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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1961, Az.: BVerwG WD 48/61

Gehaltskürzung um ein Zehntel für ein Jahr als Strafe für Dienstvergehen; Vorwurf der Veranstaltung eines Trinkgelages mit Untergebenen trotz Verbot durch den Dienstvorgesetzten, der Auseinandersetzung mit Zivilisten, der Befehlsverweigerung sowie der Beleidigung von Vorgesetzten; Nachträgliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens; Bindung des Truppendienstgerichts an die Feststellungen des Strafgerichts; Strafmilderung auf Grund guter dienstrechtlicher Beurteilungen und gutem persönlichen Eindruck; Versagung des Aufsteigens im Gehalt als schwere Strafe; Anrechnung von bereits verhängter Geldbuße auf die auszusprechende Strafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG WD 48/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht A - 17.05.1961

Der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat, hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 5. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Korvettenkapitän Ahrens, ...
Obermaat Donker, ..., Bremerhaven, als militärische Beisitzer,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts A. vom 17. Mai 1961 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Beschuldigte zur Gehaltskürzung um ein Zehntel für ein Jahr verurteilt wird. Die bereits vollstreckte Geldbuße wird darauf in der Weise angerechnet, daß die Gehaltskürzung für drei Monate für vollzogen erklärt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Bund und der Beschuldigte je zur Hälfte.

Tatbestand

1

I.

Der jetzt 24 Jahre alte Beschuldigte ist in ... geboren und besuchte zunächst in ... die Volksschule. Infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse war sein Schulbesuch von 1945 bis 1947 unterbrochen. Sein Vater starb im Jahre 1948. Er und seine Mutter verzogen nach K., wo er 1948 weiter die Volksschule besuchte, bis er im Jahre 1952 aus der sechsten Klasse entlassen wurde. Noch in demselben Jahre siedelte er mit seiner Mutter nach M. über. Er wurde Berglehrling und erhielt nach dreijähriger Lehrzeit im April 1955 den Knappenbrief. Bis zum August 1955 arbeitete er als Gedingeschlepper, wurde anschließend Tiefbauarbeiter und kam im Oktober 1955 als Hilfsfräser zu den Siemens-Schuckertwerken in ....

2

Am 1.10.1956 wurde der Beschuldigte in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr einberufen und zum Matrosen ernannt. Er begann seine Ausbildung bei der ..., Schiffstammabteilung in G., kam anschließend zum Marinestützpunktkommando, C., und wurde am 1.4.1957 zum ... Hafenschutzgeschwader in N. versetzt. Er nahm am Fachlehrgang 1 A bei der ... Schiffstammabteilung in ... teil und besuchte danach die Unteroffizierschule (Fachlehrgang I B) dortselbst, Nach seiner Beförderung zum Maaten zum 1.12.1958 wurde er als Gruppenführer zur Marineunteroffizierschule nach E. versetzt. Von dort kam er Ende September 1960 als Gruppenführer zum ... Marineausbildungsbataillon nach B.. Zur Zeit befindet sich der Beschuldigte bei der .../Marineausbildungsbataillon in B.. Seine Dienstzeit in der Bundeswehr endet mit dem 30.9.1962.

3

Die monatlichen Dienstbezüge des Beschuldigten betragen in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, DM 402,76 brutto und DM 363,71 netto. Der nächste Steigerungstermin ist der 1.1.1962.

4

Ton seinen Vorgesetzten wird der Beschuldigte durchaus günstig beurteilt. Insbesondere werden seine gute militärische Haltung, seine guten Leistungen als Ausbilder und der günstige Einfluß auf seine Untergebenen hervorgehoben. Seine Diensttüchtigkeit wird mit befriedigend, teilweise besser beurteilt. Einschränkungen zeigen sich in Hinweisen auf eine gewisse Überheblichkeit, in der letzten Zeit vor den zur Aburteilung stehenden Vorfällen auch auf eine gewisse Unausgeglichenheit in seinem Charakter.

5

Am 22.2.1957 wurde dem Beschuldigten eine Rüge erteilt, weil er sich am 13.2.1957 unter Alkoholeinfluß unerlaubt über den Zaun entfernt hatte und erst eine Stunde und zehn Minuten nach Beendigung des normalen Standorturlaubs zurückgekehrt war.

6

Am 24.5.1960 wurde er mit einem strengen Verweis bestraft, weil er den Lesezimmerdienst der 1. Kompanie aufgefordert hatte, sich vertreten zu lassen, um mit diesem in der Mannschaftskantine zu feiern und nach seiner Rückkehr in die Kaserne in angetrunkenem Zustande mit Lehrgangsteilnehmern randaliert und undisziplinierte Reden geführt hatte.

7

II.

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe

  1. 1.)

    am 22.10.1960 gegen 14.00 Uhr mit fünfzehn Rekruten, die er als Ausbildungsunteroffizier bei ihrem ersten Landgang zu begleiten hatte, die Gaststätte "Brommy" in B. aufgesucht. Dort habe er bis 16.00 Uhr mit den Rekruten trotz ausdrücklichen Verbots durch seinen Disziplinarvorgesetzten ein Trinkgelage veranstaltet, in dessen Verlauf er etwa acht Flaschen Bier und ebenso viele Gläser Doornkaat getrunken habe. Bei diesem Landgang habe er einen Uniformregenmantel ohne Dienstgradabzeichen getragen;

  2. 2.)

    nachdem er erheblich angetrunken die Rekruten zur Kaserne zurückgeführt habe, sei er wenig später erneut an Land gegangen und habe im Verlaufe des Abends mit anderen Rekruten u.a. das durch Standortbefehl für Soldaten in Uniform verbotene Lokal "Zum Anker" aufgesucht. Dort habe er, inzwischen nach weiterem Alkoholgenuß volltrunken, eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Zivilisten gehabt;

  3. 3.)

    gegen 23.30 Uhr sei der Beschuldigte von zwei Rekruten zur Kaserne gebracht worden. Den Befehl des O.v.D., in das Wachlokal zu kommen, habe er verweigert, ebenso den Befehl, seine Unterkunft aufzusuchen. Er habe randaliert und auch zwei Kapitänleutnante hätten nicht vermocht, den randalierenden Beschuldigten zu beruhigen. Auch ihren Befehl, die Unterkunft aufzusuchen, habe der Beschuldigte verweigert. Als er erkannt habe, daß er zwei Offiziere vor sich hatte, sei er immer wütender geworden und habe u.a. geäußert: "Die Offiziere sind alles Scheißkerle", und "Die schmecken mir gerade, die Kapitänleutnante". Er habe versucht, einen Kapitänleutnant tätlich anzugreifen, habe jedoch von dem Wachhabenden zurückgehalten werden können.

8

Wegen der Anschuldigungspunkte 1 und 2 ist der Beschuldigte von seinem Disziplinarvorgesetzten am 26.10.1960 mit einer Geldbuße von DM 100,- bestraft worden. Die Geldbuße ist bezahlt, Das disziplinargerichtliche Verfahren ist insoweit gemäß § 74 WDO nachträglich eingeleitet worden.

9

Wegen des Anschuldigungspunktes 3 ist der Beschuldigte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 15.12.1960 (...) wegen Vergehens gegen § 330 a StGB mit sechs Wochen Gefängnis bestraft worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages von DM 100,- an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit dreijähriger Bewährungsfrist ausgesetzt. Der Beschuldigte hat auch diesen Geldbetrag bezahlt.

10

Das Truppendienstgericht A hat durch Urteil vom 17.5.1961 gegen den Beschuldigten auf eine Gehaltskürzung um 1/10 seiner Dienstbezüge für neun Monate erkannt, die in gleicher Sache verhängte einfache Disziplinarstrafe aufgehoben und die vollstreckte Geldbuße in der Weise angerechnet, daß die Gehaltskürzung für die Dauer von drei Monaten für vollzogen erklärt wurde.

11

Das Truppendienstgericht hat den unter Punkt 1 und 2 der Anschuldigungsschrift angeführten Sachverhalt als erwiesen angesehen und zu dem Anschuldigungspunkt 3 die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils als bindend zugrunde gelegt. Nach diesen Feststellungen hat der Beschuldigte am späten Abend des 22.10.1960, als er gegen 23.30 Uhr in die Kaserne zurückkam, im Zustand der Volltrunkenheit wiederholte Befehle des O.v.D., sich in die Wachstube, dann in seine Unterkunft und schließlich in die Arrestzelle zu begeben, nicht befolgt und auf den letzten Befehl erwidert: "Nur über meine Leiche, da müßten zehn Mann kommen". Einen Befehl des Kapitänleutnants G., sich in seine Unterkunft zu begeben und sich am folgenden Montag bei seinem Kompaniechef zu melden, hat er mit wüsten Beschimpfungen gegen die Offiziere beantwortet. Das Truppendienstgericht hat das Verhalten des Beschuldigten in den drei Anschuldigungspunkten als Dienstvergehen gewürdigt.

12

Gegen dieses Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel strengerer Bestrafung. Die Berufung ist ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt.

Entscheidungsgründe

13

III.

Zur Frage der Strafbemessung, über die der Senat infolge der Beschränkung der Berufung allein noch zu entscheiden hatte, hat das Truppendienstgericht die hervorragende Beurteilung des Beschuldigten und den sehr guten Eindruck des Beschuldigten vor Gericht weitgehend strafmildernd berücksichtigt und deshalb geglaubt, daß trotz der groben Verfehlungen, insbesondere der scharf zu mißbilligenden Trunkenheitsexzesse, ausnahmsweise die niedrigste Laufbahnstrafe, die Gehaltskürzung, eine tatangemessene und ausreichende Sühne darstelle. Der Senat konnte diesen Erwägungen nicht in vollem Umfang beitreten. Der Beschuldigte ist ohne Zweifel im ganzen gesehen ein guter Soldat und in seinen dienstlichen Leistungen durchweg überdurchschnittlich beurteilt worden. Seine Gesamtbeurteilung kann jedoch bei den wiederholt gemachten Einschränkungen in charakterlicher Einsicht nicht als hervorragend bezeichnet werden. Insbesondere dürfen in diesem Zusammenhang seine früheren mit Alkoholgenuß zusammenhängenden Verstöße, gegen die Disziplin, die 1957 zu einer dienstlichen Rüge und im Mai 1960 zur Disziplinarbestrafung mit einem strengen Verweis geführt haben, nicht übersehen werden. Der Beschuldigte ist auch neuerdings, am 22.8.1961, wegen Urlaubsüberschreitung um mehrere Stunden mit zehn Tagen Ausgangsbeschränkung bestraft worden. Die grobe Ausschreitung am späten Abend des 22.10.1960 (Anschuldigungspunkt 3), die weitaus am schwersten wiegt, hätte zu einer erheblich schwereren Strafe führen müssen, wenn der Senat die Überzeugung gewonnen hätte, daß dem ersichtlich betrunkenen Beschuldigten gegenüber im Sinne der Richtlinien über das Verhalten gegenüber betrunkenen Soldaten (Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 6.3.1958, ZDv 14/3 Nr. 15) alles geschehen wäre, um ihn vor Straffälligkeit zu bewahren. In den Richtlinien ist mit Recht darauf hingewiesen, daß Betrunkene die Hemmungen und die Kontrolle über ihr Verhalten verlieren, mit Vernunftsgründen schwer zu überzeugen sind und zu Widersetzlichkeiten in Wort und Tat neigen. Es ist deshalb angeordnet, daß zur Vermeidung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gehorsamsverweigerungen betrunkener Soldaten, diesem Zustand Rechnung getragen werden soll (Nr. 1). Vorgesetzte und Soldaten mit höherem Dienstgrad sollen, soweit irgend möglich, nicht unmittelbar auf den Betrunkenen einwirken und ihm nicht persönlich gegenübertreten. Vielmehr sollen Soldaten des gleichen Dienstgrades wie der Betrunkene herangezogen werden, um kameradschaftlich auf den Betrunkenen einzuwirken, und erst wenn solche Bemühungen ohne Erfolg bleiben, soll ein Soldat mit höherem Dienstgrad selbst eingreifen (Nr. 5). Der Beschuldigte ist, nachdem schließlich der dienstgradgleiche Maat P., sein Stubengenosse, beruhigend auf ihn eingewirkt hatte, ruhig in seine Unterkunft gegangen und hat sich dort friedlich schlafen gelegt. Danach ist anzunehmen, daß die für einen Betrunkenen geradezu typischen Widersetzlichkeiten des Beschuldigten weitgehend hätten vermieden werden können, jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht diese Formen angenommen hätten, wenn nach den angeführten Richtlinien verfahren worden wäre. Dies muß dem Beschuldigten bei der Strafzumessung zugute gehalten werden, Deshalb schied eine Dienstgradherabsetzung aus. Sie hätte andernfalls bei der Schwere der Ausschreitungen in Betracht kommen müssen, weil die Schwere der im Rauschzustand begangenen Dienstpflichtverletzungen bei der Strafbemessung auch dann ins Gewicht fallen muß, wenn das disziplinare Verschulden nur darin zu erblicken ist, daß der Täter sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Bei der Bestimmung der Strafart innerhalb des danach noch in Betracht kommenden Rahmens war wesentlich darauf Bedacht zu nehmen, welche Strafart bei einem Soldaten auf Zeit mit verhältnismäßig nur noch kurzer Dienstzeit die erforderliche nachdrückliche erzieherische Wirkung erwarten läßt. Eine Versagung des Aufsteigens im Gehalt, die nach der gesetzlichen Regelung gegenüber der Gehaltskürzung die schwerere Strafart darstellt (§ 43 WDO), würde sich bei der Rechtsstellung des Beschuldigten nur in sehr beschränktem Umgang auswirken; auch die nächstschwerere Strafe, die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, hätte bei den Verhältnissen des Beschuldigten bei weitem nicht die Auswirkungen wie bei einem Berufssoldaten. Als wirksamste und dem erzieherischen Zweck der Disziplinarstrafe am besten entsprechende Strafe erschien dem Senat - im Ergebnis übereinstimmend mit dem angefochtenen Urteil - die Gehaltskürzung, Sie mußte jedoch der Dauer nach der Schwere des Dienstvergehens angepaßt und deshalb auf ein Jahr erhöht werden. Auf diese Strafe war die gemäß § 74 Abs. 2 WDO aufzuhebende, wegen sachgleicher Pflichtverstöße verhängte Geldbuße in der schon vom Truppendienstgericht vorgesehenen Weise anzurechnen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 WDO. Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts nicht in vollem Umfang zu dein angestrebten Erfolg geführt hat, erschien es billig, dem Beschuldigten nur die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

gez. Dr. Barth
gez. Dr. Grünewald
gez. Scherübl
gez. Ahrens
gez. Donker