Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.1961, Az.: BVerwG VIII B 35.61
Bindungswirkung einer früheren Wiedergutmachungsentscheidung "dem Grunde nach"; Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt; Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius"; Ausschluss von der Wiedergutmachung wegen einer Parteimitgliedschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 35.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1960 - AZ: I A 887.57
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 10 Abs. 2 BWGÖD
- § 10 Abs. 3 BWGÖD
- § 26 Abs. 1 BWGöD
Fundstellen
- DVBl 1962, 732-733 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
- RzW 1962, 94
Amtlicher Leitsatz
Wer nach einer im Verwaltungsverfahren unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung in zulässiger Weise mit einem erneuten Wiedergutmachungsantrag eine verbesserte Wiedergutmachung begehrt, muß es sich gefallen lassen, daß der Wiedergutmachungsanspruch auch dem Grunde nach erneut überprüft wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war ... und wurde im Februar 1938 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf seinen Wiedergutmachungsantrag wurden ihm im Jahre 1952 die Versorgungsbezüge eines bis zum 28. Februar 1930 im Dienst gebliebenen und zuletzt am 1. April 1936 beförderten ... gewährt. Der Bescheid wurde unanfechtbar. Ein späterer auf Nachholung der Beförderung zum ... gerichteter Wiedergutmachungsantrag wurde im Jahre 1956 abgelehnt. Mit seiner Klage und seiner Berufung blieb der Kläger erfolglos. Im Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde, die sich nach § 132 Abs. 2 VwGO richtet, ist unbegründet.
Das Berufungsurteil beruht auf zwei verschiedenen Gründen, die die Entscheidung selbständig zu tragen geeignet sind: Erstens sei der Kläger wegen einer tatsächlich bestehenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, zweitens sei er von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, weil er Mitglied der ... gewesen sei.
Zum zweiten Teil der Begründung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, wenn nicht schon das Urteil insoweit auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO): Der im Jahre 1952 ergangene Wiedergutmachungsbescheid habe ihn nicht wegen seiner Parteimitgliedschaft von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Wenn jetzt das den erneuten Wiedergutmachungsbescheid betreffende Berufungsurteil § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes -BWGöD-, jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) geltend, zu seinem Nachteil anwende, so liege darin eine unzulässige reformatio in peius: Im jetzigen Verfahren sei nur über das "Ausmaß" - nicht über den "Grund" - des Wiedergutmachungsanspruchs zu entscheiden gewesen.
Dem ist nicht zuzustimmen:
Nach der Entscheidung BVerwGE 7, 168[BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [169], auf die der Kläger sich bezieht, ist ein erhöhtes Ruhegehalt nach § 10 Abs. 2 oder 3 BWGÖD nur unter der Voraussetzung zu zahlen, daß die Wiedergutmachungsbehörde den Grund und das Ausmaß des Wiedergutmachungsanspruchs anerkannt hat. Danach muß der Wiedergutmachungsanspruch abschließend geregelt sein, bevor der Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt entstehen kann. Damit ist nicht entschieden worden, daß nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz isolierte Entscheidungen über den "Grund" des Wiedergutmachungsanspruchs möglich sind; das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem eine abschließende Entscheidung über die Wiedergutmachung fordernden § 26 Abs. 1 BWGöD. Aus der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb auch nicht zu entnehmen, daß die Wiedergutmachungsbehörde und das im Wiedergutmachungsverfahren zuständige Gericht an eine frühere Wiedergutmachungsentscheidung "dem Grunde nach" gebunden wären, wenn wegen eines erneuten Antrags auf verbesserte Wiedergutmachung nochmals über den Wiedergutmachungsanspruch zu entscheiden ist. Das Berufungsurteil, in dem eine solche Bindung verneint wird, weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Rechtssache nicht im Hinblick auf die Rechtsansicht des Klägers, im Falle der Entscheidung über einen erneuten Antrag auf verbesserte Wiedergutmachung seien die Wiedergutmachungsbehörde und das Verwaltungsgericht daran gebunden, daß die Wiedergutmachungsbehörde in einer vorangegangenen Wiedergutmachungsentscheidung "dem Grunde nach" einen Wiedergutmachungsanspruch bejaht habe. Wiedergutmachungsbescheide haben als Verwaltungsakte keine Rechtskraftwirkung in dem Sinne, daß ein Rechtsverhältnis für die Zukunft verbindlich festgestellt würde, und ohne eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch keine über die konkrete Entscheidung hinausgehende Bindungswirkung. Wer Wiedergutmachung erhöhten Ausmaßes begehrt, muß es sich gefallen lassen, daß der Wiedergutmachungsanspruch auch dem Grunde nach erneut überprüft wird.
Ob aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen jede reformatio in peius im Verwaltungsverfahren verboten ist, bedarf hier keiner Erörterung Gegen dieses Verbot kann jedenfalls dann nicht verstoßen worden sein, wenn bei einem Streit über den Umfang eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs das Verwaltungsgericht auch in die Prüfung eingetreten ist, ob der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Daraus ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Gegen das prozessuale Verbot einer reformatio in peius kann das Berufungsgericht nicht verstoßen haben, weil es keine gegenüber der angefochtenen Entscheidung ungünstigere Entscheidung getroffen, vielmehr die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im ganzen zurückgewiesen hat.
Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat den Kläger deshalb für ausgeschlossen von der Wriedergutmachung erklärt, weil er 1941 Mitglied der ... geworden sei, weil der Parteibeitritt nicht auf nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen zurückzuführen sei und weil es an Anhaltspunkten dafür fehle, daß der Kläger den Nationalsozialismus aktiv bekämpft habe. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führt auf keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Hinsichtlich dieser Urteilsbegründung hat der Kläger keine Verfahrensmängel geltend gemacht. Die genannten Feststellungen wären im Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) und müssen bei der Beurteilung der Beschwerde zugrunde gelegt werden. Auf ihnen "beruht" das Berufungsurteil unabhängig davon, daß der Kläger zur Frage der Schädigung Verfahrensmängel geltend gemacht hat, die möglicherweise für sich allein eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten. Lägen solche Verfahrensmängel vor - was nicht geprüft zu werden braucht -, so könnte das Urteil nicht auf ihnen beruhen; es behielte vielmehr wegen der zu § 8 Abs. 1 EWGöD getroffenen Feststellungen Bestand.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festzusetzen.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel