Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1961, Az.: BVerwG V ER 211.61
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V ER 211.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - AZ: 131 II 57
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin, Inhaberin eines Filmverleihs, hatte gegen Kriegsende mehrere Filme, darunter das Negativ des Films "Douaumont" mit vier Kopien in die Nähe R. verlagert. Dort wurden die Filme im Oktober 1945 von der US-Besatzungsmacht beschlagnahmt und im amerikanischen Filmdepot in Geiselgasteig eingelagert. Der Film "Douaumont" kam später - nach der Behauptung der Klägerin im Jahre 1952 - in die Vereinigten Staaten, während die übrigen Filme der Klägerin zurückgegeben wurden. Die Klägerin verlangte eine Entschädigung von 100.000 DM. Das Besatzungskostenamt gewährte ihr 1.000 DM aus Billigkeitsgründen. Nach Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes verlangte die Klägerin erneut eine Entschädigung von 100.000 DM. Ihr Begehren hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen beabsichtigt die Klägerin Beschwerde einzulegen. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens begehrt sie das Armenrecht.
Das Armenrecht kann nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
Inwieweit hier Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu § 22 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden von 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - auftauchen sollen, hat die Klägerin entgegen dem Formerfordernis des § 132 Abs. 3 VwGO nicht dargelegt; die Redewendung, "daß Vorschriften des BSAG geklärt und anders aufgefaßt und angewendet werden müssen, als es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof getan hat", wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Es sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht ersichtlich. Unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren als abgeschlossen anzusehen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 23 AbgG, und welcher Bescheid im vorliegenden Falle das frühere Verfahren abschloß, ist eine Frage des Einzelfalles.
Der Begriff "Rechtsvorschrift der Besatzungsmacht" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG) bedarf keiner Klärung, da er bereits in Art. 1 Abs. 3 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. 1955 II S. 405) bestimmt ist und - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1959 (BVerwGE 9, 63) zu der ebenfalls im Überleitungsvertrag geregelten Begriffsbestimmung "Restitution" ausgeführt hat - ohne Bedenken auf denselben Begriff im Abgeltungsgesetz übertragen werden kann, zumal die Vertragschließenden dieses Vertrages auch die Gesetzgeber des AHK-Gesetzes Nr. 47 (Art. 4 e) und des Abgeltungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) waren und in diesem Vertrage wie im Abgeltungsgesetz Fragen geregelt werden, die aus der Besatzung entstanden sind.
Ob die Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 2 der Militärregierung eine Rechtsvorschrift der Besatzungsmacht ist, kann danach nicht zweifelhaft sein. Sie erfüllte - wie des Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen, die an eine Rechtsvorschrift der Besatzungsmacht zu stellen sind; sie hatte auch die Ablieferung zum Gegenstand. Es handelt sich weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Allgemeinverfügung, sondern um eine abstrakte Anordnung, was insbesondere auch dadurch sinnfällig zum Ausdruck kommt, daß sie - abgesehen von ihrer Bekanntmachung im August 1945 in der Tageszeitung - später auch veröffentlicht wurde in "Gesetzliche Vorschriften der Amerikanischen Militärregierung in Deutschland" Ausgabe A S. 56. Die Veröffentlichung dieser Vorschrift im August 1945 in der Tageszeitung war beim Fehlen anderer Publikationsorgane die für die damalige Zeit zweckmäßigste amtliche Veröffentlichung. Daß an die Veröffentlichung in der Zeit unmittelbar nach dem Kriege nicht die strengen rechtsstaatlichen Maßstäbe des Grundgesetzes angelegt werden können, hat - worauf mit Recht das Berufungsgericht hinweist - das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen, ebenso auch der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG V C 142.56 - [DVBl. 1960 S. 251]).
Auch die verfassungsrechtlichen Einwendungen vermögen die Zulassung der Revision offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber mißbraucht sein gesetzgeberisches Ermessen nicht, wenn er die Abwicklung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Schäden entsprechend den durch den Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln auf größere Zeiträume erstreckt und den Schadensausgleich nach und nach regelt. So kann auch die Beschränkung der Regelung im Abgeltungsgesetz hauptsächlich auf die typischen Unrechtsschäden, wie sie das bürgerliche Recht in Form der unerlaubten Handlung kennt, unter Zurückstellung vor allem solcher Schäden, die auf einem hoheitlichen Eingriff der Besatzungsmacht beruhen (vgl. § 3 AbgG), zur Zeit keine Verletzung des Gleichheitsgrundsetzes bedeuten. Denn die Rücksicht auf die Finanzkraft der Bundesrepublik ist ein ausreichender sachlicher Grund, bestimmte Schäden einer späteren Regelung vorzubehalten (vgl. BVerwGE 10, 29 [32]; 10, 290 [292]). Auf die Frage, wann eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG fallenden Schäden zu erwarten ist, kann die Klägerin vom Gericht keine Antwort verlangen. Viele Berechtigte warten noch auf Entschädigung und Ausgleich für Schäden, die durch Krieg, Vertreibung und Besatzung entstanden sind. Das ist kein Zeichen von Ungerechtigkeit, wie die Klägerin meint. Das sind vielmehr die Folgen des totalen Krieges, deren Beseitigung sich zwangsläufig über größere Zeiträume erstreckt.
Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Denn das Abgeltungsgesetz entzog der Klägerin keinen Vermögenswerten Anspruch; sie besaß einen solchen nämlich nicht, auch nicht vor dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes. Soweit die Klägerin mit diesem Einwand die Entziehung der Sache selbst - des Filmmaterials - meinen sollte, unterlag diese Sache im Jahre 1945 ohnehin nicht der Garantie des Art. 14 GG, ebenso auch nicht der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte (Urteil vom 5. Juli 1961 - BVerwG V C 97.60 -), abgesehen davon, daß die hoheitsrechtliche Tätigkeit der Besatzungsmacht nicht am Grundgesetz orientiert werden darf.
Die Frage des Ursachenzusammenhanges in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist bereits durch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 294.58 - (DÖV 1961 S. 474) geklärt. Nicht nur die infolge der Ablieferung entstandenen Schäden fallen unter diese Vorschrift; es heißt vielmehr: "Schäden infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift der Besatzungsmächte einer Ablieferung unterlagen." Gründe der Entmilitarisierung und Entnazifizierung waren es hauptsächlich, die die Besatzungsmächte veranlaßten, für bestimmte Gegenstände eine Rechtspflicht zur Ablieferung zu normieren. Deshalb ist es nur folgerichtig, wenn bei der derzeitigen Ausschließung dieser Schäden von der Entschädigung kein Unterschied gemacht wird, ob der Schaden durch die Ablieferung selbst oder durch ein anderes Ereignis entstanden ist. Diese Bestimmung hat also ihren Sinn, wenn sie wörtlich ausgelegt wird.
Deshalb kommt es auch nicht auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts an, wann der Film "Douaumont" abhanden gekommen ist. Die Klägerin mißversteht auch H.-M.-O. (Komm. zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, § 3 Anm. 10), wenn sie meint, es sei von Bedeutung, daß das Filmmaterial erst im Jahre 1952 abhanden gekommen sei, weil zu dieser Zeit keine Ablieferungspflicht mehr bestanden habe. Denn die genannte Kommentarstelle hat nur den Fall im Auge, daß ein entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgelieferter Gegenstand durch Besatzungsunrecht zu einer Zeit verlorenging oder beschädigt wurde, als die Ablieferungspflicht nicht mehr bestand. Auf den vorliegenden Fall trifft dies indessen nicht zu, weil das Filmmaterial bereits im Jahre 1945 der Verfügungsgewalt der Klägerin entzogen worden ist. Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügte Unrichtigkeit im Tatbestand des Berufungsurteils könnt es daher nicht an. Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils rechtfertigen zudem nicht die Zulassung der Revision, sondern nur das Begehren auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 119 VwGO).
Daß gegen die Bundesrepublik keine Ansprüche aus dem Völkerrecht hergeleitet werden können und daß es keinen Aufopferungsanspruch besonderer Art gibt - für den Aufopferungsanspruch allgemeiner Art sind die Verwaltungsgerichte ohnehin nicht zuständig (§ 40 Abs. 2 VwGO) -, ist ebenfalls geklärt (Urteil vom 28. Mai 1958 [BVerwGE 8, 4]). Ein Schadensersatzanspruch gegen die Vereinigten Staaten von Amerika ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit die Bundesrepublik in Art. 3 Abs. 2 des Neunten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen auch auf Ansprüche Berechtigter gegen die Drei Mächte bzw. die übrigen dort Genannten verzichtet hat, besteht auf Grund dieses Vertrages nach Abs. 3 dieser Vorschrift für die Bundesrepublik eine Verantwortung zur Entschädigung für Besatzungsschäden nur im Rahmen des AHK-Gesetz es Nr. 47; diese Verpflichtung hat die Bundesrepublik durch Erlaß des Abgeltungsgesetzes erfüllt. Im übrigen ist es nach denselben Bestimmungen in das Ermessen der Bundesrepublik gestellt, ob und wie sie andere Ansprüche noch befriedigen will. Ohne eine gesetzliche Regelung durch den deutschen Gesetzgeber kann die Klägerin sonach nicht unmittelbar aus den Überleitungsvertrag einen Anspruch herleiten. Auch diese Frage läßt sich aus den erwähnten Bestimmungen ohne weiteres beantworten.
Die Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Armenrecht kann daher nicht bewilligt werden.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow