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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1961, Az.: BVerwG II C 262.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 262.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 19.10.1954 - AZ: II a VG 976/54
OVG Hamburg - 14.01.1957 - AZ: Bf II 117/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Heyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1957 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1954 - II a VG 976/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde nach Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung (31. Oktober 1936) im Januar 1937 als Probeassessor und im November 1937 als Anwärter für die Richterlaufbahn (Gerichtsassessor) übernommen. Er wurde beim Amtsgericht, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt. Mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 wurde er ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung als hauptamtlicher Mitarbeiter beim Reichsrechtsamt der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei - NSDAP - in München beurlaubt als Richter war er seither nicht mehr tätig. Am 1. August 1939 wurde der Kläger zum Amtsgerichtsrat in Hamburg ernannt. Sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 wurde durch Verfügung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. August 1939 auf den 1. Januar 1939 festgesetzt. Im Mai 1940 wurde er zum Wehrdienst einberufen, im Oktober 1941 aber für die Parteikanzlei der NSDAP "uk" gestellt. Nach der Auflösung des Reichsrechtsamts im August 1942 wurde der Kläger in den Dienst der Rechtsabteilung der Parteikanzlei übernommen. Am 1. April 1943 wurde er zum Oberlandesgerichtsrat in Hamburg ernannt. Im August 1944 wurde er aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Parteikanzlei entlassen. Seine Beurlaubung aus dem Justizdienst endete am 30. September 1944. Der Kläger nahm den richterlichen Dienst nicht wieder auf; er wurde im Oktober 1944 zur Waffen-SS einberufen. Dort blieb er bis zum Zusammenbruch. Anschließend wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus dem Justizdienst entlassen. Seit dem Jahre 1950 ist er als Rechtsanwalt tätig.

2

Am 4. Dezember 1953 entschied der Beklagte, daß gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - die Ernennung des Klägers zum Oberlandesgerichtsrat unberücksichtigt bleibt und sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 auf den 1. Januar 1945 festgesetzt wird.

3

Auf den Einspruch des Klägers wurde durch Einspruchsbescheid vom 25. Juni 1954 das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 auf den 13. Juli 1943 festgesetzt. Die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 4. Dezember 1953 und den Einspruchsbescheid vom 25. Juni 1954 aufzuheben,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 19. Oktober 1954 - II a VG 976.54 - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Januar 1957 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 13. Juli 1943 festgesetzt worden ist. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

5

Zwar möge der - gut qualifizierte - Kläger auch im Dienst des Reichsrechtsamts und der Kanzlei der NSDAP juristische Facharbeit geleistet haben; das Berufungsgericht glaube ihm auch, daß er sich hierbei menschlich untadelig verhalten habe. Der Zweck dieser Tätigkeit sei aber ein parteipolitischer, nämlich darauf gerichtet gewesen, in der Rechtsetzung die ideologischen Vorstellungen und parteiprogramciatischen Wünsche der NSDAP - vertreten durch ihr Reichsrechtsamt und ihre Kanzlei - zur Geltung zu bringen und durchzusetzen; seine Tätigkeit habe daher auch bei persönlicher Sachlichkeit "von Amts wegen" nicht "unparteilich" gewesen sein können. Die kurze Zeit im richterlichen Dienst habe für die Feststellung der Eignung des Klägers zum Oberlandesgerichtsrat nicht ausgereicht. Der Beförderungsvorschlag sei nach eigener Darstellung des Klägers von der Rechtsabteilung der Parteikanzlei gekommen. Ein justizdienstliches Bedürfnis für die Beförderung habe nicht bestanden. Der Kläger sei bevorzugt worden, weil er sich als Parteijurist bewährt habe und als solcher über die Parteikanzlei Beziehungen zum Reichsjustizministerium habe anknüpfen können; seine fachliche Tüchtigkeit könne demgegenüber kein sachlich ausreichendes Motiv für den Beförderungsentschluß gewesen sein. Der Kläger sei somit wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberlandesgerichtsrat befördert worden. Daß er bis zum Zusammenbruch auch "ohne politisch motivierte Begünstigung" Oberlandesgerichtsrat geworden wäre, sei nahezu ausgeschlossen. Die Beförderung zum Oberlandesgerichtsrat könne daher auch nicht von einem späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden.

6

Zu Unrecht aber habe der Beklagte die Vorschrift des § 7 G 131 auch auf die Verfügung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. "Oktober" (wohl "August" gemeint) 1939 angewendet, soweit das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 durch diese Verfügung nicht um die Zeit der Beschäftigung des Klägers im Reichsrechtsamt der NSDAP gekürzt worden ist. Nach Nr. 45 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RBesBl. 1928 S. 33) - Besoldungsvorschriften, BV - sei das Besoldungsdienstalter um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge zu kürzen, es sei denn, daß die Beurlaubung im dienstlichen Interesse, erfolgt. Im dienstlichen Interesse liege insbesondere die Beurlaubung zu einen Unternehmen, das geeignet ist, die für den Dienst des Beamten erforderlichen oder nützlichen Kenntnisse zu bereichern, Einsichten zu vertiefen und Erfahrungen zu erweitern. Der Reichsjustizminister und der Oberlandesgerichtspräsident hätten damals sicher angenommen, daß die Beschäftigung beim Reichsrechtsamt der NSDAP in mancher Hinsicht der Arbeit eines Richters und damit dem richterlichen Dienst zugute kommen werde. Diese Annahme sei zwar unzutreffend und typisch nationalsozialistisch; sie sei aus der Sicht der Vorstellungen jener Zeit aber nicht besoldungsrechtswidrig gewesen. Die Entscheidung über die Nichtkürzung des Besoldungsdienstalters um die Zeit des Urlaubs habe daher Nr. 45 BV nicht verletzt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 G 131 - erste Alternative - seien insoweit also nicht erfüllt.

7

Die Nichtberücksichtigung der - in der Unterlassung der Kürzung zu erblickenden - Verbesserung des Besoldungsdienstalters könne auch nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 G. 131 - zweite Alternative - gestützt werden. Zwar sei die Anrechnung der Zeit der Beschäftigung des Klägers im Reichsrechtsamt der NSDAP auf das Besoldungsdienstalter unverkennbar einer "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" zuzuschreiben, aber nicht der des Klägers, sondern der des Reichsjustizministers. Dieser sei an der Dienstleistung eines Richters bei einer Dienststelle der NSDAP damals deshalb dienstlich interessiert gewesen, weil Staat und Partei eine Einheit bilden sollten; diese enge Verbindung zwischen Staat und Nationalsozialismus sei der Hintergrund der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Klägers gewesen. Diese parteipolitischen Rücksichten könnten auch als überwiegender Beweggrund des besoldungsrechtlichen Akts im Einzelfall angesehen werden. Dieses Motiv wäre aber gleicherweise wirksam geworden, wenn ein Beamter, der nicht dem Nationalsozialismus verbunden war, für untergeordnete unpolitische Arbeiten zu einer Dienststelle der NSDAP ohne Dienstbezüge beurlaubt worden wäre. Die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 betreffe nicht Maßnahmen, die gemäß einer allgemeinen Tendenz des Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, sondern nur solche, zu denen die Dienstbehörde bestimmt worden ist durch den Gedanken an die enge Verbindung des Begünstigten zum Nationalsozialismus und die deswegen angenommene besondere, nämlich individuelle Förderungswürdigkeit gerade dieses Beamten.

8

Der Beklagte beantragt mit der zugelassenen Revision,

das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil wiederherzustellen.

9

Er rügt rechtsfehlerhafte Anwendung des § 7 G 131.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er macht geltend: Angesichts der Einheit von Partei und Staat habe die Beurlaubung zum Reichs recht samt der NSDAP im dienstlichen Interesse gelegen. Der Beklagte übersehe auch, daß der Oberlandesgerichtspräsident ihm, dem Kläger, zugesichert habe, er werde durch die Beurlaubung keine besoldungsrechtlichen Nachteile haben; diese Zusicherung sei nicht parteipolitisch motiviert gewesen. Im übrigen hätten bei dem Reichsrecht samt auch Personen gearbeitet, die nicht Mitglieder der NSDAP waren.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält die Revision für begründet.

13

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung über die Revision des Beklagten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Das angefochtene Urteil hält allerdings der rechtlichen Prüfung stand, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, daß die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 auf den 1. Januar 1939 nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 - erste Alternative - G 131 beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe. Das Revisionsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gebunden, daß bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Anrechnung der Zeit, in der der Kläger zwecks hauptamtlicher Tätigkeit beim Reichs recht samt der NSDAP vom Justizdienst ohne Dienstbezüge beurlaubt war, gemäß Nr. 45 BV zulässig gewesen sei, weil die Beurlaubung nach den Vorstellungen jener Zeit im dienstlichen Interesse erfolgt sei. Denn insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der Anwendung der Nr. 45 BV, also auf der Anwendung von Recht, das nicht dem Bundesrecht angehört, und ist daher gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen. Die Revision verkennt im übrigen anscheinend, daß die Anwendung der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 nur gerechtfertigt ist, wenn die streitige Maßnahme auch in dem Zeitpunkt, in dem sie erging, nach damaliger allgemeiner Rechtsauffassung beamtenrechtlichen Vorschriften widersprach. Gerade dies hat das Berufungsgericht beachtet; denn seine Darlegungen sind dahin zu verstehen, daß der in Nr. 45 BV enthaltene rechtliche Begriff "im dienstlichen Interesse" seinerzeit allgemein anders als heute ausgelegt und angewendet wurde.

17

Dagegen unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 - zweite Alternative - G 131 verneint hat. Nach dieser gesetzlichen Regelung bleiben Verbesserungen des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt, die "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden sind. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]) in der Regel darauf abzustellen, ob das Schwergewicht der Beweggründe für die dem betroffenen Beamten zuteil gewordene dienstrechtliche Vergünstigung im parteipolitischen Bereich gelegen hat; es ist dabei ferner zu beachten, daß auch eine nur vermeintlich enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 rechtfertigt, wenn die Behörde, die den betroffenen Beamten irrigerweise für eng mit dem Nationalsozialismus verbunden hielt, sich überwiegend von dieser Vorstellung zur Gewährung der Vergünstigung bestimmen ließ.

18

Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß § 7 G 131 den Zweck hat, die durch rechts- oder sachwidrige Erlangung dienstrechtlicher Vorteile unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gestörte Gleichheitsordnung im öffentlichen Dienst wiederherzustellen, und entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß vor allem die Erwägungen, von welchen die beteiligten Behörden sich seinerzeit zur Gewährung dienstrechtlicher Vorteile bestimmen ließen, ein zuverlässiges Erkenntnismittel für solche Störungen der Gleichheitsordnung aus - überwiegend - parteipolitischen Gründen sind. Sie zwingt jedoch nicht zu der Folgerung, daß bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 in jedem Fall auf die Motivation der die Vergünstigung gewährenden Behörden abzustellen sei. Es gibt Fälle, in denen die Rechts- oder Sachwidrigkeit der Gewährung einer Vergünstigung - im Hinblick auf die Gleichheitsordnung im öffentlichen Dienst - so offensichtlich in der engen Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus ihre Grundlage hat, daß sie von dem Betroffenen nur "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 erlangt sein kann. Hierzu gehören die Fälle, in denen dienstrechtlich die Zeiten einer engen Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus den Zeiten gleichgestellt worden sind, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt waren, weil die enge Verbindung zum Nationalsozialismus hier sogar Maßstab für die gewährte Vergünstigung, also mehr als nur ihr Motiv war. Demgemäß hat der Senat in einem Fall, in dem auf Grund einer seinerzeit geltenden Bestimmung die vor dem 30. Januar 1933 liegende SA-Dienstzeit des betroffenen Beamten auf dessen Polizeidienstzeit angerechnet worden ist, zum Ausdruck gebracht, der betroffene Beamte habe die eben erwähnte Vergünstigung auf Grund einer Bestimmung erlangt, welche die Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorschrieb (vgl. BVerwGE 4, 103 [107]). Daß die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 gerade auch diese Fälle erfassen soll, kann nicht zweifelhaft sein.

19

Eine derart offensichtliche Störung der Gleichheitsordnung aus parteipolitischen Gründen des in der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 umschriebenen Inhalts liegt auch dann vor, wenn das Besoldungsdienstalter eines Beamten durch die Anrechnung von Zeiten verbessert wird, in denen der Beamte nicht öffentlichen Dienst im herkömmlichen Sinne geleistet, sondern ausschließlich, und zwar hauptamtlich, der NSDAP seine Arbeitskraft gewidmet hat. Deswegen ist der unter Abweichung vom Herkömmlichen vorgenommenen Anrechnung der Zeit einer solchen Tätigkeit auf das Besoldungsdienstalter das von § 7 Abs. 1 G 131 mißbilligte parteipolitische Motiv immanent mit der Folge, daß die Anrechnung ohne weiteres begrifflich als "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt anzusehen ist. Der Hinweis der Revision darauf, daß auch Beamte, die nicht der NSDAP angehört haben, hauptamtlich in deren Dienst verwendet worden seien und daß auch ihnen die Zeit einer solchen Verwendung nicht von dem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht worden sei, geht also fehl, weil auch bei diesen Personen die Nichtkürzung des Besoldungsdienstalters um die Zeit des hauptamtlichen Parteidienstes notwendig als eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 G 131 anzusehen wäre.

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Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, weil es auf die Motivation der handelnden Dienstbehörde hier nicht ankommt.

21

Da der Rechtsstreit für eine abschließende Sachentscheidung reif ist, muß das in vollem Umfang die Klage abweisende Urteil des ersten Rechtszuges wiederhergestellt werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel