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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1961, Az.: BVerwG II C 163.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 163.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.07.1959 - AZ: 2 C 6/59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 85 - 90
  • AS 13, 85
  • MDR 1962, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 913 - 916

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der wegen vorsätzlich begangener Tat rechtskräftig zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist, bleibt aus dem Amt auch dann ausgeschieden, wenn die Gesamtstrafe, die unter Berücksichtigung auch dieser - nicht aufgehobenen - Einzelstrafe gebildet worden ist, auf die Revision eines Mitangeklagten aufgehoben wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war als Oberforstmeister Leiter des Forstamtes M. und zugleich des Regierungsforstamtes M.. Gegen ihn und den ihm dienstlich unterstellten Revierförster H. wurde ein Strafverfahren wegen Verbrechens im Amt durchgeführt. Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts M. verurteilte am 8. Februar 1957 den Kläger wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB und nach § 274 Nr. 1 StGB sowie wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Vergehen nach § 274 Nr. 1 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen von 1.000 DM, 500 DM, 300 DM, 500 DM und 500 DM. Diesem Urteil lagen zwei verschiedene Komplexe von strafbaren Handlungen zugrunde. Für die fortgesetzte Straftat bezüglich der Vorgänge im O. Forst, an der außer dem Kläger auch der Revierförster H. beteiligt war, wurde gegen den Kläger eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe ausgeworfen. Wegen Holzverkäufen aus dem Lennebergwald wurden Einzelstrafen von

  • 1 Jahr und 9 Monaten Gefängnis,
  • 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis,
  • 1 Jahr und 9 Monaten Gefängnis und nochmals
  • 1 Jahr und 9 Monaten Gefängnis,

2

dazu jeweils gesondert Geldstrafe, für vier zeitlich verschiedene Taten ausgeworfen, an denen der Kläger allein beteiligt war. Aus diesen fünf Einzelstrafen, soweit sie Freiheitsstrafen sind, bildete die Strafkammer eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis.

3

Der Kläger legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein. Der Oberstaatsanwalt beim Landgericht M. teilte am 29. März 1957 dem beklagten Ministerium mit, daß das Urteil bezüglich des Klägers seit dem 23. März 1957 rechtskräftig geworden sei; Rechtskraftbescheinigung wurde erteilt. Daraufhin stellte das beklagte Ministerium am 4. April 1957 das förmliche Dienststrafverfahren gegen den Kläger, das am 10. Mai 1955 eingeleitet, dessen Einleitungsverfügung am 4. November 1955 ergänzt und in dem die Einbehaltung der Hälfte der Diehstbezüge angeordnet worden war, mit der Begründung ein, daß mit Rechtskraft des Strafkammerurteils der Kläger gemäß § 53 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 (GVBl. S. 605) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG - kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei.

4

Der mitangeklagte H. legte gegen das Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts M. vom 8. Februar 1957 Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob durch Urteil vom 8. Oktober 1957 das vorerwähnte Urteil auf, soweit es H. betrifft, ferner, soweit der Kläger im Falle O. verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet worden ist. In diesem Umfange wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht M. zurückverwiesen.

5

Der Kläger wandte sich wegen der Einstellung seiner Gehaltszahlung am 21. August 1958 an das beklagte Ministerium und führte unter Hinweis auf das vorbezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs aus, daß sein Beamtenverhältnis fortbestehe und er infolgedessen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts habe.

6

Das beklagte Ministerium lehnte das Begehren des Klägers auf Weiterzahlung seiner bisherigen Bezüge ab.

7

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 21. Juli 1959 die Klage mit dem Antrag,

das beklagte Ministerium zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 753,84 DM zu zahlen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

8

abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Vorschrift des § 53 LBG sei mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar. Die vereinzelt im Schrifttum gegen ihre Verfassungsmäßigkeit geäußerten Bedenken griffen nicht durch. Insoweit schließe sich das Oberverwaltungsgericht den Darlegungen in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Juli 1949 (DÖV 1950 S. 86), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1956 (VGHE 6, 51) und des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1957 (BGHZ 24, 230) an, nach denen § 53 LBG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht im Widerspruch stehe. Eine Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung entsprechende Vorschrift enthalte das Grundgesetz nicht.

10

Der Kläger sei auf Grund des Urteils der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts M. vom 8. Februar 1957 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, weil gegen ihn Strafen von mehr als einem Jahr Gefängnis rechtskräftig geworden seien. Dem stehe nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof die im Urteil vom 8. Februar 1957 gebildete Gesamtstrafe ebenso aufgehoben hat wie die im Falle O. verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Die noch verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten Gefängnis, einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, einem Jahr neun Monaten Gefängnis und nochmals einem Jahr neun Monaten Gefängnis seien rechtskräftig geworden. Ob diese Einzelstrafen vor - erneuter - Bildung der Gesamtstrafe vollstreckbar seien, sei umstritten. Darauf komme es jedoch hier nicht an. Denn die Rechtskraft sei von der Vollstreckbarkeit zu unterscheiden. Für § 53 LBG sei die Rechtskraft allein entscheidend. Für die Beurteilung der beamtenrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe seien die gegen die Vollstreckung von Einsatzstrafen erhobenen Bedenken strafrechtlichen und strafprozeßrechtlichen Inhalts nicht erheblich. Die sich hier stellende Frage sei vielmehr unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Im Hinblick auf Höhe und Ausmaß der hier rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen sei schlechterdings nicht einzusehen, warum dadurch, daß das auf eine Gesamtstrafe lautende Urteil wegen einer im Verhältnis dazu nicht sehr bedeutenden Einzelverurteilung der Überprüfung bedarf, der Eintritt einer Wirkung des Urteils verhindert wird, die sich aus jeder der noch bestehen gebliebenen Gefängnisstrafen schon für sich allein ergibt.

11

Dem Umstand, daß dabei über die Entscheidungsformel des strafrichterlichen Erkenntnisses hinweg auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden muß, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil dies aus den folgenden Gründen ohnehin geschehen müsse. Nach § 53 LBG könnten nur Strafen wegen vorsätzlich begangener Taten berücksichtigt werden. Die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu § 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - schreibe ausdrücklich vor, daß, wenn wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Taten auf eine Gesamtstrafe erkannt ist, nur die für die vorsätzliche Tat verhängte Einzelstrafe Geltung hat. Da § 74 StGB in bezug auf die Gesamtstrafenbildung eine solche Beschränkung nicht enthalte, sei es erforderlich, bezüglich der beamtenrechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung über die Urteilsformel hinaus auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen, weil in der Entscheidungsformel allein nicht immer zum Ausdruck komme, in welchem Umfange in der Gesamtstrafe neben den vorsätzlichen auch fahrlässige Verfehlungen enthalten sind.

12

Danach stehe dem Kläger ein Gehaltsanspruch nicht zu, weil er mit Rechtskraft der durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht berührten Einzelstrafen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei.

13

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

14

Die Revision rügt Verletzung des § 357 StPO in Verbindung mit §§ 343, 449, 451 StPO. Sie meint, daß die Ansicht, bei Anwendung des § 53 LBG seien nicht strafrechtliche und strafprozeßrechtliche Überlegungen, sondern nur beamtenrechtliche Erwägungen von Bedeutung, rechtsirrig sei.

15

Das beklagte Ministerium tritt der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für rechtsfehlerfrei.

17

Durch ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts M. vom 24. Februar 1960 ist der Kläger zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

18

II.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

19

Der Senat hält - im Ergebnis und auch in der Begründung - die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß § 53 LBG mit höherrangigem Recht vereinbar sei, für rechtlich einwandfrei. Diese Auffassung hat übrigens unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 24, 230) bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 25. Januar 1961 (BVerwGE 11, 344 ff.) zu der Vorschrift des § 53 DBG vertreten, die im Wortlaut mit § 53 LBG übereinstimmt.

20

Auch die Ansicht, daß der Kläger auf Grund des Strafkammerurteils vom 8. Februar 1957 gemäß § 53 LBG aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, hält einer rechtlichen Prüfung stand.

21

Dieses Strafurteil ist dem Kläger gegenüber rechtskräftig geworden, weil er es nicht mit der Revision angefochten hat; denn die Rechtskraft eines Strafurteils tritt gemäß §§ 316 Abs. 1, 343 Abs. 1 StPO unabhängig von den Rechtsmitteln ein, welche die übrigen Mitangeklagten einlegen. Auch die Regelung des § 357 StPO hat den Eintritt der Rechtskraftwirkung gegenüber dem Kläger nicht verhindert. Diese Regelung bewirkt nur den einstweiligen Ausschluß der Endgültigkeit der Rechtskraftwirkung; denn sie rechtfertigt im Hinblick auf §§ 316 Abs. 1, 343 Abs. 1 StPO lediglich die Auffassung, daß die Rechtskraft eines gegen mehrere Angeklagte ergangenen Strafurteils gegenüber dem Nichtrevidenten als auflösend bedingt anzusehen ist, nämlich auflösend bedingt durch die Aufhebung des Strafurteils auf die Revision eines Mitangeklagten, soweit das aufgehobene Urteil sich auf ihn, den Nichtrevidenten, erstreckt (vgl. Peters, Strafprozeßrecht 1952, S. 534; Kleinknecht-Müller, StPO 4. Auflage 1958, Anm. 1 zu § 357). Dem Wesen der auflösenden Bedingung entspricht es, daß die Folgen der Rechtskraft zunächst eintreten.

22

Hiernach ist davon auszugehen, daß der Kläger auf Grund des auflösend bedingt rechtskräftigen Strafkammerurteils vom 8. Februar 1957 kraft Gesetzes, nämlich nach Maßgabe des § 53 LBG, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.

23

Ebenso wie die Rechtskraft des Strafurteils in Fällen der vorliegenden Art auflösend bedingt ist, steht auch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Strafurteils durch das Revisionsgericht. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis teilt nach Meinung des erkennenden Senats - automatisch - das weitere Schicksal des Strafurteils mit der Maßgabe, daß der Freispruch des Nichtrevidenten auf die Revision eines Mitangeklagten oder auch nur die Aufhebung seiner Verurteilung und die Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter zu einer rückwirkenden Beseitigung der Rechtsfolge aus § 53 LBG führt. Diese Ansicht genügt einerseits dem Zweck des § 53 LBG, der auf die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums gerichtet ist, und andererseits dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des betroffenen Beamten; sie steht überdies mit der Strafprozeßordnung im Einklang. Die von dem Oberbundesanwalt für gebeten erachtete entsprechende Anwendung des § 55 LBG scheidet schon deswegen aus, weil das Strafurteil keine unbedingte Rechtskraft erlangt hat; sie ist auch wegen der eben erörterten "Automatik" nicht erforderlich.

24

Da der Kläger hiernach auf Grund des - auflösend bedingt - rechtskräftigen Strafkammerurteils vom 8. Februar 1957 kraft Gesetzes auflösend bedingt aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, ergibt sich die Frage, ob durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Oktober 1957 die auflösende Bedingung eingetreten, also die Rechtsfolge des § 53 LBG mit Rückwirkung entfallen ist. Dies ist zu verneinen.

25

Der Bundesgerichtshof ist - zutreffend - davon ausgegangen, daß die Revision des Mitangeklagten H., über die er zu entscheiden hatte, nur die Verurteilung wegen der von diesem und dem Kläger gemeinschaftlich verübten Straftat betraf. Er hat daher in Anwendung des § 357 StPO das Urteil der Strafkammer zugunsten des Klägers nur insoweit aufgehoben, als die Strafkammer den Kläger wegen dieser Straftat verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt hat. Schon damit stand endgültig rechtskräftig fest, daß der Kläger wegen vier vorsätzlichen, im Sinne des § 74 StGB selbständigen Straftaten (schweren Amtsunterschlagungen begangen in Tateinheit mit Untreue und Vergehen nach § 274 Nr. 1 StGB) zu Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und einmal einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Die Strafkammer konnte in der erneuten Verhandlung diese Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch hinsichtlich der Einzelstrafen nicht mehr ändern. Der Einwand der Revision, es hätte noch eine "Einbeziehung" der rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung erfolgen können, greift aus diesem Grunde nicht durch.

26

Auch soweit die Revision geltend macht, eine rechtskräftige Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis und mehr habe infolge der teilweisen Aufhebung des Strafkammerurteils vom 8. Februar 1957 mangels eines entsprechenden Urteilstenors nicht (mehr) vorgelegen, hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Prüfung stand. Es trifft zwar zu, daß der rechtskräftige Teil des Urteilstenors nach der Zurückverweisung an die Strafkammer nur die - vier - rechtskräftigen Schuldsprüche, nicht dagegen die insoweit verhängten Einzelstrafen enthielt. Das ändert indessen nichts daran, daß auch diese Einzelstrafen rechtskräftig waren, der Kläger also auch insoweit im Sinne des § 53 LBG rechtskräftig "verurteilt" war. Dies folgt aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof diese Schuldsprüche und Einzelstrafen nicht aufgehoben und die Sache nur zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die von dem Kläger gemeinschaftlich mit H. verübte Straftat und die gegen den Kläger zu verhängende Gesamtstrafe an die Strafkammer zurückverwiesen hat, diese daher die vier Einzelstrafen - trotz ihrer Nichtanführung im Urteilstenor - nicht mehr ändern konnte.

27

Zu Unrecht meint die Revision, im Rahmen der Anwendung des § 53 LBG sei eine solche Teilrechtskraft des Strafurteils unbeachtlich. Für diese Meinung ergibt der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift nichts; ihr Zweck spricht sogar eindeutig dagegen. Deswegen haben Nadler-Wittland-Ruppert (Deutsches Beamtengesetz, Anm. 22 zu § 53) zu dem gleichlautenden § 53 DBG mit Recht die Auffassung vertreten, daß dann, wenn ein Teil des Strafurteils unangefochten bleibt, der für sich allein ausreicht, um nach § 53 DBG das Ausscheiden des Verurteilten aus dem Beamtenverhältnis herbeizuführen, insoweit die Rechtskraft in gleicher Weise eintritt, wie wenn das Urteil überhaupt nicht angefochten würde. § 53 LBG verlangt also nicht in jedem Fall ein das Strafverfahren vollständig abschließendes rechtskräftiges Strafurteil.

28

Umstritten ist allerdings, ob rechtskräftige Einzelstrafen vollstreckt werden können. Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Es geht hier nicht um die Vollstreckung der Einzelstrafen, sondern um die Auswirkungen der rechtskräftigen Schuldsprüche und der insoweit verhängten rechtskräftigen Einzelstrafen auf das Beamtenverhältnis des Klägers gemäß § 53 LBG. An diese konnte im vorliegenden Fall vor erneuter Bildung der Gesamtstrafe deshalb angeknüpft werden, weil der Umfang der Rechtskraft und ihre Auswirkung auf das Beamtenverhältnis des Klägers außer Zweifel standen. Der Kläger kann schon deswegen die rückwirkende Beseitigung des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis mit dem - Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs nicht erreicht haben, weil jede der rechtskräftigen Einzelstrafen für eine vorsätzliche Straftat verhängt worden ist, weil jede von ihnen ein Jahr Gefängnis sogar übersteigt und weil eine zu verhängende Gesamtstrafe - gemäß § 74 StGB - in einer Erhöhung der schwersten Einzelstrafe besteht.

29

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel