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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1961, Az.: BVerwG V C 60.61

Verfahrensrecht:; Einreichung der Revisionsbegründungsschrift beim Bundesverwaltungsgericht; Allgemeines Kriegsfolgengesetz:; Nachversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 60.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 23.02.1961 - AZ: XIII A 214.60
BVerwG - 19.05.1961 - AZ: BVerwG V C 60.61

Fundstellen

  • DVBl 1963, 36
  • DVBl 1962, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 377 - 377

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ist formgerecht.

  2. 2.

    Die Nachversicherung (§ 99 AKG) ist nicht von der Erfüllung der besonderen Wohnsitzvoraussetzungen (§ 6 AKG) abhängig.

  3. 3.

    Bei der Anwendung des § 99 AKG kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus diesem seinerzeit ausgeschieden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 1961 ist unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger schied im April 1944 nach seiner Verurteilung zu Zuchthaus und Ehrverlust aus dem Beamtenverhältnis als Postschaffner aus. Er beantragte, nachdem er im Juli 1960 von Luckenwalde nach Berlin-West geflohen war, die Feststellung seiner Nachversicherung nach § 99 AKG. Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den versagenden Bescheid auf und ließ die (Sprung-) Revision zu. Zwischenzeitlich wurde der Kläger als Sowjetzonenflüchtling anerkannt und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Hierauf erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.

2

II.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Da die Sprungrevision keinen Erfolg hätte haben können, entspricht es dem Sach- und Streitstand und der Billigkeit, wenn der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

3

1.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ist formgerecht. Der Satzteil in § 139 Abs. 1 VwGO "bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird" bezieht sich nur auf die Revisionsschrift, nicht aber auf die Revisionsbegründungsschrift. Das ergibt sich aus § 129 Abs. 3 und aus § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO (gleicher Ansicht Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 139 Anm. II 1); die von Eyermann-Fröhler vertretene gegenteilige Meinung (Verwaltungsgerichtsordnung, § 139 Anm. II 2) kann nicht gebilligt werden.

4

Zwar ist das Revisionsgericht an eine gesetzwidrige Zulassung durch die Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 1953 [BVerwGE 1, 15] und vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 -). Das Verwaltungsgericht hat aber die Sprungrevision nicht gesetzwidrig zugelassen. Die Rechtssache hat nämlich grundsätzliche Bedeutung.

5

2.

§ 99 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - ist nicht an die Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG Gebunden. Dies hat das Verwaltungsgericht eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt. Es hat seine Ansicht insbesondere mit dem Wortlaut der §§ 99, 6, 5 AKG, mit der Stellung des § 99 AKG innerhalb des Gesetzes und mit einem Vergleich dieser Vorschrift mit § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - begründet. Diese Erwägungen beanstandet die Beklagte zu Unrecht.

6

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hat eine eigene Systematik. Es besteht aus mehreren in sich mehr oder weniger Beschlossenen Teilen. Diese Systematik des Gesetzes zwingt zur Zurückhaltung bei der ergänzenden Anwendung von Vorschriften des einen Teiles in einem anderen Teil des Gesetzes; als allgemeine Vorschriften bezeichnet das Gesetz nur die Paragraphen 1 bis 3. Die besonderer. Wohnsitzvoraussetzungen, die die Beklagte im Auge hat, werden an drei Stellen ausdrücklich erwähnt, in §§ 6, 33, 72 AKG; sie decken sich in §§ 6 und 72 und sind zum Teil andere in § 33. Das spricht keineswegs für eine Geltung des § 6 AKG auch in anderen Teilen des Gesetzes. Im Gegenteil läßt § 99 Abs. 7 AKG, der auf die Wohnsitznahme als solche abstellt, nur darauf schließen, daß die besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG nicht für § 99 Abs. 1 AKG gelten.

7

Unzutreffend ist auch die Annahme, daß die Nachversicherung nach § 99 AKG zu den Versorgungsansprüchen des § 5 Abs. 1 AKG gehöre. Freilich dient die Nachversicherung einer besseren Versorgung, sobald der Versicherungsfall eintritt. Sie ist aber - worauf es in §§ 5 und 6 AKG allein ankommt - kein Anspruch "auf Zahlung von Renten". Die Nachversicherung ist im Grunde nichts anderes als die Nachholung einer Pflicht, von der bestimmte öffentliche Dienstherren zeitweise befreit waren. Die Reichsversicherungsgesetze verpflichten nämlich auch den Arbeitgeber zur Abführung von Sozialbeiträgen. Von der Entrichtung dieser Beiträge sind öffentliche Dienstherren unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere für die bei ihnen angestellten Beamten befreit. Beim Wechsel des Anstellungsverhältnisses könnten diese "Arbeitnehmer" daher hinsichtlich ihrer späteren Versorgung schlechter stehen als die anderen bei privaten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie nicht für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert würden. Die Bestimmungen über die Nachversicherung dienen daher der Gleichstellung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit den übrigen Arbeitnehmern; sie sind das Korrelat zu den Bestimmungen über die Befreiung von der Beitragszahlung. Von diesem Sinn und Zweck der Nachversicherung ausgehend, erscheint es keineswegs geboten, die Nachversicherung nach § 99 AKG - entgegen seinem Wortlaut - von den besonderen Wohnsitzvoraussetzungen (§ 6 AKG) des ausgeschiedenen Angehörigen des Öffentlichen Dienstes abhängig zu machen. Wenn die Tatsache, daß der Bundesrepublik "nur ein Teil des Vermögens des früheren Deutschen Reiches und ein Teil des Sozialproduktes der Bevölkerung Gesamtdeutschlands zur Verfügung steht", einen Grund zur Einschränkung des Personenkreises der Berechtigten bilden soll, dann hat dies nur einen Sinn für die Rentenansprüche selbst, nicht aber für die Nachversicherung. Es wäre durch nichts gerechtfertigt, wenn ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes - weil er die besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG nicht erfüllt und deshalb für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung nicht nachversichert wird - eine geringere Rente erhalten soll als der früher bei einem privaten Arbeitgeber Beschäftigte, der die Wohnsitzvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt.

8

Hiermit deckt sich auch die Regelung in § 72 G 131. § 99 AKG will nämlich nur die Lücke schließen, die für die nicht unter das G 131 fallenden Personen bestanden hat, und will diese Personen jenen gleichstellen (Féaux de la Croix, Komm, zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 99 Anm. 1). Wenn aber eine Gleichstellungsabsicht des Gesetzgebers vorgelegen hat, können die von der Beklagten herausgestellten Unterschiede in den Rechtsbeziehungen zum öffentlichen Dienst zwischen den unter das G 131 fallenden und den vor dem 8. Mai 1945 ausgeschiedenen Personen keine rechtliche Bedeutung haben.

9

3.

Die Beklagte hat ihre Rüge werben Verletzung des § 141 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Diese Rüge ist auch unbegründet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entnehmen läßt, kommt es bei der Anwendung des § 99 AKG nicht darauf an, aus welchen Gründen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes seinerzeit aus diesem ausgeschieden sind. Der Regierungsentwurf enthielt zwar eine dahin, gehende Einschränkung, sie wurde aber auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit gestrichen. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses (Bundestagsdrucks. 3529 Anlage S. 22 der 2. Wahlperiode zu § 86 des Regierungsentwurfs, der die Nachversicherung behandelt) heißt es: "Den Ausschluß der Nachversicherung in den Fällen des § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung (Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 - BGBl. I S. 551 -) hat der Ausschuß nicht für zweckmäßig gehalten." Daher ist § 99 AKG auch in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen § 141 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes entgegenstand (Féaux de la Croix, a.a.O., § 99 Anm. 3). Daraus folgt zugleich, daß die Nachversicherung des Klägers nach § 99 AKG auch nicht durch § 1242 a RVO in der Fassung des Art. 5 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Verordnung, die erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst ergangen ist, nach ihrem Artikel 25 Abs. 2 überhaupt auf den Kläger anwendbar ist.

10

Auf die vom Verwaltungsgericht erörterten Bestimmungen der Nachversicherungshärteverordnung vom 28. Juli 1959 (BGBl. I S. 550) - NHV - kommt es hiernach nicht mehr an, so daß sich ein Eingehen auf die von der Beklagten erhobene Rüge wegen Verletzung des § 3 Abs. 1 NHV erübrigt.

11

Da der Kläger somit nach dem Sach- und Streitstand auch in der Revisionsinstanz erfolgreich geblieben wäre, erscheint es gerechtfertigt, ihn von allen Kosten freizustellen, zumal Billigkeitserwägungen zu keiner hiervon abweichenden Kostenentscheidung führen können.

12

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow