Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1961, Az.: BVerwG IV C 317.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 317.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 24.08.1960 - AZ: V/1 - 549/60
Rechtsgrundlagen
- § 335a Abs. 2 LAG
- § 343 LAG
- § 359 LAG
- § 139 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 13, 124 - 125
- AS 13, 124
- MDR 1962, 162 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1962, 218
- ZLA 1962, 42
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es genügt auch nach der VwGO, daß das Ziel der Revision aus der Tatsache der Einlegung ersichtlich ist.
- 2.
Es bildet ein Leistungshindernis, wenn die verlorene Existenzgrundlage auf Vermögenswerten aufgebaut war, die unter Ausnutzung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erworben worden waren.
- 3.
Ob eine Ausgleichsbehörde die Rücknahmebefugnis verwirkt, wenn sie seit Bekanntwerden des die Rücknahme rechtfertigenden Umstandes geraume Zeit verstreichen läßt, und so dadurch die bisher als Berechtigte behandelte Person in Sicherheit wiegt, bleibt dahingestellt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 24. August 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin bekämpft die Entziehung der ihr gewährten Unterhaltshilfe.
Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf ihren Kriegsschadenrentenantrag von 1952 hatte das Ausgleichsamt G. wegen Verlustes der beruflichen Existenzgrundlage der 1896 geborenen, aus den Niederlanden vertriebenen Klägerin als Erwerbsunfähiger durch Bescheid vom 29. Oktober 1954 lebenslängliche Unterhaltshilfe gewährt. Die Unterhaltshilfe bezog die Klägerin auch nach ihrem Umzug nach F. weiter.
Nachdem das Schadensfeststellungsbegehren der Klägerin verwaltungsgerichtlich (Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 26. August 1959, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG IV B 267/C 357.59 - vom 5. Februar 1960) aus § 11 a des Feststellungsgesetzes -FG- rechtskräftig abgelehnt worden war, erließ der Leiter des Ausgleichsamtes F. am 14. März 1960 einen "Bescheid über die Änderung der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe)", in dem die Unterhaltshilfe unter Aufhebung des G. Gewährungsbescheides ab 1. April 1960 eingestellt wurde, weil aus der rechtskräftigen Entscheidung in der Feststellungssache nunmehr erkennbar geworden sei, daß der Gewährungsbescheid unter Verletzung wesentlicher für die Entscheidung bedeutsamer Rechtsvorschriften erlassen worden sei, indem nämlich die in den Niederlanden belegenen Vermögenswerte, auf denen die Existenzgrundlage ausschließlich aufgebaut gewesen sei, unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gewesen seien.
Den Einspruch der Klägerin wies der Ausgleichsausschuß durch Bescheid vom 24. März 1960 zurück mit der Begründung, § 359 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- hindere auch Leistungen wegen Verlustes einer mit dem Makel der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft behafteten Existenzgrundlage; der G. Gewährungsbescheid sei deshalb rechtswidrig und rücknehmbar; die Rücknahme lediglich für die Zukunft trage dem Umstand Rechnung, daß der Klägerin bewußt falsche Sachdarstellung nicht vorzuwerfen sei; Aufrechterhaltung wegen Vertrauensschutzes sei nicht angebracht, weil die Klägerin sich in ihrer Aufbaudarlehnsangelegenheit selbst als erwerbsfähig bezeichnet habe.
Die Beschwerde der Klägerin wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 12. Mai 1960 zurück. In der Begründung wird wiederholt, daß der Gewährungsbescheid von Anfang an rechtswidrig sei, die Rücknahme aber nur für die Zukunft habe ausgesprochen werden können, weil die Fehlanwendung allein beim Ausgleichsamt C. gelegen habe. Es heißt dann wörtlich weiter: "Aber auch aus einem anderen Grunde war die Zahlung ... für die Zukunft nicht mehr möglich", weil nämlich jetzt zutage getreten sei, daß eine dauernde Erwerbsunfähigkeit niemals bestanden habe bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bestehe.
Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung ab: Die Einstellung der Zahlungen sei wegen nachträglicher Änderung von Verhältnissen zu Recht angeordnet. Das vorgeschrittene Lebensalter der Klägerin hindere die Einstellung nicht. §§ 273 Abs. 5 Nr. 2, 282 Abs. 4 LAG kämen ihr nicht zugute, weil ihr wegen rechtskräftiger Ablehnung der Schadensfeststellung keine Hauptentschädigung zustehe, § 273 Abs. 5 Nr. 1 LAG nicht, weil § 359 LAG auch Ausgleichsleistungen wegen Verlustes einer makelbehafteten Existenzgrundlage hindere. Die Einstellung sei, ganz abgesehen von den sonstigen, in den Bescheiden aufgeführten Gründen schon deswegen rechtmäßig, weil die Klägerin nach dem in ihrer Aufbaudarlehnssache erstatteten Obergutachten der Universitätsklinik F. vom 1. Februar 1958 zu keinem Zeitpunkt außerstande gewesen sei, die Hälfte des Verdienstes eines Gesunden zu erzielen. Auch am 1. April 1960 sei diese Erwerbsfähigkeit für den Beruf einer Geschäftsfrau nach ihrer eigenen Darstellung im Erörterungstermin vorhanden gewesen, so daß schon dieserhalb die Weitergewährung der Unterhaltshilfe ausscheide, ohne daß darauf eingegangen zu werden brauche, ob die Klägerin für einen abhängigen Beruf erwerbsunfähig sei, wie sie angebe. Ob eine Kur erforderlich sei, sei für die Frage der Erwerbsunfähigkeit bedeutungslos. Die Angabe der Klägerin im Erörterungstermin, ihre Herzbeschwerden hätten seit dem Obergutachten zugenommen, sei wahrheitswidrig, weil sie damals gar keine Herzbeschwerden gehabt habe. Ein neues Obergutachten brauche deshalb nicht eingeholt zu werden. Die angeblichen Herzbeschwerden bestünden nach dem in mehreren Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts in der Hauptsache nur in der Vorstellungswelt der Klägerin. Der Aufhebung des Gewährungsbescheides hätte es bei der Einstellung der Leistungen nicht bedurft; auf die Aufhebungsbegründung sei nicht einzugehen, weil mangels Leistungsrückforderung der Widerruf eindeutig ohne sonstige Bedeutung nur die Einstellung habe rechtfertigen sollen.
Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde und zulassungsfreie Revision ohne förmlichen Antrag eingelegt. Auf die Beschwerde hat der Senat die Revision zugelassen (Beschluß BVerwG IV B 286.60 vom 10. August 1961). Die Klägerin hat vorgebracht: § 343 LAG sei Rechtsgrundlage nur bei nachträglich eintretender Änderung des Gesundheitszustandes, und zwar im Sinne einer Besserung; das Verwaltungsgericht sei aber an Hand des Obergutachtens von 1958 davon ausgegangen, der Gesundheitszustand der Klägerin sei seit 1954 unverändert so, daß ihre Erwerbsfähigkeit zu bejahen sei. Es verstoße gegen Treu und Glauben sowie gegen die guten Sitten, wenn das in der Aufbaudarlehnsangelegenheit erstattete, Anfang 1958 bekanntgewordene Arztgutachten nach mehr als zwei Jahren, nämlich im Frühjahr 1960, als Stütze für die Einstellung der Unterhaltshilfe verwandt werde. Das Verwaltungsgericht habe sich überhaupt nicht mit dem Unterschied zwischen Erwerbsfähigkeit für selbständige leitende Tätigkeit und der für abhängige Stellungen mit Pflicht zur Einhaltung der allgemeinen Arbeitszeit und des gewünschten Arbeitstempos in fremder Umgebung befaßt. Als Verfahrensmangel wird Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung des Vorbringens der Klägerin über ihre Einsatzfähigkeit als Unternehmerin, aber Erwerbsunfähigkeit als Angestellte sowie Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines ausführlichen Facharztgutachtens, gegebenenfalls eines Gutachtens der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung, geltend gemacht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem Aufklärungsmangel hinsichtlich des Entziehungstatbestandes gerügt sowie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung an das Verwaltungsgericht beantragt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat Zurückweisung der Revision beantragt. Er macht darauf aufmerksam, daß der angefochtene Verwaltungsakt ein "echter Widerrufsbescheid" ohne Rückwirkung sei. Das Verwaltungsgericht habe ihn zwar unter irriger Einordnung nach § 343 LAG, aber doch im Ergebnis bestätigt; das Bundesverwaltungsgericht könne ebenfalls nur zur Bestätigung gelangen, weil tatsächliche Feststellungen, die zu der Beurteilung des Widerrufsbescheids notwendig wären, im angefochtenen Urteil keineswegs fehlten. Das Verwaltungsgericht habe, wenngleich in anderem Zusammenhang, nämlich zu § 273 Abs. 5 LAG, die Tatsache festgestellt, daß die Klägerin die ihre Existenzgrundlage bildenden Vermögenswerte unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben habe. Es sei längst, geklärt, unter welchen Umständen und in welcher Form begünstigende Verwaltungsakte im Bereich des Lastenausgleichsrechts widerrufen werden könnten, auch die Abgrenzung zu § 343 LAG.
Die Frage, ob auch der Verlust einer makelbehafteten Existenzgrundlage nie zu einer Ausgleichsleistung führen könne, sei schon aus dem Wortlaut des § 359 Abs. 1 LAG glatt zu bejahen. Die auf die Erwerbsunfähigkeit bezüglichen Verfahrensrügen könnten nicht durchschlagen, weil es bei dem Widerruf auf die Erwerbsunfähigkeit gar nicht ankomme; die vermeintliche Verfahrensrüge sei in Wirklichkeit eine Sachrüge, nämlich Verkennen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit, könne aber auch als solche, wie gesagt, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Obwohl die Rechtsmittelschrift keinen förmlichen Revisionsantrag enthält, mag das in § 139 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) -VwGO- aufgestellte Erfordernis des "bestimmten Antrags" hier als erfüllt angesehen werden, weil es nach der zu § 57 das Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG- in der grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 222) entwickelten, in das neue Verfahrensrecht, trotz einiger Zweifel zu übernehmenden (Urteil BVerwG TV C 188.60 vom 8./22. September 1961) Rechtsprechung genügt, wenn das Ziel der Revision bereits aus der Tatsache der Einlegung erhellt, was hier zutrifft.
Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Klageabweisung erweist sich, wenngleich aus anderen Gründen als denen des angefochtenen Urteils, im Ergebnis als richtig.
Zu beurteilen war der vom Leiter des Ausgleichsamts F. erlassene Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Anrufungsbescheid und den Beschwerdebeschluß gefunden hatte (§ 79 VwGO). Der mit "Bescheid über die Änderung der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe)" überschriebene, vom Leiter des Ausgleichsamts erlassene Verwaltungsakt spricht zwar davon, die Unterhaltshilfe werde "unter Aufhebung" des Gewährungsbescheides am 1. April 1960 "eingestellt", nennt aber als Grund die Rechtswidrigkeit jenes Bescheides und spricht, weiter davon, die Krankenversorgung "entfalle" ab 1. April 1960, die Sterbevorsorge werde "ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 1960 widerrufen". Der Anrufungsbescheid spricht ausdrücklich von "zurücknehmen" und billigt der Klägerin keinen "Vertrauensschutz" zu. Der Beschwerdebeschluß nennt ebenso den Gewährungsbescheid des Ausgleichsamts G. "rechtswidrig" und bestätigt dessen "Aufhebung", wobei er erstmals Erörterungen über die Erwerbsunfähigkeit anschließt, und zwar in dem Sinne, eine solche habe "niemals bestanden bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr" bestanden. Konnte hiernach bei dem vom Leiter des Ausgleichsamts erlassenen Bescheid wegen der Überschrift "Änderung" und wegen des Wortes "eingestellt" allenfalls zweifelhaft sein, ob eine Einstellung nach § 343 LAG, die aber nur bei Änderung der wesentlichen Verhältnisse statthaft war, oder eine Rücknahme nach § 335 a Abs. 2 LAG, wofür die "Aufhebung" des Gewährungsbescheides, die Wendung "ebenfalls widerrufen" und die Begründung mit Rechtswidrigkeit des Gewährungsbescheides sprechen, vorgenommen war, so schufen hierin der Anrufungsbescheid und der Beschwerdebeschluß doch Klarheit dahin, daß es sich um Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit des Gewährungsbescheids handelte. Daß der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 238.58 vom 18. September 1959 ein Umdeuten einer Ruhensanordnung in eine Rücknahme wegen der Wesensverschiedenheit für unstatthaft erklärt und ferner dort abgelehnt hat, das eine als im anderen enthalten anzusehen, konnte das Verwaltungsgericht hier nicht hindern, das wahre Wesen des hier vorgenommenen Verwaltungsaktes herauszuschälen.
Während die Einstellungsverfügung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 343 LAG) in die Hände des Ausgleichsamtsleiters gelegt ist, ist zur Rücknahme nach, ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine Dienststelle befugt, die derjenigen Dienststelle gleichrangig ist, die den zurückzunehmenden Verwaltungsakt gesetzt hatte. Insoweit bestehen hier indes keine Bedenken. Sollte der Gewährungsbescheid vom Aussleichsamt G. nach Anhörung des Ausgleichsausschusses erlassen gewesen sein (§ 335 Abs. 1 Satz 1 LAG), so war zwar dessen Rücknahme durch den Leiter des Ausgleichsamts F. zunächst nicht in Ordnung; dieser Fehler wurde aber bereits dadurch geheilt, daß der Ausgleichsausschuß sich den Entscheid im Anrufungsbescheid zu eigen machte.
Ist sonach davon auszugehen, daß der von der Klägerin bekämpfte Verwaltuhgsakt eine in gehöriger Form vorgenommene Rücknahme darstellt, so ergibt auch die inhaltliche Prüfung keine Beanstandung.
Da die Kriegsschadenrente wegen Verlustes der beruflichen Existenzgrundlage gewährt worden war und die Rücknahme auf § 359 LAG gestützt wird, ist vorab zu klären, ob die letzterwähnte Vorschrift überhaupt auch einem aus Verlust der Existenzgrundlage hergeleiteten Anspruch entgegensteht. Dies ist zu bejahen. Der Wortlaut (Abs. 1) spricht zwar nur von "Schäden und Verlusten an Vermögensgegenständen ...", und das Lastenausgleichsrecht wird durchweg von der Unterscheidung zwischen "Vermögensschäden" und "Verlust der Existenzgrundlage" durchzogen (insbesondere §§ 12 Abs. 1 Nr. 1-2 und 4, 13 Abs. 1 Nr. 1-2 und 4, 229, 239, 284 LAG; zu vgl. ferner Urteil BVerwG IV C 415.58 zu § 249 LAG: Sparerschäden sind Vermögensschäden). Infolgedessen haben einige Gerichte den § 359 LAG eng dahin ausgelegt, er betreffe nur Vermögensschäden (L VG Hamburg, Urteil vom 22. Juli 1955 - IFLA 1955 Heft 7/8 S. 31 -; VG Bremen, Urteil vom 5. September 1956 - LA 1956 S. 383 -). Demgegenüber wollen Kühne-Wolff (Anm. 1 Abs. 3 zu § 359 LAG) auch den Verlust der Existenzgrundlage in die Vorschrift einbeziehen. In der Tat sprechen stärkere Gründe für diese ausdehnende Auslegung, die durch die vom Gesetz gebrauchte Wendung "Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen" - also nicht: "Schäden am Vermögen" - in etwa erleichtert wird. Es wäre nicht einzusehen, warum zwar der makelbehaftete Erwerb von Vermögen einen Entschädigungsanspruch für Schäden hindern soll, nicht aber das mit gleichem Makel behaftete Erlangen von existenzgewährenden Einkünften. Der Wille des Gesetzgebers kann nur dahin gegangen sein, beides in gleicher Weise zu treffen. Dann ist der Richter befugt, eine sich auftuende Lücke in diesem Sinne zu schließen.
Daß die verlorene Existenzgrundlage der Klägerin in den Niederlanden auf Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beruht habe, hat das Verwaltungsgericht nur in anderem Zusammenhange, nämlich in seinen Erörterungen zu § 273 Abs. 5 LAG, bejaht. Diese tatsächliche Feststellung ist aber auch eine hinreichende Grundlage für die Bejahung des Tatbestandes des § 359 LAG. Daß der von Kühne-Wolff (a.a.O.) hervorgehobene Umstand, das Makelbehaftete müsse wertvoller gewesen sein als die ohnehin vorhandene Existenzgrundlage, hier erfüllt ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, sie habe ihre wirtschaftliche Lage in den Niederlanden erheblich verbessert. Verfahrensrügen sind insoweit erst in der mündlichen Verhandlung, also verspätet, vorgebracht, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist.
Ein Angriff der Revision, die Behörde habe durch zu langes Zuwarten eine Rücknahme verwirkt - wenn das Revisionsvorbringen so zu verstehen sein sollte -, ginge schon nach dem tatsächlichen Verlauf fehl. Das auf § 11 a FG aufgebaute, den Anspruch auf Schadensfeststellung verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 1959 wurde erst mit Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückweisenden, ihre Verfahrensrevision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 5. Februar 1960 rechtskräftig. Der Rücknahmebescheid wurde der Klägerin bereits am 16. März 1960 zugestellt. Die Zwischenzeit war demnach durchaus angemessen.
Dadurch, daß die Rücknahme nicht rückwirkend, sondern erst auf den Beginn des nächsten Monats nach der Zustellung des Bescheides ausgesprochen war, ist berechtigten Belangen der Klägerin vollauf Rechnung getragen.
Auf alles Vorbringen der Klägerin zur Frage der Erwerbsunfähigkeit kommt es hier nicht mehr an, weil bereits die auf § 359 LAG gestützte Rücknahme durchschlägt.
Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß