Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1961, Az.: BVerwG III C 351.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 351.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 16.12.1958 - AZ: 36 - III/58
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 3 FG
Fundstelle
- RLA 1962, 107
Amtlicher Leitsatz
Ein auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhender Anspruch auf Zahlung einer Abfindungssumme bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann gleichzeitig mit der Vertreibung entstanden und untergegangen sein, so daß der Verlust Dieses Anspruchs als Vertreibungsschaden festgestellt werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Sieveking und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... in V. Kr. N. (S.) geborene Beigeladene mußte am 23. Oktober 1944 infolge der Kriegsereignisse seine Heimat S.-D., Kr. N., verlassen. Er war Volksdeutscher und besaß zur Zeit der Vertreibung die kroatische (1941-1944), vorher die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Vor der Vertreibung war er Direktor der N. T.fabrik.
Am 31. Dezember 1952 beantragte er bei dem Ausgleichsamt die Feststellung von Vertreibungsschäden, u.a. des Verlustes einer "Abfertigung" nach dem Gehalt zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienste in der Weise, daß pro Dienstjahr ein zweimonatliches Salär von je 60.000 Kunas nette monatlich gegeben worden wäre. Bei der für ihn in Frage kommenden 30-jährigen Dienstzeit wären dies 3.600.000 Kunas = 180.000 RH gewesen.
Im Zuge der Ermittlungen des Ausgleichsamtes bestätigte die zuständige Heimatauskuftstelle am 26. Oktober 1954, daß der beigeladene Direktor der T.fabrik in S.-D. gewesen war. Der von dem Beigeladenen benannte Zeuge W. gab mit Schreiben vom 11. November 1954, sodann bei einer eidlichen Einvernahme durch das Amtsgericht F. am 12. Dezember 1955 und nochmals bei einer Vernehmung vor dem Ausgleichsamt H. an: Er sei von 1922 bis 1944 bei dem gleichen Betrieb wie der Beigeladene beschäftigt, zudem durch Jahre Vertrauensmann der Angestellten gewesen und habe in dieser Eigenschaft Einblick in die Gehaltsunterlagen gehabt. Der Beigeladene sei von 1914 bis 1944 bei der T.fabrik der N.-AG beschäftigt gewesen, und zwar seit 1941 als Direktor, vorher als Kanzleichef. Das genaue monatliche Einkommen des Beigeladenen im Jahre 1944 sei ihm nicht erinnerlich. Er schließe jedoch aus seinen eigenen Einkommen auf einen Betrag von 60.000 Kunas netto. Der Beigeladene hätte nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der N. T.fabrik außer den Sozialleistungen vom Unternehmer eine "Abfertigung" (Abfindung) in Höhe zweier Monatsgehälter pro Jahr seiner Zugehörigkeit zum Unternehmen zu erhalten gehabt. Wäre er in Pension gegangen, so hätte er an Stelle der Abfindung außer den Sozialleistungen eine monatliche Pension begehren können, die nach Ansicht des Zeugen ca. 7.000 Dinar ausgemacht hätte.
Durch Teilbescheid vom 17. Mai 1956 lehnte das Ausgleichsamt die Feststellung des Anspruchs auf einmalige Abfindung in Höhe von 3.600.000 Kunas ab, weil es sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch handle, der im Zeitpunkt der Schädigung noch nicht entstanden gewesen sei.
Der Beschwerdeausschuß beschloß am 18. Juli 1958 unter Aufhebung des Teilbescheids die Feststellung der bei Ausscheiden aus dem Unternehmen fällig gewordenen "Abfertigung" in Höhe von 60 Monatsgehältern, d.s. 3.600.000 Kunas, d.s. RM 180.000.
Die "Abfertigung" habe das Ausgleichsamt als "aufschiebend bedingten" Anspruch behandelt, dabei jedoch außer acht gelassen, daß an Stelle der erst bei Versetzung in den Ruhestand fälligen Pension bei einseitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen die "Abfertigung" gewährt werden konnte. Im vorliegenden Falle habe die Vertreibung zwangsläufig das Ausscheiden aus dem Unternehmen zur Folge gehabt. Auf den Grund des Ausscheidens komme es dabei nicht an. Es sei auch nicht notwendig, daß die Fälligkeit der Leistung, auf die der Vertriebene Anspruch habe, schon vorher eingetreten sei. Da der Beigeladene bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens 30 Dienstjahre im Unternehmen verbracht habe, sei die fällig gewordene "Abfertigung" mit 60 Monatsgehältern a 60.000 Kunas, d.s. 3.600.000 Kunas, somit 180.000 RM, festzustellen.
Die Klägerin beantragte mit der Klage, diese Feststellung aufzuheben.
Die "Abfertigung" werde nur unter der Bedingung gegeben, daß der Betriebsangehörige innerhalb der nächsten fünf Jahre in kein Konkurrenzunternehmen eintrete. Ein solcher Eintritt sei aber unter den gegebenen Umstanden nicnt möglich gewesen. Die Firma habe deshalb keine Verpflichtung mehr GUS dem Vertrag gehabt, weil der Sinn einer solchen Zahlung hinfällig geworden sei. Deshalb sei auch kein Anspruch auf eine Abfertigung entstanden.
Der Beklagte führte aus: Der Anspruch auf Zahlung der Abfertigung sei mit dem rechtswirksamen Zustandekommen des Dienstvertrages entstanden. In dem Dienstvertrag sei nur bestimmt, daß im Falle des Ausscheidens - ohne daß dieses auf bestimmte Fälle beschränkt sei - die Abfertigung gezahlt werden müsse. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob der Beigeladene auf Grund eigenen Entschlusses oder unter der. Zwange der politischen und kriegerischen Ereignisse aus der Firma ausgeschieden sei.
Das Verwaltungsgericht hat durch das em 16. Dezember 1958 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Beschwerdeausschuß habe die vom Beigeladenen begehrte Feststellung des Verlustes des Abfindungsanspruchs richtig nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG beurteilt.
Dem Beigeladenen habe nach seinen Dienstvertrage bei Ausscheiden aus der N.-AG eine der Höhe nach aus der Zeit seiner Dienstleistung sich errechnende Abfindungssumme zugestanden. Dies sei auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen Wist uns des damit übereinstimmenden, glaubwürdigen Vortrages des Beigeladenen hinreichend glaubhaft gemacht. Die tatsächliche Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Nasicer-AG sei als Zeitpunkt des Ausscheidens anzunehmen; während sonst als Gründe für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den Darstellungen des Beigeladenen und des Zeugen W. Kündigung, Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit in Frage hätten kommen können, liege keiner dieser im Vertrag vorgesehenen Umstände hier vor. Es könne Aber keinem Zweifel unterliegen, daß die tatsächliche Beendigung der Tätigkeit infolge der durch die Kriegsumstände entstandenen besonderen Verhältnisse ein weiterer Grund zum Ausscheiden gewesen sei. Ein Wiedereintritt in das Arbeitsverhältnis sei infolge der geänderten Organisationsverhältnisse des Unternehmens später nicht erfolgt, auch nicht möglich und denkbar gewesen.
Der Beigeladene habe deshalb infolge seines Ausscheidens auch einen Anspruch auf die Abfindung gehebt. Das Recht des Disnstberechtigten auf etwaige Einbehaltung oder Kürzung der Abfindung bei Verletzung des aus dem Dienstvertrag sich herleitenden Treueverhältnisses ergebe sich ohne weiteres aus dem Dienstvertragsverhältnis. Wenn demnach der Beigeladene vor oder spätestens gleichzeitig mit der Flucht aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, sei auf Grund der Vertragsbestimmungen beim Ausscheiden der Anspruch auf Zahlung der Abfindungssumme entstanden. Da der Beigeladene aber durch die Flucht die Möglichkeit verloren habe, den entstandenen Anspruch zu realisieren, sei dieser Verlust als Vertreibungsschaden in Sinne des § 3 FG in Verbindung mit § 12 LAG festzustellen gewesen. Die Verwaltungsbehörde habe auch die Höhe der Abfindungasumme richtig errechnet.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch Beschluß vom 28. Oktober 1959 zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 18. Juli 1955 - hinsichtlich der Feststellung des Verlustes einer Abfindung in Höhe von 180.000 RM - aufzuheben. Sie rügt in wesentlichen die unrichtige Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG. Der Beigeladene sei bei Eintritt der Flucht noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen. Im übrigen sei mit dem Wegfall der Möglichkeit des Eintritts bei einer in Jugoslawien bestehenden Konkurrenzfirma auch die Verpflichtung des Arbeitgebers des Beigeladenen zur Zahlung einer solchen "Abfindung" hinfällig geworden. Ein Anspruch auf Zahlung der "Abfindung" sei daher nicht entstanden. Es sei somit zu prüfen, ob der Anspruch auf eine Abfindung unter den gegebenen Umständen mit dem Ausscheiden schlechthin entstanden sei oder ob nicht vielmehr nach dem Sinne der Vertragsvereinbarungen der Anspruch auf Abfertigung durch ein Ausscheiden infolge Vertreibung überhaupt nicht habe entstehen können.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist nicht begrundet.
Das Verwaltungsgericht hält auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen W. und des damit übereinstimmenden und von ihm für glaubwürdig gehaltenen Vortrages des Beigeladenen für erwiesen, der Beigeladene sei infolge der durch die Kriegsumstände eingetretenen besonderen Verhältnisse als Volksdeutscher aus seinem Dienstverhältnis bei der N.-AG ausgeschieden und es habe ihn nach seinem Dienstvertrage deshalb eine der Höhe nach aus der Zeit seiner Dienstleistung sich errechnende Abfindungssumme zugestanden. Damit hat das Verwaltungsgericht eine tatsächliche Feststellung getroffen, die mit der Revisionsbehauptung, der Beigeladene sei bei Eintritt der Flucht noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen, nicht schlüssig gerügt wird (§ 57 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO). Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beigeladene vor Eintritt der Flucht jedenfalls nicht nach der Vertreibung aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Dann stand ihm aber nach seinem Vertragsverhältnis mit seiner Firma, soweit dessen Inhalt vom Verwaltungsgericht tatsächlich und unangegriffen festgestellt ist, der Anspruch auf die Abfindungssumme zu. Zwar sollte die aus Versorgungsgründen zu gewährende Abfindung dem Arbeitgeber auch die Sicherung geben, daß der Beigeladene im Falle des Ausscheidens fünf Jahre lang nicht zu einer Konkurrenzfirma übertreten würde. Im letzteren Falle entfiel nämlich der Anspruch auf Zahlung der Abfertigung oder es war die gezahlte Abfertigung zurückzugewähren. Dieser Gesichtspunkt schließt aber nicht aus, daß zunächst einmal die Abfindung im Falle des Ausscheidens auszuzahlen war, also ein nur auflösend bedingter Anspruch auf ihre Zahlung bestand denn ein etwaiger Verstoß gegen das Kankurrenzverbot wäre erst nachträglich eingetreten. Nur ein solcher hätte die Rechtsgrundlage der Zahlung oder des Anspruchs auf sie wieder entfallen lassen. Deshalb läßt sich der Standpunkt der Revision nicht teilen, infolge des völligen Umsturzes der Verhältnisse in Zeitpunkt der Flucht des Beigeladenen sei die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindungssumme weggefallen. Darin liegt vielmehr der Vertreibungstatbestand. Andernfalls wäre auch ein Anspruch auf eine Pension nicht als geldwerter Anspruch anzuerkennen, die unmittelbar vor der Flucht eines Betriebszugehörigen diesem bereits bewilligt worden war oder zu bewilligen gewesen wäre.
Der Anspruch des Beigeladenen auf die Abfindung war zwar aus Anlaß seines Ausscheidens in Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende und nicht zu vermeidende Flucht entstanden, mit dieser aber auch gleichzeitig verlorengegangen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht mit Recht die Feststellung des Vertreibungsschadens des Beigeladenen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 3 FG durch die Ausgleichsbehörde bestätigt und die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds abgewiesen. Die Revision war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 333 LAG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.500 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen