Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1961, Az.: BVerwG V B 56.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 56.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 10.05.1961 - AZ: 2 K 31/61
- VG Neustadt an der Weinstraße - 10.05.1961 - AZ: 2 K 32/61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 10. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 840 DM festgesetzt.
Gründe
Die Anträge der Klägerinnen auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung waren im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein klagabweisendes Urteil die Revision nicht zugelassen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerinnen ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190, 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Der Zulassungsgrund Nr. 2 scheidet von vornherein aus, weil in der Beschwerdeschrift keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet ist, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen könnte (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich auch nicht, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Daß das Verwaltungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen hatte, ob die Klägerinnen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KgfEG erfüllen, bedarf keiner Klärung. Auf die Frage, ob die Klägerinnen den Wohnsitz ihres Ehegatten und Vaters in F. teilen mußten, kommt es nicht an, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Klägerinnen im Dezember 1957 nicht wegen ihrer etwaigen Verpflichtung, den Wohnsitz des Ehegatten und Vaters zu teilen, sondern wegen der ungunstigen Wohnungs- und Arbeitsverhältnisse im Bundesgebiet wieder nach F. zurückgekehrt sind und es deshalb unterlassen haben, gemäß § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen. Auch hieraus ergibt sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Mit ihrer Rüge, daß sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, gewesen sei, kann die Klägerin zu 2) im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn die Behauptung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen Verfahrensmangel handelt, der nicht in § 133 VwGO aufgeführt ist (vgl. Beschluß des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 [BVerwGE 12, 107]). Der von der Klägerin zu 2) geltend gemachte Verfahrensmangel ist indessen in § 133 Nr. 3 VwGO genannt. Abgesehen davon, liegt ein solcher Verfahrensmangel nicht vor, weil nach der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 der Vater der Klägerin zu 2) sowohl als Bevollmächtigter der Klägerin zu 1) als auch als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 2) zur Sache gehört worden ist und den Klageantrag gestellt hat.
Da somit keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erfüllt ist, war die Beschwerde der Klägerinnen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 840 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf