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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1961, Az.: BVerwG II C 114.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 114.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.05.1959 - AZ: II OVG A 84.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Somit des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. August 1928 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Polizeiveterinärrat (Besoldungsgruppe [= BesGr.] A 2 c 2) bei der Polizeidirektion T. angestellt. Am 1. April 1934 wurde er als Polizei-Stabsveterinär in die Landespolizei übernommen und im Juni 1934 mit Wirkung vom 1. April 1934 zum Oberstabsveterinär befördert. Als solcher trat er - mit Patent vom 1. Juni 1935 - am 1. Oktober 1935 in das Heer über. Mit Wirkung vom 1. März 1940 wurde er zum Oberfeldveterinär (BesGr. C 6) und mit Wirkung vom 1. Juli 1942 zum Oberstveterinär (BesGr. C 5) befördert.

2

Nach dem Zusammenbruch war der Kläger zunächst in der sowjetischen Besatzungszone tätig. Anschließend flüchtete er nach Berlin (West). Gegen Ende des Jahres 1954 zog er nach Hannover. In Berlin (West) erhielt der Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zunächst. Übergangsgehalt und seit dem 1. November 1953 Ruhegehalt. Der Senator für Inneres des Landes Berlin legte der Versorgung den Dienstgrad des Oberstveterinärs (BesGr. A 1 a = C 5, zu vgl. Anlage B/G 131) zugrunde und teilte dem Kläger durch Festsetzungsbescheid vom 19. November 1953 mit, daß er einen endgültigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung später erhalten werde. Das Landesversorgungsamt Nieder Sachsen - Pensionsabteilung - setzte das Ruhegehalt des Klägers durch Bescheid vom 4. Januar 1957 neu fest; es wendete auf Grund des § 53 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) den Beförderungsschnitt des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) an und gewährte dem Kläger nur noch die Versorgung eines Oberfeldveterinärs (BesGr, A 2 b = C 6).

3

Der Kläger beantragte nach erfolgloser Beschwerde im Verwaltungsstreitverfahren,

den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 31. August 1957 und den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 4. Januar 1957 aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, seine - des Klägers - Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung seines Dienstgrades als Oberstveterinär (BesGr. A 1 a) neu festzusetzen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat unter Anwendung des § 110 Abs. 5 BBG nach dem Klageantrag erkannt.

5

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 26. Mai 1959 auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen.

6

Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131. Da er die Vornahme eines Verwaltungsaktes begehre, sei der Entscheidung das Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) zugrunde zu legen.

7

Bei der Berechnung der Versorgung des Klägers sei für die Zeit ab 1. September 1953 die an die Stelle des § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) getretene Vorschrift des § 110 BBG über den Beförderungsschnitt zu beachten. An die Stelle der gemäß § 31 Abs. 2 G 131 (ursprüngliche Fassung) erlassenen Ersten Durchführungsverordnung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) - 1. DVO 1951 - sei mit Wirkung vom 1. September 1953 die auf Grund des § 53 Abs. 7 G 131 erlassene Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsverordnung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - 1. DVO 1955 - getreten, sie regele die Anwendung des Beförderungschnitts auf die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht.

8

Verfassungsrechtlich sei die Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG unbedenklich.

9

Bei den Parteien bestehe kein Streit darüber, daß im Falle des Klägers, der nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131 wie ein Beamter auf Lebenszeit zu versorgen sei, drei Beförderungen zu berücksichtigen seien. Streitig sei nur, ob von seiner im August 1928 erfolgten Ernennung zum Polizeiveterinärrat auszugehen ist - wobei nach Meinung des Klägers an die Stelle der BesGr. A 2 c 2 gemäß § 3 der 1. DVO 1955 die nach Anlage B/G 131 der BesGr. C 8 (Stabsveterinär) entsprechende BesGr. A 3 b zu setzen sei - oder ob, wie der Beklagte meine, der Kläger so behandelt werden muß, als ob er am 1. April 1934 als Veterinär (BesGr. C 11 = A 5 b) in die Landespolizei eingestellt und am selben 2 Tage zum Stabsveterinär (BesGr. C 8 = A 3 b) befördert worden wäre. Letzteres sei geboten.

10

Der Kläger habe mit dem Übertritt in die Landespolizei einen soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt und eine soldatische Laufbahn eingeschlagen, er sei damit nicht in eine andere Sparte der Polizei versetzt worden. Die Landespolizei sei damals bereits eine nach militärischen Grundsätzen ausgebildete Truppe und der Polizeigewalt der Länder entzogen gewesen. Sie sei demgemäß später in die Wehrmacht übergeführt worden. Deshalb sei der Kläger seit seiner Ernennung zum Stabsveterinär der Landespolizei als aktiver Veterinäroffizier der Wehrmacht anzusehen und somit den Berufsoffizieren zuzurechnen. Der Kläger habe zwar nicht die regelmäßige Laufbahn der Offiziere der früheren Wehrmacht durchmessen. Dieser Umstand sei jedoch für die Ermittlung seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 110 BBG ohne Bedeutung. Denn die Einschränkung in § 110 Abs. 1 BBG ("soweit sie der regelmäßigen Laufbahn entspricht") bedeute nicht, daß Beförderungen außerhalb der regelmäßigen Laufbahn versorgungsrechtlich nicht zu honorieren seien, sondern bedeute nur, daß nicht die tatsächliche, sondern die regelmäßige Laufbahn zugrunde zu legen sei. Diese sei bei den Offizieren der früheren Wehrmacht die Einheitslaufbahn gewesen. Aufstiegsbeförderungen im Sinne des § 110 Abs. 4 BBG habe es dort ebensowenig gegeben wie besondere Laufbahnen für die Sanitäts- oder Veterinäroffiziere. Demzufolge sei als "Anstellung" (§ 110 Abs. 1, 2 und 6 BBG) bei Berufssoldaten der erstmalige berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst oder die erstmalige Berufung in den Dienst der Landespolizei, jedoch bei Berufsoffizieren erst die Ernennung zum Leutnant - (BesGr. C 10 = A 5 b bzw. A 4 f) oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad - hier, zum Veterinär (BesGr. C 11 = A 5 b bzw. A 4 f) - anzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DVO 1955). Die Beförderung zu einen Dienstgrad der BesGr. C 8 (Rangklasse der Hauptleute) sei bei Sanitäts- oder Veterinäroffizieren stets zu berücksichtigen (§ 3 der 1. DVO 1955), und von dem Zeitpunkt dieser Beförderung sei für die Feststellung, ob weitere Beförderungen zu berücksichtigen sind, dann auszugehen, wenn dies für den Beförderten günstiger sei.

11

Hiernach müsse der Kläger so behandelt werden, als wenn er am 1. April 1934 als Veterinär (BesGr. C 11 = A 5 b bzw. A 4 f) angestellt und zum Stabsveterinär (BesGr. C 8 = A 3 b) befördert worden wäre. Infolgedessen seien die weiteren Beförderungen zum Oberstabsveterinär und zum Oberfeldveterinär zu berücksichtigen, nicht aber die zum Oberstveterinär. Gehe man bei Anwendung des Beförderungsschnitts vom Zeitpunkt der Beförderung zum Stabsveterinär (1. April 1934) aus, so wäre das für den Kläger ungünstiger, weil sich dann bis zum 8. Mai 1945 ein Beförderungszeitraum von weniger als zwölf Jahren ergäbe, so daß nur eine weitere Beförderung berücksichtigt werden könne, nämlich die zum Oberststabsveterinär.

12

Die jetzige Regelung der Versorgung des Klägers sei allerdings ungunstiger als die ihn vom Senator für Inneres in Berlin gewährte Versorgung. Das liege daran, daß seinerzeit noch die inzwischen fortgefallene Vorschrift des § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) angewendet worden sei, nach welcher bei der Anwendung des Beförderungsschnitts von der planmäßigen Anstellung vor dem 30. Januar 1933 auszugehen war, also hier von der Ernennung zum Polizeiveterinärrat im Jahre 1928. Die durch die Einführung des § 110 BBG sich ergebende Verschlechterung seiner Versorgung müsse der Kläger hinnehmen.

13

Die Vorschrift des § 110 Abs. 5 BBG, nach der beim Wechsel des Dienstherrn eine Beförderung erst dann vorliegt, wenn dem Betroffenen bei oder nach seiner Übernahme in das neue Dienstverhältnis ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen worden ist, könne hier schon deswegen nicht angewendet werden, weil ein Laufbahnwechsel vorliege; bei einem Laufbahnwechsel seien die Zeiten im früheren Dienstverhältnis nur als Vordienstzeiten anrechenbar, wie sich aus § 110 Abs. 6 BBG und § 4 der 1. DVO 1955 ergebe. Eine der Bestimmung des § 5 Abs. 2 der 1. DVO 1951 vergleichbare Regelung des Beförderungsschnitts bei Übertritt eines Beamten in den berufsmäßigen Wehrdienst sei weder in § 110 BBG noch in der 1. DVO 1955 vorgesehen.

14

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - anzuweisen, seine - des Klägers - Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung seines Dienstgrades als Oberstveterinär (BesGr. A 1 a) neu festzusetzen,

15

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, die Vorschrift des § 110 BBG könne, nachdem, sie von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, auch auf den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht mehr angewendet werden. Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts habe keine Bindungswirkung, weil sie nicht im Tenor und auch nicht in den tragenden Gründen der Entscheidung ausgesprochen worden sei. Ihr sei auch aus anderen Gründen nicht zu folgen; denn die Einbeziehung des § 110 BBG in die Versorgungsregelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG habe den Zweck gehabt, die von diesem Gesetz betroffenen Personen versorgungsrechtlich ebenso wie die Bundesbeamten zu behandeln (§ 78 G 131). Auch im Falle der weiteren Anwendbarkeit des § 110 BBG sei das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht § 110 Abs. 5 BBG nicht angewendet. § 53 Abs. 7 G 131 ermächtige den Verordnungsgeber nicht, Teile des § 110 BBG, die trotz des Unterschieds zwischen Beamten- und Soldatenverhältnis das auf letztere - entsprechend - angewendet werden könnten, von der Anwendung auszuschließen. § 110 Abs. 5 BBG sei nach dem Sinn dieser Vorschrift auch bei Laufbahnwechsel anzuwenden. Dies müsse hier um so mehr gelten, als der Kläger kraft Anordnung, also nicht freiwillig, die Laufbahn gewechselt und die für die Anstellung als höherer Beamter vorausgesetzten Kenntnisse auch noch nach dem Laufbahnwechsel dienstlich verwertet habe. Das Dienstverhältnis in der Landespolizei sei überdies im Verhältnis zu dem in der Schutzpolizei nicht andersartig gewesen. Berufsmäßiger Wehrdienst im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in der Landespolizei nicht geleistet worden. Truppenmäßigen Charakter habe schon die Bereitschaftspolizei der Schutzpolizei gehabt. Da der Dienst in der Landespolizei und im Heer nach Maßgabe der Ersten Durchführungsverordnung 1955 als Laufbahneinheit anzusehen sei, sei der Besitzstand des Klägers auch bei der Überführung in die Wehrmacht zu wahren.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. November 1955 - BVerwG VI C 154.58 - (BVerwGE 9, 345) hin und meint, § 110 Abs. 5 BBG sei bei Begründung eines andersartigen Dienstverhältnisses nicht anwendbar.

19

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

20

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Versorgung der Berufsoffiziere für die Zeit vom 1. September 1953 an die Vorschrift des § 110 BBG einzuwenden ist. Auf diese Vorschrift verweist der auf den Kläger anzuwendende § 53 G 131 in Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 7. Diese Verweisung ist allerdings nach Maßgabe des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄndGes. - durch eine Verweisung auf die durch dieses Änderungsgesetz in das Gesetz zu Artikel 131 GG neu eingefügte Vorschrift des § 31 G 131 ersetzt werden. Dies ist jedoch erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 geschehen, so daß die Gesetzesänderung keine Erledigung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits herbeigeführt hat, sondern die Rechtslage erst vom 1. Oktober 1961 an ändert (vgl. Art. I Nr. 12 und Nr. 34 lit. a in Verbindung mit Art. VI Abs. 1 Nr. 11 des 3. ÄndGes.).

21

Zu Unrecht macht die Revision geltend, § 110 BBG sei infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) "nicht mehr existent" und deswegen auch im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG seither nicht mehr anwendbar.

22

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat nicht dazu geführt, daß § 110 BBG als "nicht mehr existent" anzusehen ist. § 110 BBG hat infolge des in Rede stehenden Beschlusses lediglich seine Verbindlichkeit für den von dem Bundesbeamtengesetz erfaßten Personenkreis verloren. Durch diesen Beschluß ist nicht zugleich auch die Tatsache aus der Welt geschafft worden, daß diese Vorschrift formell ordnungsgemäß verkündet worden ist. Eine Vorweisung auf eine ordnungsgemäß verkündete Vorschrift behält aber ihre Wirksamkeit, wenn sie selbst den formellen Anforderungen entspricht, wenn sie außerdem einschließlich des Rechtssatzes, auf den sie verweist, materiell dem Verfassungsrecht entspricht und wenn der Verweisung selbständige Bedeutung zukommt.

23

Diese Voraussetzungen erfüllt die hier in Rede stehende Verweisung auf § 110 BBG. Daß sie formell wirksam ist, steht außer Zweifel. Daß sie materiell mit Verfassungsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (BVerwGE 3, 226, 5, 39 [BVerwG 28.03.1956 - BVerwG II C 301/54], Beschluß vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -). An dieser Rechtsprechung halt der erkennende Senat fest. Auch die letztgenannte Voraussetzung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht zu bejahen (ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1960 - 2 A 4.60 -, ZBR 1960, 328).

24

Eine unselbständige Vorweisung läge vor, wenn § 110 BBG durch die hier in Rede stehende Verweisung als Teilsatz einer Allgemeinregelung, nämlich des allgemeinen Bundesbeamtenrechts, in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogen wäre; in diesen Falle wöre die Verweisung für die von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personen nur so lange verbindlich gewesen wie § 110 BBG für die Bundesbeamten. Die gesetzliche Entwicklung läßt indessen klar erkennen, daß dem Beförderungsschnitt des § 110 BBG im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG Eigenständigkeit zuzuschreiben ist. Der Beförderungsschnitt hat seinen Ursprung gerade im Gesetz zu Artikel 131 GG, und zwar galt er dort von Anbeginn an, nicht nur im Rahmen der Versorgungs-, sondern auch der Unterbringungsvorschriften. Vom Gesetz zu Artikel 131 GG ist er in das Bundesbeamtengesetzübernommen worden, aber dort nur in das Versorgungsrecht (§ 110 BBG). Bei der Neufassung des Gesetzes zu Artikel 131 GG im Jahre 1953 sind dann die den Beförderung schnitt betreffenden Vorschriften zum größeren Teil durch Verweisungen auf § 110 BBG ersetzt worden, und zwar auch soweit sie die Unterbringung regeln. Diese gesetzliche Entwicklung zeigt klar - worauf schon das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 218) hingewiesen hat -, daß der Bundesgesetzgeber sich der Verweisungen auf § 110 LGG nur aus Gründen der Vereinfachung bedient hat, daß also der Beförderungsschnitt in den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG, die eine Verweisung auf § 110 BBG enthalten, einen selbständigen Geltungsgrund hat.

25

Dieser Rechtsansicht kann nicht mit Erfolg § 78 G 131 entgegengehalten werden. Zwar bezweckt diese Vorschrift, sicherzustellen, daß die "versorgungsrechtlichen Grundlagen" der unter Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG fallenden Personen denen der Bundesbeamten angepaßt werden. Die Anpassung ist jedoch Sache des Gesetzgebers. Sie tritt nicht ohne weiteres ein, und sie darf nicht von den Gerichten vorgenommen werden. § 110 BBG ist deshalb im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG jedenfalls anzuwenden, solange der Bundesgesetzgeber die Verweisungen auf § 110 BBG nicht beseitigt hat. Infolgedessen bedarf es nicht der Erörterung, ob der Beförderungsschnitt, der im Gesetz zu Artikel 131 GG nicht nur für das Ruhegehalt, sondern auch für die Unterbringung und das Übergangsgehalt rechtlich bedeutsam ist, zu den versorgungsrechtlichen Grundlagen im Sinne, des § 78 G 131 gerechnet werden kann.

26

Auch soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe § 110 BBG unrichtig angewendet, ist ihr der Erfolg zu versagen.

27

Die Revision berücksichtigt nicht hinreichend, daß die in § 110 BBG enthaltenen Regelungen - die nur auf Beamten Verhältnisse, nicht also auf Berufssoldatenverhältnisse, zugeschnitten sind - entscheidend auf die "Anstellung" abstellen, nämlich auf die Ernennung zum Beamten unter erstmaliger Einweisung in eine Planstelle. Die besondere Bedeutung der "Anstellung" bei der Einwendung des Beförderungsschnitts ergibt sich in dem hier zu erörternden Zusammenhang vor allen aus § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBG. Diese Vorschriften lassen klar erkennen, daß bei Anwendung des Beförderungsschnitts auf Beamte von dem beruflichen Werdegang des Beamten vor der "Anstellung" lediglich Dienstzeiten auf den Beförderungszeitraum angerechnet werden können, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist. Nicht dagegen dürfen Ernennungen oder Beförderungen als solche oder der Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurden, berücksichtigt werden, wenn sie in einen Zeitraum fallen, der vor der "Anstellung" liegt. - Auch die Regelung des § 110 Abs. 5 BBG, auf welche die Revision sich beruft, bestimmt hiervon keine Ausnahme. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Fälle, in denen ein Beamter bereits vor der "Anstellung" (als Beamter) bei einem neuen Dienstherrn oder vor der "Wiederanstellung" (als Beamter) "angestellt", also Beamter war. § 110 Abs. 5 BBG regelt mithin nur die Fälle wiederholter "Anstellungen" im Beamtenverhältnis, setzt also gleichartige Verhältnisse voraus (ebenso mit eingehender Begründung BVerwGE 9, 350 [BVerwG 25.11.1959 - VI C 154/58]); diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn ein Beamter vor dem Wechsel des Dienstherrn oder vor der Wiederanstellung nicht Beamter, sondern z.B. Berufsoffizier war. - Auch § 110 Abs. 4 BBG schränkt die oben dargelegte rechtliche Erheblichkeit der "Anstellung" für die Anwendung des Beförderungsschnitts nicht ein. Diese Vorschrift bestimmt zwar, daß für die Feststellung, ob weitere Beförderungen zu berücksichtigen sind, von dem Zeitpunkt einer - stets zu berücksichtigenden - Aufstiegsbeförderung auszugehen ist, "wenn dies für den Beamten günstiger ist". Damit ist jedoch nur eine Aufstiegsbeförderung gemeint, die der "Anstellung" folgt, denn § 110 Abs. 4 Satz 2 BBG ist dahin zu vorstehen, daß bei der Anwendung des Beförderungsschnitts ausnahmsweise nicht - schon - von dem Zeitpunkt der Anstellung, sondern - erst - von dem Zeitpunkt der Aufstiegsbeförderung auszugehen ist, "wenn dies für den Beamten günstiger ist". Damit ist zugleich klargestellt, daß es bei der Anwendung der Sonderregelung des § 110 Abs. 4 Satz 2 BBG nicht gestattet ist, Dienstzeiten, die vor der Aufstiegsbeförderung - gleichgültig, ob vor oder nach der "Anstellung" - liefen, in den Beförderungszeitraum einzubeziehen; denn andernfalls wäre es für den Beamten stets günstiger, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts von der Aufstiegsbeförderung auszugehen, statt die Beförderungen von der "Anstellung" an durchzuzählen.

28

Werden diese Grundsätze, wie es § 53 G 131 bestimmt, auf die Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten entsprechend angewendet, so ergibt sich, daß in Streitfällen der vorliegenden Art zunächst zu klären ist, wann der Betroffene als Berufssoldat "angestellt" worden ist. Diese Klärung ist erforderlich, weil bei der gebotenen untsprechenden Anwendung der oben aus § 110 BBG entwickelten Grundsätze Ernennungen und Beförderungen des Betroffenen oder der Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurden, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in einen Zeitraum fallen, der vor dem Vorgang liegt, der als erste "Anstellung" im Berufssoldatenverhältnis gilt.

29

Die Frage, welcher Vorgang als "Anstellung" im Berufssoldatenverhältnis anzusehen ist, regelt § 2 der 1. DVO 1955. Diese Regelung war erforderlich, weil "Anstellung" ein dem Dienstrecht der früheren Wehrmacht unbekannter Begriff ist. Zutreffend geht § 2 der 1. DVO 1955 davon aus, daß bei der durch § 53 G 131 vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 110 BBG auf Berufssoldaten als "Anstellung" nur ein Vorgang angesehen werden darf, der für das Berufssoldatenverhältnis ähnliche Rechtswirkungen hatte wie die "Anstellung" im überkommenen Rechtssinne für das Beamtenverhältnis, somit einen Vorgang, der in einem unmittelbaren zeitlichen oder zumindest inneren Zusammenhang mit der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses stand. Daß die Durchführungsverordnung dabei in Anknüpfung an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse nur zwei Laufbahngruppen - die der Berufsunteroffiziere und die der Berufsoffiziere - bestimnt hat und bei Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung der Berufsoffiziere, abgesehen von der Sonderregelung des § 3, eine bei der Besoldungsgruppe C 10 beginnende Einheitslaufbahn zu grunde legt, ist unbedenklich (so schon BVerwGE 9, 349 [BVerwG 25.11.1959 - VI C 154/58]). Bedenklich kann allenfalls sein, daß die 1. Durchführungsverordnung 1955 schon die erstmalige Berufung in den Dienst der Landespolizei als "Anstellung" im Berufssoldatenverhältnis gelten lassen will. Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil der Kläger - wie noch zu erörtern sein wird - durch diese Regelung nicht beschwert ist.

30

Für den Kläger, der nach den tatsächlichen und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil jedenfalls bis zum 31. März 1934 Beamter und vorher zu keiner Zeit Berufssoldat war, ergibt sich hiernach als Zeitpunkt seiner erstmaligen "Anstellung" im Berufssoldatenverhältnis frühestens der 1. April 1934.

31

Daraus folgt aber bei Berücksichtigung der oben aus § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBG entwickelten Grundsätze, daß die schon vor der "Anstellung" des Klägers im Berufssoldatenverhältnis vorgenommene Ernennung zum Polizeiveterinärrat weder als solche noch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem sie vorgenommen wurde, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts berücksichtigt worden darf.

32

Der Hinweis auf § 110 Abs. 5 BBG geht in dieses Zusammenhang schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift, wie schon ausgeführt worden ist, nur die Fälle wiederholter "Anstellungen" in gleichartigen Dienstverhältnissen regelt, der Kläger aber unstreitig vor dem 1. April 1934 zu keiner Zeit Berufssoldat war. Infolgedessen bedarf es nicht der Klärung, ob der Kläger schon am 1. April 1934 bei der Übernahme in die Landespolizei oder erst am 1. Oktober 1935 bei Begründug des förmlichen Rechtsverhältnisses eines Berufssoldaten der früheren Wehrmacht im Berufssoldatenverhältnis "angestellt" wurde und ob schon das Dienstverhältnis, in dem der Kläger sich in der Zeit vom 1. April 1934 bis zum 30. September 1935 befand, gegenüber dem Beamtenverhältnis, in dem er sich vorher befand, als "andersartiges" Dienstverhältnis bezeichnet werden darf. Denn dadurch, daß dies - wie die Revision meint - im angefochtenen Urteil nicht oder jedenfalls nicht hinreichend und zutreffend geklärt worden ist, ist der Kläger nicht beschwert. Die von der Revision für erforderlich gehaltene Klärung könnte allenfalls dazu führen, daß als Zeitpunkt der "Anstellung" des Klägers als Berufssoldat und als Beginn des gegenüber dem Beamtenverhältnis "andersartisen" Berufssoldatenverhältnisses ein noch späterer Zeitpunkt als der 1. April 1934 anzusetzen wäre. Dies würde aber die Rechtslage des Klägers - jedenfalls in Ansehung des § 3 der 1. DVO 1955 - nur ungünstig beeinflußen können, Auch dem von dem Kläger behaupteten Umstand, daß er von Amts wegen, also nicht auf eigenen Antrag, in das Berufssoldatenverhältnis übergeführt worden ist, kommt bei der Anwendung des Beförderungsschnitts keine rechtliche Bedeutung zu. § 110 Abs. 5 BBG setzt - wie schon oben ausgeführt worden ist - die Gleichartigkeit der Dienstverhältnisse voraus; diese Vorschrift gestattet nicht die Fiktion einer solchen Gleichartigkeit - in Fällen, in denen die Überführung in ein andersartiges Dienstverhältnis von Amts wegen vorgenommen wurde. Auch der Hinweis darauf, daß der Kläger im Berufssoldatenverhältnis Kenntnisse verwertet hat, die schon für seine Anstellung im Beamtenverhältnis Voraussetzung waren, geht fehl. Die Revision übersieht insoweit, daß den Kenntnissen des Klägers und der dadurch herbeigeführten Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis unmittelbar mit einem Beförderungsdienstrang schon durch § 3 der 1. DVO 1955 Rechnung getragen wird, und zwar dadurch, daß nach dieser Vorschrift der Dienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 auf jeden Fall zu berücksichtigen ist.

33

Auch § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 ist nichts zugunsten der Klage zu entnehmen. Diese Sondervorschrift entspricht § 110 Abs. 4 Satz 2 BBG, trägt aber dem Umstand Rechnung, daß es für Berufssoldaten der früheren Wehrmacht keine Aufstiegsbeförderungen gab. Infolgedessen sind bei der Anwendung des § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 die oben zu § 110 Abs. 4 BBG entwickelten Grundsätze zu beachten. Es ist also für die nach § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 gebotene Feststellung, ob außer der Ernennung des Kläger zu einem Dienstrang der BesGr. C 8 (Stabsveterinär) "weitere Beförderungen zu berücksichtigen sind", nicht gestattet, von einem Zeitpunkt auszugehen, der vor der "Anstellung" des Klägers im Berufssoldatenverhältnis liegt. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht ausgeführt, daß der Kläger bei Anwendung des § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 so zu behandeln sei, als wenn er am 1. April 1934 die Beförderung zu einen Dienstgrad der BesGr. C 8 erfahren habe.

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Möglicherweise meint die Revision, auch bei Anwendung des § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 seien in den Beförderungszeitraum, der dem Beförderungsschnitt zugrunde zu lagen ist, gemäß § 4 dieser Verordnung die vor dem 1. April 1934 liegenden Dienstzeiten einzubeziehen. Diese Rechtsansicht wäre fehlerhaft. § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 entspricht, wie schon eben erwähnt worden ist, der auf Beamtenverhältnisse zugeschnittenen Regelung des § 110 Abs. 4 BBG; sie trägt dem Umstand Rechnung, daß das Dienstrecht der früheren Wehrmacht nicht - wie das Dienstrecht der Beamten (vgl. Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz vom 29. Juni 1937 - RGBl. I S. 669 - Nr. 1 zu § 35) - die Einteilung der Laufbahnen in vier Laufbahngruppen und dementsprechend auch keine Aufstiegsbeförderungen kannte. Da § 110 Abs. 4 BBG die Einbeziehung von Dienstzeiten, die vor der Aufstiegsbeförderung liegen, in den Beförderungszeitraum nicht gestattet, ist auch bei der Anwendung des § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 davon auszugehen, daß dem Beförderungsschnitt nur der Zeitraum "vom Zeitpunkt ... der zu berücksichtigenden Ernennung" - hier also vom Zeitpunkt der Ernennung zu einem Dienstgrad der BesGr. C 8 - zugrunde zu legen ist, und zwar deswegen, weil § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 ebenso wie § 110 Abs. 4 Satz 2 BBG eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, daß die Beförderungen von der "Anstellung" (also hier von der Ernennung zu einem Dienstgrad der BesGr. C 11) an durchzuzählen sind. Daß die Einbeziehung von Dienstzeiten, die vor dem 1. April 1934 liegen, in den Beförderungszeitraum bei Anwendung des § 3 Satz 2 der 1. DVO 1955 nicht gestattet ist, ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des § 4 dieser Verordnung, der - ebenso wie § 110 Abs. 6 BBG - nur die Anrechnung von Dienstzeiten "vor der Anstellung" vorsieht, sich also nur auf die Fälle beziehen kann, in denen bei der Anwendung des Beförderungsschnitts von der "Anstellung" - nicht also von einer späteren (Aufstiegs-)Beförderung - auszugehen ist. Die Besonderheit, daß der Kläger so zu behandeln ist, als sei er frühestens am 1. April 1934 als Berufsoffizier "angestellt" und am selben Tage zu einen Dienstrang der BesGr. C 8 befördert worden, ändert an dieser Rechtslage nichts.

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Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.

Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel