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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1961, Az.: BVerwG VI B 23.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI B 23.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.04.1961 - AZ: 148 III 60

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 94 - 99
  • AS 13, 94
  • BerlAnwBl 1962, 26
  • DVBl 1962, 36
  • DVBl 1962, 30-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1961, 230
  • DÖV 1963, 520 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 81 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1962, 130
  • NJW 1962, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 13, 94
  • VerwRspr 14, 248 - 251

Amtlicher Leitsatz

Hat der Berufungskläger keinen Antrag gestellt, so hat ihn der Vorsitzende des Berufungsgerichts aufzufordern, das Versäumte innerhalb einer bestimmten Frist - auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist - nachzuholen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 1961 wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist der Auffassung, daß verschiedenen von ihm gestellten Beihilfeanträgen zu Unrecht nur zum Teil entsprochen werden sei. Mit seinem im ersten Rechtszuge gestellten Antrag, die betreffenden Festsetzung- und Widerspruchsbescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neufestsetzung der Beihilfen unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zu verurteilen, ist er vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Innerhalb der am 28. Oktober 1960 abgelaufenen Berufungsfrist hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Behördenbescheide aufzuheben, soweit diese den noch zu stellenden Verpflichtungsanträgen widersprächen. Den angekündigten Verpflichtungsantrag hat der Kläger am 11. Februar 1961, also nach Ablauf der Berufungsfrist, wie folgt gestellt:

Der Freistaat Bayern wird verurteilt, an den Kläger aus den Beihilfeanträgen vom 22. 12. 49/25. 8. 50/27. 10. 50/20. 10. 53/26. 7. 55/26. 8. 56 eine weitere Beihilfe in Höhe von 589,- DM zuzüglich jährlich vier vom Hundert Zinsen aus 717,35 DM vom 20.2.1960 bis 8.6.1960 und aus 589, - DM seit 9.6.1960 zu zahlen.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der innerhalb der Berufungsfrist gestellte Antrag des Klägers lasse nicht erkennen, in welchem Umfange das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden sollten; ihm sei vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger sich hierüber zu jenem Zeitpunkt selbst noch nicht im klaren gewesen sei. Seiner Auffassung, im Hinblick auf § 82 Abs. 2 VwGO sei es nicht erforderlich gewesen, einen bestimmten Antrag noch vor Ablauf der Berufungsfrist zu stellen, könne nicht gefolgt werden. Die genannte Vorschrift sei im Berufungverfahren nicht entsprechend anwendbar. Dem stehe die Sonderregelung des § 125 Abs. 2 VwGO entgegen; danach sei lediglich zu prüfen, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden sei. Eine Frist zur Behebung von Fehlern zu setzen sei nicht erforderlich, da der Kläger aus der dem angefochtenen Urteil gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO ordnungsgemäß beigefügten Belehrung habe ersehen können und müssen, daß innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat auch ein bestimmter Antrag hätte gestellt werden müssen.

3

Der Kläger hat binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er ist der Auffassung, daß sein Berufungsantrag hinreichend bestimmt gewesen sei.

4

Der Beklagte hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Seiner Ansicht nach spricht sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn des Gesetzes für die entsprechende Anwendbarkeit des § 82 Abs. 2 VwGO im Berufungsverfahren.

6

II.

Die gemäß § 152 Abs. 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Berufung des Klägers war nicht unzulässig.

7

Zwar hat der Kläger innerhalb der Berufungsfrist nicht, wie es in § 124 Abs. 2 VwGO zwingend vorgeschrieben ist, einen bestimmten Antrag gestellt. Seiner gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (eingeleitet durch BVerwGE 1, 222) sind zwar an einen Rechtsmittelantrag keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, daß der vom Kläger zunächst gestellte Berufungsantrag diesen Mindestanforderungen nicht entsprach. Er läßt zwar erkennen, daß die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird, jedoch wird ausdrücklich offengelassen, in welchem, Umfange das geschehen soll. Diese Lücke kann auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers, soweit es bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorgelegen hat, geschlossen werden, weil sich hieraus Gerade ergibt, daß der Kläger sich selbst noch die Begrenzung seines Begehrens vorbehalten wollte.

8

Das Berufungsgericht durfte die Berufung deswegen jedoch nicht verwerfen, ohne daß dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist einen bestimmten Antrag zu stellen, und ohne zu berücksichtigen, daß der Kläger inzwischen bereits von sich aus einen bestimmten Antrag gestellt hatte. Die Notwendigkeit, diese Ergänzung der Berufungsschrift noch nach Ablauf der Berufungsfrist zu gestatten, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO, die sich wiederum aus der Vorschrift des § 125 Abs. 1 VwGO gebietet. Danach gelten für das Berufungsverfahren die Vorschriften des Teiles II - also auch die des § 82 Abs. 2 - entsprechend; das gilt allerdings nur unter der einschränkenden Voraussetzung, daß sich aus den Vorschriften des 12., der Berufung gewidmeten Abschnitts nichts anderes ergibt. Diese Einschränkung greift hier aber nicht Platz.

9

Keine Rolle kann spielen, daß in der den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 VwGO bildenden Vorschrift des § 82 Abs. 1 VwGO für die Klage nur vorgeschrieben ist, daß sie einen bestimmten Antrag enthalten "soll", während es sich bei der Berufung um eine Mußvorschrift handelt. Einmal ist dieser Umstand von geringer Bedeutung, weil die Klage jedenfalls die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten "muß". Zum anderen spielt es für die Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO auch in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich keine Rolle, ob die fehlenden Angaben an sich in dem Rechtsbehelf enthalten sein mußten oder nur sollten.

10

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten steht der Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO auch nicht die Regelung des § 125 Abs. 2 VwGO entgegen. Zutreffend macht der Oberbundesanwalt geltend, daß diese Vorschrift auch dann ihren Sinn behält, wenn vor dem dort vorgesehenen Beschluß über die Verwerfung der Berufung der Vorsitzende zunächst versucht, eine Ergänzung des unvollständigen Rechtsmittels herbeizuführen. Auch das Gericht erster Instanz hat zunächst zu prüfen, ob die Klage zulässig ist; trotzdem ist der Vorsitzende gehalten, zuvor dem Kläger eine Frist zur Ergänzung seiner wegen Fehlens notwendiger Angaben sonst etwa unzulässigen Klage zu setzen. Dem § 125 Abs. 2 VwGO kann nicht der Sinn zugemessen werden, insoweit für das Berufungsverfahren etwas anderes vorzuschreiben. Aus der vom Oberbundesanwalt angeführten Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu auch Köhler, VwGO, Erläuterung I 1 zu § 125) ergibt sich, daß diese Vorschrift erst nachträglich dem jetzigen Absatz 1 angefügt worden ist, um auch im Verwaltungsstreitverfahren - wie im Zivilprozeß durch die Einfügung des § 519 b ZPO bereits geschehen - dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, unzulässige Berufungen im Beschlußverfahren zu verwerfen. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung.

11

Auch in der Revisionsinstanz ist der Rechtsmittelkläger nicht gehalten, den dort ebenfalls zwingend vorgeschriebenen bestimmten Antrag (§ 139 Abs. 2 VwGO) innerhalb der für die Revision und die Revisionsbegründung gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu stellen. Das folgt für dieses Rechtsmittel zwar nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO, wie sie aus § 141 VwGO hergeleitet werden könnte; denn für das Revisionsverfahren besteht insoweit in der Tat eine Sonderregelung. Der Gesetzgeber hat den besonderen Erfordernissen dieses Verfahrens, die ihren Ausdruck auch in den besonderen Förmlichkeiten des Revisionsrechts finden, dadurch Rechnung getragen, daß er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozeßvertretung durch Anwälte vorgeschrieben hat (§ 67 Abs. 1 VwGO). Im Anwaltsprozeß bedarf es keiner Belehrung der Beteiligten über das Antragserfordernis ihres Rechtsmittels; wohl aber hielt es der Gesetzgeber für richtig, dem Umstände Rechnung zu tragen, daß es sich auch und gerade im Revisionsverfahren als wünschenswert erweisen könne, dem Rechtsmittelkläger noch über die gesetzliche Frist hinaus Gelegenheit zur Sammlung und Sichtung des Streitstoffes und darauf aufbauend zu einer sachgerechten Antragstellung zu geben. Deshalb ist vorgeschrieben, daß die Frist zur Begründung der Revision und damit auch zur Stellung des Revisionsantrages (§ 139 Abs. 2 VwGO) auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden kann (§ 139 Abs. 1 Schlußsatz VwGO).

12

Der Umstand, daß also nicht nur für den Klageantrag (nach § 82 VwGO), sondern auch für den Revisionsantrag nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung die Möglichkeit besteht, ihn noch nach Ablauf der hierfür geltenden gesetzlichen Frist innerhalb einer richterlichen Frist nachzuholen, bekräftigt die für das Berufungsverfahren oben gewonnene Auslegung. Es wäre systematisch und sachlich wenig überzeugend, wenn allein der Berufungsantrag nur innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt werden könnte.

13

Das Argument des Berufungsgerichts, eine Fristsetzung zur Behebung von Fehlern sei in der Berufungsinstanz nicht erforderlich, weil aus der zwingend vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Notwendigkeit eines fristgerechten Antrages ersehen werden könne und müsse, ist demgegenüber ohne rechtliches Gewicht. Mag auch im vorliegenden Falle das erstinstanzliche Gericht auf das Antragserfordernis hingewiesen haben, so gehört ein solcher Hinweis doch nicht zu den notwendigen Bestandteilen der Rechtsmittelbelehrung (vgl § 58 Abs. 1 VwGO). Die entsprechende Anwendbarkeit des § 82 Abs. 2 VwGO im Berufungsverfahren kann aber nicht davon abhängig sein, ob die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts einen - an sich entbehrlichen - Hinweis auf das Antragserfordernis enthält oder nicht.

14

Nun hat allerdings der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Beschluß vom 14. April 1961 - NJW 61, 1642 - ausgesprochen, Zweck des § 124 Abs. 3 VwGO sei es, den Berufungskläger zu nötigen, "jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist" für das Gericht erkennbar zu machen, welches Ziel er verfolge. Die Frage, ob diese Zielsetzung nicht durch die Regelung, der §§ 125 Abs. 1, 82 Abs. 2 VwGO Einschränkungen erleidet, ist in dem Beschluß nicht erörtert. Sollte er von der Vorstellung bestimmt sein, daß diese Frage verneint werden müsse, so würde der beschließende Senat dem nicht folgen können. Im übrigen ist der VII. Senat in jenem Beschluß zu dem Ergebnis gelangt, daß dort ein formgerechter Antrag noch innerhalb der Berufungsfrist gestellt war, so daß seine Entscheidung auf einer etwa abweichenden Beurteilung der hier interessierenden Rechtsfrage nicht beruhen würde.

15

Keiner Auseinandersetzung bedarf es mit dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1961 - NJW 61, 747 -. Der IV. Senat hat darin ausgesprochen, das Gericht sei nicht verpflichtet, dem Kläger zur Nachholung der Unterschrift unter einer Klageschrift eine Frist zu setzen; die Unterschrift könne zwar nachgeholt werden, aber nur innerhalb der Klagefrist; sie zähle nicht zu den in § 82 Abs. 1 VwGO aufgezählten und somit nach § 82 Abs. 2 VwGO nachholbaren Erfordernissen. - Diese Frage hat mit der hier zur Entscheidung stehenden nichts zu tun. In jener Sache ging es darum, ob ein bestimmter Mangel - Fehlen der Unterschrift - gemäß § 82 Abs. 2 VwGO noch nach Ablauf der Klagefrist heilbar sei; hier hingegen geht es darum, ob ein Mangel, der unzweifelhaft nach § 82 Abs. 2 VwGO heilbar ist - Fehlen des Antrages -, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch dann geheilt werden kann, wenn er im Berufungsverfahren auftritt. Diese Frage war nach allem zu bejahen.

16

Das gewonnene Ergebnis stimmt überein mit der Rechtslage unter der Herrschaft der MRVO Nr. 165, die bei im übrigen vergleichbaren Vorschriften zu der hier streitigen Frage eine ausdrückliche Klarstellung enthielt (vgl. § 54 Abs. 2, §§ 82, 84. 1 a und dazu das Erläuterungsbuch von Klinger, 3. Auflage S. 508).

17

Die Rechtsauffassung des beschließenden Senats über die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 2 VwGO im Berufungsverfahren wird geteilt in den Erläuterungsbüchern zur Verwaltungsgerichtsordnung von Koehler, Erläuterung II 3 zu § 125, Schunck-de Clerck, Erläuterung 1 a 2 zu § 125, und Ule, Erläuterung II 3 a zu § 124.

18

Das Berufungsgericht wird nunmehr sachlich über die Berufung und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert