Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1961, Az.: BVerwG II C 69.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 69.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.02.1960 - AZ: II OVG A 74.59
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 1 DBG
- § 30 Abs. 2 DBG
- § 61 DBG
- § 8 Abs. 2 DPBG
- § 13 Abs. 1 Niedersächsisches Erg.Ges.z. Deutschen Polizeibeamtengesetz v. 11. April 1957 (GVBl. S. 31) DPBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1914) erlernte das Schmiedehandwerk. Er diente von April 1933 bis Oktober 1935 freiwillig in der Reichswehr und arbeitete sodann bis Kriegsausbruch 1939 als Schlosser. Während des Krieges war er Soldat, zuletzt Oberfeldwebel.
Im Juni 1945 trat der Kläger ... als Hilfspolizist in den Polizeidienst ein. Am 1. Juni 1946 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Mit Wirkung vom 1. September 1951 würde er zum Polizeiwachtmeister (BesGr. A 8 a) ernannt und in eine Planstelle eingewiesen. Seit dem 1. September 1952 führte er die Amtsbezeichnung Polizeihauptwachtmeister. Im Oktober 1952 und Januar 1953 legte er die für die Anstellung in Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlichen Prüfungen ab. In den Jahren 1946 bis 1952 wurde er von seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten für den Polizeidienst - in der Beurteilung vom 6. September 1952 auch für die unkündbare Anstellung - als geeignet beurteilt.
Durch Verfügung vom 22. April 1953 sprach der Leiter des Polizeiabschnitts Landkreis Fallingbostel dem Kläger seine schärfste Mißbilligung aus unter gleichzeitiger letztmaliger Verwarnung und mit dem Hinweis, daß er bei einer nochmaligen Verfehlung mit härtesten Disziplinarmaßnahmen, gegebenenfalls mit dem Widerruf des Dienstverhältnisses, zu rechnen habe. Der Kläger hatte in der Nacht vom 22./23. Januar 1953 während eines Streifenganges in der Wohnung eines Bekannten Alkohol zu sich genommen und am nächsten Tage nach Antritt seines Erholungsurlaubes in Uniform mehrere Gaststätten aufgesucht, bis er in angetrunkenem Zustand nach Hause gebracht wurde. Zu seinen Gunsten wurde damals berücksichtigt, daß er disziplinarisch noch nicht bestraft und im Bericht des Abschnittsleiters gut beurteilt worden war. Der Beklagte setzte auf Grund dieses Vorfalls jedoch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus und forderte zum 1. April 1954 einen Bericht über die Eignung des Klägers für die lebenslängliche Anstellung an. Am 25. November 1953 erhielt der Kläger einen Verweis wegen Trunkenheit im Dienst; aus diesem Anlaß wurde er nochmals darauf hingewiesen, daß er im Wiederholungsfall mit Dienstentlassung rechnen müsse. Wegen dieser Bestrafung wurde der Kläger in dem Bericht seines unmittelbaren Vorgesetzten vom 31. März 1954 als für die lebenslängliche Anstellung noch nicht geeignet befunden. In den Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 16. März und 20. September 1955 wurde diese Eignung bejaht, in der ersten Beurteilung allerdings mit dem Bemerken, der Kläger lasse sich zeitweise in bezug auf den Alkoholgenuß gehen. Im August und im Dezember 1956 ließ der Kläger sich erneut Dienstverfehlungen durch Alkoholgenuß zuschulden kommen. Daraufhin entließ ihn der Beklagte aus dem Polizeidienst, hob die Entlassung aber wieder auf und bestrafte den Kläger durch Verfügung vom 9. Mai 1957 mit einer Geldbuße von 100 DM. Gleichzeitig wurde dem Kläger eröffnet, daß er unnachsichtig entlassen werde, wenn er innerhalb einer Bewährungsfrist von fünf Jahren seine Dienstpflichten erneut durch Alkoholmißbrauch verletze. Nachdem der Kläger sich am 1. Februar 1958 wiederum während, des Dienstes betrunken hatte, entließ ihn der Beklagte - nach förmlicher Untersuchung und Anhörung - durch Verfügung vom 3. Mai 1958 unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Polizeidienst.
Nach erfolglosem Widerspruch beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren,
die Verfügung des Beklagten vom 3. Mai 1958 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1958 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - hat die angefochtenen. Bescheide mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe schon im Jahre 1955 die Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung erfüllt und hierauf einen Rechtsanspruch gehabt; danach habe er nur noch auf Grund von Verfehlungen entlassen werden können, die im Dienststrafverfahren zur Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit geführt haben würden; solche Verfehlungen seien jedoch nicht festzustellen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 16. Februar 1960 die im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger sei Polizeibeamter auf Widerruf und nicht - wie er meine - auf Lebenszeit gewesen; denn er habe niemals eine Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhalten. Als Polizeibeamter auf Widerruf habe er nach § 61 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - jederzeit entlassen werden können. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Entlassung des Klägers § 30 Abs. 2 DBG entgegensteht oder ob für. Polizeivollzugsbeamte nur die entsprechenden Vorschriften des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG - gelten. Auch könne offenbleiben, ob und inwieweit hier der fünfjährigen Polizeidienstzeit nach dem niedersächsischen Gesetz zur Ergänzung des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 11. April 1957 (GVBl. S. 31) oder der zwölfjährigen Polizeidienstzeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBG die Bedeutung einer Bewährungsfrist zukommt. Ein Beamter auf Widerruf habe zwar nach Ablauf der Bewährungsfrist und einer kurzen Bedenkzeit einen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit. Jedoch vollziehe sich die Umwandlung nicht automatisch mit der Folge, daß der Widerrufsbeamte einen klagbaren Anspruch darauf hätte, wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt zu werden. Zum anderen sei die Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungsfrist jedenfalls dann möglich, wenn der Beamte Pflichtverletzungen begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren mit Sicherheit zur Entfernung aus dem Dienst führen würden; in diesem Fall würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, einen Anspruch auf Festanstellung geltend zu machen. So liege der Fall hier. Der Kläger habe sich für den Beruf eines Polizeibeamten als ungeeignet und unwürdig erwiesen. Er habe sich in seinem offenbar unüberwindlichen Hang zum Alkoholgenuß weder durch die wiederholten Vorhaltungen seiner Kameraden noch durch die Mittel der Dienstaufsicht, insbesondere Ermahnungen, Versetzungen, die mehrfache schriftliche Androhung der Dienstentlassung und die Verhängung von Dienststrafen - darunter einer erheblichen Geldbuße - nachhaltig beeinflußen lassen. Der Beklagte sei deshalb bei der Entlassung mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger trotz seiner teilweise nicht ungünstigen fachlichen Beurteilung durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten für den Polizeidienst ungeeignet sei. Ein Polizeibeamter müsse auch seine charakterliche Eignung sowie durch seine Haltung in und außer Dienst beweisen, daß er den Anforderungen genüge, die in der Öffentlichkeit an einen uniformierten Polizeibeamten gestellt werden. Der Kläger habe diesen Anforderungen nicht genügt. Bei der Schwere und Anzahl seiner Dienstvergehen wäre er auch als Beamter auf Lebenszeit mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden. Im Laufe des Berufungsvorführens habe der Beklagte noch weitere Trunkenheitsfälle zur Begründung der Entlassung angeführt; diese Fälle seien durch die vernommenen Zeugen bewiesen worden. Auf Verletzung der Fürsorgepflicht könne der Kläger sich nicht berufen; denn der Beklagte habe ihm in den Jahren 1953 bis 1957 dreimal schriftlich die Dienstentlassung angedroht. Auch der Hinweis auf das Alter des Klägers, lasse die Entlassung nicht fehlerhaft erscheinen.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verfügung des Beklagten vom 3. Mai 1958 sowie den Einspruchsbescheid vom 27. Mai 1958 aufzuheben.
Die Revision nacht geltend, der Kläger hätte nicht mehr entlassen werden dürfen; denn die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätten bei ihm schon im Jahre 1949 vorgelegen, und er sei seit dieser Zeit Beamter auf Lebenszeit. Auf die erst während des Berufungsverfahrens nachgeschobenen Vorfälle könne der Beklagte sich nicht berufen. Aus ihnen ergäben sich zudem keine Dienstverfehlungen des Klägers.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung einer revisiblen Rechtsnorm. Revisibel ist im vorliegenden Fall nicht nur Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern auch niedersächsisches Landesbeamtenrecht; als solches haben die hier angewendeten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und des Deutschen Polizeibeamtengesetzes fortgegolten (vgl. BVerwGE 1, 57). Das Landesbeamtenrecht unterliegt gemäß der für Beamte geltenden verfahrensrechtlichen Sondervorschrift des § 127 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 657) - BÜRG - in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO der Nachprüfung im Revisionsverfahren. Das Berufungsgericht hat es jedoch fehlerfrei angewendet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, daß der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 DBG ohne den Erhalt einer entsprechenden Urkunde nicht Beamter auf Lebenszeit werden konnte. Diese Vorschrift ist in Niedersachsen geltendes Recht geblieben und nur durch § 7 Abs. 2 des Vierten Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 25. Januar 1955 (GVBl. S. 3) der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes angeglichen worden. Daß dem Kläger die vorgeschriebene Urkunde nicht ausgehändigt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt. An diese tatsächliche Feststellung ist der Revisionsrichter gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision in bezug auf diese Feststellung nicht vorgebracht, sondern sich auf die bloße Behauptung beschränkt, der Kläger sei im Herbst 1949 Beamter auf Lebenszeit geworden. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger Polizelvollzugsbeamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf geblieben ist.
Die Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richtete sich in Niedersachsen in dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nach § 61 DBG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PBG. Danach war sie rechtmäßig, wenn der Polizeibeamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hatte (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PBG). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren diese Voraussetzungen hier gegeben, auch wenn die erst während des Berufungsverfahrens von dem Beklagten erstmalig vorgetragenen Tatsachen - deren Verwertung im Berufungsurteil die Revision für unzulässig hält - nicht berücksichtigt werden. Die festgestellten wiederholten Verletzungen der dienstlichen Pflichten durch Trunkenheit sind gröbliche Verstöße gegen die Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten, zumal es zu dessen Aufgaben gehört, gegen die durch Alkoholmißbrauch verursachten Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschreiten. Im übrigen wendet sich, die Revision zu Unrecht gegen das "Nachschieben" weiterer Entlassungsgründe in der Berufungsinstanz; denn der angefochtene Verwaltungsakt ist dadurch nicht in seinem Wesensgehalt geändert und der Kläger auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden (vgl. hierzu BVerwGE 1, 311[BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54]).
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts gegenüber dem Widerruf seines Polizeibeamtenverhältnisses nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er bereits einen Rechtsanspruch auf Überführung, in das Polizeibeamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, ist beizupflichten. Ohne Entscheidung der Frage, ob § 30 Abs. 2 DBG auch auf Polizeivollzugsbeamte anzuwenden ist, kann zugunsten des Klägers von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgegangen werden, nach der das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet, nach Ablauf der dort vorgesehenen Bewährungsfrist - bei Vorliegen aller zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen, zu denen nach den besonderen Vorschriften für die Polizeivollzugsbeamten (§ 13 PBG) in der Regel außer einer Prüfung, die der Kläger am 3. Oktober 1952 und 14. Januar 1953 abgelegt hat, auch die Ableistung bestimmter Polizeidienstzeiten gehört - in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist. Aus einer solchen Verpflichtung des Dienstherrn, sich nach Ablauf der Bewährungsfrist zu entscheiden, ob das Beamtenverhältnis durch Widerruf beendet oder in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden soll, ist jedenfalls nicht zu folgern, daß der Beamte auf Widerruf in jedem Fall einen den Widerruf des Beamtenverhältnisses ausschließenden klagbaren Rechtsanspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwirbt, wenn der Dienstherr ihn nicht alsbald nach. Ablauf der Bewährungsfrist entlassen hat. Hat der Dienstherr - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf dieser Frist auf Grund zutage getretener Mängel, insbesondere dienstlicher Verfehlungen, den Beamten nicht auf Lebenszeit angestellt, ihn aber auch nicht sofort entlassen, sondern ihm noch eine befristete Möglichkeit zur Bewährung gegeben, so handelt er ihm gegenüber nicht schlechthin ermessensmißbräuchlich, wenn er ihn innerhalb oder alsbald nach Ablauf der verlängerten Bewährungsfrist entläßt, nachdem sich gezeigt hat, daß mit einer Behebung der aufgetretenen Mängel nicht gerechnet werden kann. In solchen Fällen ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht davon abhängig, daß sich der Beamte - wie hier der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - Verfehlungen zuschulden kommen läßt, die bei einem Beamten auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren zur Entlassung führen würden. Die durch den vom Beklagten angeführten Runderlaß des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 6. Dezember 1951 begründete und auch vom Beklagten gehandhabte Verwaltungspraxis, die Anstellung auf Lebenszeit bei Bestrafung eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit einer Warnung erst nach einer Bewährungszeit von zwei Jahren, bei Bestrafung mit einem Verweis erst nach einer Bewährungszeit von drei Jahren und bei sonstigen Dienststrafen erst nach einer Bewährungszeit von fünf Jahren vorzunehmen, wird somit von der Revision zu Unrecht rechtlich beanstandet. Die Rechtsansicht, daß ein Beamter auf Widerruf bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 DBG nicht wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln sei, wenn die lebenszeitliche Anstellung aus in seiner Person liegenden Gründen unterblieben ist, hat übrigens ihren Niederschlag bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden ehemaligen Beamten auf Widerruf gefunden (vgl. § 37 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1578] - G 131 -; BVerwGE 11, 318).
Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Webor-Lortsch
gez. Dr. Idel