangene Urteil ist der Entziehungsbescheid vom 15. Oktober 1955 als ermessensfehlerfrei bestätigt worden. Dadurch, daß dem Kläger wegen Verwirkung die ihm vorher gewährte Wiedergutmachung entzogen worden ist, ist er zugleich aus dem Kreise der zur Wiedergutmachung berechtigten Antragsteller ausgeschieden. Es fehlt schon aus diesem Grunde an der Möglichkeit einer erneuten Wiedergutmachungsentscheidung im Rahmen von § 26 BWGöD.
Da der Kläger nicht geltend machen kann, er habe ein Recht auf Rücknahme oder auf eine erneute Überprüfung des nach seiner Ansicht rechtswidrigen Entziehungsbescheides, ist seine Klage mit Recht vom Vorwaltungsgericht abgewiesen worden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Rasehke